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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2010 D-3016/2007

1. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,047 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mär...

Volltext

Abtei lung IV D-3016/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Ruanda, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3016/2007 Sachverhalt: A. Den Akten zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ in der Provinz C._______ stammender Staatsangehöriger aus Ruanda, der ethnischen Gruppe der Tutsi angehörend, seinen Heimatstaat am 26. Oktober 2006 auf dem Landweg. Über D._______, E._______, F._______ und G._______ sei er am 2. November 2006 im Flughafen H._______ eingetroffen, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte und in der Folge am 5. November 2006 von der Flughafenpolizei und am 8. respektive am 9. November 2006 vom BFM befragt wurde. Mit Verfügung des BFM vom 10. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Am 15. November 2006 wurde er im I._______ summarisch befragt. Nach der Kurzbefragung im I._______ wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 18. Januar 2007 wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Eltern seien im Jahre 1994 beim Genozid in Ruanda ums Leben gekommen. Ihm sei die Flucht ins damalige Zaire (die heutige Demokratische Republik Kongo, Kongo [Kinshasa]) gelungen, wo er sich bei einer Bekannten seiner Mutter aufgehalten habe. Im Y._______ sei er in seine Heimatregion zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Im Jahre Z._______ hätten er und sein Bruder eine Vorladung zum Gacaca-Gericht erhalten, um vor diesem betreffend den Völkermord als Zeugen auszusagen. In der Folge seien er und sein Bruder von den Tätern, die ihre Eltern ermordet hätten, mehrmals bedroht worden, weil ihre Anwesenheit für diese eine Gefahr dargestellt habe. Er habe daraufhin bei den Behörden um Schutz ersucht, indem er eine Beschwerde deponiert habe. Die Behörden hätten ihnen versichert, dass sie geschützt würden. Dennoch habe er sich nicht in Sicherheit, sondern ständig bedroht gefühlt. Er sei denn auch im W._______ von einem Unbekannten mit dem Tode bedroht worden, sollte er vor dem Gacaca-Gericht eine Aussage machen. Etwa zwei Monate später sei er auf dem Heimweg von drei Männern überfallen und misshandelt worden. Aufgrund dieser D-3016/2007 Vorfälle und weil er in einer Umgebung gewohnt habe, wo er beinahe nur noch von Gegnern umgeben gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Radio habe er immer wieder Meldungen von Todesfällen unschuldiger Leute gehört, die auf unerklärliche Weise ermordet worden seien. Dies habe in ihm grosse Angst ausgelöst, weiter an seinem Wohnort zu bleiben. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 28. März 2007 – eröffnet am 30. März 2007 – lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass in Ermangelung einer Fürsorgebestätigung die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nur behauptet wer- D-3016/2007 de, weshalb ihm Frist zur Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung angesetzt wurde, unter Androhung der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Aktenlage im Unterlassungsfall. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Für sorgebestätigung der K._______ gleichen Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- D-3016/2007 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Erhalts einer Vorladung seitens der ruandischen Behörden, seiner Reaktion auf den Erhalt der Vorladung (Meldung beim Gericht) sowie des Zeitpunktes, wann er letztmals bedroht worden sei, in Widersprüche verstrickt, weshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aufkommen würden. Weiter habe er behauptet, bei den ruandischen Behörden Klage wegen Übergriffen von Drittpersonen eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesen Klagen jedoch aber wenig detailliert geäussert. So habe er die genaue Anzahl sowie die Daten der Einreichung dieser Klagen nicht gekannt. Zudem lasse sich seinen Aussagen am Flughafen und vor dem Kanton auch nicht entnehmen, bei welchen ruandischen Behörden genau diese Klagen eingereicht worden seien. Auch zu den vermeintlichen Übergriffen von Drittpersonen habe er bloss pauschale Aussagen abgegeben, zumal er die genauen Daten dieser Vorfälle nicht gekannt und den Ablauf der Ereignisse wenig erlebnisreich geschildert habe. Die Angreifer habe der Beschwerdeführer nur allgemein beschrieben und eine konkrete Reaktionsweise auf die Angreifer lasse sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Zudem gehe aus diesen nicht hervor, wo genau, wie, durch wen und wie lange er allfällige Verletzungen dieser vermeintlichen Übergriffe ärztlich habe behandeln lassen. Überdies habe er überhaupt keine Beweismittel (Zeugenaussagen, Beweisauf- D-3016/2007 nahmen, Protokoll, etc.) beigebracht, welche seine diesbezüglichen Vorbringen belegen würden. Ferner seien die Aussagen über die genaue Funktionsweise, den Aufbau, die Anzahl sowie die Organisation der Gacaca-Gerichte auf den verschiedenen Verwaltungsebenen nur allgemein ausgefallen. Diese wenig detaillierten Aussagen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verstärken. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Passeintrag offenbar bereits im Juni Z._______ für berufliche Zwecke in L._______ aufgehalten, sei aber anschliessend freiwillig nach Ruanda zurückgekehrt. Falls er in seiner Heimat tatsächlich irgendwelchen Übergriffen von unbekannten Drittpersonen ausgesetzt gewesen wäre, hätte er sich wohl kaum so verhalten. Vielmehr hätte eine tatsächlich verfolgte Person den Auslandaufenthalt zur Einreichung eines Asylgesuches oder der Weiterreise in einen anderen Staat benutzt. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis Oktober 2006 zugewartet habe, zumal die genannten Übergriffe bereits im Jahre Z._______ eingesetzt hätten. Die angeführten Behelligungen seitens der genannten Drittpersonen vermöchten daher auch im Lichte der Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, aus den Anhörungsprotokollen werde ersichtlich, dass es sich bei ihm tatsächlich um ein Opfer des Genozids handle, zumal er die Erlebnisse so detailliert und präzise habe beschreiben können, dass an diesen kein Zweifel bestehen könne. Er sei insgesamt vier Mal über seine Asylgründe befragt worden. Auf dem Flughafen habe er in seiner Muttersprache mit dem Übersetzer gesprochen, im I._______ auf Französisch, was Verständigungsprobleme zur Folge gehabt habe. Die Anhörung vom 8. November 2006 sei deswegen sogar abgebrochen worden. Demzufolge seien die ihm angelasteten Widersprüche eher bei der Übersetzung respektive durch inkorrekte Interpretation entstanden. Weil er in der Öffent lichkeit gesagt habe, er werde die Täter anzeigen und suche die Gerechtigkeit, habe man angenommen, er werde auch vor dem Gacaca-Gericht eine Aussage machen, weshalb er bedroht und angegriffen worden sei. Obwohl er das Datum des Angriffs nicht gewusst habe, habe er das ungefähre Datum angegeben, weil der Befrager dies von ihm verlangt habe. Deshalb seien auch die Unterschiede entstanden. Er habe klar D-3016/2007 und deutlich gesagt, wie und wann das Gacaca-Gericht im Jahre Z._______ in seinem Bereich eingeführt worden sei, und auch plausibel dargestellt, wie die Täter auf freiem Fuss seien, oder dass man überhaupt nicht wisse, wer als mutmasslicher Täter in Frage komme. Er werde versuchen, zum Beleg seiner Vorbringen entsprechende Dokumente in die Schweiz schicken zu lassen. Da sich die Verfahren der Gacaca-Gerichte hinziehen würden und Täter unbehelligt neben Opfern des Genozids lebten, sorge dies für ein Klima der Angst. Zudem hätten Zeugen des Gerichts mit Repressionen zu rechnen respektive hätten bereits solche Repressalien erlitten, wobei die ruandische Regierung nicht imstande sei, diese Menschen zu schützen. Internationale Menschenrechtsberichte über die politische Situation und die Probleme bei der Durchführung der Gacaca-Prozedere würden seine Aussagen bestätigen. Da er nicht das gleiche Schicksal wie seine Eltern habe erleiden wollen, habe er die Flucht aus seiner Heimat ergriffen. Seine Aussagen seien insgesamt schlüssig, plausibel und ernsthafte Nachteile objektiv begründet sowie nachvollziehbar, weshalb sie als asylrelevant zu qualifizieren seien. 3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Begründung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits klarerweise als widersprüchlich, unsubstanziiert, undetailliert und allgemein sowie andererseits sein Verhalten als unlogisch und somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger Weise auf. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft, ist somit beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Aussagen zum Zeitpunkt der angeblichen letzten Bedrohung durch Drittpersonen und seinen Kontakten mit den ruandischen Behörden respektive dem Gacaca-Gericht in vielerlei Hinsicht Unstimmigkeiten aufweisen und daher nicht den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei insgesamt vier Mal über seine Asylgründe befragt worden. Dabei habe es D-3016/2007 sprachliche Probleme gegeben, welche sogar zum Abbruch der Befragung vom 8. November 2006 geführt hätten. Demzufolge seien die ihm angelasteten Widersprüche eher bei der Übersetzung respektive durch inkorrekte Interpretation entstanden. Diesen Einwänden kann jedoch vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer mehrere Male befragt wurde, jedoch nicht vier Male zu seinen Asylgründen. So wurde er anlässlich der Befragung im Flughafen vom 5. November 2006 lediglich zu den Personalien und den näheren Reiseumständen aus seiner Heimat einvernommen, nicht jedoch zu seinen Asylgründen. Ebenso trifft es zu, dass er anlässlich der Befragung im I._______ vom 15. November 2006 auf Französisch befragt wurde und in diesem Zusammenhang sprachliche Probleme erwähnte. Diesbezüglich ist jedoch zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung im I._______ nur in wenigen Sätzen über seine Asylgründe sprach und dabei im Wesentlichen auf die Aussagen seines Bruders verwies (vgl. A25/8, S. 4). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf seine im I._______ gemachten Aussagen gar keinen Bezug nahm, sondern diesbezüglich nur die Vorbringen beim Kanton (vgl. A31/17) und der BFM-Befragung vom 9. November 2006 (vgl. A20/10) würdigte. Soweit der Beschwerdeführer auf den Umstand hinweist, dass die Befragung vom 8. November 2006 wegen sprachlicher Probleme sogar habe abgebrochen werden müssen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das BFM selber auf dem entsprechenden Protokoll vermerkte, dass dieses nicht verwertet werden könne (vgl. A15/6). Der Einwand, die von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche seien bei der Übersetzung respektive durch inkorrekte Interpretation entstanden, erweist sich daher aufgrund obiger Ausführungen als unbegründet. Weiter vermögen – angesichts der in der Tat sehr allgemein und undetailliert ausgefallenen Asylvorbringen in den wesentlichen Teilen seiner Begründung – alleine die Hinweise des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er klar und deutlich über die Einführung des Gacaca-Gerichts im Jahre Z._______ gesprochen und auch plausibel die momentane Situation von Tätern dargestellt habe, seine Vorbringen nicht in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen und die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, während des Asylbeschwerdeverfahrens irgendwelche Belege einzureichen, die seine Asylgründe zu stützen vermocht hätten, D-3016/2007 obwohl er die Einreichung solcher Dokumente in seiner Beschwerdeschrift noch in Aussicht gestellt hatte. Auch wenn es nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei Verfahren vor Gacaca-Gerichten aufgrund von Korruption oder anderen Einflüssen teilweise zu Problemen kam und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Genozid-Opfer, welche als Zeugen vor diesen Gerichten aussagten, seitens von des Genozids Verdächtigten oder Verurteilten Repressalien ausgesetzt werden könnten, ist vorliegend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht gelingt, entsprechende Benachteiligungen oder Befürchtungen, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, auch nur glaubhaft zu machen. 3.4 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen mithin nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse eine solche im Falle der Rückkehr nach Ruanda befürchten. Es gelingt ihm insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- D-3016/2007 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG D-3016/2007 verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ruanda ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ruanda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer die angeblich auf dem Genozid von 1994 fussenden Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Sodann lassen sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Tutsi keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Dem Genozid von 1994 in Ruanda fielen gegen eine Million Ruander und Ruanderinnen, vorwiegend Tutsi und moderate Hutu, zum Opfer. Mehr als zwei Millionen Menschen flohen ins umliegende Ausland, vor allem ins damalige Zaire und nach Tansania; weitere zweieinhalb Millionen Ruanderinnen und Ruander galten als Binnenflüchtlinge. In den folgenden Jahren beruhigte sich die Lage in Ruanda zunehmend und der grösste Teil der ins Ausland Geflüchteten kehrte wieder D-3016/2007 in ihre Heimat zurück. Im August 1998 brach im Osten von Kongo (Kinshasa) eine sich rasch ausbreitende Rebellion gegen die Regierung von Laurent-Désiré Kabila aus. Ruanda beteiligte sich ebenfalls an den kriegerischen Auseinandersetzungen, offiziell, um dorthin geflohene Reste der Hutu-extremistischen Interahamwe-Milizen zu verfolgen. Unter südafrikanischer Vermittlung schlossen der Nachfolger von Laurent-Désiré Kabila, sein Sohn Joseph Kabila, und der anfangs 2000 gewählte ruandische Präsident Paul Kagame im Juli 2002 einen Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von kongolesischem Boden, und Kongo (Kinshasa) zum Einstellen der Unterstützung der Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit mit der UNO verpflichtete. Der ruandische Truppenabzug aus Kongo (Kinshasa) war im Oktober 2002 offiziell abgeschlossen und die Situation im ruandisch-kongolesischen Grenzgebiet hat sich in den letzten Jahren – trotz vereinzelter Zusammenstösse zwischen Angehörigen von Truppen der kongolesischen Regierung und dem Tutsi-General Laurent Nkunda – weiter normalisiert. Wie erwartet wurde Ruandas Präsident Paul Kagame anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2010 in seinem Amt mit überwältigender Mehrheit bestätigt. Zwar stiegen im Vorfeld dieser Präsidentschaftswahlen die innenpolitischen Spannungen wieder an. Im Grossraum Kigali wurden mehrere Anschläge mit Handgranaten verübt, welche auch Todesopfer forderten. Insbesondere wurde der Vizepräsident der nicht registrierten Grünen Partei – unter noch ungeklärten Umständen – am 14. Juli 2010 tot aufgefunden. UNO-Generalsekretär Ban Ki Moon forderte in der Folge eine Aufklärung des Falles. Dennoch kann unter den heute bestehenden Verhältnissen bezüglich Ruanda keinesfalls von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würden, gesprochen werden. 5.3.3 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ruanda in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine achtjährige Schulbildung, diverse Sprachkenntnisse sowie Berufserfahrungen als (...) und (...) (vgl. A11/34, S. 8; A25/8, S. 2; A31/17, S. 5 f.). Ausserdem verfügt er in seiner Heimat über nahe Verwandte (Geschwister), welche ihm bei der Reintegration behilflich sein können (A31/17, S. 4 f.). D-3016/2007 5.3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ruanda als zumutbar zu erachten. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Ruanda entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei den heimatlichen Behörden die allenfalls erforderlichen Reisepapiere für sich zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und D-3016/2007 auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3016/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 15

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