Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-30/2024
Urteil v o m 2 0 . April 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Ronny Fischer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2023 / N (…).
D-30/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme und am 8. September 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er stamme aus dem Dorf B._______ (Provinz C._______), habe aber ab (…) in D._______ gelebt und dort ein (…) betrieben und zuletzt als (…) gearbeitet. Anlässlich der Trauerfeier eines der Guerilla angehörenden Verwandten im Mai (…) habe er sich an einem Marsch beteiligt, den er fälschlicherweise für eine von der Halkların Demokratik Partisi (HDP) organisierte Veranstaltung gehalten habe. Am (…) sei sein Haus von sieben bis acht bewaffneten Männern gestürmt und durchsucht, elektronische Gerätschaften und Dokumente beschlagnahmt und er in Handschellen abgeführt worden. Während seiner dreitägigen Haft sei er mit Fotografien der Beerdigung aus dem Jahr (…) konfrontiert und zu Unterstützern der Guerilla befragt worden. Nach seiner Freilassung sei er in seinem Geschäft sowie bei seiner Tätigkeit als (…) durch Sicherheitskräfte systematisch schikaniert, belästigt und tätlich angegangen worden. Ein im Jahr (…) eingeleitetes Strafverfahren sei am (…) mit einem Urteil abgeschlossen worden, wobei der Vollzug der Strafe für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Am (…) sei es zu einer erneuten Festnahme und Hausdurchsuchung gekommen, wobei er unter Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei. Vermutlich infolge seines Engagements im alevitischen Glaubenshaus und der wiederholten Teilnahme Kundgebungen sowie Veranstaltungen der HDP sei gegen ihn ein erneutes Ermittlungsverfahren eingeleitet, seinem türkischen Rechtsanwalt jedoch das Recht auf Akteneinsicht verweigert worden. Um sich weiteren staatlichen Massnahmen zu entziehen, habe er die Türkei am (…) verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Haus wegen der verletzten Meldepflicht erneut durchsucht worden. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). B. Am 16. September 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D-30/2024 C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 (eröffnet am 6. Dezember 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichner sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen diverse Beilagen bei (vgl. Beschwerde S. 25 f.). E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. Januar 2024 (Poststempel: 5. Februar 2024) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgende fremdsprachige Beweismittel ein: – Kopie des Schreibens des Büros für Verwaltungsangelegenheiten der Polizeidirektion des Bezirks D._______ an das Büro für öffentliche Sicherheit vom 09.01.2024; – Kopie des Protokolls vom 10.01.2024; – Schreiben der Polizeidirektion der Provinz D._______ an die dortige Generalstaatsanwaltschaft vom 10.01.2024.
D-30/2024 G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung der mit Eingabe vom 3. Januar 2023 eingereichten Unterlagen bis zum 7. März 2024 sowie eine Übersetzung der im Rahmen der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen zu den Akten zu reichen und wies ihn darauf hin, dass bei ungenutzter Frist gestützt auf die Akten entschieden werde. H. Mit Schreiben vom 5. März 2024 reichte der der Rechtsvertreter die Übersetzungen der im Rahmen der Eingabe vom 3. Januar 2024 zu den Akten gereichten Beweismittel ein und legte als einzig neues Beweismittel eine Kopie eines Screenshots aus der UYAP-Datenbank ins Recht. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 lud die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, bis zum 16. Mai 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen, welcher Einladung sie mit Schreiben vom 7. Mai 2024 Folge leistete. J. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Datum Posteingang: 6. Mai 2024) reichte der Rechtsbeistand die Kopie eines ärztlichen Kurzberichts vom 10. April 2024 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2025 lud die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein, bis zum 30. Mai 2024 eine Replik einzureichen, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. L. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 reichte der Rechtsbeistand eine Replik zu den Akten.
D-30/2024 M. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte der Rechtsbeistand eine Kopie der Zusammenfassung des Ermittlungsberichts (Fezleke) der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) (Ermittlungsnummer (…)) inklusive Übersetzung zu den Akten. N. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. Juli 2024 reichte der Rechtsbeistand eine Kopie des Haftbefehls vom (…) (Geschäftsnummer (…)) sowie eine Kopie des Beschlusses zur Ausstellung eines Haftbefehls vom (…) (Geschäftsnummer: (…)) inklusive Übersetzung zu den Akten. O. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. September 2024 reichte der Rechtsbeistand eine Kopie der Anklageschrift von (…) (Ermittlungsnummer: (…); Anklageschrift-Nr. (…)) inklusive Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers, E._______, sowie mit dem gemeinsamen Kind F._______ (D-4113/2024) koordiniert behandelt. Das Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper und zum gleichen Datum. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-30/2024 4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die strafrechtliche Verurteilung vom (…) wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung (Art. 7 Abs. 2 ATG; Türkisches Antiterrorgesetz) sei aufgrund der gewährten fünfjährigen Bewährungsfrist sowie des Fehlens von Bewährungsauflagen nicht mit einer realen Inhaftierungsgefahr verbunden. Das Strafmass von (…) sei zudem verhältnismässig und lasse keinen Politmalus erkennen. Hinsichtlich der Festnahme im Dezember (…)und der behaupteten Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens fehle es an der erforderlichen Substantiierung und Glaubhaftigkeit. Da der Beschwerdeführer trotz anwaltlicher Vertretung keine objektiven Belege (wie UYAP- Auszüge oder Festnahmeprotokolle) eingereicht habe und das Verhör lediglich der Befragung über Drittpersonen gedient habe, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Darüber hinaus sei das politische Profil des Beschwerdeführers als marginal einzustufen, zumal dessen Engagement im Vorstand eines alevitischen Glaubenshauses sowie die Teilnahme an legalen HDP-Veranstaltungen keine exponierte Rolle oder spezifische Reflexwirkung seitens der Sicherheitsbehörden erkennen liessen. Die geltend gemachten Schikanen und Polizeikontrollen seien als Ausdruck der allgemeinen Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu werten und würden die für Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ernsthafter Nachteile nicht erreichen. Auch die Vermutung eines politischen Datenblatts vermöge das individuelle Verfolgungsrisiko mangels zusätzlicher Risikofaktoren nicht massgeblich zu erhöhen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des intakten familiären Netzwerks, der persönlichen Erwerbsfähigkeit sowie dem Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative als zulässig und zumutbar zu erachten. 5.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Vorinstanz verkenne die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei aufgrund seines kumulativen politischen Risikoprofils. Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung verfüge er über ein erhebliches politisches Profil, welches sich aus seiner kurdischen Ethnie, seinem alevitischen Glauben sowie seiner tiefen Verwurzelung in einem staatskritischen familiären Umfeld ergebe, wobei zahlreiche Verwandte bereits als politische Flüchtlinge in Europa anerkannt worden
D-30/2024 seien. Das Urteil vom (…) wegen Terrorpropaganda stelle dabei ein massgebliches Indiz für die behördliche Exponierung dar, zumal bei jeder weiteren geringfügigen, politisch motivierten Verurteilung während der laufenden Bewährungsfrist der unmittelbare Vollzug der zehnmonatigen Freiheitsstrafe drohe. Zudem würden seine intensiven exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, namentlich die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und dem «Langen Marsch» für die Freilassung von Abdullah Öcalan, aufgrund der systematischen Überwachung durch den türkischen Geheimdienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) und der Identifizierbarkeit auf sozialen Medien ein eigenständiges Verfolgungsrisiko begründen. Die Vorinstanz habe die völkerrechtswidrige Praxis der türkischen Behörden, legitime Meinungsäusserungen mittels einer sehr weiten Auslegung des Begriffs Terrorismus zu inkriminieren, unberücksichtigt gelassen, weshalb seine Furcht vor einer Verhaftung bereits bei der Einreise nicht bloss subjektiver Natur, sondern objektiv begründet sei. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund seiner spezifischen gesundheitlichen Konstitution als unzumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer leide an einer (…), die bei körperlicher Einwirkung – wie sie gemäss Berichten von Amnesty International und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) in türkischen Gefängnissen und Polizeistationen systematisch in Form von Folter und Misshandlung praktiziert werde – zu lebensbedrohlichen inneren Blutungen führen könne. Da im türkischen Strafvollzug eine adäquate medizinische Notfallversorgung für kranke Häftlinge nicht gewährleistet sei und der er zudem unter einer (…) leide, stelle die Rückführung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben dar, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und führt ergänzend aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein risikoerhöhendes politisches Profil und seine prokurdischen Aktivitäten in der Türkei würden sich auf ein einziges Ereignis im Jahr (…) reduzieren, für welches er bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Aktenlage präsentiere sich vielmehr so, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise begonnen habe, seine politischen Aktivitäten in der Schweiz zu intensivieren und diese mittels sozialer Medien öffentlich kundzutun. Hinsichtlich des neu eingereichten Beweismittels der Polizeidirektion D._______ vom (…) im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda lasse sich unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis keine flüchtlingsrelevante Gefährdung ableiten, weshalb die Eröffnung eines
D-30/2024 Gerichtsverfahrens oder eine spätere Verurteilung zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen seien. Zudem spreche die gesamte Aktenlage dafür, dass der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren durch seine exilpolitischen Aktivitäten bewusst provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Ein solches Verhalten verdiene gemäss allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz. 5.4 In seiner Replik wird der vorinstanzlichen Vernehmlassungsantwort entgegengehalten, die Annahme, der Beschwerdeführer habe sein politisches Profil erst nach der Ausreise generiert, sei akten- und wahrheitswidrig. Vielmehr verfüge er über ein langjähriges, bereits in der Türkei gewachsenes starkes politisches Profil, welches er in der Schweiz lediglich konsequent fortgesetzt habe. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach das hängige Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda auf Social Media mit hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt werde, sei unrichtig und entbehre jeglicher statistischen Grundlage. Im Gegenteil würden strafrechtliche Ermittlungen bei Personen mit politischem Hintergrund wie dem des Beschwerdeführers in der aktuellen türkischen Justizpraxis regelmässig zur Anklageerhebung und anschliessenden Verurteilung führen, wobei aufgrund der massiven staatlichen Einflussnahme auf die Gerichte kein faires Verfahren zu erwarten sei. Die Tatsache, dass gegen in Europa lebende Kurden massenhaft Ermittlungen wegen ihrer Social-Media-Aktivitäten eingeleitet würden, sei allein der repressiven Rechtslage in der Türkei geschuldet und lasse keineswegs auf eine gezielte Konstruktion von Nachfluchtgründen schliessen. Die Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien seien vielmehr als legitimes Mittel des demokratischen Kampfes gegen eine autoritäre Regierung zu werten. Da er strafrechtlich bereits vorbelastet sei, würde jede weitere Verurteilung den Vollzug der früher verhängten Freiheitsstrafe nach sich ziehen, weshalb seine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung objektiv begründet sei. 6. 6.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und geltend gemacht, die Vorinstanz habe in Verkennung des politischen Risikoprofils des Beschwerdeführers und nicht pflichtgemässer Würdigung der nachgereichten Beweismittel zum hängigen Ermittlungsverfahren in der Türkei den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse der Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
D-30/2024 bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.3 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Voraussetzungen ohne Weiteres. Entgegen der Kritik in der Beschwerde, die Vorinstanz habe das Verfahren einseitig auf eine Ablehnung hingesteuert oder Beweismittel ignoriert, hat sie sich mit den zentralen Vorbringen – namentlich der strafrechtlichen Verurteilung vom (…) sowie der geltend gemachten erneuten Behelligung im (…) – eingehend auseinandergesetzt. Die Begründungen sind logisch nachvollziehbar und erlaubten es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsbeistand, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil sie keine weiteren Abklärungen zum angeblichen neuen Ermittlungsverfahren tätigte (etwa durch Edition der unter Geheimhaltung stehenden Akten), ist festzuhalten, dass von weiteren vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen – insbesondere der Edition allfälliger unter Geheimhaltung stehender Strafakten – keine neuen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung belegenden Erkenntnisse zu erwarten waren. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2013/35 E. 4.3). Der Umstand, dass die Vorinstanz den eingereichten Unterlagen zum behaupteten neuen Strafverfahren nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Beweiskraft beimass, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör
D-30/2024 (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserhebung noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 6.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen und es ist auch aus den Beschwerdebeilagen, der Replik sowie den nachträglich ins Recht gelegten Beweismitteln nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen.
D-30/2024 7.3.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile aufgrund der kurdischen Ethnie und des alevitischen Glaubens anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse (vgl. SEM-act. 20/18 F48 ff.) erreichen einzeln sowie in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht die für Art. 3 AsylG erforderliche Schwelle, welche ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Der Beschwerdeführer konnte trotz dieser Erschwernisse bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben führen, eine Familie gründen und – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die geschilderten Übergriffe gehen nicht über das Mass an staatlichen Schikanen und Benachteiligungen hinaus, welches weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen kann. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 7.3.3 Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung vom (…) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) ist unbestritten, dass die Vollstreckung der zehnmonatigen Freiheitsstrafe zugunsten einer fünfjährigen Bewährungsfrist aufgeschoben wurde (sog. HAGB-Entscheid; vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.2 ff.). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde belegt dieser Strafaufschub gemäss der HAGB-Praxis gerade das geringe und nicht ausgeprägte Risikoprofil des Beschwerdeführers. Ein solcher Entscheid, der bei Wohlverhalten zur faktischen Unbedeutsamkeit des Urteils führt, zeigt, dass die türkische Justiz bei Personen ohne geschärftes oppositionelles Profil – selbst bei politisch konnotierten Tatbeständen wie Terrorpropaganda – regelmässig milde Strafmasse anwendet und von einem tatsächlichen Strafvollzug absieht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4 ff.). Dass der Beschwerdeführer trotz dieses hängigen und später abgeschlossenen Verfahrens bis zu seiner Ausreise im Mai (…) bis auf wenige kurzfristige Inhaftierungen (vgl. SEM-act. 20/18 F48 ff.) auf freiem Fuss blieb und legal seiner Arbeit nachgehen konnte, unterstreicht das Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsintensität und eines individuellen Politmalus (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). 7.3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bereits vor der Ausreise einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen, vermag die
D-30/2024 geschilderte Situation auch bei näherer Betrachtung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die angebliche Festnahme im Dezember (…) diente gemäss eigenen Angaben primär der Befragung über Drittpersonen (vgl. SEM-act. 20/18 F50). Dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Bedrohungslage und der angeblichen Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens noch mehrere Monate im Land verblieb, ohne dass weitere physische Übergriffe oder eine Inhaftierung aktenkundig wurden, stützt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine asylrelevante Verfolgungsgefahr bestand. Die in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen vor einer Inhaftierung beruhen weitgehend auf unsubstantiierten Behauptungen, die durch die tatsächliche Behandlung durch die Behörden (Freilassungen, Bewährungsstrafen) widerlegt werden. 7.3.5 Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel, welche das angeblich neu eingeleitete Strafverfahren belegen sollen, ist deren Beweiskraft kritisch zu würdigen. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM bereits im angefochtenen Entscheid ausdrücklich und nachvollziehbar massive Zweifel an der tatsächlichen Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens geäussert hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Die Würdigung der nunmehr eingereichten Dokumente dient folglich der Überprüfung, ob diese geeignet sind, die berechtigten Zweifel der Vorinstanz umzustossen. Eine unzulässige Motivsubstitution liegt folglich nicht vor. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend und in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis darauf hin, dass türkische Strafverfahrensakten ohne spezifische Sicherheitsmerkmale leicht manipulierbar und auch gegen Entgelt erhältlich sind. Den Dokumenten kommt daher – auch bei Unterstellung ihrer formalen Authentizität – aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers ein geringer Beweiswert zu. Sie vermögen deshalb alleine aufgrund ihrer Existenz keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen (vgl. Urteile BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3). Im vorliegenden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den reduzierten Beweiswert dieser Dokumente durch eine stringente und glaubhafte Kerngeschichte aufzuwerten. Vielmehr fügen sich die Beweismittel in ein von erheblichen Ungereimtheiten geprägtes Vorbringen ein. So wies bereits das SEM zutreffend darauf hin, dass es eklatant widersprüchlich ist, wenn der türkische Anwalt einerseits angibt, mangels Akteneinsicht infolge eines Geheimhaltungsbeschlusses keine Dokumente beschaffen zu können, er aber andererseits detaillierte Kenntnisse über die angeblich untersuchten Straftatbestände (Präsidentenbeleidigung, PKK-Propaganda) haben will (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Weiter fällt auf, dass der
D-30/2024 Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung explizit aufgefordert wurde, rudimentäre Basisdokumente zu den Ereignissen im Dezember 2021 beizubringen (Hausdurchsuchungsprotokolle, Bestätigung der Meldepflicht). Diese blieb er schuldig (vgl. SEM-act. 20/18 F62 ff.); angefochtene Verfügung S. 5). Dass nunmehr im Beschwerdeverfahren spezifische Anklagedokumente für das Jahr (…) nachgereicht werden, während die fundamentalen Belege aus der Ermittlungsphase 2021 weiterhin fehlen, spricht stark gegen die Authentizität des behaupteten Sachverhalts. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Ingewahrsamnahme im Dezember (…) noch bis Mai (…) unbehelligt im Heimatland verweilen konnte (vgl. SEM-act. 20/18 F50; angefochtene Verfügung S. 5), was bei Vorliegen eines gravierenden staatlichen Verfolgungsinteresses lebensfremd erscheint. Die in der Rechtsprechung begründete Zurückhaltung gegenüber dem reduzierten Beweiswert solcher Dokumente findet im vorliegenden Fall durch die auffällige zeitliche Dynamik der Einreichung eine zusätzliche Bestätigung. So wurden der Haftbefehl sowie der entsprechende Beschluss vom (…) sowie auch die Anklageschrift vom (…) in zeitlich dichter Abfolge zu den Akten gereicht. Dass seither – mithin über einen geraumen Zeitraum von über einem Jahr hinweg – keinerlei weitere verfahrensrelevante Aktenstücke (wie etwa Gerichtsprotokolle, Ladungen zur Hauptverhandlung oder ein erstinstanzliches Urteil) mehr nachgereicht wurden, erscheint bei einem angeblich hängigen und zur Anklage gebrachten Strafverfahren, in welchem der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, nicht nachvollziehbar. Die konkreten Umstände der Einreichung sind somit geeignet, die generellen Zweifel an der Authentizität beziehungsweise dem inhaltlichen Wahrheitsgehalt der Unterlagen weiter zu erhärten und lassen auf eine anlassbezogene und ergebnisorientierte Beweismittelbeschaffung schliessen. Da der Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 7.3.6) – über kein gefestigtes politisches Profil verfügt, sind die Dokumente folglich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. 7.3.6 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge entgegen der vorinstanzlichen Würdigung über ein erhebliches politisches Profil, welches sich aus seiner kurdischen Ethnie, seinem alevitischen Glauben sowie seiner tiefen Verwurzelung in einem staatskritischen familiären Umfeld ergebe. Auch mit diesem Vorbringen vermag er nicht durchzudringen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten fallen in den Bereich der subjektiven Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, er habe in der Türkei lediglich an legalen Veranstaltungen der HDP teilgenommen und im «Cemevi» mitgewirkt (vgl. SEM-act. 20/18 F48, 50), ohne jedoch eine
D-30/2024 exponierte Rolle einzunehmen. Erst nach seiner Ankunft in der Schweiz begann er, sich politisch massiv zu exponieren und diese Aktivitäten öffentlichkeitswirksam zu dokumentieren. Dieses zeitliche Muster – unauffälliges Profil im Heimatland, gefolgt von einer plötzlichen Intensivierung und Dokumentation regimekritischer Handlungen im Exil – ist als eine prozesstaktisch motivierte Steigerung der beschwerdeführerischen Vorbringen zu werten und geeignet, den Eindruck zu erwecken, das ursprünglich schwache Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers nachträglich aufzuwerten und im laufenden Beschwerdeverfahren asylrelevante Tatsachen zu schaffen. Angesichts der enormen Masse an regimekritischen Beiträgen im Internet erscheint es zudem höchst unwahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden ohne gezielten externen Impuls zufällig auf das Social-Media-Profil eines einfachen Sympathisanten stossen. Diesen Verdacht erhärtet insbesondere die auffällige zeitliche Diskrepanz zwischen der Ausreise und dem behördlichen Tätigwerden in diesem Zusammenhang. Dass die türkischen Sicherheitskräfte nach einer Phase der Inaktivität von mehr als zwei Jahren unvermittelt ein Verfahren einleiten, spricht gegen ein bestehendes, intrinsisches Verfolgungsinteresse. Vielmehr deutet diese Koinzidenz stark darauf hin, dass die Aufmerksamkeit der Behörden gezielt auf diese Handlungen gelenkt wurde – etwa durch Selbstanzeige oder Denunziation aus dem eigenen Umfeld –, um Beweismittel für das hängige Beschwerdeverfahren zu generieren. 7.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-30/2024 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen die gefestigte Praxis, wonach in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche einen Wegweisungsvollzug generell ausschliessen würde, nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Folgen des Erdbebens vom Februar 2023 in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz C._______). Auch die individuellen Umstände sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und vorbehältlich der gesundheitlichen Einschränkungen arbeitsfähig. Er
D-30/2024 verfügt über vielseitige berufliche Erfahrungen, namentlich als selbstständiger Betreiber eines (…) (vgl. SEM-act. 20/18 F33 f.) sowie als (…) (vgl. SEM-act. 20/18 F35 f.), weshalb ihm eine Reintegration in den dortigen Arbeitsmarkt zuzumuten ist. Zudem kann er auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen und er verfügt über zahlreiche Verwandte im europäischen Ausland (vgl. SEM-act. 20/18 F88 ff.), von denen finanzielle Unterstützung erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). 9.3.4 Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer an einer (…) sowie an einer (…) leidet (vgl. SEM-act. 20/18 F43 ff.). Indes ist festzuhalten, dass das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht und auch die Behandlung komplexer (…) Erkrankungen sowie psychischer Leiden gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Es ermöglicht auch Menschen mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden den Zugang zu adäquaten Therapien und Medikamenten. Objektive Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, er würde im Falle einer Inhaftierung keine medizinische Versorgung erhalten und aufgrund (…) versterben (vgl. SEM-act. 20/18 F100 ff.), wurden weder substantiiert dargelegt noch sind solche anderweitig ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als eine flüchtlingsrechtlich relevante Inhaftierungsgefahr vorliegend zu verneinen ist (vgl. E. 7.3). 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
D-30/2024 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Aufwand der Rechtsvertreters erstreckte sich neben der Durchführung des Schriftenwechsels auf die dreimalige, kurz kommentierte Nachreichung von Beweismitteln. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar somit auf Fr. 3’200.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-30/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Ronny Fischer
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