Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3012/2019
Urteil v o m 1 3 . August 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (…).
D-3012/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe die Schule nach der 10. Klasse abgebrochen, um in der Landwirtschaft zu arbeiten, dass er dafür in der Einöde die Felder der Familie bestellt und dort auch geschlafen habe, aus Angst vor Razzien und Spitzeln, welche den Behörden seinen Schulabbruch melden könnten, dass er Mitte 2015, zwei Jahre nach Schulabbruch, eine erste Vorladung für den Militärdienst und im März 2016 eine weitere erhalten habe, dass er zu Hause mehrfach gesucht, aber nicht angetroffen worden sei, dass er sich aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst und mangels Möglichkeiten, in Eritrea in Freiheit und Ruhe zu leben, zur Ausreise entschlossen habe, ohne vorher seine Familie zu informieren, dass er zu Fuss nach B._______ gelaufen, mit einem Fahrzeug über Asmara nach C._______ und weiter über D._______ nach E._______ gefahren, dann bis zur Grenze wieder gelaufen sei und sie letztlich ohne Passierschein passiert habe, ohne sich an Kontrollposten ausweisen zu müssen, dass er in Asmara einen Freund, welcher dem Geheimdienst angehöre, getroffen habe, der ihn bei der Ausreise begleitet und durch die Grenzgegend geführt habe, dass er anlässlich der Anhörung Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten reichte, dass das SEM mit erster Verfügung vom 11. April 2019 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
D-3012/2019 dass der Entscheid mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» am 15. April 2019 an das SEM retourniert wurde, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mündlich Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Entscheid erhielt und diesen mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (D-2157/2019), dass das SEM nach Überprüfung der Zustelladresse am 7. Mai 2019 eine erneute (inhaltlich identische) Verfügung betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers erliess und festhielt, diese ersetze die Verfügung vom 11. April 2019, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 6. Mai 2019 infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts (die Verfügung vom 11. April 2019) die Beschwerde im Verfahren D-2157/2019 mit Abschreibungsentscheid vom 10. Mai 2019 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 eröffnet wurde, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, aufgrund widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und inhaltsarmer Aussagen könnten die Umstände des Schulabbruchs und seiner Ausreise sowie der Erhalt von Vorladungen zum Militärdienst nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Anhörung gemacht habe (vier oder zwei), den Widerspruch aber nicht habe auflösen können, dass seine Antwort, zum Inhalt der Vorladungen nicht viel aussagen zu können, weil er diese weder gesehen habe noch darüber habe sprechen wollen, nicht überzeuge, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte, dass sodann davon ausgegangen werden müsse, bei einer tatsächlichen Suche nach ihm hätten die Behörden auch die familieneigenen Felder aufgesucht oder wären von den erwähnten Spitzeln über seinen Aufenthalt in der Einöde informiert worden, dass weiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb er erst zwei Jahre nach Schulabbruch hätte gesucht werden sollen,
D-3012/2019 dass zudem seine Vorbringen zur Suche nach ihm sowie zu seiner Ausreise selbst auf Nachfrage detailarm geblieben und unplausibel seien (Grenzübertritt an Kontrollposten ohne Passierschein und ohne Kontrolle, fehlende Ortskenntnisse, Ausreise mit dem Freund vom Geheimdienst), dass insoweit erhebliche Zweifel an seiner Behauptung anzubringen seien, er habe Eritrea illegal verlassen, dass ein drohender Einzug in den Militärdienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nach gängiger Rechtsprechung keine Asylrelevanz begründe, dass auch die illegale Ausreise aus Eritrea für sich nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausreiche, dass der Beschwerdeführer zudem aufgrund unglaubhafter Vorbringen die Beurteilung verunmöglicht habe, ob andere Anknüpfungspunkte vorlägen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, weshalb davon auszugehen sei, solche lägen nicht vor, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl ersuchte, dass er eine aktuelle Unterstützungsbestätigung in Aussicht stellte, welche das Amt (…) des Kantons F._______ mit Schreiben vom 17. Juni 2019 zu den Akten reichte, dass mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer zur
D-3012/2019 Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 12. Juli 2019 aufgefordert wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 10. Juli 2019 und damit fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt wurde, dass die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden sind, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3012/2019 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass asylsuchende Personen, die sich darauf berufen, durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machen, dass diese die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen,
D-3012/2019 dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1), dass vorliegend bereits der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe den Dolmetscher bei der BzP nicht gut verstanden und sei am Interview nervös gewesen, als Schutzbehauptung zurückzuweisen ist, zumal den Akten keine entsprechenden Umstände entnommen werden können, dass abgesehen davon die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind, dass sich seine Beschwerdevorbringen nämlich im Wesentlichen in der Wiederholung seiner Asylvorbringen und in einer unsubstantiierten Kritik ihrer rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz erschöpfen, namentlich zum Inhalt der Vorladung und zur Kenntnis der Behörden über seinen Aufenthalt bei den Feldern, dass auch die Vermutung, die Behörden hätten erst nach seiner Volljährigkeit Vorladungen an ihn versandt, nicht verfängt, nachdem er bereits im Frühjahr 2014 volljährig wurde, dass damit überdies der Widerspruch in der Anzahl der Vorladungen nicht ausgeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer sodann auch auf Beschwerdeebene nicht hinreichend dargelegt hat, welche ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ihm sonst bei einer Rückkehr erwachsen sollen, dass sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, der Beschwerdeführer sei aus dem Militärdienst desertiert, wie von ihm auf Beschwerdeebene behauptet, dass des Weiteren die vorinstanzliche Einschätzung, ein drohender Einzug in den Militärdienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea begründe keine Asylrelevanz, unter Verweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (als Referenzurteil publiziert; ausdrücklich bestätigt in BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.2) zu bestätigen ist,
D-3012/2019 dass das Bundesverwaltungsgericht im selben Urteil D-7898/2015 sodann zum Schluss gekommen ist, im Kontext von Eritrea reiche die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, dass es hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1), dass das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen ist, dass er einen drohenden Einzug in den Militärdienst vor seiner Ausreise aus Eritrea jedenfalls nicht glaubhaft machen konnte, dass sich vor diesem Hintergrund Ausführungen zur Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch – auch im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe – zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-3012/2019 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) klärte, dass es nach eingehender Quellenanalyse zum Schluss kam, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde und zudem nicht erstellt sei, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5), dass das Gericht mit gleichem Urteil BVGE 2018 IV/4 auch das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst verneinte (vgl. E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass
D-3012/2019 jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, dass sich aus den Akten auch keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, dass der Wegweisungsvollzug folglich als zulässig zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss dem zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 IV/4 (vgl. E. 6.2) die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen vermag, dass sich das Bundesverwaltungsgericht überdies in seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt hat und dabei zum Schluss kam, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt sei, dass angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse und die Frage der Zumutbarkeit daher im Einzelfall zu beurteilen bleibe (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2), dass vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen, zumal seine Mutter und Geschwister weiterhin dort leben, er seinen Lebensunterhalt durch Mitarbeit in der Landwirtschaft bestreiten kann und von der Unterstützung der Familie durch den Onkel auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug mithin auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-3012/2019 (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 10. Juli 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3012/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik