Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3020/2017
Urteil v o m 2 2 . August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).
D-3020/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss seinen Aussagen im zweiten oder neunten Monat des Jahres 2012 und gelangte am 12. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 16. Juli 2015 fand die Befragung zur Person statt. Am 6. Februar 2017 April hörte ihn das SEM an. Am 12. Januar 2017 reichte er Kopien von Ausweisen zu den Akten, und am 20. Februar 2017 ging beim SEM der verlangte Arztbericht gleichen Datums ein. Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya beziehungsweise Jeberti, aus B._______ in der Zoba C._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe und wo sich auch seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister aufhielten. Als dreijähriges Kind sei er (…) gegangen und im Alter von fünf Jahren nach Eritrea zurückgekehrt. Er habe die Schule in der (…) beziehungsweise (…) Klasse abgebrochen. Anlässlich der Befragung gab er zu Protokoll, er sei im dritten Monat 2011 in den Militärdienst gegangen und habe während drei Monaten in D._______ und in E._______ die militärische Ausbildung absolviert. Infolge gesundheitlicher Probleme sei er ins Krankenhaus eingeliefert worden. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe die Schule weiter besuchen wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Er sei etwa während acht Monaten in B._______ geblieben, habe einen Laden gehabt und sich um seine Familie gekümmert. Anlässlich der Anhörung brachte er vor, er sei im Jahr 2000 infolge einer Verletzung als Kind (…) operiert worden. Sein Arzt habe ihm gesagt, dass er keine schweren Sachen mehr tragen dürfe. Im September 2011 sei er im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und zum Ausbildungszentrum D._______ gebracht worden. Der Sanitäter habe ihn als diensttauglich qualifiziert, obwohl er ihm die Narben gezeigt habe. Die medizinischen Unterlagen seiner Operation, welche von den Militärangehörigen verlangt worden seien, würden nicht mehr existieren. In D._______ sei er mit den Kranken zusammen gewesen und habe schwere Baumstämme heben sowie Brennholz sammeln müssen. Die Intervention seiner Mutter, welche mit einer Bestätigung der Schule, dass er noch Schüler sei, nach D._______ und nach E._______ gekommen sei, habe nichts gefruchtet. Eines Nachts sei er von Soldaten nach E._______ überstellt worden, wo er erneut habe Brennholz sammeln müssen und wo er mit der Grundausbildung begonnen
D-3020/2017 beziehungsweise diese nicht absolviert habe. Da er operiert gewesen sei und keine schweren Lasten tragen dürfe, habe er Schmerzen bekommen und sich zur Wehr gesetzt, was aber nichts genützt habe. Er habe als Simulant gegolten und sei nicht ernst genommen worden. Als er irgendwann umgefallen sei, hätten ihn Freunde in die Kaserne gebracht, wo er von einem Sanitäter eine Infusion erhalten habe. Diese habe nichts genützt. Er habe vor Schmerzen geschrien, sei zur weiteren Arbeit aufgefordert worden und dann erneut umgefallen, worauf er bis am Abend liegengelassen worden sei. Trotz seiner Krankheit habe er weitergemacht, obwohl sich niemand um ihn gekümmert habe. Infolge der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei er in ein Krankenhaus ausserhalb der Kaserne eingeliefert worden. Nachdem die Ärzte gesagt hätten, dass ihm nicht geholfen werden könne, sei er in ein Militärkrankenhaus verlegt worden, wo er während eines Monats hospitalisiert gewesen sei. Danach sei er wieder ins erste Krankenhaus zurückgebracht worden, wo er nach zwei, drei oder vier Tagen – ohne ganz gesund zu sein – spontan geflohen sei. Wäre er länger dort geblieben, wäre er gestorben. Über F._______, wo er vorübergehend infolge Schwäche bis am Abend habe bleiben und von einer Frau, die ein Teehaus habe, habe verpflegt werden müssen, sei er im Bus zwei oder zweieinhalb Stunden nach G._______ gefahren, wo er sich während eines Tages aufgehalten habe. Weiter sei er in einer 10- oder 11-stündigen Fahrt nach H._______ gereist. Vor dem Kontrollposten habe er den Bus verlassen und sei in einem fünfstündigen Fussmarsch über die Einöde zu (…) nach I._______ gelangt, wo er in einer Ecke übernachtet und am nächsten Tag von einem Mitarbeiter in einem Karren nach B._______ mitgenommen worden sei. Dort habe er sich aus Angst, abgeführt zu werden, während zwei Tagen bei einem Freund versteckt und sei danach – im Januar 2012 – ohne Vorbereitungen zu Fuss (…) gegangen. Nach seiner Ausreise sei er einmal bei seinem Vater behördlich gesucht worden. Der Vater sei während eines Tages festgehalten worden und habe die Lizenz für den Laden verloren. Der Beschwerdeführer gab keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ab. B. Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-3020/2017 C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 8. Mai 2017 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3020/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 4.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit stellte das SEM fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Desertion aus dem eritreischen Militärdienst aufgrund widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer wie substanzloser Aussagen nicht geglaubt werden könnten.
D-3020/2017 4.2.1 So habe er einerseits angegeben, im dritten Monat 2011 in den Militärdienst gegangen zu sein, was nicht übereinstimme mit seiner Aussage, er sei im neunten Monat 2011 anlässlich einer Razzia festgenommen und in ein Ausbildungszentrum nach D._______ gebracht worden. 4.2.2 Des Weiteren stünden seine Aussagen zur Rekrutierung, zur militärischen Ausbildung und zu den Aufenthalten nach der Flucht aus dem Militärdienst in starken Widersprüchen zueinander: So habe er anlässlich der Befragung ausgesagt, die militärische Ausbildung während drei Monaten, zuerst in D._______ und dann in E._______, absolviert zu haben, um dann nach B._______ zurückzukehren, dort während acht Monaten zu bleiben, um sich um seine Familie zu kümmern, einen Laden zu führen und wieder die Schule zu besuchen, was jedoch nicht erlaubt worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe in D.________ während zwei Monaten nur Brennholz gesammelt und danach in E._______ mit der Grundausbildung begonnen beziehungsweise habe mit dieser nicht angefangen, weil er vom Tragen krank geworden sei; während des anschliessenden Krankenhausaufenthaltes sei ihm die Flucht gelungen, worauf er einen Freund in B._______ aufgesucht habe, weil er befürchtet habe, zu Hause gefunden zu werden. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu diesen insgesamt unterschiedlichen Aussagen hätten die Widersprüche nicht plausibel erklärt werden können. 4.2.3 Zwar habe der Beschwerdeführer seinen Leidensweg während der Zeit beim Militär substanziiert und lebhaft schildern können. Indessen sei es ihm nicht gelungen, die Flucht aus dem Krankenhaus, die Flucht selbst und die weiteren Aufenthalte im Heimatland plausibel, widerspruchsfrei und substanziell darzulegen. Beispielsweise sei es nicht plausibel, dass er trotz dem Nachweis seiner Mutter, wonach er noch Schüler sei, nicht habe gehen können. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, dass er wochenlang vor Schmerzen geschrien habe, mehrfach zusammengebrochen und trotzdem nicht ernst genommen worden sei, und schliesslich aus ihm unbekannten Gründen spontan in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Nicht plausibel sei auch, dass er in dem von ihm beschriebenen schlechten Gesundheitszustand das Krankenhaus habe ohne Vorbereitung und unbemerkt verlassen und nach B._______ reisen können, wobei er einen Teil des Weges zu Fuss durch die Einöde gegangen sei. Folglich sei davon auszugehen, dass er auf andere als die geschildert Art vom Militär weggekommen sei. Vermutlich sei er wegen seines gesundheitlichen Zustandes aus dem Militär entlassen worden. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass er im geltend gemachten Gesundheitszustand B._______ nach
D-3020/2017 der Flucht aus dem Militär ohne Vorbereitung verlassen habe und einfach seinem Instinkt gefolgt sei. 4.2.4 Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe seinen Freund nicht nach dem Weg (…) gefragt, weil man niemandem trauen könnte. Demgegenüber habe er ausgesagt, sein Freund sei über die Probleme im Militär und über seine Ausreiseabsichten im Bild gewesen. 4.2.5 Zudem seien seine Aussagen über die illegale Ausreise insgesamt substanzarm ausgefallen. Somit seien auch die Angaben über die Suche nach ihm nach der Ausreise und die Konfiszierung der Ladenlizenz seines Vaters nicht glaubhaft. 4.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aufgrund einer illegal erfolgten Ausreise allein nicht mit Sanktionen des Heimatstaates zu rechnen sei, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könne, seien nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund der damaligen gesundheitlichen Probleme regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Zudem habe er die geltend gemachte illegale Ausreise nicht glaubhaft geschildert. 5. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer, ein junger Schulabbrecher sei, der nach dem Einzug ins Militär anlässlich einer Razzia zur Zwangsarbeit gezwungen worden sei. Die Situation sei für ihn sehr schlimm gewesen. Trotz der (…)operation sei er zu harter Arbeit gezwungen worden. Dabei sei es ihm sehr schlecht gegangen und er habe Schmerzen gehabt. Der Sanitäter habe ihm nicht richtig geholfen. Er habe – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – ausführlich über seine Zeit in D._______ und E._______ erzählt. Die Hilfswerksvertretung habe notiert, dass er bei diesen Erzählungen emotional gewesen sei und schätzte seine Schilderungen als sehr substanziiert ein. Seine gesundheitlichen Probleme seien im Militär nicht ernst genommen worden. Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung hätte er nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wieder in die Grundausbildung zurückkehren müssen. Der behandelnde Arzt bestätige, dass er beschwerdefrei, gesund und
D-3020/2017 vollständig geheilt sei. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er somit wieder in den Militärdienst eingezogen. Infolge seiner Desertion hätte er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Ausserdem sei er illegal ausgereist und würde auch deswegen inhaftiert.
6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.2 Nach der Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Aufenthaltes in den militärischen Ausbildungszentren D._______ und E._______ sowie bezüglich der in diesem Zeitraum dargelegten gesundheitlichen Probleme aufgrund der substanziellen Aussagen als überwiegend glaubhaft zu betrachten sind. Dem Beschwerdeführer kann somit geglaubt werden, dass er zum eritreischen Nationaldienst eingezogen wurde, während der Grundausbildung erkrankt ist und in Spitalpflege gebracht wurde.
D-3020/2017 6.3 Indessen erweisen sich seine übrigen Vorbringen – insbesondere jene in Bezug auf die Flucht aus der Klinik, die Zeit danach und die Ausreise aus Eritrea – als überwiegend unglaubhaft, weil die diesbezüglichen Aussagen teilweise widersprüchlich, substanzlos, nicht nachvollziehbar und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind. Diesbezüglich ist auch auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.3.1 So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, dass er sich im Militär nicht gut gefühlt habe, ins Spital gebracht worden sei, sich nach dem Spitalaufenthalt in die militärische Ausbildung hätte zurückbegeben müssen und stattdessen nach B._______ gegangen sei (vgl. Akte A5/12 S. 4). Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung nicht dar, dass er sich hätte in seiner Einheit zurückmelden müssen. Vielmehr sagte er dort aus, er sei aus dem Spital geflohen, obwohl er noch nicht gesund gewesen sei (vgl. Akte 22/26 S. 7). 6.3.2 Unterschiedlich stellte er auch den Zielort und die Umstände seines Aufenthaltes nach dem Klinikaufenthalt dar. Während er gemäss der Darstellung anlässlich der Befragung nach B._______ zurückgekehrt sei, sich dort um seine Familie gekümmert, einen Laden geführt und versucht habe, in die Schule zurückzukehren, was aber nicht erlaubt worden sei (vgl. Akte A5/12 S. 4), legte er anlässlich der Anhörung dar, er sei aus Angst, gefunden zu werden, nicht an seinen Wohnort zurückgekehrt und habe seine Angehörigen nicht mehr gesehen, sondern sich während zwei Tagen bei einem Freund in B._______ versteckt und dann die Flucht aus Eritrea in Angriff genommen (vgl. Akte A22/26 S. 15 ff.). Diese grundsätzlich unterschiedliche Darstellung spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 6.3.3 Zudem stellte das SEM zutreffend fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flucht aus der Klinik nicht nachvollziehbar und substanzlos ausgefallen seien. So will er ohne jegliche Vorbereitung – noch nicht gesund, sondern immer noch geschwächt – das Spital verlassen haben und im Bus sowie zu Fuss zu seinem Freund nach B._______ gelangt sein, was nicht nachvollzogen werden kann, zumal das Risiko, in diesem schlechten gesundheitlichen Zustand entdeckt zu werden oder aufgrund der langen und körperlich anspruchsvollen Reise in ernsthafte Schwierigkeiten zu geraten, besonders gross erscheint. Ausserdem gab er in diesem Zusammenhang einmal an, nichts auf sich getragen zu haben (vgl. Akte A22/26 S. 13), um später auf die Frage, wie er das Busticket gelöst habe, darzulegen, er habe Geld, das er am Bauch unter der Kleidung versteckt
D-3020/2017 gehabt habe, mit sich genommen (vgl. Akte A22/26 S. 14), was widersprüchlich ist. Erstere Aussage ist zudem angesichts der Fluchtabsicht ebensowenig nachvollziehbar wie die fehlende Vorbereitung der Flucht. Auch seine Antwort auf die Frage, warum er sich in diesem schlechten Gesundheitszustand zur Flucht aus dem Spital entschlossen habe, vermag nicht zu überzeugen: So sagte er aus, er habe keine andere Wahl gehabt, da er kurz vor dem Tod gewesen sei und im Fall eines längeren Aufenthaltes gestorben wäre (vgl. Akte A22/26 S. 12 f.). Angesichts dessen, dass er sich auf dem Weg der Besserung befunden haben soll, können diese Erklärungen nicht mit der Realität vereinbart werden. Unrealistisch sind überdies seine Ausführungen zur Flucht an sich. So konnte er nicht erklären, wie er den Weg nach B._______ gewusst hat beziehungsweise von wem er den Reiseweg erfahren hat. Auch war er nicht in der Lage, plausibel anzugeben, wie er die mehrtägige Busfahrt – wobei allein die Strecke zwischen G._______ und H._______ 10 oder 11 Stunden gedauert habe – im geltend gemachten Gesundheitszustand überstehen oder den fünfstündigen Fussmarsch zwischen H._______ und (…) über die Einöde durchhalten konnte. Ebensowenig nachvollziehbar konnte er angeben, woher er gewusst habe, dass er sich während fünf Stunden zu Fuss (…) befunden habe, woher er den Weg dorthin gekannt habe und wie lange der Weg (…) nach B._______ gewesen sei. Zudem sind seine Ausage, zwischen G._______ und H._______ habe es keine Kontrollposten gehabt, und seine Erklärungen, er habe den Bus in H._______ wegen des Kontrollpostens verlassen und sei zu Fuss weiter gegangen, wenig überzeugend, da es in ganz Eritrea bei den Stadtein- und -ausgängen Kontrollposten hat und er folglich an verschiedenen Stellen auf der geltend gemachten Reise – und nicht nur vor B._______ – hätte damit rechnen müssen, in eine Kontrolle zu geraten. Seine Aussage, es habe zwischen G._______ und H._______ keinen Kontrollposten gegeben, ist somit auch (…). 6.3.4 Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er im geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand zwei Tage nach seiner Ankunft in B._______ ohne Vorbereitungen und ohne den Weg zu kennen, sondern nur seinem Instinkt folgend, und ohne sich von seinen Angehörigen zu verabschieden, in Richtung (…) aufgebrochen sei. Das Risiko, dass die Flucht unter diesen Umständen nicht gelingen könnte, würde eine Person in einer vergleichbaren Situation nicht eingehen, weil es unter den erwähnten Bedingungen zu gross wäre. Folglich erscheint die von ihm dargelegte Flucht aus dem Heimatland unter den gegebenen Umständen nicht realistisch. Wie das SEM auch diesbezüglich zu Recht ausführte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise
D-3020/2017 aus Eritrea überdies substanzlos ausgefallen. Zudem hat er sich in einen wesentlichen Widerspruch verstrickt, indem er einerseits darlegte, er habe seinen Freund nicht nach dem Weg (…) gefragt, weil man niemandem trauen könne (vgl. Akte A22/26 S. 16), während er andererseits darlegte, sein Freund sei über die Probleme im Militär und die Ausreisepläne informiert gewesen (vgl. Akte A22/26 S. 17 f.). 6.4 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er während des National- beziehungsweise Militärdienstes unter den von ihm dargelegten Umständen aus dem Krankenhaus geflohen und nach B._______ gereist ist, um von dort illegal aus dem Heimatland auszureisen. Insgesamt fällt – in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM – auf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen deutlich substanziellere Aussagen vorbrachte als in Bezug auf die Flucht aus dem Krankenhaus, die damit verbundenen Ereignisse und die Ausreise aus dem Heimatland. Angesichts der geltend gemachten ernsthaften gesundheitlichen Schwierigkeiten ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er – allenfalls erst nach Beginn der militärischen Grundausbildung, nachdem sich die medizinischen Probleme manifestiert haben – als nicht diensttauglich eingestuft und ordentlich aus dem Militärdienst entlassen wurde, was auch mit seinen anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Äusserungen in Einklang zu bringen ist. Dort hat er nämlich angegeben, er sei zum Militär gegangen, habe während drei Monaten eine Ausbildung absolviert und sei dann ausgereist (vgl. Akte A5/12 S. 4 Ziff. 1.17.04 zu Beginn). 6.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten hatte. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sein Heimatland illegal verlassen und befürchte, im Fall einer Rückkehr aus diesem Grund inhaftiert zu werden. 6.6.1 Das SEM stellte indessen zu Recht fest, dass er keine glaubhaften Angaben über die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise zu Protokoll gab. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung, wie sich den vorangehenden Erwägungen entnehmen lässt.
D-3020/2017 6.6.2 Angesichts der unglaubhaften Angaben über die illegale Ausreise ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf legalem Weg aus seinem Heimatland ausgereist ist. Unter diesen Umständen sind die im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festgehaltenen Kriterien nicht näher zu prüfen, zumal diese im Fall von glaubhaften Angaben über die illegale Ausreise Prüfungsgegenstand bilden würden. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst bei den Behörden als missliebige Person bekannt sei und somit ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt vorliege, der zur Anerkennung als Flüchtling führe, kann nicht geteilt werden. 6.7 Somit sind auch diese Vorbringen nicht glaubhaft. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-3020/2017 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, weil er die grund- und menschenrechtlich verankerten Freiheitsrechte beschränke, mit einer massiven körperlichen und psychischen Belastung der Betroffenen einhergehe und in vielen Fällen missbräuchlich sei. Zudem verletze er auch Art. 4 EMRK, weil die verlangte Arbeit gegen den Willen der Betroffenen erfolge, der Zwang unrecht oder repressiv sei oder die Arbeit unnötiges Leid und Schmerz erzeuge beziehungsweise schikanierend sei. Da sich der Beschwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter befinde, würde er bei seiner Rückkehr in den Militärdienst eingezogen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar. 8.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 8.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.
8.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
D-3020/2017 könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen
D-3020/2017 Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.6 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten, zumal sich sein Gesundheitszustand – wie dem Arztbericht vom 20. Februar 2017 entnommen werden kann – in der Zwischenzeit so weit verbessert hat, dass er als gesund und vollständig geheilt gilt (vgl. Akte A24/5). Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
D-3020/2017 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.7.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.7.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der vor seiner Ausreise in seinem Familienverband gelebt, die Schule besucht, mit der Grundausbildung des Militärdienstes begonnen und diesen infolge gesundheitlicher Probleme abgebrochen hat. Indessen steht aufgrund des vorangehend erwähnten Arztberichtes vom 20. Februar 2017 fest, dass er inzwischen geheilt ist und somit als gesund gilt. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und
D-3020/2017 Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. 8.7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für
D-3020/2017 Asylsuchende, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3020/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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