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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2020 D-3017/2017

3. August 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,032 Wörter·~30 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3017/2017

Urteil v o m 3 . August 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Sri Lanka, beide vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (…).

D-3017/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – suchte zusammen mit ihrer Tochter am 13. Juli 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ um Asyl nach. Am 24. Juli 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Mit Verfügung vom 16. September 2015 erklärte das SEM, dass das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Am 18. April 2017 hörte es die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. B. Anlässlich ihrer Befragungen machte die volljährige Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie aus D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) stamme. Im Jahr 2007 sei sie nach F._______ gezogen. Ihr Ehemann sei kurz nach der Hochzeit im August 2008 verschwunden. Sie habe daraufhin mit der Polizei und Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) Probleme gehabt und sei vergewaltigt worden. Am 10. Juli 2015 sei sie schliesslich von Sri Lanka in die Schweiz gereist. Sie sei psychisch krank, leide an Gedächtnisverlust und müsse Medikamente nehmen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest aus Sri Lanka sowie ein Rezept vom 9. Juli 2013 und eine Medikamentenkarte des Kantonsspitals G._______ vom 29. Januar 2016 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. April 2017 – eröffnet am 28. April 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-

D-3017/2017 stellen und als Folge hiervon ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen eine Sozialhilfebescheinigung vom 9. Mai 2017, einen Artikel über die Rolle von Frauen im Hinduismus, das Lagebild des SEM "Focus Sri Lanka" vom 5. Juli 2016 (in der Version vom August 2016) und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas ein. Ferner stellten sie die Nachreichung eines Arztberichts, eines psychiatrischen Gutachtens sowie einer Bestätigung des schulpsychologischen Dienstes der Stadt G._______ in Aussicht. E. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 bestätigte des Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Arztbericht der (…) vom 30. Mai 2017 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen einen schulpsychologischen Kurzbericht der Stadt G._______ vom 1. Juni 2017 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin amtlich bei. Ferner setzte er den Beschwerdeführerinnen eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung, um das in Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten einzureichen. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H._______ vom 18. Oktober 2017 [recte: 17. Oktober 2017] ein.

D-3017/2017 J. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2017 äusserte sich die Vorinstanz insbesondere zum Arztbericht, zum schulpsychologischen Kurzbericht sowie zum forensisch-psychiatrischen Gutachten und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. L. Am 22. November 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist bis zum 7. Dezember 2017 zur Replik angesetzt. M. Mit Replik vom 6. Dezember 2017 nahmen die Beschwerdeführerinnen fristgerecht zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei sie vollumfänglich an ihren Vorbringen festhielten. N. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote sowie die Rechnung für das erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten zu den Akten. O. Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung ein. P. Die Vorinstanz zog am 16. März 2020 ihre Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die "Dispositivziffer 3" (recte: Dispositivziffern 4–5) der angefochtenen Verfügung auf und nahm die Beschwerdeführerinnen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Mit derselben Verfügung verwies sie bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 13. November 2017 und im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt.

D-3017/2017 Q. Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2020 wurden die Beschwerdeführerinnen unter Fristansetzung angefragt, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wollen, wobei im Falle der Unterlassung einer Rückzugserklärung davon ausgegangen werde, sie hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 16. März 2020 zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Infolgedessen besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugspunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-3017/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Gemäss ihren Angaben habe sie seit 2007 mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Vor seinem Verschwinden im August 2008 sei nichts Aussergewöhnliches passiert. Ihr Mann habe ihr nie erzählt, was er mache. Es sei erstaunlich, dass sie mit ihrem Ehemann zusammengelebt, jedoch nicht gewusst habe, was er mache, und nichts zu den Umständen seines Verschwindens habe sagen können. Zum Besuch der Polizisten habe sie in der BzP ausgesagt, dass man sich in erster Linie nach ihrem Mann erkundigt habe. In der Anhörung habe sie davon erstaunlicherweise nichts erwähnt. Darauf angesprochen, habe sie lediglich gesagt, dass sie seit dem Verschwinden ihres Ehemannes im August 2008 Probleme gehabt habe, womit sie sich in einen weiteren Widerspruch verstrickt habe, denn gleichzeitig habe sie sowohl in der BzP als auch der Anhörung zur Protokoll gegeben, ihre Probleme hätten im Jahr 2010 begonnen. In der Anhörung habe sie sodann erklärt, drei Mal, jeweils in einem Zeitabstand von vier oder fünf Monaten, vergewaltigt worden zu sein. Danach habe sie angegeben, dass man sie im Jahr 2015 vergewaltigt habe, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Allerdings habe sie in der Erstbefragung angegeben, das erste Mal Mitte 2013, das zweite Mal im Februar 2014 vergewaltigt worden zu sein, und die Frage verneint, ob nach dem zweiten

D-3017/2017 Vorfall bis zu ihrer Ausreise noch etwas passiert sei. Angesichts der prägenden Erlebnisse sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese nicht genau chronologisch habe einordnen können. Schliesslich seien ihre Ausführungen zu den Vergewaltigungen sehr dürftig und einsilbig ausgefallen. Als sie im Verlauf der Anhörungen mit Widersprüchen konfrontiert worden sei, habe sie wiederholt davon gesprochen, psychisch krank zu seien und an Gedächtnisverlust zu leiden. Mit den mehrfachen Verweisen auf ihren Gesundheitszustand habe sie den Eindruck hinterlassen, den Fragen ausweichen zu wollen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihr eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da diese den von ihr vorgebrachten Gesundheitszustand nicht belegen könnten. Sie habe nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie bis zur ihrer Ausreise am 10. Juli 2015 unbehelligt in Sri Lanka und also nach Kriegsende noch sechs Jahre im Heimatstaat gelebt habe. Sie sei zwar tamilischer Ethnie und stamme aus dem Norden Sri Lankas. Das Vorliegen dieses Minimalprofils vermöge zwar eine erhöhte Wachsamkeit der Behörden hervorzurufen; ohne weitere Faktoren vermöge es jedoch keine asylrelevante Gefährdungssituation zu begründen und folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Aufgrund der Aktenlage sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Mithin bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführerinnen unter Wiederholung des Sachverhaltes vor, dass der Auffassung der Vorinstanz, dass Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, nicht zu folgen sei. Dieses lasse sich in den meisten Fällen, wie nachfolgend aufgezeigt, plausibel erklären oder auf die psychische Erkrankung zurückführen. Zu beachten sei zunächst, dass die Beschwerdeführerin Hinduistin sei. Dass hinduistische Frauen angesichts der patriarchalisch geprägten Lebensweise detaillierte Auskunft über die berufliche und politische Tätigkeit ihrer Männer erhielten, sei äusserst selten der Fall. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann erst im Jahr 2007 kennengelernt und bereits im August 2008 sei er endgültig verschwunden, wobei er bereits zuvor im-

D-3017/2017 mer wieder weggegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit verhältnismässig wenig Zeit mit ihrem Ehemann verbracht. Es könne auch sein, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin habe schützen wollen und ihr deshalb nichts von seiner Tätigkeit erzählt habe. Die Verschwiegenheit des Ehemannes dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, die diesbezüglichen Ausführungen seien unplausibel, da sie ja davon ausgegangen sei, ihr Mann sei für die LTTE tätig gewesen, und diesen Verdacht anlässlich der Anhörung auch geäussert habe. An der BzP sei sie hierzu auch nicht näher befragt worden. Insofern die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, es sei unglaubhaft, dass vor dem Verschwinden ihres Ehemannes im Jahr 2008 nichts Aussergewöhnliches passiert sei, sei darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich ausgesagt habe, dass der Sohn ihres Bruders damals auch verschwunden sei und es zum damaligen Zeitpunkt schwierig gewesen sei, aus dem Haus zu gehen. Da in Sri Lanka 2008 noch ein blutiger Bürgerkrieg getobt habe, sei die Annahme realitätsfern, dass es noch weiterer aussergewöhnlicher Ereignisse bedurft hätte, um das Verschwinden eines Mannes zu erklären. Dem Vorwurf der Vorinstanz, sie habe in der Anhörung nichts mehr davon erwähnt, dass sich die Polizisten in erster Linie nach ihrem Mann erkundigt hätten, sei entgegenzuhalten, dass sie ausgesagt habe, aufgrund der Tatsache, dass sie alleine zuhause gewesen sei, seien die Polizisten immer wieder zu ihr gekommen. Diese Aussage impliziere, dass die Polizisten in erster Linie nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gesucht hätten. Erst als sich herausgestellt habe, dass dieser verschwunden sei und den Polizisten klargeworden sei, sie müssten vom Ehemann nichts befürchten, sei die Beschwerdeführerin sexuell belästigt worden. Die Aussage der Beschwerdeführerin in der Anhörung bestätige zudem, dass von der sexuellen Belästigung auch andere Frauen in der Gegend betroffen gewesen seien. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der traumatischen Ereignisse anlässlich der Anhörung zunächst nur noch von der sexuellen Bedrohung gesprochen habe, zeige, wie schlecht ihre psychische Verfassung gewesen sei und wie selektiv sie traumatische Erinnerungen wiedergebe, ohne näher auf andere, wesentliche Hintergrundinformationen einzugehen. Insofern der Beschwerdeführerin angelastet werde, sie habe sich widersprüchlich zur Anzahl der Vergewaltigung geäussert, verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei ihr um eine psychisch angeschlagene Frau handle. Daher sei es, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, auch nachvollziehbar, weshalb sie die Vergewaltigung nicht genau chronologisch habe einordnen können. Zu den sexuellen Übergriffen habe sie sich bereits an der BzP detailliert geäussert. Sie habe angegeben, jeweils vom selben Polizisten vergewaltigt worden zu sein, und auch den

D-3017/2017 Ort des Geschehens, das (…) in der Ortschaft I._______, nennen können. Dass die Ausführungen darüber hinaus sehr dürftig und einsilbig ausgefallen seien, sei aus psychologischer Sicht erklärbar. Es sei für die Beschwerdeführerin ein grosser Schock gewesen, sich anlässlich der Anhörung nochmals detailliert zu den Vergewaltigungen äussern zu müssen. Die anlässlich der Anhörung emotional stark aufgewühlte Beschwerdeführerin sei schlicht nicht in der Lage gewesen, mehr Informationen Preis zu geben. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass sie während der ganzen Anhörung geweint habe. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich geschämt habe und ihre Ausführungen deswegen sehr knapp ausgefallen seien. Insofern der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, dass sie, als sie im Verlauf der Anhörung mit Widersprüchen konfrontiert worden sei, wiederholt davon gesprochen habe, psychisch krank zu sein, Medikamente zu nehmen und an Gedächtnisverlust zu leiden, den Eindruck vermittelt habe, den Fragen ausweichen zu wollen, sei dem entgegenzusetzen, dass sie schon zu Beginn der Anhörung mehrfach erwähnt habe, psychisch krank zu sein. Zudem sei der Vorwurf unbegründet, da die Widersprüchlichkeit der Aussagen ja gerade auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen sei und sie lediglich versucht habe, ihre Erinnerungslücken zu erklären. Es sei sodann bemerkenswert, dass ihre psychische Verfassung während der Anhörung in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort thematisiert worden sei. Das Aussageverhalten habe auch ganz deutlich auf einen Verdrängungs- oder Vermeidungsprozess hingewiesen, da sich die Beschwerdeführerin nur teilweise an das Erlebte habe erinnern können und sehr emotional reagiert habe. Ihr psychischer Zustand sei bei der Beurteilung des Aussageverhaltens ausser Acht gelassen worden, was einer Gesamtwürdigung aller Umstände widerspreche. Es sei fragwürdig, wieso die Vorinstanz das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht einer Gesamtbeurteilung unterzogen habe. Im Falle der Beschwerdeführerin lägen ganz klar frauenspezifische Asylgründe vor, da sie bei einer allfälligen Rückkehr wieder mit der sexuellen Verfolgung durch die sri-lankische Polizei rechnen müsse. Dann sei sie bis zu ihrer Ausreise ein gezieltes Opfer der sri-lankischen Polizei gewesen, welche sie immer wieder zu Hause aufgesucht habe. Sie sei daher schon vor ihrer Ausreise in den Fokus der Behörden geraten. Die Nachteile seien gegen die Beschwerdeführerin als Frau gerichtet, das Verfolgungsmotiv mithin geschlechtsspezifisch. Das Kriterium der ernsthaften Nachteile und der Begründetheit der Verfolgungsfurcht sei in casu klar zu bejahen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass dem Arztbericht vom 30. Mai 2017 zu entnehmen sei, die Beschwerdeführerin sei seit März

D-3017/2017 2016 in Behandlung, die Vergewaltigung bis zum negativen Asylentscheid jedoch kein Thema gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung in der Anhörung geltend mache, in ihrer Therapie aber erst nach dem negativen Asylentscheid. Das verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Des Weiteren halte der Arztbericht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) habe diagnostiziert werden können. Entgegen dem Arztbericht halte das Gutachten vom 18. Oktober 2017 fest, dass die widersprüchlichen, unpräzisen und ungenauen Aussagen auf eine allfällige PTBS zurückzuführen sein könnten. Ungeachtet dieser widersprüchlichen Diagnosen sei festzuhalten, dass das SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Beurteilung von geschlechtsspezifischen Vorbringen dies gesetzlich vorgesehenen formalen Anforderungen konsequent anwende. Selbst wenn nur das Gutachten vom 18. Oktober 2017 berücksichtigt würde, vermöge dies nicht zu erklären, weshalb nicht nur die Vorbringen in Bezug auf die Vergewaltigung unsubstanziiert ausgefallen seien, sondern insbesondere alle anderen Vorbringen – wie im Entscheid vom 27. April 2017 dargelegt – offensichtlich unglaubhaft gewesen seien. 3.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführerinnen zunächst aus, dass mit dem Gutachten vom 18. Oktober 2017 ein neues Beweismittel vorliege, welches für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin von erheblicher Relevanz sei. Dem Gutachten könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leide und unpräzise, sich widersprechende und ungenaue Aussagen typische Kennzeichen einer PTBS seien, die auch eine neurobiologische Erklärung hätten, aber auch durchaus Ausdruck von Scham und Verdrängung sein könnten. Der erfahrene Gutachter führe weiter aus, dass er bei Personen aus Sri Lanka die Erfahrung gemacht habe, dass diese von einer extremen Schamkultur geprägt seien und es ihnen daher ausserordentlich schwerfalle, zur Sexualität, geschweige denn zu erlittenen sexuellen Übergriffen, präzise Angaben zu machen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Vergewaltigung während ihrer Therapie zunächst nicht zur Sprache gebracht habe, sei leicht zu erklären. So sei sie immer davon ausgegangen, dass ihr Asylgesuch aufgrund der traumatischen Ereignisse ohnehin gutgeheissen würde. Mit dem negativen Asylentscheid sei ihr bewusstgeworden, welche Gefahr ihr bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka drohe. Es sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass ein Gutachten zwar nicht geeignet sei, allfällige Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Menschen restlos zu erklären. Es eigne sich jedoch dazu, dass gesamte Verhalten eines Menschen (Auftreten und

D-3017/2017 Aussageverhalten) aufgrund dessen psychiatrischer Erkrankung zu beurteilen. Von erheblicher Relevanz sei auch der Hinweis des Gutachters, dass Menschen aus vergleichbaren Kulturen nicht geübt seien im Schildern präziser Angaben bezüglich konkreter Daten. An dieser Stelle sei sicherlich auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über ein sehr geringes Bildungsniveau verfüge und die von ihr geltend gemachten Inhalte extrem schambehaftet seien. Als Fazit habe der Gutachter schliesslich festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse sowie das Krankheitsbild kongruent seien. Im vorliegenden Fall sei daher nicht auf einzelne widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen, sondern es bedürfe einer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Tatsachen und Beweise. Nach dem Gesagten seien die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft einzustufen. 4. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 4.1 Glaubhaft machen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.51; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Argumente der Vorinstanz betreffend das Verschwinden des Ehemannes nicht restlos zu überzeugen vermögen, wenn man die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe ihren Mann nicht lange gekannt und er habe ihr nie erzählt, was er gemacht habe, berücksichtigt ([…]). Dennoch sind im Zusammenhang mit dem Ehemann Ungereimtheiten festzustellen. So ist unklar, wann die Beschwerdeführerin ihren Ehemann kennen gelernt beziehungsweise geheiratet hat. Einerseits führt die Beschwerdeführerin in der Anhörung aus, sie habe ihren Ehemann 2007 nach Brauch geheiratet und dann 2008 eine weitere Hochzeitszeremonie vollzogen ([…]). Andererseits gibt sie wenig später zu Protokoll, dass sie ihren Mann 2007 kennengelernt, aber noch nicht geheiratet, sondern lediglich mit ihm zusammengewohnt habe ([…]). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin gemäss der Anamnese des eingereichten

D-3017/2017 Gutachtens ihren Ehemann bereits 2005 kennengelernt, wobei er zunächst zwei Jahre lang ihr Brieffreund gewesen sei, bevor sie ihn persönlich kennengelernt und 2008 dann geheiratet habe ([…]). Dies würde bedeuten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe ihren Ehemann nicht lange gekannt (vgl. vorgängig) und das damit zusammenhängende vollständige Unwissen über seine Tätigkeit in Zweifel zu ziehen wären. Sodann hat die Beschwerdeführerin in der BzP ausgesagt, ihr Ehemann sei am 22. August 2008 verschwunden, während sie in der Anhörung erklärte, er sei am 28. August 2008 verschwunden ([…]). Diesen Widerspruch erklärte die Beschwerdeführerin mit einem Gedächtnisverlust ihrerseits, was angesichts der nachfolgenden Erwägungen zur psychischen Verfassung aber nicht zu überzeugen vermag, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte. In der BzP führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass die Polizei ungefähr fünf bis sechs Monate nach dem Verschwinden des Ehemannes vorbeigekommen sei und ihn gesucht habe ([…]), während sie in der Anhörung darlegte, der Ehemann sei das erste Mal im Jahre 2010 und von Angehörigen des CID gesucht worden ([…]). Schliesslich ist im Zusammenhang mit den bereits festgestellten Widersprüchen noch zu erwähnen, dass gemäss der Anamnese der Ehemann, wie auch der verschwundene Neffe Mitglieder der LTTE gewesen seien ([…]). Diese Ausführungen finden keine Entsprechung in den Anhörungsprotokollen, hat die Beschwerdeführerin doch betreffend ihren Ehemann lediglich eine dahingehende Vermutung geäussert, aber gleichzeitig beteuert, er habe ihr das nicht erzählt beziehungsweise sie wisse nicht, was er "damit" zu tun gehabt habe. Auch eine angebliche LTTE-Mitgliedschaft des Neffen hat sie in den Befragungen nie erwähnt ([…]). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sich ihren Ausführungen in BzP und Anhörung durchaus Realkennzeichen entnehmen lassen (Nennen des Ortes der Vergewaltigungen, Zeigen von Emotionen). Dennoch lassen sich diverse Ungereimtheiten feststellen, welche insbesondere auch die Kernvorbringen betreffen. So hat die Beschwerdeführerin in der BzP ausgesagt, sie sei zwei Mal vergewaltigt worden, wobei es Mitte 2013 zur ersten Vergewaltigung und im Februar 2014 zur zweiten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte auf Nachfrage auch explizit, dass es diese zwei Übergriffe gegeben habe, aber nicht zu weiteren Vorfällen gekommen sei ([…]). In der Anhörung brachte sie dann vor, dreimal vergewaltigt worden zu sein, und führte aus, sie wisse nicht mehr wann und könne sich nicht mehr erinnern, aber das letzte Mal im Jahre 2015 gewesen sei ([…]). Sodann wird bei Durchsicht der Protokolle augenfällig, wie die Beschwerdeführerin den Kontext der Verfolgung unterschiedlich

D-3017/2017 verortete. Während sie in der BzP darlegte, die Polizei habe vorderhand ihren Mann bei ihr zu Hause gesucht ([…]), wobei es dann zu sexueller Belästigung und schliesslich den Vergewaltigungen gekommen sei, schilderte sie in der Anhörung direkt, dass die Polizisten zu ihr nach Hause gekommen seien, weil sie vorgehabt hätten, sie zu vergewaltigen ([…), ohne die Suche nach ihrem Mann auch nur zu erwähnen. Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, dass sie seit dem Verschwinden ihres Ehemannes Probleme gehabt habe ([…]). Auch geht aus den Ausführungen in der Anhörung keine spezifische Suche hervor, gab die Beschwerdeführerin doch viel mehr zu Protokoll, dass die "Leute" bei jedem zu Hause gewesen seien und sie so gefunden hätten beziehungsweise "gewusst" hätten, dass ihr Mann nicht zu Hause sei ([…]). Ein zentraler Widerspruch ist sodann darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung aussagte, sie sei auf den Polizeiposten mitgenommen und erst gegen eine Geldzahlung wieder freigelassen worden ([…]), während sie einen solchen Vorfall in der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnte. Sodann gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu Protokoll, dass auch das CID ihren Ehemann gesucht habe, wohingegen sie in der BzP bestätigt hat, dass CID habe "nur von ihr als Frau etwas gewollt" ([…]). Ferner sind auch die Vorbringen innerhalb der Anhörung nicht ganz einheitlich ausgefallen, wenn die Beschwerdeführerin darlegte, im Jahre 2010 hätten ihre Probleme begonnen ([…]), aber gleichzeitig vorbrachte, die Vergewaltigungen hätten in einem Zeitabstand von vier bis fünf Monaten stattgefunden, wobei es 2015 zur letzten Vergewaltigung gekommen sei ([…]). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe des Verfahrens zwei ärztliche Berichte eingereicht: einen Arztbericht der (…) vom 30. Mai 2017 sowie ein Gutachten von Dr. med. H._______ vom 17. Oktober 2017 und in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt, ihr Aussageverhalten lasse sich auch mit ihrer psychischen Erkrankung und (kulturbedingter) Scham erklären. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht in Abrede, dass ein Sachverhalt von Menschen, die an einer PTBS oder depressiven Episode leiden, aufgrund ihrer Erkrankung bisweilen unterschiedlich oder nicht vollumfänglich strukturiert oder kohärent dargestellt werden kann. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer D 2737/2017 vom 28. Juni 2017 E.

D-3017/2017 5.5.2). Insofern im Gutachten ausgeführt wird, die ungenauen Darstellungen der sexuellen Übergriffe könnten durchaus Kennzeichen einer PTBS beziehungsweise die vagen Ausführungen zu den Vergewaltigungen könnten auch auf Scham zurückzuführen sein ([…]), kann der Beschwerdeführerin dementsprechend nicht vorgeworfen werden die Darstellung der vorgebrachten traumatisierenden Ereignisse sei unsubstanziiert und vage ausgefallen. Solches steht vorliegend jedoch auch gar nicht zur Debatte, zumal von der Beschwerdeführerin auch nie eine diesbezügliche Schilderung verlangt und sie vielmehr insbesondere zur Anzahl der Übergriffe und zu deren zeitlichen Einordnung in die vorgebrachte Fluchtgeschichte befragt wurde. Im Gutachten wird zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über grosse Gedächtnisschwierigkeiten geklagt habe, indessen sei sie betreffend die Jahreszahlen akkurat gewesen. Auch seien keine Hinweise für psychotische Symptome im engeren Sinne wie Sinnestäuschungen, Ich- Störungen oder Wahnsymptome auszumachen gewesen ([…]). Ergänzend geht aus dem Arztbericht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar abwesend gewirkt und etwas unklare Antworten gegeben habe, aber derart grosse logische Widersprüche wie in den Befragungen des SEM in der Therapie nicht hätten beobachtet werden können. Hinweise für eine organische Störung mit Gedächtnisproblemen oder eine psychotische Störung, bei welcher die Orientierung nicht mehr gegeben wäre, hätten nicht vorgelegen ([…]). Die Beschwerdeführerinnen verkennen in ihrer Argumentation, dass die in den Aussagen der Beschwerdeführerin festgestellten, teils erheblichen Unstimmigkeiten über die vage beziehungsweise ungenaue Schilderung der in casu traumatisierenden Ereignisse hinausgehen und weitere Aspekte der Fluchtgeschichte an sich beschlagen. Somit lassen sie sich nicht durch die in den ärztlichen Berichten erwähnten Beeinträchtigungen beziehungsweise ein allfälliges Vermeidungsverhalten erklären. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die sexuellen Übergriffe in allen Befragungen explizit angesprochen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum sie es in der BzP unterlassen hat, den anlässlich der Anhörung geltend gemachten dritten Übergriff bereits in der BzP zumindest ansatzweise zu erwähnen (sondern vielmehr auf Nachfrage bestätigt hat, es sei bei zwei Übergriffen geblieben), hat sie doch bereits dort zwei der drei angeblich traumatisierenden Ereignisse bezeichnen können. Auch wäre im Hinblick auf die Erwägungen im Gutachten (gegenüber dem Gutachter akkurate

D-3017/2017 Nennung der Jahreszahlen) zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Übergriffe in der Anhörung besser hätte zeitlich verorten können. Auch unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands ist insgesamt davon auszugehen, die Beschwerdeführerin müsste sich besser an wichtige Ereignisse beziehungsweise deren Ablauf erinnern können. Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin durch das Gutachten attestierte PTBS ist sodann festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit beweisen werden kann. Hinsichtlich der Ursachen ist aufgrund der fachärztlichen Feststellung einer PTBS praxisgemäss einzig glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen überwiegend auf die Aussagen des Patienten respektive der Patientin angewiesen. Er kann somit einzig die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, er halte die angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft. Ein ärztliches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass die von der asylsuchenden Person geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit deren Asylvorbringen) glaubhaft seien. Das Gutachten ist aber immer nur als ein Element unter anderen in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht bereits Beweis für die Aussagen einer asylsuchenden Person sein. Abgesehen davon, ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung – wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung – Aufgabe des Richters oder der Richterin ist. Die genauen Umstände, die zu einer PTBS geführt haben, bleiben unklar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist ([…]). Vorliegend entsprechen die in den ärztlichen Berichten unter dem Titel "Anamnese" wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin grösstenteils den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen, wobei die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter offensichtlich wiederum nur von zwei Vergewaltigungen (einmal im

D-3017/2017 Jahr 2014 und einmal im Jahr 2015) gesprochen hat ([…]). Zwar kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Vergewaltigungen geworden ist. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den gesuchsbegründenden Aussagen ist indessen davon auszugehen, dass sich solche Vergewaltigungen – sollten sie tatsächlich stattgefunden haben – unter anderen als den von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen geltend gemachten Umständen zugetragen haben. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die ärztlichen Befunde daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gewertet werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage somit zum Schluss, dass die diagnostizierte PTBS nicht auf Vergewaltigungen zurückzuführen sind, die sich im Rahmen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse zugetragen haben. Es bestehen insgesamt überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen. Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits, für sich alleine genommen, zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-

D-3017/2017 merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie sei vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen oder stehe in einer Verbindung mit (ehemaligen) Angehörigen der LTTE beziehungsweise sei mit solchen in Verbindung gestanden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die geltend machte, der Schlepper habe ihr ihren Reisepass abgenommen ([…]), aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt für die Feststellung einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung nicht. Zudem hat sie sich in ihrer Heimat auch nie politisch aktiv betätigt, stand niemals vor Gericht und war auch niemals inhaftiert ([…]). Schliesslich ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgewiesen hat. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung erfolgte vorliegend zu Recht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht hinsichtlich der Dispositivziffern 1–3 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von

D-3017/2017 Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin sind bezüglich ihres Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie zufolge der teilweisen Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 7.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indessen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2017 und weil eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse nicht ersichtlich ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.3 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb – soweit die Beschwerdeführerinnen zur Hälfte unterlegen sind – durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen. (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 13. März 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein Zeitaufwand von 50.55 Stunden und Auslagen von Fr. 236.25 ausgewiesen werden. Dieser Aufwand erscheint überhöht. Nicht zu entschädigen ist zunächst praxisgemäss der Aufwand für das Anlegen des Mandats. Sodann erscheint der zeitliche Aufwand der Praktikantin für die Arbeit an der Beschwerde wie auch der Replik überhöht und ist um jeweils 7.5 Stunden (Beschwerde) beziehungsweise 4 Stunden (Replik) zu kürzen. In Anbetracht dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der geltend gemachten Stundensätze von Fr. 220.– (Anwältin) und Fr. 120.– (Praktikantin) und des per 1. Januar 2018 geänderten Mehrwertsteuersatzes (von 8% auf 7.7%) ist die anteilsmässige Entschädigung auf Fr. 4'612.– (inkl. hälftige Gutachterkosten, Auslagen und MWST-Zuschlag) festzusetzen. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen.

D-3017/2017 7.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen hälftig obsiegt haben, ist ihnen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Entsprechend der vorgängigen Erwägungen beläuft sich die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 4'612.– (inkl. hälftige Gutachterkosten, Auslagen und MWST-Zuschlag).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3017/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'612.– auszurichten. 4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 4'612.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

D-3017/2017 — Bundesverwaltungsgericht 03.08.2020 D-3017/2017 — Swissrulings