Abtei lung IV D-299/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Wespi, Valenti Gerichtsschreiber Geisser A._______, Afghanistan, vertreten durch Johan Göttl, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Dezember 2006 i.S. Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gegen Ende des Jahres 1998 auf dem Landweg, um über Pakistan in den Iran zu gelangen. Dort habe er während rund sieben Jahren gelebt, bevor er den Iran am 16./17. November 2005 in Richtung Türkei verlassen habe und über Griechenland, Italien und Frankreich am 13. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt sei. Gleichentags sprach der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Basel vor, machte – ohne ein zur Identifikation genügendes Papier vorzuweisen – die rubrizierten Angaben zu seiner Person und ersuchte um Gewährung des Asyls. Das Bundesamt erhob am 16. Dezember 2005 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nach diesen Erhebungen wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde dieses Kantons hörte ihn am 18. Januar 2006 zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Hazara, stamme aus dem Bezirk C._______, welcher zur Provinz Ghazni gehöre sowie Teil des traditionellen Siedlungsgebiets der Hazara (Hazarajat) sei. Er habe dort bis zu seinem vierten Lebensjahr gelebt. Sein Vater habe damals für die kommunistische Regierung von Präsident Karmal gearbeitet, weshalb seine Familie seitens der dortigen (aufständischen) Bevölkerung zunehmend Feindseligkeiten ausgesetzt gewesen sei. Im Jahr 1986 sei seine Familie - mit Ausnahme seiner Schwester, welche im Heimatbezirk verheiratet gewesen sei - nach Kabul geflüchtet und habe dort bis 1991 gelebt, wo er seine Primarschulzeit (erste bis fünfte Klasse) verbracht habe. Sein Vater sei in Kabul als Quartiervorsteher tätig gewesen. Angesichts der Intensivierung der Kampfhandlungen zwischen den damaligen Bürgerkriegsparteien habe sich sein Vater entschieden, Kabul zu verlassen, um mit seiner Familie nach "Mazar" [Mazar-e Scharif, Provinz Balkh] zu ziehen. Sein Vater habe in "Mazar" für die Wahdat-Partei gearbeitet; er selbst habe dort die sechste bis zur neunten Schulklasse besucht, bis der Krieg seine Schulzeit vorzeitig beendet habe. Nach dem Tod seiner Mutter und aus Angst, als ethnischer Hazara von den dazumal in "Mazar" siegreichen Taliban verfolgt zu werden, sei er im Jahre 1998 in den Iran geflüchtet, während sein Bruder Afghanistan in Richtung Schweden verlassen habe. Im Iran habe er beim dortigen Sitz der Wahdat-Partei erfahren, dass sein Vater im Jahre 1999 von Kämpfern der Taliban umgebracht worden sei. Die Zeit im Iran habe er zurückgezogen im Kreise einer Wohngemeinschaft mit anderen Afghanen und mit finanzieller Unterstützung seines Bruders, welcher ihm von Schweden aus jeweils Geld in den Iran geschickt habe, verbracht. Während rund neun Monaten habe er dort zudem als Hauswächter gearbeitet. Als Afghane ohne gültigen Aufenthaltstitel sei er jedoch zunehmend unter Druck der iranischen Behörden geraten - unter anderem sei er von der Polizei mehrmals festgenommen worden - und habe befürchten müssen, nach Afghanistan ausgeschafft zu werden. Weil ihm in seiner Heimat als nahe Angehörige jedoch einzig die Schwester
3 geblieben sei, zu der er seit 1998 keinen Kontakt mehr gehabt und die mit ihrem Mann im Bezirk C._______ gelebt habe, wohin er wegen der dortigen, seiner Familie gegenüber weiterhin hasserfüllten Bevölkerung nicht habe zurückkehren können, habe er sich entschlossen, den Iran in Richtung Westeuropa zu verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Als Grund für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Weiter hielt das BFM fest, weil der Vollzug der Wegweisung sich als zulässig, zumutbar und möglich erweise, stehe seiner Anordnung nichts entgegen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2006 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben; ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Afghanistan – Sicherheit und Rückkehrsituation für Hazara nach Kabul" vom 18. November 2003 und eine Sozialhilfebestätigung der Organisation für Regie- und Spezialaufträge (ORS Service AG) vom 10. Januar 2007 im Auftrag der Gemeinde D._______ zu den Akten. Hierauf sowie auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Die Akten überwies er der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Am 5. Februar 2007 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz ohne Replikrecht zu.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmittelschrift lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt. In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) ist die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug bilden. 4. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) - welche vom Beschwerdeführer im Übrigen substanziell nicht bestritten wird - steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
5 länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere beurteilt das BFM unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zumutbar. Die Sicherheitslage sei zwar nach wie vor nicht in allen Provinzen, insbesondere in den südlichen, hinreichend stabil. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgegangen werden. Der Regierung Karzai sei es gelungen, die Situation in Afghanistan insgesamt zu stabilisieren und durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus auszudehnen. Die Amtseinsetzung des Parlaments sei ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Stabilisierung der Situation des Landes. Zudem werde die Regierung zur Gewährung der Sicherheit für die Bevölkerung von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt, und auch die Wiederaufbauteams (PRTs) seien weiterhin operationell tätig. Die Teilnehmer der internationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 hätten zudem beschlossen, den Wiederaufbau des Landes weiterhin zu fördern und diesem in den kommenden fünf Jahren eine internationale Wiederaufbauhilfe zuzusprechen. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers. Dieser habe erklärt, Hazara zu sein und seinen letzten Wohnsitz im Hazarajat gehabt zu haben. Nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen gehöre das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes, zumal seit dem Sturz der Taliban in dieser Region – mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Day Kundi – keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten registriert worden seien. Deshalb könne im Hazarajat nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verfüge dort zudem über ein soziales beziehungsweise familiäres Beziehungsnetz. Dem Beschwerdeführer stehe es ferner grundsätzlich offen, eine innerstaatliche
6 Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul niederzulassen, wo er mehrere Jahre gelebt habe und zur Schule gegangen sei. Es lägen keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor, wo diese eine bedeutende Minderheit bildeten und über entsprechende Netzwerke verfügten. Der Beschwerdeführer habe somit nicht zu befürchten, auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Kabul Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden. Zwar werde er allgemein schwierige wirtschaftliche Bedingungen antreffen. Dank der im Ausland erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse anlässlich eines mehrjährigen Aufenthalts im Iran habe er gegenüber anderen in Kabul lebenden Hazara jedoch einen deutlichen Vorteil. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdebegründung, eine Rückkehr nach Afghanistan sei unzumutbar. Er sei der Ethnie der Hazara zugehörig, stamme aus dem Teil des traditionellen, über mehrere Provinzen verteilten Siedlungsgebietes der Hazara (Hazarajat), welcher der Provinz Ghazni zuzuordnen sei. Die Lagebeurteilung des BFM im hier angefochtenen Entscheid, wonach im Hazarajat - und damit auch in den von Hazara besiedelten Gebieten von Ghazni - nicht mehr von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden könne, stehe im Widerspruch zur Einschätzung der Situation der ARK in EMARK 2006 Nr. 9. Für die Provinz Ghazni und die weiteren Siedlungsgebiete der Hazara habe die in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 formulierte Einschätzung weiterhin Gültigkeit. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass in diesen Gebieten eine Situation allgemeiner Gewalt und Instabilität herrsche. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz oder eines anderen Siedlungsgebietes der Hazara sei demnach - unabhängig von den individuellen Umständen - als existenzbedrohend und unzumutbar zu qualifizieren. Zu seiner Schwester habe er letztmals 1998 Kontakt gehabt. Er wisse nicht, ob sie noch in der Herkunftsregion Ghazni lebe. Das gleiche gelte für seine Tante und seinen Onkel. Andere Verwandte würden dort nicht mehr leben. Es könne somit entgegen der Auffassung des BFM auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Wohnsitzalternative müsse die Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Massgebend seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung der Existenz und der Wohnsituation. Er habe tatsächlich in Kabul gelebt, allerdings nur als Kind in den Jahren 1986 bis 1991. Dieser weit zurückliegende Aufenthalt im Kindesalter werde ihm im Hinblick auf die "Existenzgründung" kaum mehr etwas nützen. Er habe in Kabul weder Familienangehörige noch Bekannte, die ihm bei der Bewältigung des Überlebenskampfes beistehen könnten. Es fehle somit ein tragfähiges Beziehungsnetz. Wohnraum stehe ihm keiner zur Verfügung, weshalb auch die Wohnsituation nicht gesichert sei. Er habe zwar die Schule bis zur neunten Klasse besucht, verfüge aber darüber hinaus abgesehen von spärlichen Englischkenntnissen über keine speziellen Kenntnisse, welche sein berufliches Fortkommen erleichtern würden. Während seines Aufenthalts im Ausland habe er im Iran als Hauswächter und in der Schweiz kurze Zeit als Küchenangestellter in einem Restaurant gearbeitet. Bei
7 diesen wenig qualifizierten Tätigkeiten handle es sich entgegen der Auffassung des BFM nicht um Erfahrungen und Kenntnisse, welche ihm gegenüber anderen vor Ort lebenden Hazara hinsichtlich der "Existenzgründung" einen deutlichen Vorteil vermitteln würden. Schliesslich irre die Vorinstanz, wenn sie schreibe, dass es keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe in Kabul gebe, weshalb der Beschwerdeführer auch keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen hätte. Laut einer Stellungnahme der SFH vom 18. November 2003 zur "Sicherheit und Rückkehrsituation für Hazara nach Kabul" [vgl. vom Beschwerdeführer zu den Akten gelegte Stellungnahme] würden nach Kabul zurückgekehrte Hazara häufig Opfer von Gewalt rivalisierender Gruppen. Städtische Gebiete, einschliesslich Kabul, könnten nicht als hinreichend sicher gelten. Somit bestehe durchaus die reale Gefahr, dass er neben den fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten der "Existenzgründung" auch asylrelevante Übergriffe zu gewärtigen habe. Aus all diesen Gründen werde klar, dass er auch in Kabul existenziell bedroht sein würde und es ihm somit nicht zuzumuten sei, sich dort niederzulassen. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu Recht angeordnet hat. Vorab ist dabei festzustellen, dass die unter Erwägung 5 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf die Erörterung, ob weitere Vollzugshindernisse vorliegen, zu verzichten. 7.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.2 Gestützt auf eine umfassende Lageanalyse kam die ARK in EMARK 2003 Nr. 30 zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni angesichts der prekären Sicherheits- und Versorgungslage generell - ohne Berücksichtigung individueller Umstände - als existenzbedrohend und damit unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. daselbst insbesondere E. 6c S. 193 f.). Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 2006 bestätigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die von der ARK getroffenen Lageeinschätzungen weiterhin Gültigkeit haben, weshalb die Rückkehr von afghanischen Asylbewerbern in die Provinz Ghazni weiterhin als existenzbedrohend und mithin unzumutbar zu erachten ist.
8 Nach dem Gesagten ist für den aus C._______ - als dem Hazarajat zugehöriger Teil der Provinz Ghazni - stammenden Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Vorinstanz eine Rückkehr dorthin zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar. 7.3 Zu prüfen bleibt damit, ob es dem Beschwerdeführer allenfalls zuzumuten ist, sich in einer anderen Region Afghanistans niederzulassen: 7.3.1 In EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 äusserte sich die ARK eingehend zur Situation in Kabul und stellte einen Vergleich zwischen der Lage im Grossraum Kabul und derjenigen in anderen Regionen Afghanistans an. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz sowie konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen es seit dem Jahr 2004 zu keinen nennenswerten militärischen Aktivitäten mehr gekommen ist, respektive welche nicht einer permanenten Instabilität ausgesetzt sind. Dies ist neben Kabul unter anderem auch bei einer Rückkehr in die Provinz Balkh, insbesondere in den Grossraum Mazar-e Scharif, der Fall, wobei auch dort die unter EMARK 2003 Nr. 10 aufgezählten strengen Bedingungen (tragfähiges Beziehungsnetz, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) erfüllt sein müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.7. und 7.8.). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorderhand keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 7.3.2 Für den vorliegenden Fall ist zwar zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jung, unabhängig und – soweit aktenkundig – ausser eines einseitigen irreversiblen Gehörschadens gesund ist. In Bezug auf das Erfordernis eines sozialen Rückhalts in Afghanistan ist indessen anzunehmen, dass er trotz mehrjähriger Aufenthalte in Kabul und Mazar-e Scharif gemäss Aktenlage an beiden Orten über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügt. Was Kabul anbelangt, kann entgegen der Einschätzung der Vorinstanz einzig von einem Aufenthalt während der Jahre 1986 bis 1991 (erste bis fünfte Primarschulklasse) nicht auf ein heute noch bestehendes Beziehungsnetz geschlossen werden, zumal im Übrigen nichts aktenkundig ist, was auf dort noch lebende, nahe Angehörige oder Bekannte hindeutet. Bezüglich Mazar-e Scharif kann sodann auf die glaubhaften - von der Vorinstanz unbestrittenen - Angaben des Beschwerdeführers verwiesen werden, wonach seine dorthin gezogenen Eltern inzwischen beide verstorben seien (vgl. A 17, S. 5 und 15). Auch sonstige Bezugspersonen, welche dem Beschwerdeführer aus seiner Zeit in Mazar-e Scharif von 1992 bis 1998 geblieben sein könnten, sind aus den Akten keine ersichtlich. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer weder über nennenswerte Berufserfahrung noch über ausgesprochene berufliche Qualifikationen, welche ihm, ohne sozialen Rückhalt, die Sicherung eines Existenzminimums in Afghanistan erlauben würden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan weder in Kabul noch in einer anderen der relativ sicher eingestuften Regionen (namentlich Mazar-e Scharif) eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
9 7.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit die Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006) betreffend, abzuweisen. Bezüglich des Vollzugs ist sie gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4 ANAG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten im Vollzugspunkt nicht als aussichtslos darstellte und der Beschwerdeführer gestützt auf die Akten fürsorgeabhängig ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Da der Rechtsvertreter bis anhin keine Kostennote einreichte und die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar sind, ist die hälftige vom BFM auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung der Bemessungsgrundsätze gemäss Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf Fr. 400.-- (inkl. aller Auslagen, MwSt) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 4. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (eingeschrieben, 2 Expl.; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel [Arztzeugnisse] entscheidet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - das E._______ des Kantons B._______ (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: