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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2015 D-2990/2015

3. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,484 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2990/2015

Urteil v o m 3 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N _______.

D-2990/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – eigenen Angaben zufolge nie in Afghanistan gelebt haben will, dass er erklärte, er habe im D._______ gelebt und habe dieses Land an einem ihm unbekannten Datum in Richtung E._______ verlassen, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 via F._______, G._______, H._______, Ungarn und I._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nachsuchte, dass am 2. März 2015 die Befragung zur Person stattfand (vgl. A10), dass das SEM dem Beschwerdeführer am 2. März 2015 im Anschluss an die Befragung zur Person das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern (vgl. A13), dass er diesbezüglich erklärte, er könne dazu nichts sagen; es sei keine gute Tat, wenn man ihn dorthin schicke, dass am 20. Februar 2015 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, wozu das SEM dem Beschwerdeführer am 2. März 2015 das rechtliche Gehör gewährte, dass das SEM am 5. März 2015 die ungarischen Behörden um Information gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass am 7. April 2015 beim SEM diverse Beweismittel eingingen, dass die ungarischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 8. April 2015 mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 30. Januar 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht,

D-2990/2015 dass das SEM gestützt darauf am 9. April 2015 die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen am 20. April 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2015 – eröffnet am 4. Mai 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen ausführte, die ungarischen Behörden hätten auf seine Anfrage hin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 30. Januar 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht, dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angegeben habe, er sei am (…) geboren und daher noch minderjährig, dass das SEM aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst habe, welche beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe,

D-2990/2015 dass er sein geltend gemachtes Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen könne, dass hierzu anzumerken sei, dass die eingereichten Unterlagen nicht geeignet seien, die Richtigkeit persönlicher Daten rechtsgenüglich zu beweisen, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit aufgrund der grossen Abweichung von 56 Monaten zwischen der Altersangabe des Beschwerdeführers und dem ermittelten Skelettalter angezweifelt werden müsse, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig behandelt werde, dass seine Ausführungen anlässlich des rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorliegen würden, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 24. Oktober 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement- Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn bestünden, dass somit der Vollzug seiner Wegweisung nach Ungarn zulässig sei, dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden,

D-2990/2015 dass der Vollzug seiner Wegweisung nach Ungarn somit auch zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 11. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, dass die Sache für eine Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Mai 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Original der Beschwerde am 15. Mai 2015 beim Gericht einging,

D-2990/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

D-2990/2015 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der ungarischen Behörden am 30. Januar 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hat,

D-2990/2015 dass die ungarischen Behörden am 20. April 2015 dem Übernahmeersuchend das SEM vom 9. April 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO zustimmten, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, im Sinne der Dublin-III-VO wäre grundsätzlich – entgegen der Behauptung des SEM – F._______ für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig (Eurodac 1, A3/1), ginge man von seiner Volljährigkeit aus, indessen müsste sich die Schweiz seinem Asylgesuch annehmen, erachtete man ihn richtigerweise als minderjährig, dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass die vorliegend durchgeführte Analyse den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen vermag, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Analyse ein falsches Resultat geliefert habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Unterschied zwischen dem von ihm angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 14 Jahren und rund 4 Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren vier Jahre und acht Monate beträgt, dass somit in Übereinstimmung mit dem SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen,

D-2990/2015 dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6), dass demnach vorliegend die beim SEM eingereichten Schulunterlagen – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht geeignet sind, die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) des Beschwerdeführers zu belegen, dass es sich im Übrigen bei den am 7. April 2015 eingegangenen Unterlagen gemäss dem Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Dossiers um dem Beschwerdeführer bekannte Akten handelt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb das SEM ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen sollen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren überwiegende Zweifel an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen, weshalb ihn das SEM – da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. E- MARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) – zu Recht als volljährige Person betrachtete, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass weder seine bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 20. April 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A26), dass es somit keinen Anlass gibt, die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zu bezweifeln,

D-2990/2015 dass vor diesem Hintergrund nicht entscheidwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer vor Ungarn in F._______ und danach auch noch in I._______ war, bevor er in der Schweiz um Asyl nachsuchte, weshalb das SEM nicht gehalten war, in seiner Verfügung entsprechende Ausführungen zu machen, dass das SEM im Übrigen in der angefochtenen Verfügung nicht angenommen hat, der Beschwerdeführer sei in Ungarn illegal in den Dublin-Raum eingereist, dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt falsch und unvollständig sein sollte, weshalb es keinen Anlass gibt, die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und infolgedessen der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass ausserdem festzustellen ist, dass das SEM sich für die Zuständigkeit Ungarns nicht – wie in der Beschwerde fälschlicherweise angenommen – auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO stützte, sondern auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO – die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigte (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45),

D-2990/2015 dass es aber mit Blick auf die herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel verneinte, jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss kam, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2), dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen zwar nicht generell verhaftet würden, und auch nicht davon ausgegangen werden müsse, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.), dass unter diesen Umständen die generelle Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Furcht, in Ungarn inhaftiert zu werden, nichts für sich ableiten kann, zumal es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verhaftung gibt, dass er darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass er gemäss den Akten bereits am 30. Januar 2015 von der Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen, Gebrauch machte (vgl. A20), dass auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in

D-2990/2015 dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass der Beschwerdeführer zudem nicht konkret dargelegt hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-2990/2015 dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 12. Mai 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2990/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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