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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2016 D-2998/2014

11. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,365 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2998/2014

Urteil v o m 11 . März 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).

D-2998/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Juni 2012 beziehungsweise am 1. Juni 2012 und reiste (…) illegal in B._______. Von dort gelangte er über C._______ und D._______ am 1. August 2012 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 7. August 2012 wurde er dort zur Person befragt (BzP) und am 9. Oktober 2013 in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______, sei gegen die Regierung gewesen und habe deshalb an Demonstrationen teilgenommen – letztmals ungefähr am (…) 2012 – sowie Parolen gegen das Assad-Regime ausgerufen und an Wände gesprayt. Zirka einen Monat vor seiner Ausreise habe er von Bekannten erfahren, dass er ins Visier des Sicherheitsdienstes geraten sei. Deshalb habe er sich bis zur Ausreise bei der Familie seines (…) im Dorf G._______ versteckt beziehungsweise (…) seiner Freunde, mit denen zusammen er sich sonst immer oppositionell engagiert habe, seien zirka 15 bis 20 Tage vor seiner Ausreise beziehungsweise im April 2012 beim Sprayen erwischt und verhaftet worden, weshalb er nach G._______ geflohen sei. Auch während seines Versteckaufenthalts im Dorf habe er an Demonstrationen teilgenommen. Als er sich bereits in C._______ befunden habe, hätten die Behörden zuhause nach ihm gefahndet beziehungsweise nachdem die Freunde erwischt worden seien und er sich im Dorf aufgehalten habe, hätten die Behörden das Haus seiner Familie gestürmt. Auch nach seiner Ausreise hätten die Behörden weiterhin zuhause nach ihm gefragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er dem BFM digital gespeicherte Fotos von einer Demonstrationsteilnahme ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 – eröffnet am 5. Mai 2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2).

D-2998/2014 Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht, weshalb auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne. So seien seine Aussagen bezüglich des Beginns der behördlichen Suche nach ihm, seines damaligen Aufenthaltsorts – in Syrien beziehungsweise bereits im Ausland – und des Zeitpunkts seiner Ausreise in Relation zu seiner letzten Demonstrationsteilnahme widersprüchlich, ohne dass es ihm gelungen wäre, diese Widersprüche plausibel zu erklären. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; zudem verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt und sandte die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. E.a In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-2998/2014 E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. E.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 4. Juli 2014. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen F. Am 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen "Haft- und Zuführungsbefehl" in Kopie samt deutscher Übersetzung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2998/2014 3. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des

D-2998/2014 Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer vorab ein, sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung sei es zu Missverständnissen und Übersetzungsfehlern gekommen. Er habe stets dieselben Aussagen gemacht. Demnach bestünden keine Widersprüche, sondern es handle sich um Missverständnisse und falsche Übersetzungen (vgl. Beschwerde S. […]). Die Überprüfung der Protokolle des erstinstanzlichen Asylverfahrens ergibt indessen, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht zutrifft. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe weder im Rahmen der BzP noch der Anhörung in irgendeiner Art zum Ausdruck gebracht, dass es Probleme mit der Übersetzung insgesamt oder den Dolmetschern im Besonderen gegeben habe; beide Male habe er festgehalten, dass er den jeweiligen Dolmetscher perfekt beziehungsweise gut verstehe, da er dieselbe Sprache spreche (vgl. BFM-act. […]), und auch von Seiten der Hilfswerksvertretung habe es diesbezüglich keine Bemerkung gegeben; zudem bestünden zwischen den syrischen, türkischen und irakischen "Dialekten" der kurdischen Sprache keine derart grossen Unterschiede, welche zu den vom Beschwerdeführer monierten Verständigungsschwierigkeiten führen würden (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 18. Juni 2014). Der Beschwerdeführer muss sich mithin bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen. An der Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der kurdischen Dialekte und Sprache vermag die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers in dessen Replik vom 4. Juli 2014 nichts zu ändern. 5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorstehend in E. 4.3 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemachten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen darauf beschränkt, an seinen bisherigen Vorbringen festzuhalten und diese zu wiederholen. Damit vermag er beispielsweise auch nicht ansatzweise zu erklären, weshalb er einmal aussagte, sich rund 20

D-2998/2014 Tage vor seiner Ausreise ununterbrochen im Dorf des (…) versteckt gehalten zu haben, während er an anderer Stelle ausführte, noch drei Tage vor der Ausreise an einer Demonstration im F._______ mitbeteiligt gewesen zu sein (vgl. BFM-act. […]). Insbesondere ist sein (in der Beschwerde wiederholter) Einwand als unbehelflich zu qualifizieren, wonach er, nachdem die von ihm und seinen Freunden ausgeübten Aktivitäten aufgedeckt und sie von den Behörden identifiziert worden seien, aus seinem Versteck heraus weiterhin an (von den Behörden regelmässig observierten) Demonstrationen teilgenommen habe, jedoch nur noch am Abend beziehungsweise des Nachts und zum Teil mit verdecktem Gesicht, um nicht erkannt oder gefasst zu werden. Im Übrigen führte das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, zusätzlich zu den in der angefochtenen Verfügung nicht abschliessend aufgezählten Unglaubhaftigkeitselementen seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Verhaftung seiner (…) Mitstreiter und insbesondere seine Erklärung dafür, dass er damals nicht festgenommen worden sei, äusserst unsubstanziiert ausgefallen. 5.3 Gemäss der Übersetzung der Kopie des als Beweismittel im Beschwerdeverfahren eingereichten "Haft- und Zuführungsbefehls" der Zweigstelle H._______ der Militärsicherheit vom (…) 2012 ist der Beschwerdeführer gestützt auf den Tatbestand "Demonstration ohne Bewilligung mehr als einmal gemäss Artikel (…) des Strafgesetzbuches in Haft zu nehmen und ordnungsgemäss der Untersuchungsbehörde zu übergeben." Der Beschwerdeführer führte dazu in seinem Schreiben vom 2. Juni 2015 aus, das Dokument sei mit vielen weiteren Dokumenten aus der erwähnten Zweigstelle "(…)" worden und durch Drittpersonen in die Hand seines (…) gelangt. Es könne nicht im Original eingereicht werden, da nur Kopien "(…)" worden seien (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2015 und Übersetzung "Haft- und Zuführungsbefehl" vom 1. Juni 2015). Bereits aufgrund der als diffus zu umschreibenden Umstände, wie eine Kopie des Dokuments in den Besitz des (…) des Beschwerdeführers und nahezu drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum in dessen eigenen Besitz gelangte, ist dieses Schriftstück allenfalls als Gefälligkeitsdokument ohne Beweiswert zu qualifizieren. Er vermag deshalb daraus in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.4 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu

D-2998/2014 genügen. Deshalb kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

6.2.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland

D-2998/2014 konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 6.2.3 6.2.3.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen genügen. 6.2.3.2 Der Beschwerdeführer brachte erstmals im Rahmen der Beschwerde vor, er nehme in der Schweiz weiterhin an den Protestaktionen teil, welche gegen das syrische Regime gerichtet seien und zu dessen Sturz aufforderten (vgl. Beschwerde S. […]). Diesbezüglich führte das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht und bis anhin keinerlei Beweise für diese Aktivitäten eingereicht (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 18. Juni 2014). Dem ist beizufügen, dass er bis anhin auch nicht dargelegt hat, inwiefern er sich bei seinen exilpolitischen Aktivitäten exponiere. 6.2.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.1–5.4), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit den vagen Angaben in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer

D-2998/2014 der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Mit der pauschal geltend gemachten Teilnahme an Protestaktionen gegen das syrische Regime übersteigt sein exilpolitisches Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt – die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht. Das BFM führte denn auch in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf ihn zu lenken, und es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass er sich besonders profiliert beziehungsweise exponiert habe (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 18. Juni 2014). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). 6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der Beschwerdeführer weder auf das Vorliegen von objektiven noch von subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann. 7. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-2998/2014 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 1. Mai 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2998/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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