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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2012 D-2988/2012

13. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,954 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2988/2012

Urteil v o m 1 3 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Valérie Pimentel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N .

D-2988/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 15. August 1998 ein erstes Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo einreichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2001 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die hiegegen angehobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2001 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und nach Aufenthalten in Indien und Thailand am 1. Januar 2012 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er von Bangkok aus auf dem Luftweg nach Italien gelangt sei, dass er anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2012 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 4. April 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft und stamme ursprünglich aus Jaffna, doch habe er seit dem Jahre 2000 in Kilinochchi gelebt, dass ihm etwa sechs Monate nach seiner dortigen Ankunft Mitglieder der LTTE einen Geschäftsmann aus Colombo vorgestellt hätten, mit dem er alsbald Geschäftsbeziehungen aufgenommen habe, dass ihm dieser Mann verschiedenartige Waren wie beispielsweise Medikamente oder Benzin verkauft habe, die er in den vom sri-lankischen Militär oder den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beherrschten Gebieten vertrieben habe, nicht zuletzt an die LTTE, dass er diesen Geschäftsaktivitäten bis im Jahre 2009, nämlich bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs, nachgegangen sei, dass der Vormarsch des sri-lankischen Militärs von Luftangriffen begleitet gewesen sei und die Lokalbevölkerung in die Flucht getrieben habe,

D-2988/2012 weshalb er sich am 28. März 2009 auf dem Seeweg aus dem Heimatstaat abgesetzt habe, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen seiner Hilfsdienste zugunsten den LTTE asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bürgerkrieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der separatistischen Bewegung zu Ende gegangen, dass sich die politische Situation in Sri Lanka seither insofern positiv entwickelt habe, als sich das vorher angespannte Klima beruhigt habe, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung zu gewärtigen habe, weil der sri-lankische Staat kein Interesse an der Verfolgung von Personen habe, die wie der Beschwerdeführer im Vanni- Gebiet gelebt und auch für die LTTE gearbeitet hätten, dass er sich dementsprechend nicht auf begründete Furcht stützen könne, dass der Wegweisungsvollzug in casu zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer (zunächst) mit Fax-Eingabe vom 4. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-

D-2988/2012 tenvorschusses zu verzichten. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist,

D-2988/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, er sei von Thailand aus auf dem Luftweg nach Italien gereist, wobei er sich mit einem gefälschten indischen Reisepass, enthaltend seine Passfoto und (eventuell) auf seinen Namen lautend, ausgewiesen habe (vgl. vorinstanzliche Akten B3/11 Ziff. 5.02 S. 6, Ziff. 9.01 S. 8),

D-2988/2012 dass es zweckmässig sein dürfte, einen Schlepper zu engagieren, um eine Staatsgrenze in unwegsamem Gelände unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne grössere Risiken überschreiten zu können, dass es demgegenüber für Interkontinentalflüge keines Schleppers bedarf, weshalb nicht anzunehmen ist, der vom Beschwerdeführer benützte Reisepass sei bei einer solchen Person geblieben, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht in der Lage war, den für die Reise benützten, angeblich gefälschten Reisepass vorzulegen, dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausdrücklich geltend machte, er habe den Heimatstaat im März 2009 einzig und allein des Bürgerkriegs wegen verlassen (B3/11 Ziff. 7.01 S. 7), dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka seit Mai 2009 zu Ende ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten zwar kein relevantes politisches Profil aufweist, nunmehr aber in der Beschwerde geltend macht, er sei Ende 1988 im Alter von 17 Jahren der LTTE beigetreten und habe im Vanni-Gebiet ein dreimonatiges Vollzeittraining zum LTTE-Kämpfer absolviert, dass in der Beschwerde des Weiteren geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Gründung des Geheimdienstes der LTTE im Vanni-Gebiet Anfang 1990 als Mitglied beigetreten, und er habe diverse Schussverletzungen erlitten, als seine Einheit ein Militärlager am Elephant Pass angegriffen habe, dass er eine Spionageausbildung erhalten und bei der Planung des Attentats auf den Flughafen in Colombo, auf die Druckerei der sri-lankischen Regierung und auf einen Militärflughafen mitgewirkt habe, dass einige der Selbstmordattentäter gefasst worden seien und seinen Namen preisgegeben hätten,

D-2988/2012 dass demgegenüber davon auszugehen ist, diese Vorbringen wären bereits vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung in der auf Beschwerdeebene dargestellten Form geltend gemacht worden, wenn sie einen Bezug zur Realität hätten (vgl. demgegenüber B9/9 Q44 – Q47 S. 6), dass die Vorbringen nachgeschoben und somit unglaubhaft sind, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung erschöpfend zu seinen Asylgründen äussern konnte und ihm das entsprechende Protokoll rückübersetzt wurde (B9/9 S. 7), weshalb er sich bei seinen Erklärungen behaften lassen muss, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, dass demnach die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, jeglicher Grundlage entbehrt, dass die Narben des Beschwerdeführers keinen Rückschluss auf die Begleitumstände zulassen, die zu den Verletzungen geführt haben, weshalb er aus derartigen Indizien nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs nunmehr bereits mehr als drei Jahre in der Schweiz aufhält, weshalb es keinen Anlass gibt, ihm zur Beschaffung irgendwelcher, in der Beschwerde nicht näher genannter Beweise eine Frist zur Beschaffung derselben anzusetzen oder deren Eingang abzuwarten, dass der Sachverhalt nämlich gestützt auf die vorliegende Aktenlage ausreichend festgestellt ist, und – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.), dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen, da sie nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,

D-2988/2012 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-2988/2012 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) der Wegweisungsvollzug hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünstigende Faktoren erscheinen, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer, wie nachstehend auszuführen sein wird,

D-2988/2012 über gleich mehrere Alternativen zu einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet verfügt, dass es sich zunächst um einen jungen und gemäss den Akten gesunden Mann handelt, der auf einen achtjährigen Schulbesuch zurückblicken kann (B3/11 Ziff. 1.17.04 S. 4) und mehrjährige Erfahrung als Kaufmann und Händler sammeln konnte (a.a.O. Ziff. 1.17.05 S. 4), dass es ihm überdies ohne Weiteres möglich war, einen grösseren Geldbetrag für seine Reise nach Europa aufzuwenden (B3/11 Ziff. 5.02 S. 6), dass er über ein weit verzweigtes Beziehungsnetz ausserhalb des Vanni- Gebiets verfügt, leben doch die Mutter in Jaffna oder Colombo, ein Bruder in Colombo sowie zwei Schwestern in Colombo und Jaffna (B9/9 Q10 – Q20 S. 2 und 3), dass er sich zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr von diesem Beziehungsnetz unterstützen lassen kann, dass es einem Händler ohne Weiteres zuzumuten ist, seinen geschäftlichen Aktivitäten auch in einer anderen Region des Heimatstaats nachzugehen als vor der Ausreise, und es keinen Anlass zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenziellen Notlage konfrontiert, dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

D-2988/2012 dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2988/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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