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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2011 D-3011/2011

20. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,017 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3011/2011 / les Urteil vom 20. Juni 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011/ N _______.

D-3011/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und buddhistischen Glaubens aus B._______, Jaffna, suchte mit Schreiben vom 21. Mai 2010 sowie vom 1. Juli 2010 um Asyl in der Schweiz nach. Zusammen mit seinem schriftlichen Asylgesuch reichte er diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten. B. B.a. Mit Schreiben vom 9. August 2010 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo, ob sich der Beschwerdeführer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert habe, oder ob er sonst Mitglied einer politischen Gruppierung sei. Ebenso erkundigte sie sich nach dem Namen des Lagers in C._______, wo er festgehalten worden sei, wie lange er dort habe verweilen müssen und unter welchen Bedingungen er freigelassen worden sei. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, alle diesbezüglichen Dokumente einzureichen und alle Probleme, die ihm seit seiner Freilassung wiederfahren seien, in chronologischer Reihenfolge aufzulisten und zu spezifizieren (von welcher Art die Probleme gewesen seien und von welcher Gruppe sie ausgegangen seien). Die Schweizer Vertretung fragte auch nach, ob er die Polizei über die geltend gemachten Behelligungen informiert habe, und falls nicht, warum. Abschliessend befragte sie ihn über sein soziales Netz in Sri Lanka, seinen aktuellen Wohnsitz und ob er zur Zeit berufstätig sei. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 6. September 2010 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b. Der Beschwerdeführer erteilte die gewünschten Auskünfte mit Schreiben vom 27. August 2010 (Eingangstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 6. September 2010). C. C.a. Am 2. November 2010 hörte die Schweizer Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.

D-3011/2011 C.b. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 2000 bis zum 31. März 2010 für das ICRC (International Committee of Red Cross; Internationales Komitee vom Roten Kreuzes) in D._______ gearbeitet. Im April 2008 sei er von den LTTE zwecks Zwangsrekrutierung entführt worden. Dank der Intervention seines Arbeitgebers sei er nach drei Tagen wieder freigekommen. Aus Sicherheitsgründen habe er danach im ICRC-Gelände gelebt. Gegen Kriegsende sei er an der Evakuierung von Zivilisten per Schiff beteiligt gewesen. In dieser Zeit habe das ICRC mit den LTTE zusammengearbeitet. Nach dem Krieg sei er mit seiner Ehefrau im E._______ IDP-Camp untergebracht gewesen. Dort sei er über seine Verbindungen zu den LTTE verhört worden. Schliesslich sei er im Oktober 2009 entlassen worden und nach B._______, Jaffna, gezogen. Dort sei er mehrmals von der Armee (SLA) bedroht und auch geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, seinen Schwager, der bei den LTTE gewesen und im Kampf gefallen sei, während seiner Arbeit für das ICRC unterstützt zu haben. Aus Angst vor weiteren Übergriffen würde er bis heute keiner Arbeit nachgehen und sich öfters bei Verwandten verstecken. D. D.a. Mit Verfügung vom 14. April 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Die Schweizer Vertretung in Colombo liess dem Beschwerdeführer die Verfügung mit Schreiben vom 27. April 2011 zukommen. D.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei nach dem Krieg im E._______-Camp untergebracht worden. Dort sei er über seine Verbindungen zu den LTTE verhört worden. Schliesslich sei er im Oktober 2009 entlassen worden. Später sei er mehrmals von der SLA bedroht und auch geschlagen worden. Obwohl das BFM Verständnis dafür habe, dass er Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe, lasse die Tatsache, dass er aus einem IDP-Camp entlassen worden sei, darauf schliessen, dass keine konkreten Verdachtsmomente gegen ihn vorliegen würden, respektive kein weiteres Verfolgungsinteresse seitens

D-3011/2011 der Behörden an ihm bestehe. Darüber hinaus sei er seinen Angaben zufolge, selber nie Mitglied bei den LTTE gewesen und habe sich auch sonst nicht politisch engagiert. Somit verfüge er über kein ausreichend politisches Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Entlassung aus dem IDP-Camp weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Sicherheitsbehörden gestanden habe beziehungsweise stehe. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Behörden zu sehen seien, käme indessen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Sodann genüge allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Wären die srilankischen Sicherheitsbehörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch bei ihm nicht der Fall gewesen sei. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des srilankischen Staates schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM

D-3011/2011 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 14. April 2011 ist nicht bekannt. Den Akten zufolge wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2011 zugesandt. Der Beschwerdeführer kann sie somit frühestens am 28. April 2011 erhalten haben. Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers in deutscher Sprache ging gemäss Eingangsstempel am 27. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie ist demnach rechtzeitig eingereicht und in einer Amtssprache des Bundes abgefasst worden. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder

D-3011/2011 wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Vertretung in Colombo am 2. November 2010 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 3.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher

D-3011/2011 angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Insbesondere die erstmals auf Beschwerdeebenen geltend gemachte Mitgliedschaft bei den LTTE kann nicht gehört werden, zumal der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Asylverfahrens ausdrücklich geltend gemacht hat, er sei nicht Mitglied bei den LTTE gewesen (vgl. Schreiben vom 27. August 2010; Anhörungsprotokoll vom 2. November 2010, S. 4 F. 7.1). Der Beschwerdeführer ist somit auf seinen unterschriftlich bestätigten Angaben und Aussagen zu behaften. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

D-3011/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3011/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:

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