Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.02.2015 D-2999/2014

24. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,813 Wörter·~44 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2999/2014

Urteil v o m 2 4 . Februar 2015 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (…).

D-2999/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letzten Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen im Januar 2011 in Richtung C._______, wo er sich während drei Monaten in D._______ aufhielt. Danach reiste er weiter nach E._______, wo er festgenommen und daktyloskopiert wurde. Vermutlich sei er anschliessend durch F._______ gefahren worden. Am 22. April 2011 reiste er in einem Van versteckt in die Schweiz ein, wo er sich am folgenden Tag in G._______ bei der Polizei zwecks Einreichung eines Asylgesuchs meldete. Im Anschluss an eine mehrtägige Haft wurde er am 26. April 2011 nach H._______ überstellt, wo er ein Asylgesuch einreichte. Am 9. Mai 2011 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ statt und am 8. Februar 2013 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr (…) unter dem Vorwurf, eine aussereheliche Beziehung zu führen, während 11 Tagen in Untersuchungshaft und während weiterer 12 Tage im Gefängnis festgehalten worden. Anschliessend sei er zwar verurteilt, aber mit einer zweijährigen Bewährungsfrist freigelassen worden. Des Weiteren brachte er vor, er habe am (…) in B._______ an einer Grossdemonstration teilgenommen und sei dabei von Sicherheitsbeamten und Vertretern der Zivilpolizei angegriffen und verletzt worden. Mit Hilfe seines Onkels und weiterer Demonstranten habe er fliehen können. Seine Tasche, in der sich die Melli-Karte und eine Fotokamera befunden hätten, sei indessen von den Behörden mitgenommen worden. Anschliessend habe er B._______ verlassen und sich während 19 Monaten versteckt aufgehalten. In dieser Zeit seien Vertreter der Behörden an seinem Wohnort erschienen und hätten dort acht oder neun Mal eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In der Schweiz arbeite der Beschwerdeführer mit diversen Menschenrechtsgruppen, Parteien und weiteren Organisationen zusammen. Bei einem (…) Radiosender habe er ein Interview gegeben. Ausserdem habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Am 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, Dokumente, welche seine Vorbringen unterstützten könnten, nachzureichen. Dieser Aufforderung ist er am 25. Februar 2013 nachgekommen. Er reichte einen Nationalitätenausweis, eine Militärkarte, eine Gerichtsvorladung, eine Audio-CD und einen Weblink zu den Akten.

D-2999/2014 B. Mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 3. Mai 2014 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung wurde angeordnet. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingegangen sei, weshalb sich das Dossier dort befinde. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, ihm die gewünschten Unterlagen zukommen zu lassen. Er solle sich an das Bundesverwaltungsgericht wenden. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichte CD wurde gutgeheissen und das SEM angewiesen, ihm Einsicht in dieses Beweismittel zu gewähren. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG wurde keine Frist zur Ergänzung der Beschwerde gewährt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gewährten Frist ab Erhalt der Akteneinsicht die beigelegten Beweismittel zu übersetzen und den für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten Inhalt der CD in ein Transkript zu übertragen, verbunden

D-2999/2014 mit der Androhung, andernfalls werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss erhoben. F. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die eingereichte CD mit einem Radiointerview und in die Beweismittelbeilage Nr. 5. G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine teilweise in ein Tranksript verfasste Inhaltsangabe der abgegebenen CD, eine Übersetzung der zu den Akten gegebenen Vorladung und die Kopie einer Vereinigung zu den Akten. Er machte geltend, auf der Kopie der Vereinigung sei sein Name nicht enthalten. Aus dem Transkript sei ersichtlich, dass er als Regimekritiker aufgetreten sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen, welche es am 25. Juli 2014 einreichte. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. J. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 wurden eine Substitutionsvollmacht und ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht. Die Frist zur Einreichung der Replik wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis am 15. August 2014 erstreckt. K. Mit Eingabe vom 15. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Juli 2014 Stellung. Ausserdem reichte er Kopien aus dem Internet und eine Honorarnote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-2999/2014 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-2999/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. So habe er einerseits dargelegt, er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen, während er später nur noch von einer Demonstration gesprochen habe. Gemäss der einen Version sei er eine Woche nach der Demonstration von den Behörden gesucht worden, was nicht vereinbar sei mit der Version, wonach drei Wochen nach der Demonstration nach ihm gesucht worden sei. Hinsichtlich des Inhalts der Tasche, welche in die Hände der Behörden gefallen sei, habe er zuerst angegeben, das Mobiltelefon habe sich auch darin befunden, während er dieses später nicht mehr erwähnt habe. Aufgrund dieser – zentralen Punkte der Vorbringen betreffenden – Widersprüche würden die Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Darüber hinaus habe er nicht genau angeben können, wo er sich in der Zeit zwischen dem (…) und der Ausreise im Januar 2011 aufgehalten habe. Auch die Namen seiner jeweiligen Gastgeber seien ihm nicht bekannt gewesen. Die Beschreibung der geltend gemachten Hausdurchsuchungen sei zudem nicht überzeugend ausgefallen. Nur undifferenziert und nicht glaubhaft habe er ferner erklärt, weshalb die heimatlichen Behörden eine dermassen intensive Suche nach seiner Person durchgeführt hätten. Angesichts dieser Ungereimtheiten müsse die Frage der Asylrelevanz nicht geprüft werden. Zudem vermöge das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, da eine solche Gerichtsvorladung in der abgegebenen Form im Iran leicht käuflich erhältlich sei. Hinsichtlich der dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten stellte sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer weise kein herausragendes exilpolitisches Profil auf, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lasse. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Iranern abheben. Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei Vorsitzender der I._______ werde dadurch geschwächt, dass er anlässlich der Anhörung dazu keine genauen Angaben habe zu

D-2999/2014 Protokoll geben können, und dass der später nachgereichte Weblink ins Leere geführt habe. Auch aus dem Radiointerview sei nicht auf ein herausragendes exilpolitisches Profil zu schliessen. Der Nachname des Beschwerdeführers werde an keiner Stelle erwähnt, und es würden auch keine brisanten und neuartigen Informationen ausgetauscht. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei somit nicht auf ein drohendes ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu schliessen. Zudem würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach im Iran deswegen behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Die Tätigkeiten vermöchten folglich keine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den Iran zu begründen. 4.2 Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Anträge begründete der Beschwerdeführer wie folgt: Zwar habe er tatsächlich zuerst von der Teilnahme an mehreren Demonstrationen und später nur noch von derjenigen am 25. gesprochen. Dies könne damit erklärt werden, dass er immer wieder an Demonstrationen mitgelaufen sei, sich indessen jeweils im Hintergrund aufgehalten habe. Er bezeichne sich hinsichtlich der früheren Demonstrationen als Mitläufer, während er an der Demonstration vom (…) (also vom […]) aktiver Teilnehmer gewesen sei, indem er sich lautstark am Protest beteiligt, ein Plakat mit regimefeindlicher Aufschrift vorbereitet und mitgetragen sowie Freunde und die Familie eingeladen habe, ihn zu begleiten. Aus der Redewendung "hauptsächlich nur am 25." sei zudem ersichtlich, dass er auch bei weiteren Demonstrationen dabei gewesen sei. Angesichts dieser relativierenden Formulierung durch den Beschwerdeführer hätte sich überdies ein Nachfragen seitens der befragenden Person aufgedrängt. Dieses Versäumnis könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Hinsichtlich des unterschiedlichen Zeitpunkts, wann nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, legte er in der Beschwerde dar, dass er sich zu dieser Ungereimtheit bereits anlässlich der Anhörung ausführlich und nachvollziehbar geäussert habe, was von der Vorinstanz verschwiegen worden sei. Er habe dargelegt, dass er eine Woche nach der Demonstration informell an seinem Wohnort gesucht und nach weiteren zwei Wochen eine Vorladung übergeben worden sei. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen behördlichen Suche müsse folglich unterschieden werden zwischen tatsächlichen Fahndungshandlungen und der Übergabe der formellen Vorladung. Diese Unterscheidung habe anfangs in der Fragestel-

D-2999/2014 lung und in den Antworten nicht genügend Ausdruck gefunden. Zudem erscheine es nicht unwahrscheinlich, dass der offiziellen Vorladung eine informelle Fahndung vorausgegangen sei. Des Weiteren widerspricht der Beschwerdeführer dem Vorhalt des SEM, er habe zuerst angegeben, das Mobiltelefon habe sich auch in der Tasche befunden, während er dieses später nicht mehr erwähnt habe. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Beschlagnahme des Mobiltelefons für ihn im Gegensatz zu den Identitätspapieren eher nebensächlich gewesen sei, weil aufgrund der fehlenden SIM-Karte keine Rückschlüsse auf seine Identität möglich gewesen seien. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass auch sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei, weshalb kein Widerspruch vorliege. Entgegen der Ansicht des SEM habe der Beschwerdeführer ferner konkret gesagt, wo und bei wem er sich während der fraglichen Zeit aufgehalten habe. Er habe darüber in beiden Befragungen ausgiebig Auskunft gegeben. Sofern ihm die Frage nach Namen gestellt worden sei, habe er sie – wenn auch nicht vollständig – angeben können. Dies könne indessen nicht von Belang sein. Bezüglich der von der Vorinstanz dargelegten wenig überzeugenden Beschreibung der Hausdurchsuchungen könnten an der vom SEM erwähnten Stelle des Protokolls weder Widersprüche noch vage, unkorrekte oder gar unwahrscheinliche Elemente erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe die meist zivil gekleideten Beamten beschrieben und habe die ungefähre Regelmässigkeit ihres Erscheinens sowie die Drohungen und Belästigungen der Familienangehörigen erwähnt. Angesichts der konkreten Hinweise auf regimekritische Aktivitäten wie der Teilnahme an Demonstrationen, der Flucht und des monatelangen Untertauchens des Beschwerdeführers sei das beschriebene Vorgehen der iranischen Sicherheitsbehörden überdies weder unwahrscheinlich noch unüblich oder nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die von ihm geltend gemachte Suche nach seiner Person auch nicht aussergewöhnlich intensiv, zumal die geltend gemachten behördlichen Aktivitäten in totalitären Staaten bei Verdacht auf oppositionelle Aktivitäten üblich und keineswegs übertrieben seien.

D-2999/2014 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten habe mit dem Ausdruck des Internetauftritts der I._______ belegt werden können, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Position innehabe. Zudem sei die Angemessenheit der vorinstanzlichen Argumentation betreffend Radiointerview zu bezweifeln, da allein die Tatsache, sich im J._______ regimekritisch geäussert zu haben, eine grosse Gefahr bedeute. Weil das Archiv dieses Radiosenders nicht einsehbar sei und der Beschwerdeführer keine Kopie der eingereichten CD habe, werde eine entsprechende Stellungnahme nach gewährter Akteneinsicht nachgereicht. Auch das Argument des SEM, die abgegebene Vorladung sei im Iran leicht käuflich und vermöge deshalb an der fehlenden Asylrelevanz nichts zu ändern, überzeuge nicht, weil das SEM insbesondere keine Fälschungsmerkmale angezeigt und im Übrigen auf weitere Abklärungen bezüglich Echtheit des Dokumentes verzichtet habe, obwohl angesichts des auf dem Dokument vorhandenen Ausstellungsdatums und der Geschäftsnummer eine Überprüfung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Im Fall der Echtheit der Vorladung käme dieser indessen massgeblicher Beweiswert zu. Die Vorinstanz habe sich bei der Begründung ihres Entscheides mehrfach auf eine unrichtige Wiedergabe des Anhörungsprotokolls gestützt. Folglich liege der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde. Zudem sei es unerlässlich, die Echtheit der abgegebenen Vorladung zu überprüfen. Ferner habe sie den in Asylverfahren geltenden herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Die von ihr dargelegten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können. Zudem hätten einige Unklarheiten bei pflichtgemässem Nachfragen ausgeräumt werden können. Dieses Versäumnis könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Folglich sei an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln. Damit habe er nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er im Heimatland wegen seiner regimekritischen politischen Anschauungen und entsprechenden Aktivitäten an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Wie sich ferner aus einem Bericht des United Kingdom (UK) Home Office vom 26. Januar 2010 ergebe, seien viele Personen, die im Anschluss an die Wahlen vom 12. Juni 2009 demonstriert hätten, entweder gestorben, schwer verletzt und inhaftiert worden. Die Protestbewegung sei kriminalisiert worden. In unkorrekten Gerichtsverfahren seien langjährige Haftstrafen und Todesstrafen ausgesprochen worden. Auch dem Beschwerdeführer drohten im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland solche

D-2999/2014 gravierenden Nachteile, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ausschlussgründe würden nicht vorliegen. Allenfalls sei er infolge seines exilpolitischen Engagements als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und legte dar, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. In Ergänzung dazu stellte es fest, dass die im Radiointerview angegebenen Fluchtgründe in wesentlichen Bereichen von denjenigen, welche im Asylverfahren vorgebracht worden seien, abweichen würden. Die Angabe, der Sender J._______ sei ein bekannter Radiosender, entspreche nicht den Nachforschungen des SEM, zumal die Internetrecherche weder Resultate zum Sender oder zur Sendung noch zu den Interviewpartnern des Beschwerdeführers hervorgebracht habe. Die Aussage, dieser Radiosender werde von den iranischen Behörden überwacht, vermöge demnach nicht zu überzeugen. Zudem werde an der Einschätzung festgehalten, wonach aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Interviews nicht auf ein exilpolitisches Profil zu schliessen sei, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lasse. 4.4 In der Stellungnahme vom 15. August 2014 wurde geltend gemacht, dass das SEM nicht näher angegeben habe, welche Teile des Interviews nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Asylverfahrens übereinstimmen würden. Aufgrund dieser mangelhaften Begründung sei es schwierig, eine entsprechende Entgegnung darzustellen. Allenfalls sei das Wort "doost" nicht genau übersetzt worden, weil dieser Begriff sowohl einen Freund als auch eine Freundin darstellen könne. Die das Radiointerview übersetzende Dolmetscherin habe das Wort mit "Freund" übersetzt, während der Beschwerdeführer jedoch in Wirklichkeit wegen einer ausserehelichen Beziehung zu einer Frau bestraft worden sei. Weder im Radiointerview noch in den beiden Befragungen habe er indessen zu diesem Thema detailliert ausgesagt. Entgegen der Angaben des SEM seien über youtube die beiden Interviewpartner des Beschwerdeführers abgebildet. Ausserdem habe die Recherche des Rechtsvertreters ergeben, dass die Suche nach dem Radiosender zahlreiche Treffer bringe. Aufgrund der Tatsache, dass die iranischen Behörden das Programm des Senders, der vor allem die Diaspora in (…), in (…), in (…) und in (…) erreiche, hätten sperren wollen und die Internetseite des Senders beschädigt hätten, zeige, dass sie das Programm des Senders kennen würden. Der Beschwerdeführer fordere im erwähnten Interview die jungen iranischen Menschen auf, ihr

D-2999/2014 Land zu verlassen, falls sie dort nach Äusserungen ihrer freien Meinungsbildung nicht bleiben könnten, was einem Aufruf zur Republikflucht gleichkomme. Regimefeindlich sei zudem seine Äusserung, jeder Iraner habe einen Anspruch frei zu denken und nicht wie ein Mullah zu leben. Angesichts dieser Äusserungen und im Hinblick auf den Charakter des Radiosenders sowie der umfassenden Überwachungsaktivität des iranischen Regimes müsse sehr wohl von einer ernsthaften Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden, sollte er in sein Heimatland zurückkehren. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis vom Interview und der Identität des Beschwerdeführers hätten. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr (…) wegen einer ausserehelichen Beziehung während mehr als 20 Tagen festgehalten, verurteilt und auf Bewährung freigelassen worden, für das vorliegende Asylverfahren nicht relevant ist. Einerseits lag das Ereignis im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2011 bereits (…) Jahre zurück und ist schon aus diesem Grund nicht kausal für den Entschluss, das Heimatland zu verlassen und in die Schweiz zu reisen, gewesen. Andererseits wird diese Einschätzung dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer – nachdem er seine Fluchtgründe anlässlich der Anhörung dargelegt hatte – die Frage, ob dies alle Gründe gewesen seien, ausdrücklich bejahte und somit zum Ausdruck brachte, dass seine aufgrund einer ausserehelichen Beziehung erfolgte Festnahme und Verurteilung ihn offensichtlich nicht zur Ausreise bewogen haben (vgl. Akte A19719 S. 10).

5.2 Sodann legte das SEM dar, der Beschwerdeführer habe zuerst angegeben, an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, während er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung nur einmal an einer Demonstration gewesen sei. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zuerst vorbrachte, er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen, sei aber nie festgenommen worden (vgl. Akte A10/12 S. 7), während er anlässlich der Anhörung nur noch von der Demonstration, welche am "25." stattgefunden habe, sprach (vgl. Akte A19/19 S. 9 ff.). Indessen beantwortete er im Verlauf der Anhörung die Frage, an wie vielen Demonstrationen er teilgenommen habe, dahingehend, dass dies hauptsächlich am "25." gewesen sei (vgl. Akte A19/19 S. 10). Aus dieser Formulierung des Beschwerdeführers ist – entgegen der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung – nicht der Schluss zu ziehen, er mache geltend, nur

D-2999/2014 an einer einzigen Demonstration teilgenommen zu haben. Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde, hätte das SEM mit zusätzlichen Fragen klären müssen, wie das Wort "hauptsächlich" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Angesichts der unterlassenen Fragen und damit der fehlenden Klarstellung kann vorliegend aufgrund dieser Formulierung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er auch anlässlich der Anhörung von mehreren Demonstrationsteilnahmen sprach, seine Ausführungen indessen auf die für ihn wesentlich erscheinende Demonstration des "25." beschränkte. Somit vermag dieses Argument des SEM nicht zu überzeugen.

5.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er am (…) im Anschluss an die Wahl des Präsidenten an einer Demonstration in B._______ teilgenommen und dabei verletzt worden sei, insgesamt überwiegend glaubhaft erscheinen. Seine diesbezüglichen Aussagen weisen eine gewisse persönliche Betroffenheit und die nötige Substanz auf. Indessen ist allein aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Massendemonstration nicht auf eine asylrelevante Gefährdung seiner Person zu schliessen, zumal daran Tausende von Menschen teilgenommen haben und allein aus der Teilnahme und einer erlittenen Verletzung keine Verfolgung abgeleitet werden kann.

5.4 Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, sind diejenigen Aussagen des Beschwerdeführers, welche sich auf die geltend gemachte Identifizierung seiner Person als Teilnehmer der Demonstration und die darauf basierende Suche nach ihm durch die iranischen Behörden beziehen, insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen. 5.4.1 Auch wenn es – wie im Beschwerdeverfahren vorgebracht – durchaus möglich ist, dass einer Vorladung eine informelle Suche nach einer Person vorangegangen sein kann, steht unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der ersten Suche nach seiner Person nicht übereinstimmend geschildert hat. Während er zuerst von sich aus darlegte, im Anschluss an die Demonstrationsteilnahme sei er ständig zuhause gesucht worden, machte er auf die im Anschluss folgende Frage, wann und von wem er erstmals zuhause gesucht worden sei, geltend, er sei etwa eine Woche nach dem Datum der grossen Demonstration von Männern in Zivilkleidung an seinem Wohnort gesucht worden (vgl. Akte a10/12 S. 6). Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung dar, erste Anzeichen für eine Suche nach seiner Person würden auf die abgegebene Vorladung zurückgehen (vgl. Akte A19/19 S. 14). Als "erste Anzeichen für

D-2999/2014 eine Suche" wäre auch eine informelle Suche ohne Vorladung zu sehen, weshalb die Einwände im Beschwerdeverfahren vorliegend nicht überzeugen.

5.4.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person legte er dar, bei der Demonstration seien ihm seine Melli- Karte und sein Mobiltelefon abgenommen worden. Anhand der Melli-Karte wüssten die Behörden, wo er gewohnt habe, weshalb er ständig gesucht worden sei (vgl. Akte A10/12 S. 6). Demgegenüber sagte er in der Anhörung aus, die Behörden hätten gewusst, dass er an der Demonstration teilgenommen habe, weil er seine Identitätskarte, eine kleine Kamera, Mitgliedschaftskarten für Sportzentren, Geld und einige Ausweise beziehungsweise weitere Dokumente in seiner Tasche gehabt habe. Auf der Kamera seien Filme der Demonstration, Fotos und persönliche Fotos zu sehen gewesen. Sonst sei nichts dabei gewesen (vgl. Akte A19/19 S. 11). Später beantwortete er die Frage, ob sich abgesehen von der Kamera, den Ausweisen und dem Geld sonst noch etwas in der Tasche befunden habe, damit, dass alltägliche Gegenstände wie sein Ring, der Schlüsselbund und solches sowie einige Identitätskarten und Ausweispapiere drin gewesen seien (vgl. Akte A19/19 S. 14). Diese Aussagen stimmen – wie das SEM zu Recht ausführte – in wesentlichen Teilen nicht überein. Insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer die Kamera, mit welcher er die Demonstration gefilmt und fotografiert habe und auf welcher sich auch persönliche Fotos befunden haben sollen, zunächst nicht, und anlässlich der Anhörung liess er das zuerst aufgeführte Mobiltelefon unerwähnt. Da er mit seinen Aussagen geltend machte, dass er sowohl wegen der auf dem Mobiltelefon enthaltenen Nummern als auch wegen der auf der Kamera befindlichen persönlichen Fotos für die heimatlichen Behörden identifizierbar geworden sei, handelt es sich um zentrale und für die Beurteilung wichtige Teile des Sachverhalts. Solche sind indessen von Anfang an und in beiden Befragungen unaufgefordert und übereinstimmend darzustellen, um als glaubhaft gelten zu können, was vorliegend nicht der Fall ist. Während der Beschwerdeführer das Mobiltelefon in der Erstbefragung aufführte, liess er es anlässlich der Anhörung unerwähnt und, nachdem er auf die Ungereimtheit aufmerksam gemacht wurde, meinte er, es sei wegen der fehlenden SIM- Karte für ihn nicht wichtig gewesen. Gleichzeitig sagte er indessen aus, die auf dem Mobiltelefon enthaltenen Nummern seien wichtig gewesen (vgl. Akte A19/19 S. 14). Abgesehen davon, dass sich diese Aussagen gegenseitig ausschliessen, besteht kein plausibler Grund, das Mobiltelefon unerwähnt zu lassen, wenn es im Zusammenhang mit der vorgebrachten Ver-

D-2999/2014 folgung von Bedeutung wäre. Seine zum Mobiltelefon geäusserten Vorbringen sind somit als wichtige Sachverhaltsteile ungereimt und sprechen damit gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Kamera mit den Filmen und Fotos wurde anlässlich der Befragung zur Person hingegen vom Beschwerdeführer nicht erwähnt, obwohl er später mit der Bemerkung, auf dieser hätten sich auch persönliche Fotos befunden, darlegte, aufgrund der Kamera sei er identifizierbar worden. Folglich ist dieser Teil des Sachverhalts nachgeschoben und somit aus diesem Grund nicht glaubhaft. Im Übrigen erscheint es auch als konstruiert und ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, im Bewusstsein um die Gefahr, anlässlich einer Demonstrationsteilnahme eine Tasche voller persönlicher Ausweise und Gegenstände, welche ihn identifizieren können, mitgeführt haben will. 5.4.3 Schliesslich ist auch die Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Umstände seiner Aufenthaltsorte zwischen dem (…) und seiner Ausreise im Januar 2011 insgesamt substanzlos vorgetragen habe, zu bestätigen. Insbesondere vermochte er weder substanzielle Zeitangaben noch vollständige Namen der Gastgeber oder genaue Bezeichnungen beziehungsweise Adressen der Aufenthaltsorte zu Protokoll zu geben. Demgegenüber vermögen die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Dort wird dargelegt, der Beschwerdeführer hätte die Namen angeben können, wenn er danach gefragt worden wäre, was indessen nicht zutrifft. So wurde er beispielsweise gefragt, wie der Arzt geheissen habe, bei welchem er zunächst Unterschlupf und medizinische Betreuung gefunden habe, worauf er zur Antwort gab, er gehe davon aus, dieser habe K._______ geheissen, den Vornamen kenne er nicht (vgl. Akte A19/19 S. 12). Er habe sich in einem Garten entlang der Autobahn aufgehalten (Akte A19/19 S. 4). Diese Aussagen sind insbesondere angesichts des dargelegten mehrmonatigen Aufenthaltes ausweichend und substanzlos. Auch die Aussage, er habe sich anschliessend in einem Gäste- und Kaffeehaus seines Onkels in L._______ während acht Monaten versteckt, wobei er nichts gemacht habe ausser gegessen (vgl. Akte A19/19 s. 5), ist mit Blick auf die lange Zeitdauer als detailarm und oberflächlich zu betrachten. Darüber hinaus erscheint seine Aussage, er habe sich im Frühling, nein eher im Herbst, in M._______ während zweier Monate beim Vater eines Freundes aufgehalten, wobei er nur geschlafen und gegessen habe, gänzlich substanzlos (vgl. Akte A19/19 S. 5). Schliesslich will er beim Mann seiner Tante in der Holzbearbeitungsfirma während sechs Monaten ein Taschengeld verdient haben, kann aber nicht angeben, in welcher Ortschaft genau sich dieses Unternehmen befindet, was ebenfalls keine substanzielle An-

D-2999/2014 gabe darstellt (vgl. Akte A19/19 S. 6). Seine diesbezüglichen Aussagen ziehen sich wie ein roter Faden substanzlos durch diesen Teil des Anhörungsprotokolls, und die Einwände in der Beschwerde vermögen nichts zu bewirken. 5.4.4 Anlässlich der Befragung zur Person unterliess es der Beschwerdeführer zudem, eine Vorladung beziehungsweise eine Suche nach seiner Person mittels Vorladung zu erwähnen, obwohl er diese gemäss seinen späteren Aussagen bereits in jenem Zeitpunkt bei sich gehabt haben will (vgl. Akte A19/19 S. 2). Auch aus seiner Angabe, die Vorladung sei ihm von einem Freund des Onkels nach N._______ gebracht worden (vgl. Akte A19/19 S. 9), wäre darauf zu schliessen, dass er diese bei der Einreise in die Schweiz auf sich gehabt haben müsste. Seine Erklärung, er sei anlässlich der Befragung zur Person nicht danach gefragt worden und man habe von ihm nichts verlangt (vgl. Akte A19/19 S.2 unten), vermag mit Hinweis auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht – in diesem Zusammenhang insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts – gemäss Art. 8 AsylG nicht zu überzeugen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine verfolgte Person die Vorladung der Behörden, welche ihre Verfolgung belegen könnte, nicht schon bei der ersten Gelegenheit erwähnt und zu den Akten gibt mit der Begründung, sie sei nicht dazu aufgefordert worden, obwohl die Vorladung in ihrem Besitz gewesen sein soll. Die fehlende Nachvollziehbarkeit wird noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung darlegte, es sei ihm bewusst gewesen, dass es sich bei der Vorladung um den einzigen wichtigen Beleg handle (vgl. Akte A19/19 S. 9). Unter diesen Umständen müsste erst recht davon auszugehen sein, dass er diese bei erster Gelegenheit zu den Akten gegeben hätte. Damit wirft das Verhalten des Beschwerdeführers den schweizerischen Asylbehörden gegenüber Zweifel auf und beschlägt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nachhaltig. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass er die Vorladung aus seinem Heimatland mit in die Schweiz genommen und dann den schweizerischen Asylbehörden gegenüber vorenthalten hat. Vielmehr ist aus seinem Verhalten der Schluss zu ziehen, dass die Vorladung erst nachträglich in seine Hände gelangt ist. Andernfalls hätte er sie als zentrales Beweismittel von Anfang an erwähnt und zu den Akten gegeben.

5.4.5 Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass die vom Beschwerdeführer zuerst angegebene Wohnadresse, an welcher auch seine Familienangehörigen gewohnt haben sollen, nicht in allen Teilen mit der später anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Wohnadresse der Familie

D-2999/2014 übereinstimmt, wobei die später angegebene Adresse derjenigen entspricht, welche auch auf der Vorladung steht. So gab er anlässlich der Befragung zur Person an, seine letzte Wohnsitzadresse habe wie folgt gelautet: O._______ im Stadtteil P._______, wobei er die Hausnummer vergessen habe, in B._______ (vgl. Akte A10/12 S. 2). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, die alte Adresse der Familie, an welcher er letztmals am 25.3.88 (Anmerkung Gericht: Entspricht dem 19. Juni 2009) übernachtet habe, sei O._______ an der Kreuzung Q._______(vgl. Akte A19/19 S. 3). Jemand wie der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben während 12 Jahren die Schule besucht habe und über einen Gymnasium-Abschluss mit (…) verfüge, ist zweifellos in der Lage, seine eigene Wohnadresse inklusive Hausnummer von Anfang an – übereinstimmend – anzugeben. Dass er dies nicht tat, gibt zu weiteren Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Anlass.

5.4.6 Bezeichnenderweise will der Beschwerdeführer die aktuelle Adresse seiner Angehörigen nicht kennen mit der Begründung, diese seien wegen der ständigen Belästigungen durch die Behörden vor einem Jahr (Aussage vom 8. Februar 2013) umgezogen, und die neue Adresse sei ihm aus Sicherheitsgründen nicht mitgeteilt worden. Dies sei auch nicht relevant, da er nicht vorhabe, in den Iran zurückzukehren und keine Post schicken werde (vgl. Akte A19/19 S. 7 f.). Diese Erklärungen sind indessen nicht glaubhaft, weil sie nicht nachvollzogen werden können, zumal nicht ersichtlich ist, welches Sicherheitsrisiko bestehen würde, wenn der Beschwerdeführer die neue Adresse seiner Angehörigen kennen würde. Vielmehr scheint er damit etwas verbergen zu wollen. Die nicht übereinstimmenden Angaben über die Wohnsitzadresse seiner Familie und die fehlende Preisgabe der aktuellen Adresse seiner Angehörigen werfen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf. In Berücksichtigung der Umstände, dass die eingereichte Vorladung ohne Grund nicht von Anfang an erwähnt und eingereicht wurde, dass die angegebene Wohnadresse vom Beschwerdeführer nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben wurde, und dass er die Adresse seiner Angehörigen verschweigt, erscheint es naheliegend, dass er seine eigene Wohnadresse nach derjenigen auf der späteren Vorladung hatte richten wollen. 5.4.7 Dies ist umso mehr wahrscheinlich, als Vorladungen der abgegebenen Art aus dem Internet auf verschiedenen Seiten hochgeladen werden können (vgl. beispielsweise diejenige für Mahmoud Ahmadinejad auf http://www.iranhrdc.org/english/news /inside-iran/1000000335-criminalhttp://www.iranhrdc.org/english/news%20/inside-iran

D-2999/2014 court-summons-mahmoud-hmadinejad-no-charge-specified.html), was angesichts der heute zur Verfügung stehenden Geräte Manipulationen verschiedenster Art ermöglicht. Da ausserdem Vorladungen wie die abgegebene überhaupt keine Sicherheitsmerkmale enthalten, welche eine Fälschung massgeblich erschweren würden, und weil – wie das SEM zutreffend festhielt – Vorladungen im Iran auch leicht käuflich erwerbbar sind, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine echte Vorladung zu den Akten reichte. Aufgrund seines Verhaltens, wonach er die Existenz der Vorladung zunächst verschwieg, und infolge seiner divergierenden Angaben zur Wohnadresse bestehen vielmehr Anhaltspunkte, welche auf das Gegenteil schliessen lassen. An dieser Einschätzung vermögen weder das auf der Vorladung enthaltene Ausstellungsdatum noch die darauf stehende Geschäftsnummer etwas ändern, zumal auch diese Teile der Vorladung nicht von einer Manipulation auszuschliessen sind. Insgesamt ist folglich die eingereichte Vorladung als Beweismittel aufgrund der massiven Zweifel an ihrer Echtheit nicht tauglich. 5.4.8 Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach seiner Person im Anschluss an die Teilnahme an einer Demonstration in B._______ nicht zu überzeugen vermag. Wie bereits erwähnt, ist allein aus seiner Teilnahme an der Demonstration nicht von einer asylrechtlich relevanten Suche nach seiner Person auszugehen, zumal im damaligen Zeitpunkt Tausende Personen an Demonstrationen teilgenommen haben und vorliegend keine glaubhaften Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdeführer als Teilnehmer der Demonstration von den heimatlichen Behörden identifiziert worden wäre. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Abklärungen vor Ort abzuweisen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr (…) als Folge einer ausserehelichen Beziehung in Haft gewesen und verurteilt worden, gestützt auf die vorangehenden Erwägungen (unter Ziff. 5.1) nicht asylrelevant ist. Seine übrigen Vorbringen können – wie die vorangehenden Erwägungen ebenfalls gezeigt haben – nicht geglaubt werden. 5.6 Insgesamt gelang es ihm nicht, glaubhaft zu machen oder zu belegen, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt beziehungsweise von solchen bedroht gewe-

D-2999/2014 sen. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass ihm als Folge der geltend gemachten Teilnahme an einer Massendemonstration im Heimatland im Fall einer Rückkehr dorthin asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Kopien von Fotos, eines Schreibens der R._______ vom 8. Februar 2014 und vom 24. Mai 2014 sowie von Internetauszügen subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu führt er aus, er sei Vorsitzender der I._______, treffe sich in dieser Funktion mit verschiedenen Menschenrechtsgruppen, Parteien und weiteren Organisationen, habe in der Schweiz einem (…) Sender ein Radiointerview gegeben und an mehreren regimekritischen Kundgebungen teilgenommen.

6.2 Das SEM gelangt zum Schluss, dass die exilpolitische Tätigkeit nicht zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes führe, da diese angesichts der grossen Zahl von Iranern im Ausland vom iranischen Staat kaum als konkrete Bedrohung für das iranische System wahrgenommen worden sei und der iranische Staat keine behördlichen Massnahmen eingeleitet habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zum geltend gemachten Vorsitz bei der I._______ keine genauen Angaben zu Protokoll geben können und der zu einem späteren Zeitpunkt eingereichte Weblink habe ins Leere geführt. Zudem habe sich aus dem Radiointerview kein herausragendes exilpolitisches Profil ergeben, zumal darin weder sein Nachname erwähnt worden sei noch brisante oder neuartige Informationen ausgetauscht worden seien. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, dass mit dem Ausdruck des Internetauftritts seine Position bei der erwähnten Organisation belegt worden sei. Die rechtliche Würdigung des Radiointerviews durch die Vorinstanz müsse bezweifelt werden, zumal sich der Beschwerdeführer regimekritisch geäussert habe, was eine Gefahr darstelle. Insbesondere habe er im Interview jungen Menschen geraten, ihr Heimatland zu verlassen, falls sie dort nach der Äusserung ihrer freien Meinung nicht bleiben könnten. Dies stelle ein Aufruf zur Republikflucht dar. Zudem sei seine Aussage, die Iraner hätten den Anspruch, frei zu denken und nicht wie ein Mullah zu leben, als regimefeindlich zu qualifizieren. Mit diesen Aussagen weise er ein politisches Profil auf, zumal er diese in einem bekannten Radiosender, der von den iranischen Behörden überwacht werde, geäussert habe. Durch seine Stimme und mit der Aussage, er halte sich in der

D-2999/2014 Schweiz als Asylbewerber auf, sei es leicht, seine Identität ausfindig zu machen. 6.4 In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 legte das SEM dar, es erscheine befremdlich, dass sich die im Internet dargelegten Fluchtgründe des Beschwerdeführers von denjenigen, die er im Asylverfahren geltend gemacht habe, in mehreren wesentlichen Bereichen unterscheiden würden. Zudem sei der Sender J._______ – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren und gemäss den Recherchen des SEM – nicht bekannt. Das SEM habe weder Resultate zum Sender noch zur Sendung selber oder zu den Interviewpartnern des Beschwerdeführers gefunden. Auch die Aussage, der Radiosender werde von den iranischen Behörden überwacht, überzeuge nicht. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Interviews würden zudem nicht genügen, ihm ein exilpolitisches Profil zu geben, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lasse. 6.5 In seiner Replik vom 15. August 2014 bemängelte der Beschwerdeführer, dass das SEM nicht angegeben habe, in welchen Punkten sich seine Darstellung der Fluchtgründe im Interview von denjenigen im Asylverfahren unterscheide. Allenfalls sei das Wort "doost", das Freund oder Freundin bedeute, nicht korrekt übersetzt worden. Unter Bekanntgabe des Internetlinks wurde geltend gemacht, dass die Internetrecherche zahlreiche Treffer für den Radiosender ergebe. Zudem sei über die eingereichte CD der Link zum Interview, welches auf youtube ausgestrahlt worden sei, bekannt. Der über S._______ ausgestrahlte Radiosender erreiche vorallem die Diaspora in (…), in (…), in (…) und in (…). Den iranischen Behörden sei das Programm des Senders bekannt, da sie ihn hätten sperren wollen und die Internetseite beschädigt hätten, weil im Sender iranische Personen öffentlich über die tatsächlichen Verhältnisse im Iran berichteten und der Sender damit eine Gefahr für das Regime im Iran darstelle. 6.6 Von subjektiven Nachfluchtgründen ist auszugehen, wenn ein Asylsuchender erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deshalb bei

D-2999/2014 einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes befürchten muss. Massgeblich sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen. 6.7 Bekanntermassen ist der iranische Geheimdienst auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des iranischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 6.8 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland – wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben – insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden kann, und er im Übrigen keine asylrelevanten politischen Aktivitäten geltend macht (vgl. Akte A10/12 S. 7). Somit können die in der Schweiz dargelegten politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung des angeblich im Heimatland begonnenen politischen Engagements gesehen werden. Daran vermag auch seine Teilnahme an mehreren Demonstrationen im Heimatland nichts zu ändern, zumal es sich um Massendemonstrationen handelte und ihm – wie sich den vorangehenden Erwägungen entnehmen lässt – nicht geglaubt werden kann, er sei von den heimatlichen Behörden identifiziert und als Folge der Teilnahme an der Demonstration vom (…) verfolgt worden. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst in der Schweiz politisch aktiv in Erscheinung getreten ist. Somit war er den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner

D-2999/2014 Ausreise nicht als politischer Aktivist bekannt und kann auch nicht entsprechend registriert worden sein. 6.9 Auch in Anbetracht der Beweismittel erweist sich die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden gezielt auf den Beschwerdeführer zu lenken. 6.9.1 So hat sich zunächst gezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Vorsitzender bei der I._______, nicht den Tatsachen entspricht, wie in der Eingabe vom 27. Juni 2014 zugegeben wurde, zumal er gemäss den dort erwähnten Angaben nicht auf dem Internetausdruck der Organisation erscheint. Damit haben sich seine exilpolitischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit I._______ als unzutreffend und damit unglaubhaft erwiesen. Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen. 6.9.2 Sodann ist dem SEM grundsätzlich beizupflichten, dass allein aus dem Interview des Beschwerdeführers nicht auf ein politisches Profil zu schliessen ist, das eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes hervorruft. Massgeblich ist insbesondere auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob es den iranischen Behörden gelingen würde, den Beschwerdeführer als gefährlichen Regimegegner zu identifizieren. Davon ist indessen nicht auszugehen. Allein aus dem Inhalt des Interviews und der Stimme des Beschwerdeführers ist nicht auf seine Identifizierung durch die iranischen Behörden und damit auf eine Gefährdung seiner Person zu schliessen. Allein der Vorname des Beschwerdeführers und die Information, dass er aus der Schweiz stamme (als Asylsuchender) und im Heimatland vor der Flucht in einer (…) angestellt gewesen sei, lässt seine Identifizierung nicht zu, da in der Schweiz zahlreiche iranische Staatsangehörige mit dem gleichen Vornamen wie der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht haben und in (…) sehr viele Personen arbeiten, wobei von einem ständigen Wechsel der Angestellten auszugehen ist. Im Übrigen bleiben die Aussagen im Interview oberflächlich, allgemein und wenig substanziell, so dass auch aus den Aussagen selber keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gemacht werden können. Unter diesen Umständen ist das Interview nicht geeignet, ein persönliches Profil des Beschwerdeführers als exilpolitisch aktiver Regimegegner zu bewirken. An dieser Einschätzung vermögen seine allgemeinen kritischen Aussagen betreffend Flucht aus dem Land und dem

D-2999/2014 Anspruch auf freies Denken und Leben nichts zu ändern, zumal sie keinen Einfluss darauf haben, dass der Beschwerdeführer anhand dieses Interviews nicht identifizierbar ist. 6.9.3 Auch die im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpoltischen Aktivitäten eingereichten weiteren Beweismittelkopien lassen keinen anderen Schluss zu. Insbesondere vermögen sie nicht zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebungen oder bei anderer Gelegenheit besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und der Ablichtung dürften die iranischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen iranischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. Ebenso wenig kann angesichts der noch viel zahlreicheren fragwürdigen Medienerzeugnisse durch im Exil lebende Iraner aus den zu den Akten gegebenen Internetpublikationen der Schluss gezogen werden, die iranischen Behörden seien auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden. Davon ist umso weniger auszugehen, als die publizierten Beiträge – soweit aus deren Übersetzungen ersichtlich ist – stereotyp und nicht vom Beschwerdeführer selbst abgefasst wurden. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht in einem Mass exponiert, das ihn bei den iranischen Behörden als ernst zu nehmenden Oppositionellen im Ausland identifizieren liesse. Folglich ist im vorliegenden Fall von unbedeutenden, konstruierten exilpolitischen Tätigkeiten auszugehen, welche gestützt auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bekanntermassen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Von einer exponierten politischen Tätigkeit im Exil kann somit nicht die Rede sein. 6.10 Unter diesen Umständen erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen und anderen Kundgebungen sowie dem erwähnten Interview soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und er bei einer Rückkehr in den Iran deshalb verfolgt würde. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittelkopien nichts zu ändern. Folglich ist eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht anzunehmen. Da es sich bei ihm um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt, deren geltend gemachte Verfolgung im Heimatland nicht als glaubhaft zu erachten ist, wie die voran-

D-2999/2014 gehenden Erwägungen gezeigt haben, ist eine gezielte Verfolgung anlässlich der Rückkehr unwahrscheinlich. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung wegen des politischen Engagements in der Schweiz erscheint damit als unbegründet. 6.11 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllt. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Angesichts dieser Sachlage ist der Antrag, die Angelegenheit sei zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-2999/2014 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

D-2999/2014 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. 9.4.2 Vorliegend sind den Akten zudem keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien, sondern vielmehr solche für begünstigende Umstände zu entnehmen. Insbesondere hat der junge und gemäss den Akten ungebundene Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Januar 2011 sein ganzes Leben im Iran verbracht und hat dort Eltern, Geschwister und weitere Verwandte, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer hat im Iran im (…) gearbeitet und eine gute Schulbildung abgeschlossen, weshalb keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, welche ihn daran hindern würden, nach seiner Rückkehr ins Heimatland wieder eine Arbeit zu suchen, um für sich eine neue Existenz aufbauen zu können. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen darüber hinaus ohnehin nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, S. 591).

D-2999/2014 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat sich gezeigt, dass das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden. Nachdem aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Ferner steht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers infolge der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 die Entrichtung einer Entschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsvertretung zu (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 15. August 2014 Parteikosten von insgesamt Fr. 4'290.30 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 300.- ausging und insgesamt 12,75 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 150.10 und einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 308.90 verrechnete. Dabei wurde das Total der Parteikosten falsch gerechnet, zumal die Summe der Stunden multipliziert mit 300 ein Zwischentotal von Fr. 3'825.- und das Gesamttotal mit der Höhe der ausgewiesenen Auslagen

D-2999/2014 und der Mehrwertsteuer einen Totalbetrag von Fr. 4'284.- (und nicht – wie in der Honorarnote dargelegt – Fr. 4'290.30) ergibt. Dem Rechtsvertreter ist vom Bundesverwaltungsgericht folglich eine Entschädigung für die amtliche Vertretung in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'284.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2999/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für die amtliche Vertretung in der Höhe von Fr. 4'284.- entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand: