Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2995/2019
Urteil v o m 2 1 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 / N (…).
D-2995/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er verliess seinen letzten Wohnort im Heimatland – B._______ – gemäss seinen Angaben im Januar 2017 und gelangte nach Griechenland. Dort habe er sich während zweier Jahre illegal aufgehalten, sich mit familiärer Unterstützung und Gelegenheitsjobs durchgeschlagen, ohne je mit Behörden in Kontakt getreten zu sein. Am 5. April 2019 habe er Griechenland verlassen und sei auf ihm nicht näher bekanntem Landweg am 8. April 2019 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Vollmacht vom 11. April 2019 mandatierte er die Mitarbeitenden des (…). C. Der Beschwerdeführer wurde am 12. April 2019 zu seiner Person und seinem Fluchtweg befragt (Personalienaufnahme, PA), am 17. April 2019 führte die Vorinstanz das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 («Dublin-Gespräch») durch. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Am 28. Mai 2019 wurde er im BAZ C._______ einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Das Dublin-Gespräch und die Anhörung fanden in Anwesenheit der Rechtsvertretung statt. Er brachte vor, er sei in D._______ geboren und habe dort die ersten Lebensjahre verbracht. Die Familie sei später – er sei acht oder neun Jahre alt gewesen – nach B._______ umgezogen, denn sein Vater habe Probleme gehabt, weil er die PKK unterstützt habe. Er selber dagegen habe keine Probleme gehabt, er sei ja noch ein Kind gewesen. Er habe fünfzehn leibliche und Stiefgeschwister, die zum grossen Teil in der Türkei, zum Teil in Deutschland und in Italien lebten. Er habe das achte Schuljahr absolviert, danach den Beruf des (…) gelernt und ausgeübt. Mit einem Geschäftspartner zusammen habe er zuletzt eine Autoreparatur-Werkstatt betrieben. In den Jahren 2014 und 2015 habe er den Militärdienst geleistet und sei ordentlich entlassen worden. Im Dezember 2016 habe er – wie häufig – ein Auto gekauft, instand gestellt und sodann im Internet zum Verkauf ausgeschrieben. Das Auto sei auf den Namen des Neffen des Geschäftspartners eingetragen gewesen. Es sei an
D-2995/2019 einen ihm davor nicht bekannten Interessenten offiziell verkauft worden. Wenige Tage darauf, am 5. Januar [2017], habe sich das Attentat auf das Justizgebäude in Izmir ereignet. Dabei sei das besagte Auto als Autobombe verwendet worden. Er habe dies am Fernsehen aufgrund des Fahrzeugtyps und des Kontrollschildes erkannt. Daraufhin seien die Wohnungen des Geschäftspartners und dessen Neffen gestürmt worden. Man habe den Partner, dessen schwangere Frau und den Neffen festgenommen. Er (der Beschwerdeführer) habe das Ganze telefonisch erfahren. Von seinem Bruder habe er gehört, dass es zuhause eine Hausdurchsuchung gegeben, man den Beschwerdeführer gesucht und sich nach seinem Aufenthalt erkundigt habe. Er habe den Geschäftspartner zu erreichen versucht, aber erfolglos. Er habe sich folglich zur Flucht entschieden. Die Polizei soll sich später noch mehrmals bei ihm zuhause nach ihm erkundigt haben, letztmals vor circa sechs Monaten. Was mit dem Geschäftspartner seither geschehen sei, wisse er nicht. Sie hätten erst ein Jahr zusammengearbeitet, seine Familie kenne diesen deshalb nicht, wisse auch nicht, was mit ihm passiert sei. Vor der Ausreise habe er keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt, insbesondere keinen Gefängnisaufenthalt, keine Festnahme, nichts mit Dokumenten. Früher sei jedenfalls kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden; wie dem jetzt sei, wisse er nicht. Er habe zwar versucht, sich zu erkundigen, aber es gebe niemanden, der sich um die Sache kümmern könnte. Die Brüder wollten sich neben der Arbeit nicht für solche Sachen einsetzen. Einen Versuch, über einen Anwalt Gewissheit zu erlangen, habe er nicht unternommen. Im Fall der Rückkehr gebe es keine Garantie, nicht inhaftiert zu werden. Der Geschäftspartner habe sicherlich seinen Namen preisgegeben. Es würde ihm möglicherweise vorgeworfen, das Auto für den Anschlag vorbereitet zu haben. Er vertraue dem Staat nicht, auch wenn er blosser Zeuge sein könnte, sehe er keine Garantie, dass er nicht ins Gefängnis käme, er möchte kein Risiko eingehen. Zu seinen politischen Aktivitäten berichtete er, er sei an Demonstrationen und die Newroz-Feiern gegangen und habe die Partei besucht, das mache er auch in der Schweiz. Parteimitglied sei er nicht, aber Patriot. Es sei zwar zu kurzfristigen Festnahmen gekommen, man habe ihn aber nach ein, zwei Stunden wieder gehen lassen, ohne dass es weitere Folgen gegeben hätte.
D-2995/2019 D. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. E. Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, unter Ansetzen einer Ausreisefrist, der Androhung des Vollzugs unter Zwang und Beauftragung des Kantons C._______ mit dem Vollzug. F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Poststempel: 14. Juni 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, es sei ihm Asyl und Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge wird – sowie wesentlich – in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-2995/2019 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann
D-2995/2019 nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zum Asylpunkt im Wesentlichen aus, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkliche. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer in den über zwei Jahren seit dem Anschlag nichts getan habe, um genauere Informationen zu erlangen; dies wäre möglich und zumutbar gewesen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers könnten keine besonderen Umstände abgeleitet werden, welche die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheinen liessen. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit dem Autoverkauf mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen werden könne. Weiter hielt die Vorinstanz fest, aus den Aussagen des Beschwerdeführers zum politischen Engagement seines Vaters oder seine eigenen sei nicht ersichtlich, dass er irgendwelche Nachteile seitens des türkischen Staates erlitten hätte. Bei den geschilderten kurzfristigen Festnahmen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Exilpolitische Aktivitäten schliesslich könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer mache nun aber keine politisch motivierte Verfolgung durch die Behörden im Heimatstaat geltend, es sei damit nicht anzunehmen, dass er als Regimegegner oder
D-2995/2019 politischer Aktivist registriert sei. Auch die Befürchtungen, wegen des Autoverkaufes ins Gefängnis zu kommen, seien unbegründet. Der Beschwerdeführer dürfte damit nicht unter spezieller Beobachtung der türkischen Behörden stehen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Behörden von der Teilnahme an Kundgebungen überhaupt Kenntnis hätten und nachteilige Massnahmen eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich als einfacher Teilnehmer zudem nicht in einer Art exponiert, die den Schluss nahelegen würden, dass der türkische Staat ein Interesse daran habe, ihn als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift auf die Ausführungen in seiner Anhörung. Als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie gehöre er einer Minderheit an und werde in der Türkei benachteiligt und verfolgt. Sein Vater habe die PKK unterstützt, sei politisch aktiv gewesen. Deshalb habe man sie immer denunziert, als Terroristen beschimpft und behandelt, obwohl sie nichts gemacht hätten. Nach dem Anschlag von Izmir, bei dem ein von seinem Geschäft erstandenes Auto verwendet worden sei, seien im Geschäft und bei ihm zuhause Durchsuchungen durchgeführt worden. Er wäre bestimmt verhaftet worden, obwohl er mit dem Anschlag nichts zu tun habe. Er habe es wirtschaftlich gut gehabt in der Türkei, sei kein Wirtschaftsflüchtling. Wäre die politische Situation eine andere, würde er sofort zurückkehren. Doch eine Rückkehr sei zu gefährlich, sei ausgeschlossen. Schon in Schule und Militär seien sie immer erniedrigt, bedroht und beschimpft worden. Auch seine Verwandten, die in der Schweiz, Deutschland und in Italien lebten, würden lieber in der Heimat leben. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Auffassung, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und folglich auch das Asylgesuch abzuweisen hatte. Zumal die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, kann im Grundsatz zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Zu den Ausführungen in der Beschwerde fällt ergänzend Folgendes in Betracht:
D-2995/2019 6.2.1 Dem Beschwerdeführer gelang nicht glaubhaft zu machen, dass er im Nachgang zum Anschlag von Izmir am 5. Januar 2017 ernsthafte Nachteile aus asylrelevanten Motiven zu gewärtigen hätte. Es ist nachvollziehbar – bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers –, dass Strafverfolgungsbehörden im Zuge der Ermittlungen eines Attentates das Umfeld der Attentäter und die Herkunft der benutzten Mittel untersuchen, einerseits, um den Sachverhalt zu klären, anderseits um Unterstützer oder ein allfälliges Netzwerk im Hintergrund zu ermitteln. Angesichts dessen, dass der Anschlag von Izmir nur wenige Tage nach einem Anschlag auf einen Nachtclub in Istanbul (am 1. Januar 2017) erfolgte, erstaunt auch nicht, dass der türkische Staat solche Nachforschungen vergleichsweise rigoros durchführte. Aus der Tatsache, dass sein Geschäftspartner und dessen Neffe (der als früherer Halter verzeichnet gewesen sei) in Gewahrsam genommen wurden und Wohnungen (auch die des Beschwerdeführers) untersucht wurden, folgt nichts, was zwingend über solche Ermittlungen hinausginge. Es liegt auf der Hand, dass die Verkäufer des für einen Autobombenanschlag verwendeten Fahrzeuges das Interesse der Strafverfolgungsbehörden auf sich ziehen und in jedem Fall als Zeugen befragt werden – schliesslich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Hinweise auf eine mögliche Täterschaft machen könnten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde unnötig (lange) in Gewahrsam genommen und einer asylrelevanten Behandlung ausgesetzt sein, ist blosse Spekulation. Daran ändert nichts, dass er nichts über das weitere Schicksal seines Geschäftspartners weiss oder darüber, ob gegen ihn ein Verfahren geführt wird – dieses Nichtwissen gründet nicht auf Nachrichtenlosigkeit, sondern darauf, dass sich der Beschwerdeführer (trotz intakten familiären Netzwerkes in B._______) nicht um solche Informationen bemühte. 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde beklagt, wegen seiner Ethnie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, setzt er sich damit in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung, in der er seine Asylgründe auf die Ereignisse nach dem 5. Januar 2017 eingrenzte und im Übrigen früher bestandene Probleme oder Verfolgungen verneinte. Auch in der Beschwerde führt er nicht aus, inwieweit die nun behaupteten – allerdings nur pauschal umschriebenen – Anfeindungen ein asylrelevantes Ausmass angenommen haben sollten. 6.2.3 Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, das Verhalten des Beschwerdeführers biete keinen Anlass, ihn als politischen Aktivisten anzusehen. Weder in der Heimat noch in der Schweiz macht er ein wahr-
D-2995/2019 nehmbares, exponiertes politisches Engagement geltend, bisherige Kontakte mit der Obrigkeit werden als oberflächlich beschrieben. Den Militärdienst leistete er ordentlich ab. Es erscheint nach alledem als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als unliebsame Person wahrgenommen worden wäre oder würde. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen Engagements ist zu verneinen. 6.3 Insgesamt gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder ihm künftig drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch wurde zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; Art. 32 Asylverordnung 1; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-2995/2019 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
D-2995/2019 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid das Bestehen einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AIG, weshalb der Ausweisungsvollzug in genereller Hinsicht nicht unzumutbar erscheine. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über ein grosses und intaktes Beziehungsnetz und habe sich seinen Lebensunterhalt in der Heimat (und teils in Griechenland) mit seiner Tätigkeit als (…) selber zu verdienen vermocht. Der Vollzug sei zumutbar. 8.4.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde keine Stellung hierzu respektive verweist auf die Befürchtung, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. 8.4.3 Der Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz ist nach Durchsicht der Akten, namentlich der Anhörung des Beschwerdeführers, beizupflichten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchte. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in genereller wie individueller Hinsicht zumutbar ist. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2995/2019 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2995/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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