Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3021/2010 Urteil v om 1 2 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N_______.
D3021/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike aus Kabul – verliess eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Bruder B._______ ([...]) im Z._______ seine Heimat und gelangte am 19. November 2009 über ihm unbekannte Länder und C._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 25. November 2009 im D._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 11. Januar 2010 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, seine Eltern und seine Schwester würden seit mehreren Jahren in der Schweiz leben. Nach der Ausreise der Eltern hätten er und sein Bruder bei ihren Grosseltern gelebt. Nachdem seine Eltern ihn und die übrigen Familienangehörigen in Afghanistan besucht gehabt hätten, sei bekannt geworden, dass seine Eltern in der Schweiz lebten. Nach deren Rückkehr in die Schweiz seien er und sein Bruder eine Zeit lang noch in Ruhe gelassen worden. Im Y._______ hätten dann aber die Probleme begonnen. So sei er von einem unbekannten Mann telefonisch bedroht worden und dieser habe seine Eltern als Ungläubige bezeichnet und der Zusammenarbeit mit den Amerikanern bezichtigt. Auch sei er aufgefordert worden, mit den Unbekannten zusammenzuarbeiten oder eine hohe Geldsumme zu zahlen. Er habe die telefonische Drohung zunächst für einen Scherz gehalten, jedoch im Gespräch mit seinem Bruder erfahren, dass auch dieser auf die gleiche Art bedroht worden sei. Eine Woche nach diesem Telefonanruf sei er auf dem Heimweg von einem unbekannten Mann in ein Auto gezerrt und von den darin befindlichen Männern erneut aufgefordert worden, entweder sich ihrer Bande anzuschliessen oder eine hohe Geldsumme zu zahlen, da sich seine Eltern im Ausland aufhalten würden und wohlhabend seien. Danach habe man ihn wieder aussteigen lassen und ihm mitgeteilt, dass dies eine Warnung gewesen sei und er das nächste Mal entführt würde. Dies sei dann auch acht Monate nach dem ersten Vorfall geschehen, als ihn im Z._______ zwei Männer auf der Strasse gepackt und in ein Auto gesetzt hätten, das sofort losgefahren sei. Auf einem Platz in der Nähe ihres Hauses habe das Auto angehalten und die Entführer hätten ihm ein Handy gegeben, mit welchem er seine Eltern über seine Entführung hätte in Kenntnis setzen und diese auffordern sollen, Lösegeld zu schicken. Er habe den Unbekannten erklärt, dass seine Eltern nicht vermögend seien,
D3021/2010 und, als ein Auto vorbeigefahren sei, die Gelegenheit zur Flucht ergriffen. Einer der Entführer sei ihm noch nachgerannt, habe ihn jedoch nicht einholen können. Daraufhin habe er sich gemeinsam mit seinem Bruder zu einem Freund des Grossvaters nach E._______ begeben. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 29. März 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheine als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 28. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seines Bruders B._______, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Bestätigungen von Drittpersonen zur Situation der Familie (...) in der Schweiz wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
D3021/2010 Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und sein Beschwerdeverfahren mit demjenigen seines Bruders B._______ koordiniert werde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht behalte sich vor, seine Asylvorbringen auch auf ihre Glaubhaftigkeit, mithin unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zu prüfen, da nämlich in seinen Schilderungen zur vorgebrachten Verfolgungssituation diverse Widersprüche bestünden. Dem Beschwerdeführer wurde bis zum 8. November 2011 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. F. Mit Eingabe vom 3. November 2011 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter Beilage einer Vollmacht – die Übernahme des Mandats per 2. November 2011 an und ersuchte um Fristerstreckung bis am 22. November 2011 zur Einreichung einer Stellungnahme. G. Mit Verfügung vom 11. November 2011 wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 3. November 2011 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer – unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22. November 2011 zu den in der Verfügung vom 24. Oktober 2011 enthaltenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu äussern und weitere Beweismittel einzureichen. H. Mit Eingabe vom 22. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D3021/2010 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5. Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen des Bruders des Beschwerdeführers (B._______; [...]), der gegen den Entscheid des BFM vom 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 28. April 2010 eine Beschwerde einreichte (vgl. auch Bstn. C. und D. oben). 2.
D3021/2010 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache geltend, Unbekannte hätten ihn telefonisch belästigt. Nachdem sie ihm telefonisch mit einer Entführung gedroht hätten, sei er zweimal von ihnen verschleppt worden und sie hätten dabei auch Lösegeld gefordert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, von kriminellen Drittpersonen ausgegangenen Nachteile könnten nicht den Behörden angelastet werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul. Gemäss den Erkenntnissen des BFM seien die Behörden in Kabul schutzwillig und schutzfähig, weshalb er die Möglichkeit besitze, sich an die Behörden zu wenden und dort um Schutz gegen die Behelligungen nachzusuchen. Aus seinen Angaben sei zu entnehmen, dass er es bisher unterlassen habe, eine Anzeige wegen der geltend gemachten Vorfälle bei den Behörden einzureichen. Deshalb könne nicht von mangelnder Schutzfähigkeit und fehlendem Schutzwillen gesprochen werden. Überdies seien die Behörden nicht in der Lage, einen allesumfassenden Schutz zu gewährleisten und jeden kriminellen Übergriff zu ahnden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers komme daher keine Asylrelevanz zu. Die Asylvorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es
D3021/2010 sich erübrige, auf die bestehenden Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen. 3.2. In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen ein, gemäss öffentlichen Quellen hätten Entführungen in seiner Heimat dramatisch zugenommen und sich zu einem Geschäft entwickelt. Dabei handle es sich nicht um Mitglieder der Taliban, sondern um kriminelle Banden ohne politischen Hintergrund. Die Opfer seien mehrheitlich wohlhabende Afghanen und die Polizei könne offenbar nicht in Anspruch genommen werden, da vermutet werde, dass die Geiselnehmer von korrupten Behördenvertretern gedeckt würden. Ausserdem werde die Aufarbeitung von Verbrechen Privater durch das duale Rechtssystem in Afghanistan, durch welches oftmals die Zuständigkeiten unklar blieben und Verfahren verschleppt oder gar nicht erst angegangen würden, gelähmt. Zahlreiche Berichte würden über die grassierende Korruption in seiner Heimat Zeugnis ablegen. Vor diesem Hintergrund werde verständlich, warum er keine Anzeige bei der Polizei eingereicht habe, und entsprechend würden seine diesbezüglichen Angaben – wie auch die entsprechenden Ausführungen seines Bruders – überzeugend wirken. Möglicherweise wäre bei einer Anzeigeerhebung mit massiven Repressalien seitens der Unbekannten zu rechnen gewesen. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die afghanischen Behörden in Entführungsfällen sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien, sei daher zurückzuweisen. Folglich seien die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe als asylrelevant zu beurteilen, zumal er – selbst wenn er es versucht hätte – gar keinen effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur habe. 3.3. In seiner Verfügung vom 24. Oktober 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, in den Schilderungen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Verfolgungssituation bestünden diverse Widersprüche. Zur näheren Begründung führte es dabei aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich von einer Entführung gesprochen habe, die erst nach vielen Warnungen/Drohungen durchgeführt worden sei, und er vor der versuchten zweiten Entführung einen Tag vor seiner Ausreise habe fliehen können, jedoch bei der direkten Anhörung zwei Entführungen erwähnt habe, wobei er bis zur ersten Entführung nur einmal bedroht worden sei. Ferner habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer seines Aufenthaltes und seiner genauen Position im Wagen seiner Entführer sowie der Anzahl der Entführer in Ungereimtheiten verstrickt.
D3021/2010 Zudem habe er sich nicht an den genauen Zeitpunkt dieser Vorfälle zu erinnern vermocht und seine diesbezügliche Erklärung in der Erstbefragung vermöge nicht zu überzeugen, da nicht einsichtig sei, weshalb er die Entführung nach den diversen vorgängigen Warnungen nicht hätte ernst nehmen sollen, und es sich zudem beim geschilderten Vorfall um ein einschneidendes Ereignis handle, welches erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibe, zumal zwei der Entführer bewaffnet gewesen sein sollen. Überdies habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass seine Eltern – nachdem sich diese einige Jahre in der Schweiz aufgehalten hätten – für einen Besuch nach Afghanistan zurückgekehrt seien, der in der Folge ursächlich für die geschilderten Ereignisse gewesen sein soll. 3.4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 im Wesentlichen vor, die Vorbringen anlässlich der Anhörung hinsichtlich der Warnungen/Drohungen und der Anzahl Entführungen seien zutreffend. Er sei insgesamt zwei Mal entführt worden, wobei man ihn vor der ersten Entführung in Form einer Erpressung einmal bedroht habe. Dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er sei einmal entführt worden, hänge einzig mit dem Umstand zusammen, dass ihm während der zweiten Entführung beziehungsweise während des Entführungsversuchs die Flucht gelungen sei, es sich also nicht um eine "zu Ende geführte" Entführung gehandelt habe. Bereits in der Erstbefragung habe er angeführt, er habe fliehen können. Dass diese Flucht beim Entführungsversuch gelungen sei, habe er aus Zeitmangel jedoch nicht schildern können. Was die Anzahl Bedrohungen vor der ersten Entführung betreffe, so habe er zwischen den zahlreichen Erniedrigungen und der Erpressung unterschieden, wobei letztere lediglich einmal formuliert worden sei und in seinen Augen eine Bedrohung dargestellt habe. Bezüglich der Umstände der ersten Entführung könnten die Ungereimtheiten nicht vollends ausgeräumt werden. Aus seinen Ausführungen bei der Anhörung gehe jedoch seine Verwirrung deutlich hervor. Er sei sich einzig gewiss gewesen, dass vorne neben dem Fahrer auch ein Beifahrer gesessen sei. Überdies sei die Dauer einer Entführung naturgemäss in einer Stresssituation nachträglich nicht einfach einzuschätzen. Angesichts der konkreten Umstände könne die Differenz zwischen "ungefähr" einer halben und einer Stunde nicht von wesentlicher Bedeutung sein. Zum Zeitpunkt der Entführung sei anzumerken, dass zwischen den beiden Entführungen rund acht Monate liegen würden. Da einerseits exakte Zeitangaben mit
D3021/2010 Tag und Monat in Afghanistan kulturbedingt weniger wichtig seien als in der Schweiz und andererseits der Zeitpunkt der ersten Entführung problemlos zurückgerechnet werden könne (Y._______), so erscheine die unpräzise Angabe von untergeordneter Wichtigkeit. Unzutreffend sei die Aussage, er habe im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort den Besuch seiner Eltern in Afghanistan erwähnt. Auf Seite 11 erwähne er nämlich diesen kurzen Besuch und auf Seite 5 unten, Ziffer 15, nehme er gleich zu Beginn Bezug auf diesen Besuch. Werde berücksichtigt, dass die Fragen 16 bis 21 unmittelbar vor der Frage 15 (Gesuchsgründe) gestellt würden, so liege der unmittelbare Bezug dieser zwei Aussagen zum vorgängigen Besuch der Eltern in Afghanistan nahe. Vor diesem Besuch hätten die Personen, von welchen die Bedrohung ausgegangen sei, nichts vom Aufenthalt seiner Eltern in der Schweiz gewusst. Die erwähnten Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten hätten damit entkräftet oder zumindest in ihrer Bedeutung relativiert werden können, worunter seine Glaubhaftigkeit nicht leide. Im Weiteren sei anzuführen, dass der in Kabul lebende Grossvater – namens G._______ – vor kurzem gestorben sei. Entsprechende FaxSchreiben würden diesen Umstand belegen und die OriginalDokumente würden zum Beleg raschmöglichst nachgereicht. Da überdies die beiden früher in Kabul lebenden Tanten unterdessen Afghanistan ebenfalls verlassen hätten, lebe nur noch seine (...) Grossmutter in Kabul, wobei diese wegen ihrer schlechten Gesundheit in ärztlicher Behandlung sei. Es könne daher von einem in Kabul vorhandenen tragfähigen Beziehungsnetz im heutigen Zeitpunkt keine Rede mehr sein. Sodann werde ersucht, mit dem Urteil noch mindestens 30 Tage zuzuwarten, damit die entsprechenden Originalbelege rechtzeitig ins Recht gelegt werden könnten. 3.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend nach Würdigung der Akten und unter Berücksichtigung der in der Beschwerde und der in der Stellungnahme vom 22. November 2011 dargelegten Entgegnungen und der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die in der angefochtenen Verfügung im Resultat getroffene Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu stützen ist. 3.5.1. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Verfolgungssituation vermögen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen. Dem Beschwerdeführer wurden die verschiedenen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht und ihm dazu
D3021/2010 das rechtliche Gehör eingeräumt. Die Entgegnungen in seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 vermögen die entstandenen Unstimmigkeiten insgesamt nicht zu entkräften. Hinsichtlich der Anzahl Entführungen entgegnet der Beschwerdeführer, es sei ihm während der zweiten Entführung beziehungsweise während des Entführungsversuchs gelungen zu fliehen, weshalb es sich nicht um eine "zu Ende geführte" Entführung gehandelt habe. Dies habe er bei der Erstanhörung nicht erklärt, weil ihm dort keine Zeit für längere Ausführungen eingeräumt worden sei. Zwar kommt dem Protokoll des Empfangszentrums angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Angesichts der präzisen Nachfrage nach den Umständen (wie und wo) der erneuten Entführung anlässlich der Erstbefragung und der entsprechenden Antwort des Beschwerdeführers darf zu Recht auf einen erheblichen Widerspruch zu den Ausführungen beim BFM geschlossen werden, zumal die Anzahl der Entführungen als wesentliches Sachverhaltselement in der Asylbegründung erachtet werden muss. Weiter vermag der Einwand bezüglich der Anzahl Warnungen/Drohungen angesichts der in diesem Punkt klar unterschiedlichen Protokollwortlaute nicht zu überzeugen. Der blosse Hinweis, er habe zwischen Erniedrigungen und der Erpressung unterschieden, vermag daran nichts zu ändern. Ferner gesteht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der Entführung selber ein, dass die Ungereimtheiten nicht vollends ausgeräumt werden könnten. Der angeführte Hinweis auf seine Verwirrung und die Stresssituation bei der Entführung vermag die entstandenen Ungereimtheiten nicht plausibel zu erklären, zumal der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen den Protokollen zufolge offensichtlich problemlos in der Lage war, jeweils detaillierte Ausführungen zu dem in Frage stehenden Vorfall zu machen und er selber während der Befragungen auch keine solchen Vorbehalte – wie nun in der Stellungnahme vorgebracht – anführte. Auch bleibt der Einwand, dass sich der Zeitpunkt der (ersten) Entführung problemlos errechnen lasse, unbehelflich, zumal dadurch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den genauen Tag seiner Entführung nicht nennen
D3021/2010 konnte, noch immer bestehen bleibt. So führte der Beschwerdeführer im Empfangszentrum nämlich an, er sei heute (Befragungsdatum: 25. November 2009) vor ungefähr acht Monaten mitgenommen worden, um auf Nachfrage anzuführen, es sei Mitte des Winters (...) gewesen (vgl. act. A1/14, S. 6) respektive es sei acht Monate vor Mitte des Monats (...) (Z._______) passiert (vgl. act. A15/12, S. 7). Dem Beschwerdeführer gelingt es somit insgesamt nicht, die vorgebrachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. An der Einschätzung, wonach sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers gravierende Unstimmigkeiten in wesentlichen Sachverhaltselementen finden lassen, ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Feststellung in der Verfügung vom 24. Oktober 2011, wonach er anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort den kurzen Besuch seiner Eltern in Afghanistan erwähnt habe, als unzutreffend erweist. 3.5.2. Hinsichtlich der Asylrelevanz ist ergänzend zu bemerken, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen sind, dass sich die gegen ihn und seinen Bruder gerichteten Geldforderungen auf einen in Art. 3 AsylG genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) stützen. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich Probleme seitens krimineller Dritter geltend (vgl. act. A15/12, S. 8), die ihn und seinen Bruder unter Androhung von Gewalt und durch wiederholte Belästigungen zur Zahlung von Lösegeld hätten erpressen wollen. Der Beschwerdeführer bringt daher keine Gründe vor, die im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant erachtet werden könnten. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob – wie vom BFM erwähnt – die Behörden in Kabul schutzwillig und schutzfähig sind. 3.6. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D3021/2010 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
D3021/2010 November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den insbesondere als unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).
D3021/2010 5.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe stehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
D3021/2010 Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 5.4. Gemäss eigenen Angaben lebte der (...)jährige, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis eine Woche vor seiner seiner Ausreise, als er sich zusammen mit seinem Bruder bei einem Freund seines Grossvaters in E._______ aufgehalten habe, in Kabul, wobei er die letzten (...) Jahre vor der Ausreise bei seinen Grosseltern gelebt habe. Zudem lebten gemäss den Ausführungen im Empfangszentrum zwei Tanten väterlicherseits ebenfalls in Kabul (vgl. act. A1/14, S. 3 f.). In seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 bringt der Beschwerdeführer nun vor, sein Grossvater sei mittlerweile verstorben, die Grossmutter sei in ärztlicher Behandlung und die beiden Tanten hätten mittlerweile Afghanistan verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Kabul nicht mehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er ein Schreiben der Gemeinde sowie ein Schreiben von fünf Nachbarn ein, welche den Tod des Grossvaters bestätigen würden. Gleichzeitig stellte er eine noch einzureichende amtliche Todesbescheinigung in Aussicht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass durch die eingereichten Bestätigungen nicht erstellt ist, dass es sich bei der verstorbenen Person tatsächlich um den Grossvater des Beschwerdeführers handelt, zumal der darin aufgeführte Name vom Namen abweicht, der vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung genannt wurde (vgl. act. A1/14, S. 3). Ausserdem liegen keine Belege vor, dass die zwei Tanten Afghanistan respektive Kabul tatsächlich verlassen hätten. Diesbezüglich erscheinen die Ausführungen auf Seite 3 der Stellungnahme vom 22. November 2011 widersprüchlich: beide Tanten sollen mittlerweile Afghanistan verlassen haben, aus der Klammerbemerkung ist jedoch zu schliessen, dass doch noch eine Tante in der Heimat des Beschwerdeführers lebt "(eine lebt in Afghanistan, die andere laut Angaben der Grossmutter höchstwahrscheinlich im Iran)". Doch selbst wenn vom Tod des Grossvaters ausgegangen würde und die beiden Tanten Afghanistan verlassen hätten, ist für den Beschwerdeführer weiterhin von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen. So befindet sich die Grossmutter nach wie vor in Kabul und es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr erneut bei dieser wohnen kann und sie ihn allenfalls bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Alleine der Umstand, dass seine Grossmutter in ärztlicher Behandlung sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es ihr möglich war, dem Beschwerdeführer die eingereichten
D3021/2010 Beweismittel in die Schweiz zukommen zu lassen, und sie ihm weitere Beweismittel – die den Tod des Grossvaters offiziell bestätigen würden – in die Schweiz schicken will. Nach dem Dargelegten kann darauf verzichtet werden, die in der Stellungnahme vom 22. November 2011 in Aussicht gestellten Beweismittel zum angeführten Tod des Grossvaters abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84). 5.4.1. Im Weiteren verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung mit Abschluss und Englischkenntnisse. Zudem wird das Beschwerdeverfahren seines Bruders B._______ mit Urteil gleichen Datums abgewiesen, so dass er die Rückkehr in seine Heimat nicht alleine zu bewerkstelligen hat und gegebenenfalls auch von diesem Unterstützung erhalten kann. Zwar leben seine Eltern und seine Schwester seit einigen Jahren in der Schweiz. Jedoch werden diese den Beschwerdeführer (zumindest finanziell) unterstützen, was denn auch bislang so gewesen sei: So habe sein Vater seinem Grossvater Geld geschickt, um sie zu unterstützen (vgl. act. A1/14, S. 3). Ausserdem verfügt er eigenen Angaben zufolge in H._______ über weitere Verwandte (vgl. act. A1/14, S. 4), deren Unterstützung er im Bedarfsfall mutmasslich erhalten könnte. Daher ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Grossmutter leben und sich auch beruflich integrieren kann. Es steht ihm zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen; eine Ausrichtung derselben würde ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.5. Nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. 5.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D3021/2010 5.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 7.2. Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D3021/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: