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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2017 D-3012/2015

4. April 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,820 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3012/2015

Urteil v o m 4 . April 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…).

D-3012/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im April 2010 und gelangte nach C._______. Etwa zwei Jahre später reiste sie weiter nach D._______ und von dort aus über Griechenland und ihr unbekannte Länder am 19. Juni 2013 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. Juli 2013 führte das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, tigrinischer Ethnie und in E._______ in Äthiopien geboren worden zu sein. Sie sei orthodoxen Glaubens. Als Kleinkind sei sie nach Eritrea zurückgekehrt und in F._______ eingeschult worden. Nach der 12. Klasse habe sie in G._______ eine einjährige Ausbildung zur (…) durchlaufen. Danach sei sie aber nicht eingeteilt worden und habe sich den Offizieren als persönliche Dienerin zur Verfügung halten müssen. Sie habe ihnen Kaffee und Tee gebracht. Wegen der geschilderten Situation habe sie sich zusammen mit einem Dienstpflichtigen aus ihrem Heimatort zur Flucht aus G._______ entschlossen. A.c Die Anhörung fand am 13. Januar 2015 statt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, in G._______ in zwei Etappen militärisch ausgebildet worden zu sein. Danach sei sie nach Hause gegangen und später wieder nach G._______ zurückgekehrt. Sie habe dann die erwähnte Ausbildung zur (…) absolviert. Nach einem erneuten Aufenthalt in F._______ sei sie in G._______ eingeteilt worden. Dort habe sie Dienstpflichtigen auch privat zur Verfügung stehen müssen. Bei Verweigerung seien Strafen verhängt worden. Man habe versucht, sie auch zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Namentlich in Anbetracht der sexuellen Zudringlichkeiten habe sie sich zur Flucht ins Ausland entschieden. A.d Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine eritreische ID-Karte in Kopie zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 10. April 2015 – eröffnet am 14. April 2015 – wies das SEM das Asylgesuch vom 19. Juni 2013 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Militärdienst in G._______ glaubhaft vorzubringen. Ihre Aussagen zur militärischen Grundausbildung seien sehr vage und völlig unsubstanziiert ausgefallen,

D-3012/2015 obwohl sie in diesem Zusammenhang erwähnt habe, dort alles kriegsmässig Relevante gelernt zu haben. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die angebliche Waffenausbildung in der gebotenen Konkretheit zu schildern. Es sei offensichtlich, dass bei ihr nie eine Ausbildung an einer Waffe stattgefunden habe. Auch die dortige Unterkunft habe sie nur stichwortartig beschreiben können. Auf die Aufforderung, die Rekrutierung nach G._______ detailliert vorzubringen, habe sie lediglich pauschal geantwortet. Hinzu komme, dass sie zentrale Vorbringen – die angeblich erfolgten militärstrafrechtlichen Massnahmen wegen der Weigerung, sexuelle Handlungen mit Vorgesetzten auszuüben – bei der BzP auch nicht ansatzmässig erwähnt habe, obwohl sie bereits damals detailliert zu den Umständen in G._______ befragt worden sei. Die erwähnten Vorbringen wirkten demzufolge nachgeschoben. Es sei ihr nicht gelungen, auf Vorhalt hin eine befriedigende Erklärung für ihr Aussageverhalten zu geben. Im Weiteren habe sie den Ausreisezeitpunkt aus Eritrea – April 2010 beziehungsweise 2012 – und damit verbunden die zeitliche Dauer des Aufenthalts im Sudan nicht übereinstimmend angegeben. Schliesslich seien ihre Ausführungen zu der Reise bis an die Grenze völlig unsubstanziiert ausgefallen und entbehrten der Realkennzeichen. Zusammenfassend sei es ihr nicht gelungen, die Flucht aus G._______, den Reiseweg und den Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft darzulegen. Ihr Vorbringen, sie habe in Eritrea Militärdienst geleistet, erscheine somit ebenfalls als unglaubhaft. Zudem bestünden aufgrund ihres Aussageverhaltens erhebliche Zweifel daran, dass sie Eritrea illegal und im geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. B.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). C.b Zur Begründung machte sie geltend, ihre militärische Grundausbildung entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise detailliert geschildert zu haben.

D-3012/2015 Zudem könne sie als Beleg für den geleisteten Militärdienst eine Fotografie, welche während ihrer Dienstzeit in G._______ aufgenommen worden sei, einreichen. Im Weiteren habe sie auch die dortige Unterkunft und die Rekrutierung angemessen substanziieren können. Das SEM verkenne sodann, dass sie bereits bei der BzP geltend gemacht habe, den Offizieren als persönliche Dienerin zugeteilt worden zu sein. Auf die Frage, ob sie angegriffen worden sei, habe sie mit nein geantwortet, da es nicht zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Die bei der Anhörung geltend gemachten wiederholten Bestrafungen habe sie bei der BzP nicht erwähnt, da die Befragungsperson männlich gewesen sei. Sie sei nicht einzig wegen der Bestrafungen, sondern auch wegen der Aufforderungen zu intimen Handlungen geflohen. Zu beachten sei ferner, dass aufgrund des Summarcharakters der BzP den entsprechenden Äusserungen nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. In diesem Sinne komme auch den abweichenden Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea und der Aufenthaltsdauer im Sudan keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Überdies sei die Beschwerdeführerin bei der Ausreise durch einen Verwandten, welcher die Gegend gut gekannt habe, geführt worden. Demzufolge könne ihr nicht angelastet werden, die Ausreiseumstände nicht hinreichend substanziiert vorgebracht zu haben. C.c Im Ergebnis sei mithin von der Glaubhaftigkeit der Desertion der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Falle der Rückkehr nach Eritrea drohten ihr asylrelevante Nachteile. Im Übrigen erfülle sie im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrunds die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der illegalen Ausreise. C.d Der Eingabe lag als Beweismittel die erwähnte Fotografie bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Fotografie vermöge die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beseitigen. Auf ihr

D-3012/2015 seien lediglich die Beschwerdeführerin und der Kragen einer Militärjacke sichtbar. F. Mit Replik vom 16. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Fotografien ein. Diese zeigten sie in G._______ zusammen mit ihrer Einheit in Schuluniform. Die Desertion sei somit als glaubhaft anzusehen. G. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter B._______. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 12. August 2015 mit, die sie betreffende Verfügung über die Wegweisung und vorläufige Aufnahme gelte auch für ihr Kind. H. Eine Anfrage vom 3. Juni 2016 im Zusammenhang mit dem Verfahrensstand beantwortete das Gericht am 7. Juni 2016. I. In ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2016 verwies die Rechtsvertretung auf ein ergangenes britisches Gerichtsurteil betreffend Eritrea und machte Ausführungen hinsichtlich dessen Relevanz für das vorliegende Verfahren. Die Beschwerdeführerin sei desertiert und illegal ausgereist, was im Sinne des zitierten Urteils ein entsprechendes Risikoprofil ausmache.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-3012/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (…) geborene Tochter B._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im

D-3012/2015 Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen aufgezeigt, dass die angebliche Desertion der Beschwerdeführerin in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft wirkt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Es ist nochmals hervorzuheben, dass die angeblich ergangenen militärstrafrechtlichen Massnahmen von ihr im Rahmen der BzP verneint und erst bei der Anhörung geltend gemacht wurden. Eine plausible Erklärung für das Nachschieben einer derart zentralen und fluchtauslösenden Situation ist den Beschwerdeakten nicht zu entnehmen. Zwar hatte sie bereits bei der BzP erwähnt, sie habe sich den Offizieren als persönliche Dienerin zur Verfügung halten müssen. Auf Nachfragen im Rahmen der BzP gab sie aber im Gegensatz zu entsprechenden Aussagen später bei der Anhörung zu erkennen, es sei ihr persönlich nichts Konkretes widerfahren. Das angeblich Erlebte schilderte sie gemäss Anhörungsprotokoll dann zudem überwiegend oberflächlich und kaum mit Realkennzeichen versehen (vgl. A 4/10 S. 4 f.; A 13/19 Antworten 112 ff.). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde handelt es sich hierbei um entscheidrelevante Umstände, bei denen zu erwarten gewesen wäre, dass sie von der Beschwerdeführerin bereits bei der BzP geltend gemacht worden wären, sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben. Die damalige Anwesenheit einer männlichen Befragungsperson kann nicht als Grund (Schamgefühle der Beschwerdeführerin) für die Nichterwähnung der Sanktionen gelten, da sie ja auch bei der Anhörung, wo nach einiger Zeit der Protokollführer durch eine weibliche Person

D-3012/2015 ersetzt wurde, nicht geltend machte, es sei tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen (vgl. A 13/19 Antworten 72 ff.). Im Weiteren gab sie in eher stereotyper Art an, ihre Bescheinigung für die Ausbildung in G._______ unterwegs verloren zu haben, was in Anbetracht der Fallumstände wiederum auf fehlende Bezüge zum angeblich geleisteten Dienst vor Ort hindeutet (vgl. A 13/19 Antwort 97). Ferner wirken ihre Aussagen zur Grundausbildung an der Waffe entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen zumindest zu Beginn ausgesprochen unsubstanziiert; die Schlussfolgerung des SEM, eine solche Ausbildung dürfte bei ihr nie stattgefunden haben, ist zu teilen (a.a.O., Antworten 82 ff.). Zwar war sie im Sinne der Beschwerdevorbringen in der Lage, zu ihrer angeblichen Einteilung in G._______ und der dortigen Situation gewisse Angaben zu machen. Eine persönliche Betroffenheit ist aber wiederum kaum zu erkennen, und die Möglichkeit, sich beispielsweise in der sudanesischen Exilgemeinde gewisse Kenntnisse über die Lage vor Ort zu verschaffen, kann klarerweise nicht ausgeschlossen werden. Stichhaltige Beschwerdegegenargumente sind auch in diesem Punkt nicht vorhanden. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Ausreisezeitpunkt aus Eritrea mit 2010 beziehungsweise 2012 an; die Erkenntnis, dass ihre Vorbringen auch wegen der unterschiedlichen Zeitangaben zur Ausreise und zum Aufenthalt im Sudan nicht zu überzeugen vermögen, wird dadurch bestätigt, zumal die Schilderung der Ausreise wiederum sehr substanzarm wirkt, was nicht durch das pauschale Beschwerdeargument, sie sei kundig geführt und jeweils nur nachts unterwegs gewesen, erklärt werden kann (vgl. a.a.O., Antworten 126 ff.). 4.2 Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel anbelangt, so führen auch diese nicht zu einer anderen Beurteilung. Das SEM erwähnte in der Vernehmlassung zutreffenderweise, dass die mit der Beschwerde eingereichte Fotografie lediglich die Beschwerdeführerin in einem militärischen Kleidungsstück zeige. Ein Bezug zur angeblichen Leistung des Militärdienstes in G._______ kann so nicht hergestellt werden. Die mit der Replik eingereichten beiden Fotos zeigen wiederum (mutmasslich) die Beschwerdeführerin, und zwar offenbar in einer Schuluniform zusammen mit anderen Schülern und Schülerinnen in zwei – wo immer sich auch befindenden – Innenräumen. Ein konkreter Bezug zum angeblichen Militärdienst vor Ort ist aber auch so noch nicht ersichtlich, zumal die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin wegen ihres Aussageverhaltens wie erwähnt nicht geglaubt werden können und die Aktenlage so insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit des angeblich Fluchtauslösenden spricht.

D-3012/2015 4.3 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst (zur jüngst erfolgten Praxisänderung des Gerichts betreffend Würdigung einer illegalen Ausreise vgl. untenstehend Ziff. 6). 4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, einen solchen Kontakt und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,

D-3012/2015 die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6. 6.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es gelang ihr gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die Flucht aus dem Militärdienst in G._______ in der geschilderten Form glaubhaft zu machen, so dass sie nicht als Deserteurin gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht.

D-3012/2015 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist auf die Eingabe vom 2. Dezember 2016 nicht weiter einzugehen. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM mit Entscheid vom 10. April 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ihre in der Schweiz geborene Tochter wurde vom SEM in die vorläufige Aufnahme einbezogen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch

D-3012/2015 um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2015 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich ihre finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars für die eingesetzte Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 eine Kostennote zu den Akten, welche als abschliessend zu beurteilen ist, da danach keine weiteren Verfahrensschritte erfolgten. Der darin aufgelistete Aufwand, fussend auf einem Stundenansatz von Fr. 250.–, ist im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht vollumfänglich angemessen – die Eingabe vom 2. Dezember 2016 enthält beispielsweise in einer Vielzahl von Verfahren des Advokaturbüros Kanonengasse betreffend Eritreer eingereichte Standardvorbringen – und entsprechend zu kürzen. Praxisgemäss ist bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3012/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1300.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Patrick Weber

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