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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2011 D-3012/2011

1. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,675 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3012/2011 Urteil vom 1. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. Mai 2011 / N (…).

D-3012/2011 Sachverhalt: A. Am 9. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Dezember 2010 im EVZ B._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei im Mai 2007 aus seinem Heimatland ausgereist und via die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei und um Asyl nachgesucht habe. Nach eineinhalb Jahren habe er einen negativen Entscheid erhalten, gegen den er Beschwerde erhoben habe. Diese sei noch hängig. Am 8. Dezember 2010 sei er per Zug via Mailand in die Schweiz gereist. Hinsichtlich seiner Gesundheit machte der Beschwerdeführer geltend, er leide unter (…), habe (…) und sei an (…) erkrankt. Nachdem er in Österreich hinsichtlich seines (…) eine Behandlung erhalten habe, gehe es ihm besser. Zudem sei bei ihm eine (…) diagnostiziert worden. Nach einer diesbezüglich durchgeführten Behandlung fühle er sich wieder gut. Bei der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Unterlagen zu den Akten. B. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie den EURODAC-Treffer vom 15. Juni 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Österreich eine Beziehung mit einem tschetschenischen Mädchen gehabt. Ihre Eltern hätten davon erfahren und seien damit aus ethnischen und kulturellen Gründen nicht einverstanden gewesen. Er befürchte, dass sie sich eines Tages an ihm rächten. Deswegen habe er Österreich verlassen. C. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 15. Juni 2007 stellte das BFM am 4. April 2011 an Österreich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung

D-3012/2011 [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II- Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 12/5). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO wurde dem Wiederaufnahmeersuchen von der zuständigen österreichischen Behörde am 12. April 2011 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 – eröffnet am 20. Mai 2011 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2010 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmittelschrift lagen eine Visitenkarte des (…) Psychiatriezentrums C._______ (in Kopie) sowie Terminbestätigungen bezüglich zwei Arztbesuche (in Kopie) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

D-3012/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.

D-3012/2011 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei nach Österreich gereist, wo er am 15. Juni 2007 um Asyl nachgesucht und bis zu seiner Reise in die Schweiz gewohnt habe. Österreich sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur

D-3012/2011 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 12. April 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 12. Oktober 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser seine eigenen Aussagen und die Abklärungsresultate des BFM bestätigt. Er verstehe, dass Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei und deswegen die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch eintreten könne. Er sage, dass er nicht nach Österreich gehen wolle, weil er dort mit den Tschetschenen, die dort wohnten, Probleme gehabt habe. Diese Aussagen stellten kein Hindernis für eine Wegweisung nach Österreich dar, weil Österreich seinen rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer sich an die zuständigen Behörden in Österreich wenden könne. Auch wegen der medizinischen Probleme könne sich der Beschwerdeführer – wie bereits zuvor – an die Behörden in Österreich wenden. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenreche und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich. Weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers seien schon in Österreich behandelt worden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch

D-3012/2011 möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Österreichs liege vor. Aus den ärztlichen Unterlagen ergäben sich keine Gründe, die gegen die Rückweisung des Beschwerdeführers nach Österreich sprächen. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juni 2007 in Österreich einreiste, wo er am 15. Juni 2007 daktyloskopisch registriert wurde, am selben Tag ein Asylgesuch stellte und sich bis zu seiner Reise in die Schweiz dort aufhielt. Da das BFM die österreichischen Behörden am 4. April 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, und diese am 12. April 2011 gestützt auf diese Bestimmung einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin- Staat Österreich ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die in der Beschwerde geäusserten Bedenken hinsichtlich einer Rückschiebung in sein Heimatland im Falle einer Rückkehr nach Österreich nichts, ist doch Österreich unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer Rückschiebung in sein Heimatland im Falle seiner Rückkehr nach Österreich die Rechtmässigkeit der Überstellung dorthin nicht zu erschüttern vermag. Nach dem Gesagten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – insbesondere auch im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten gesundheitliche Beschwerden (…) – bei Bedarf in Österreich eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann, zumal nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in diesem Land gewährleistet ist und der Beschwerdeführer gemäss den Akten schon während seines letzten Aufenthalts in Österreich angemessen medizinisch behandelt wurde. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist zudem festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

D-3012/2011 Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wobei hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können – insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen – solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich ausgeschlossen werden (BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Dargelegten kann daher darauf verzichtet werden, die in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84). Auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da er dort aufgrund einer früheren Beziehung mit einem tschetschenischen Mädchen von Tschetschenen mit dem Tod bedroht werde, steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal er sich deswegen – falls es nötig sein sollte – an die österreichischen Behörden wenden kann und Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist sowie als solcher die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Österreich in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Um der Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, wird das BFM angewiesen, die zuständigen österreichischen Behörden bei der Überstellung des Beschwerdeführers über dessen Gesundheitszustand

D-3012/2011 zu informieren, damit diese rechtzeitig die notwendigen Massnahmen ergreifen können. 5.4. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II- VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Österreich zu bestätigen. 7. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Anweisung der

D-3012/2011 Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. 8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. 9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3012/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die zuständigen österreichischen Behörden bei der Überstellung des Beschwerdeführers über dessen Gesundheitszustand zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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