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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2017 D-3004/2015

31. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,857 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3004/2015

Urteil v o m 3 1 . März 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik), vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG / Al / AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).

D-3004/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Autonome Region Tibet (ART), stammender Tibeter, wo er von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern gelebt habe, suchte am 16. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Dort fand am 3. März 2015 eine erste Befragung durch das Staatssekretariat statt (sogenannte Befragung zur Person, BzP; act. […]). Am 1. April 2015 wurde er durch das SEM angehört (Anhörung; act. […]). Dabei wurden ihm insbesondere auch länderspezifische Fragen gestellt, wobei das Schwergewicht nicht auf genaues Länderwissen, sondern auf die Überprüfung der Plausibilität seiner Antworten unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Lebensumstände in Tibet gelegt wurde. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, (…) bis (…) Personen aus seinem Dorf hätten beabsichtigt, am 6. Juli 2014, dem Geburtstag des Dalai Lama, auf dem Berg G._______, auch G._______ genannt, eine Feier durchzuführen. Da es aber dort früher immer Probleme mit den Chinesen gegeben habe, hätten sie stattdessen eine Sangsöl-Zeremonie auf dem Dorfplatz durchgeführt. Doch die Chinesen hätten sie aufgefordert, die Zeremonie abzubrechen. H._______ habe die Chinesen noch um ihre Fortsetzung ersucht. Die Polizisten hätten dies jedoch verboten. Daraufhin sei es zum Streit mit den Chinesen gekommen. Als die Polizei versucht habe, H._______ zu verhaften, habe der Beschwerdeführer zusammen mit den ungefähr zehn Protestierenden gerufen, dass er freigelassen werden solle. Die (…) bis (…) beziehungsweise (…) bis (…) anwesenden Polizisten hätten auf die Demonstranten eingeschlagen. Nach kurzer Zeit seien (…) bis (…) Militärlastwagen beziehungsweise viele Polizisten auf Lastwagen eingetroffen und es sei zu Auseinandersetzungen gekommen, wobei alle in verschiedene Richtungen geflüchtet seien. Viele seien geschlagen und verhaftet worden. Er sei in Richtung G._______ gerannt und habe sich dort einige Stunden versteckt gehalten. Am Nachmittag beziehungsweise Abend sei er nachhause gegangen. Sein Vater habe sich grosse Sorgen um ihn gemacht. Da seine Mutter im Jahr 2008 und sein Onkel väterlicherseits im Jahr 1989 verhaftet worden seien, sei seine Familie von den Chinesen stark beobachtet worden. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er in Lebensgefahr sei, woraufhin er noch am selben Abend die Ausreise angetreten habe.

D-3004/2015 Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei am 6. Juli 2014 mit dem Auto von B._______ nach I._______ und weiter mit einem Lastwagen nach J._______ gefahren. Von dort aus habe er zu Fuss die (...) Grenze illegal passiert und dann die Reise per Bus fortgesetzt. In K._______ habe er sieben Monate auf die Ausstellung der Reisepapiere warten müssen, bis er im Februar 2015 auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land weitergereist und per Bus zum EVZ F._______ gelangt sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente ein. B. Mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am 13. April 2015 stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwang im Unterlassungsfall – bis zum 4. Juni 2015 zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es bestünden aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Tibet. Seine diesbezüglichen Angaben seien nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig oder realitätsfremd gewesen. Insbesondere habe er bei der BzP und der Anhörung zwar über rudimentäre Länderkenntnisse verfügt. Diese gingen aber nicht über allgemein Bekanntes hinaus, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er sich auf diese tibetischen Asylsuchenden häufig gestellten Fragen in Voraussicht vorbereitet habe. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass er anlässlich der Anhörung plötzlich in der Lage gewesen sei, ein paar – offensichtlich auswendig gelernte – Sachen auf Chinesisch zu sagen, während er bei der BzP explizit erklärt habe, dass er diese Sprache nicht spreche. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche würden nicht greifen. Seine Angaben zum Besuch der Schule in Tibet seien teilweise tatsachenwidrig, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Er habe nicht einmal die Währung seiner angeblichen Heimat korrekt zu nennen vermögen, obwohl er als (…) tätig gewesen sein wolle und Holz eingekauft sowie Ware verkauft habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Namen der Behörde zu nennen, bei der er seine Identitätskarte beantragt

D-3004/2015 und erhalten habe. Obwohl sein Vater oft Radio gehört habe, habe er keinen einzigen Radiosender zu nennen vermocht. Seine Schilderungen seines Alltagslebens und seiner Freizeit seien sowohl stereotyp als auch nicht nachvollziehbar gewesen und entsprächen nicht den Lebensgewohnheiten in der ART. Somit sei nicht glaubhaft, dass er lediglich gearbeitet und mit seinen Freunden in einem Verein gesungen und Rundgänge gemacht haben wolle. Obwohl er grundlegende geographische Kenntnisse seiner Heimat habe, handle es sich offensichtlich um Erlernbares, welches er – mit zahlreichen Lücken – auswendig gelernt habe. Insgesamt habe er die ihm gestellten Herkunfts- und Alltagsfragen ungenügend beantwortet, da er über den realen Alltag in der ART nicht Bescheid wisse, weil er nie dort gelebt habe. Durch die Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in dem von ihm behaupteten Raum gelebt habe, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch seine diesbezüglich unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen bestätigt. So sei er zu keiner Zeit in der Lage gewesen, das Vorgefallene plausibel, detailliert und anschaulich zu schildern, und habe somit nicht den Eindruck erweckt, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Dasselbe gelte für seine äusserst widersprüchliche Schilderung seiner illegalen Ausreise Richtung K._______, wobei er die illegale Grenzüberquerung stereotyp und allgemein dargelegt habe. Er sei auch nicht gewillt gewesen, über den weiteren Reiseweg in die Schweiz irgendwelche Auskünfte zu geben. Deshalb sei davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Damit würden sich die geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründe als unglaubhaft erweisen. In BVGE 2009/29 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass illegal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen, somit Gefahr liefen, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten und bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlichen Ausmass befürchten müssten. Da die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt und davon auszugehen sei, dass er sich nie dort aufgehalten beziehungsweise nicht von dort ausgereist sei, komme die erwähnte Rechtsprechung in casu nicht zum Tragen und lägen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Es sei ihm auch nicht gelungen, die von ihm behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit bleibe unbekannt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, werde jedoch in die Volksrepublik China ausgeschlossen.

D-3004/2015 C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; es seien die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG. Gleichzeitig wurden eine Karte der Region L._______ von google.ch/maps, eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu China/Tibet vom 30. Januar 2015 und eine Foto des Beschwerdeführers eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 1. Juni 2015 eingeladen. E. Am 18. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. F. F.a In ihrer nach mehrfach gewährter Fristerstreckung eingereichten Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht. Darauf und auf die detaillierte

D-3004/2015 Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. F.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 27. Juli 2015. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde eine weitere Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3004/2015 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung von ihm nicht angefochten. Soweit ist die Verfügung der Vorinstanz bereits in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (MARTINA CARONI ET AL., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H. 3.3 Wer um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nachsucht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-

D-3004/2015 macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an seiner Herkunft aus der Volksrepublik China und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. So sei er bereits am Tag seiner Einreise summarisch befragt worden, weshalb er kaum Zeit gehabt habe, sich mit andern Tibetern im EVZ auszutauschen und auf diesbezüglich häufig gestellte Fragen vorzubereiten. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wie auch diejenigen im Zusammenhang mit seinen Chinesischkenntnissen liessen den Verdacht aufkommen, dass das SEM bereits bei der Sachverhaltsermittlung voreingenommen gewesen sei. Entgegen der Vorinstanz seien seine Aussagen zur geltend gemachten Herkunftsregion keineswegs unsubstanziiert geblieben. Beispielsweise belege die eingereichte Karte, dass sich der grosse Staudamm tatsächlich, wie von ihm erwähnt, auf dem Weg von seinem Heimatort nach E._______ beim Ort M._______ befinde. Er habe auch die Geldeinheiten gekannt, die Farbe der 100er- und 20er-Note richtig

D-3004/2015 benannt und für die chinesische Währung die tibetischen Begriffe (…) und (…) verwandt, welche gemäss der eingereichten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zutreffen würden. Er sei in der Lage gewesen, ausführlich und korrekt zu schildern, wie er seine Identitätskarte beantragt und erhalten habe. Er sei im Jahr 1998 und nicht im Jahr 2008, wie bei der Anhörung fälschlicherweise festgehalten worden sei (vgl. act.[…]), in die Schule eingetreten, und habe dazu in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Kinder Schuluniformen tragen würden. Er habe auch verschiedene Masseinheiten und den Namen eines Messwerkzeugs angegeben. Darauf sei das SEM in seiner Verfügung nicht eingegangen. Zusammenfassend habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Angaben, welche für die geltend gemachte Herkunft und Hauptsozialisation sprechen würden, angemessen zu würdigen. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer mithilfe eines in den Vereinigten Staaten lebenden Onkels gelungen, die Telefonnummer seines Vaters ausfindig zu machen. Bei der Rechtsberatungsstelle habe er ihn angerufen. Dieser besitze ein Familienbüchlein. Allerdings sei es wegen der chinesischen Behörden zu riskant, dieses in die Schweiz zu schicken. Kürzlich habe er über seinen Onkel eine Foto erhalten. Diese sei in E._______ aufgenommen worden und zeige den Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern, Tanten und einem Cousin. Schliesslich sei er auf der Reise von seinem Heimatort nach J._______ selber nie kontrolliert worden. Bevor sie einen Kontrollposten passiert hätten, habe er sich im Fahrzeug versteckt. Leider sei dies weder bei der BzP noch bei der Anhörung angesprochen worden. Demnach habe er zu Recht erklärt, selber nie kontrolliert worden zu sein. Jedoch seien jeweils die Fahrzeugpapiere kontrolliert worden. Der Fahrer habe ihm erklärt, dass er die Kontrollposten bestochen habe, damit das Fahrzeug nicht durchsucht würde. Auch der Argumentation der Vorinstanz, dass seine Schilderungen zur illegalen Grenzüberquerung stereotyp und allgemein seien, könne nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten sei es ihm gelungen, seine Herkunft aus der ART und seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. 4.2 Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 aus, der Beschwerdeführer habe sich, wie bereits im Asylentscheid festgehalten, gut auf die ihm gestellten Herkunftsfragen vorbereitet. Er sei in der Lage gewesen, einige umliegende Dörfer, Gemeinden und Bezirke zu nennen, ebenso den Namen des Flusses, die Fliessrichtung, den Staudamm und die Beschaffenheit der Strasse. Auch habe er weitere ihm gestellte allgemeine Fragen zu Tibet zu beantworten vermocht. Dabei handle es sich um tibetischen Asylsuchenden häufig gestellte Fragen, auf welche sich diese im Voraus vorbereiten könnten. Wie auch seine Rechtsvertretung

D-3004/2015 habe er sich dieses geographische Wissen im Internet leicht aneignen können. Der diesbezügliche Einwand des Rechtsvertreters sei nicht berechtigt, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 16. Februar 2015 in die Schweiz gereist sei und hier um Asyl nachgesucht habe. Da die BzP am 3. März 2015 stattgefunden habe, habe er genügend Zeit gehabt, sich auf diese vorzubereiten, wobei davon auszugehen sei, dass er dies bereits vor seinem Eintritt ins EVZ, wahrscheinlich bereits in seinem Herkunftsland, getan habe. So habe er beispielsweise den Gemeindehauptort genannt, wo er zumindest zur Ausstellung der Identitätskarte auch schon gewesen sei, aber weder sagen können, in welcher Himmelsrichtung sich dieser von seinem Dorf aus befinde, noch wie weit er von diesem entfernt sei, sondern diesbezüglich vielmehr eine Schätzung von einer Autostunde genannt. Auch weitere geographische Angaben und Einordnungen seien nicht korrekt gewesen. Er habe nicht angeben können, wann die von ihm besuchte Schule aus seinem Dorf weggezogen sei und ob derzeit eine Schulpflicht in seiner Heimat bestehe. Sein Erklärungsversuch sei nicht plausibel. Obwohl das einzige elektrische Gerät, das sie zuhause besessen hätten, ein Radio gewesen sei, das von seinem Vater benutzt worden sei, habe er keinen einzigen Radiosender nennen können. Ob es die von ihm genannte Masseinheit (…) tatsächlich gebe, habe nicht überprüft werden können, jedoch habe sie weder in der chinesischen noch in der tibetischen Sprache ausfindig gemacht werden können. Zwar werde im Tibetischen eine phonetisch ähnlich klingende Masseinheit benutzt, dieses Mass entspreche jedoch nicht den Angaben des Beschwerdeführers. Er habe erklärt, nur (…) benutzt zu haben und Längenangaben gemacht, die von ihm gefertigten (…) von 50 cm, 250 cm und 350 entsprechen würden. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, dass er keine andere Masseinheit nennen könne. Selbst wenn es dieses Längenmass geben und tatsächlich seinen Angaben entsprechen sollte, hätte er dieses überall, auch im Exil, benutzen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Namen der Währung nicht kenne, sehr wohl aber Preise für das Holz nenne. Entgegen den Angaben seines Rechtsvertreters habe er die Farbe der 20er-Note nicht korrekt genannt. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass er nicht wisse, was mit dem in der (…) verdienten Geld gemacht und wo es aufbewahrt worden sei. Er verfüge nicht einmal über Grundkenntnisse der chinesischen Sprache, obwohl diese im heutigen Tibet grossen Einfluss habe und teilweise in das tägliche Vokabular eingeflossen sei. Selbst der von ihm zu Protokoll gegebene Ausdruck für (…) sei nicht korrekt. Bezeichnenderweise seien auch seine Ausführungen zu seiner Freizeit substanzarm und teilweise realitätsfremd. So sei nicht nachvollziehbar,

D-3004/2015 dass er in seiner Freizeit lediglich Rundgänge gemacht, gesungen und getanzt haben wolle. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Familienfoto könne überall aufgenommen worden sein. Da es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass die Aufnahme in E._______ gemacht worden sei, komme ihr kein Beweiswert zu. Bei der Anhörung sei bezüglich Frage (…) zum Schuleintritt tatsächlich fälschlicherweise das Jahr 2008 protokolliert worden. Dabei handle es sich offensichtlich um einen Tippfehler, der selbst vom Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung nicht erkannt und im Asylentscheid nicht gegen ihn verwandt worden sei. 4.3 In seiner Replik räumte der Beschwerdeführer zwar ein, dass zwischen Gesuchseinreichung und BzP doch einige Tage vergangen seien, hielt aber an der subjektiv empfundenen Voreingenommenheit des SEM fest. Dieses habe auch ausgeführt, dass weitere geographische Angaben und Einordnungen nicht korrekt gewesen seien, ohne diese konkret zu benennen. Es sei Ausdruck einer einseitigen Verfahrensführung, den Beschwerdeführer nicht konkret darauf hinzuweisen, welche seiner Aussagen nicht den Informationen des SEM entsprechen würden. Dadurch habe es ihm verunmöglicht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher Antworten zum Herkunftswissen zu äussern. Schliesslich wurden auch die übrigen Vorhalte in der Vernehmlassung des SEM bestritten. 5. 5.1 Das SEM stützte seine Verfügung massgeblich auf die Feststellung, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China nicht glaubhaft sei. Dabei stützte es sich hauptsächlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP wie auch der Anhörung. Dieses Vorgehen wirft sowohl in Bezug auf den Untersuchungsgrundsatz als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör Fragen auf, die es vorab zu prüfen gilt. 5.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien

D-3004/2015 sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.3 Die vom SEM neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, bei der nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua durchgeführt wird, sondern im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt werden, eignet sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Indessen ist das SEM auch bei diesem Vorgehen – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). 5.4 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 5.5 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgehaltenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).

D-3004/2015 5.6 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3). 5.7 In casu sind die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass er über rudimentäre Länderkenntnisse verfüge, wenn diese auch nicht über allgemein Bekanntes hinausgingen. Auch besitze er grundlegende geographische Kenntnisse über die von ihm behauptete Heimat, diese wiesen aber zahlreiche Lücken auf. Ferner ist auch dem auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zu entnehmen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durchwegs als falsch erwiesen haben. 5.8 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in BVGE 2015/10 genannten Mindestanforderungen erfüllt hat. 5.9 Bezüglich der ersten Mindestanforderung reichte das SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung nach BVGE 2015/10 vorliegend grundsätzlich erfüllt.

D-3004/2015 5.10 Die zweite Mindestanforderung ist ebenfalls als erfüllt zu erachten, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer doch im Rahmen der BzP und der Anhörung mit den für nicht plausibel befundenen Angaben über seine Herkunft konfrontiert beziehungsweise diesbezüglich ergänzende Nachfragen gestellt (vgl. […], […], […], […], […], […], […], […], […]). Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das vorinstanzliche Verfahren trägt daher dem Untersuchungsgrundsatz wie auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre Einschätzung, dass er sich bezüglich Länderkenntnisse auf Asylsuchenden tibetischer Ethnie häufig gestellte Fragen in Voraussicht vorbereitet, chinesische Sätze und Wörter offensichtlich auswendig gelernt und in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt habe, detailliert und überzeugend begründete. Der Vorwurf der Voreingenommenheit des SEM und der einseitigen Verfahrensführung durch dieses erweist sich somit als unbegründet. Mithin wurde der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch in dieser Hinsicht richtig und vollständig festgellt. Sodann wurde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung jeweils unter Angabe der Protokollstellen ausführlich dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft als nicht glaubhaft erscheint. Dies hat ihm eine sachgerechte Anfechtung des negativen Asylentscheids ermöglicht. Schliesslich liess die Vorinstanz ihre fallbezogenen Erkenntnisse im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in die Begründung ihrer Stellungnahme einfliessen, welche anschliessend dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt wurde. Aus diesen Gründen ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Durchführung eines Alltagswissenstests und eines Lingua-Gutachtens beziehungsweise zur erneuten Beurteilung abzuweisen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beziehungsweise das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint. 6.2 Aus seinem Einwand, er habe anlässlich der Anhörung erklärt, dass sich auf dem Weg von seinem Heimatdorf nach E._______ bei M._______ ein grosser Staudamm befinde, und seinem diesbezüglichen Verweis auf die eingereichte Karte von seiner Heimatregion vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Karte zeigt den Staudamm bei M._______. Nach Orten auf dem Weg von seiner Heimatgemeinde nach E._______ gefragt,

D-3004/2015 erwähnte der Beschwerdeführer der Reihe nach N._______, sein Dorf B._______, O._______ und P._______, worauf man durch einige kleinere Ortschaften gelange (vgl. […]). Nach weiteren grösseren Ortschaften auf dem Weg nach E._______ gefragt, nannte er Q._______, R._______ und schliesslich M._______ mit dem Staudamm (vgl. a.a.O., […]). Dieser befindet sich jedoch entgegen seinen Aussagen in der Nähe seiner angeblichen Heimatgemeinde, auf dem Weg von dieser nach E._______ vor dem grösseren Ort R._______ Was die Währung anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP, man nenne sie „Chinesisches Geld.“ Früher habe ihm sein Vater „tibetisches Geld“ gezeigt, das man aber jetzt nicht mehr benutzen könne. Weiter nach der Währung in China gefragt, antwortete er, sie würden diese (…) nennen; es gebe auch (…) (vgl. act. […], […]). Im Rahmen der Anhörung erklärte er, (…) heisse auf Tibetisch Münzen, wobei man in seiner Heimat die (…) auf Papier habe (vgl. act. […]). Nach der in China benützten Währung befragt, antwortete er, er wisse es nicht, aber sie hätten diese immer (…) genannt. Auf Nachfrage, weshalb er den Namen der Währung nicht kenne, obwohl er regelmässig damit zu tun gehabt habe, antwortete er ausweichend, dass er als (…) gearbeitet habe, seine Aufgabe die Fertigstellung der Produkte gewesen sei, sie das Holz durch S._______ bestellt hätten, sein Vater die Produkte verkauft habe und er nicht so direkt mit Geld zu tun gehabt habe (vgl. a.a.O., […].). Im weiteren Verlauf der Anhörung verwandte er für Geldbeträge den Ausdruck „chinesische Noten“ (vgl. a.a.O., […], […]). Mithin erweist sich sein Einwand, dass gemäss dem in der Schnellrecherche der SFH zitierten Werk für die chinesische Währung in tibetischer Sprache die Begriffe (…) und (…) verwendet würden, in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Herkunft nicht als ausschlaggebend, umso weniger als er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Farbe der 20er-Note nicht korrekt zu benennen vermochte. Der eingereichten Familienfoto kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 4.2). Die Vorbringen, dass er sich auf dem Weg zur (…) Grenze jeweils im Fahrzeug versteckt habe, bevor sie einen Kontrollposten passiert hätten, und der Fahrer ihm erklärt habe, dass er die Kontrollposten bestochen habe, damit das Fahrzeug nicht durchsucht würde, sind nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Schliesslich ergibt die weitere Überprüfung der Akten, auch was die angebliche illegale Ausreise Richtung K._______, die Grenzüberquerung und den anschliessenden Reiseweg in die Schweiz anbelangt, dass die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen und Ausführungen in der Vernehmlassung in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers überzeugen und nicht zu beanstanden sind, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann (vgl. vorstehend Bst. B und

D-3004/2015 E. 4.2). Demgegenüber sind die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und der Replik sowie die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.3 Nach dem Gesagten ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beziehungsweise das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheinen weder seine behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China noch die angebliche Ausreise aus diesem Staat samt seinen Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz glaubhaft. Da er die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu tragen hat, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen

D-3004/2015 Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstehen. 8.3 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 27. Juli 2015 wurden ein Zeitaufwand von 9.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–, Übersetzungskosten von Fr. 140.– (zwei Stunden zu Fr. 70.–) und Barauslagen im Betrag von Fr. 30.–, mithin Gesamtkosten von Fr. 2020.–, ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand liegt im Rahmen vergleichbarer Fallkonstellationen und ist daher angemessen. Indessen ist der Stundenansatz zu kürzen, zumal das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei einem Stundenansatz von

D-3004/2015 Fr. 150.– ist dem nicht-anwaltlichen Rechtsbeistand somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1558.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3004/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1558.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

D-3004/2015 — Bundesverwaltungsgericht 31.03.2017 D-3004/2015 — Swissrulings