Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2980/2014
Urteil v o m 1 8 . M a i 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2014 / N (…).
D-2980/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Irak im Jahr 2003. Er gelangte über den Iran in die Türkei und von dort aus nach Griechenland, wo er ungefähr vier Jahre lebte. Ende 2008 reiste er von Athen aus in einem Lastwagen versteckt nach Schweden, ging danach nach Norwegen und später nach Holland, von wo aus er im Mai 2009 nach Griechenland überstellt wurde. Nach weiteren vier Jahren in Athen gelangte er über Italien schliesslich in die Schweiz, wo er am 27. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl ersuchte. B. Am 10. Dezember 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. C. Im Rahmen der summarischen Befragung am 10. Oktober 2013 sowie der Anhörung am 11. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt in C._______ (Provinz D._______, Autonome Region Kurdistan [nachfolgend: KRG]) gelebt. Die Schule habe er nicht besucht. Er habe in einer Fabrik gearbeitet, doch habe es nur unregelmässig Arbeit gegeben. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei er deshalb von 2002 bis 2003 Mitglied der Peschmerga gewesen, da diese Tätigkeit entlöhnt worden sei. Obwohl er damals noch minderjährig gewesen sei, habe die Peschmerga ihn aufgenommen, da sein Vater früher ebenfalls Mitglied gewesen sei. Zu seinen Aufgaben habe die Bewachung der Kontrollstellen in E._______ gehört. Im (…) 2003 sei es an einer Kontrollstelle zu einem Vorfall gekommen. Dabei sei F._______, der Leiter der Partei G._______ in E._______, zusammen mit (…) im Auto erschossen worden, da sie bei der Kontrolle nicht wie üblich angehalten, sondern vorbeigefahren seien. Daraufhin sei die gesamte Division (bestehend aus ungefähr […] bis […] Personen), die für diesen Wachposten in E._______ zuständig gewesen sei, von den Anhängern von F._______, welche Islamisten seien, behelligt worden. Obwohl er bei diesem Vorfall nicht im Dienst gewesen sei, habe er aufgrund der Divisionszugehörigkeit zwei Drohbriefe erhalten. Andere Divisionsmitglieder seien auch Opfer von Handgranatenanschlägen gewor-
D-2980/2014 den. Er sei mit diesen anonymen Drohbriefen zum Sicherheitsdienst gegangen, doch habe dieser aufgrund des fehlenden Absenders nicht reagieren können. Es sei aber klar gewesen, dass die Briefe von den Islamisten verfasst worden seien. Zudem sei sein Vater einmal persönlich bedroht worden. Man habe seinem Vater nahegelegt, sein Sohn solle sich von der Peschmerga ablösen, andernfalls würde er getötet werden. Er habe jedoch zu wenig Geld gehabt, um sich von der Peschmerga freikaufen zu können. Nach dem Vorfall sei er noch etwa eine Woche zuhause geblieben, danach sei er ungefähr für 20 bis 25 Tage zu seinem Onkel gegangen, bis dieser den gesamten Betrag für die Ausreise vorbereitet habe. Zum Nachweis der Identität legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte ins Recht. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 – eröffnet am 9. Mai 2014 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht in die eingereichten Beweismittel, insbesondere in die verschiedenen Webseitenartikel, und die Gewährung des rechtlichen Gehörs. F. Am 3. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Datum des Poststempels) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
D-2980/2014 Kostenvorschusses. Seine Bedürftigkeit belegte er mit einer Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes. I. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht in die eingereichten Beweismittel sowie um Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden abgewiesen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Am 1. Juli 2014 wurde die Vernehmlassung vom 27. Juni 2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-2980/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz
D-2980/2014 hätten. Im Nordirak bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Gemäss gesicherten Kenntnissen seien die nordirakischen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, Hinweisen auf Übergriffe durch Dritte nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Ausführungen betreffend die Drohbriefe würden zudem darauf hinweisen, dass die Behörden das Anliegen des Beschwerdeführers ernstgenommen hätten, jedoch nicht genügend Hinweise auf eine konkrete Täterschaft vorgelegen hätten. Es sei aber davon auszugehen, dass – hätte der Beschwerdeführer weitere Drohungen erhalten und hätten sich konkretere Hinweise ergeben – die Sicherheitsbehörden auch aktiv geworden wären. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Irak im Jahr 2003 verlassen, weshalb grundsätzlich fraglich sei, ob er von den Islamisten nach so langer Zeit der Abwesenheit zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch gesucht würde. Im Übrigen stehe es ihm jedoch ohnehin offen, sich an einem anderen Ort im Nordirak niederzulassen. Da somit von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der heimatlichen Behörden sowie vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne, komme den Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Bedeutung zu. Sodann herrsche in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Ferner würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer in C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz, bestehend aus Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten, verfüge und davon auszugehen sei, dass seine Familie über genügend finanzielle Mittel verfüge, um ihn zu unterstützen, bis er selber wieder eine Arbeit gefunden habe. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die "Islamische Bewegung" in Kurdistan/Irak sei eine der einflussreichsten kurdischen, islamischen Bewegungen, die eine radikale Deutung des Islams im Nordirak vertrete. F._______ sei Leiter der Partei G._______ gewesen, welche enorme Macht und bedeutenden Einfluss in der Region H._______ sowie in allen Gebieten Kurdistans habe. Im Jahr 2014 hätten die Mitglieder der Bewegung den Jahrestag seines Todes gefeiert und seine Familie und seine Anhänger hätten Rache gegenüber den Tätern geschworen. Diese Aktion zeige, dass sein Todesfall nicht vergessen werde und widerlege die Ansicht der Vorinstanz, wonach er (der Beschwerdeführer) bei einem Wegweisungsvollzug keine Konsequenzen zu gewärtigen habe beziehungsweise sich an einem anderen Ort ohne Schwierigkeiten
D-2980/2014 niederlassen könne. Die beigelegten Internetadressen würden seine Aussagen bestätigen. Die Kämpfer der Partei G._______, welche vom Terrornetzwerk al-Qaida sowie von den Golfstaaten finanziert würden, seien in Afghanistan ausgebildet worden. Zudem würden sie über grosse Trainingslager verfügen und hätten sehr starke Beziehungen mit allen Stämmen und Familien in Kurdistan. Die Regierung in Kurdistan sei zu wenig einflussreich und könne deren Aktivitäten nicht eindämmen. Die Einhaltung der Menschenrechte sei in Kurdistan nicht gewährleistet. Würde die G._______ einen einfachen Menschen, wie beispielsweise den Beschwerdeführer, töten, würde dies für sie keine Konsequenzen nach sich ziehen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde zur Hauptsache geltend gemacht, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen unvollständig abgeklärten und fehlerhaft gewürdigten Sachverhalt abgestützt habe. Diese formelle Rüge gilt es vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde nicht näher ausgeführt, inwiefern der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sein soll. Ferner sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. In der Anhörung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylvorbringen befragt. Diese Anhörung dauerte inklusive Rückübersetzung fünf Stunden (vgl. act. A18/16). Zudem wurde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, sondern es wurde lediglich die Asylrelevanz der Vorbringen verneint. 5.3 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden ist, womit sich die Rüge als unbegründet erweist.
D-2980/2014 6. 6.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, weshalb in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Anhänger des verstorbenen F._______ Rache geschworen und anlässlich des 10. Todestags einen erneuten Racheschwur geleistet hätten. Diese Vorbringen werden vom Bundesverwaltungsgericht als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft erachtet. Allerdings ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer nach seiner langjährigen Landesabwesenheit überhaupt noch Opfer gezielter Verfolgungsmassnahmen der Anhänger von F._______ würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diesbezüglich zudem festzuhalten, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2008/4 zum Schluss, dass in den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens seien, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Ausserdem wurde im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 festgehalten, dass die heutige Sicherheitslage innerhalb der KRG trotz der Spannungen im Grenzgebiet grundsätzlich als stabil zu bezeichnen sei (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die heimatlichen Behörden in der KRG – selbst wenn die Anhänger von F._______ den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ins Visier nehmen würden – als schutzfähig und schutzwillig erweisen und dem Beschwerdeführer genügend Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch Dritte bieten könnten. 6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und seine Vorbringen demnach keine Asylrelevanz aufweisen. Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
D-2980/2014 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-2980/2014 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) eine aktuelle Lageanalyse vor und gelangte zum Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des sogenannten "Islamischen Staates" (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend: IS) eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum Schutze vor
D-2980/2014 Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG seien nicht zu verzeichnen, so dass trotz der Kämpfe entlang der Grenze zur KRG die Sicherheitslage innerhalb der KRG grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne. In der KRG liege heute nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor und es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern werde (vgl. a.a.O. E. 7.4). 8.4.2 Der Beschwerdeführer ist Kurde und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______. Die Familie wohnt heute in I._______ bei C._______ in einer neueren Liegenschaft, welche in ihrem Eigentum steht. Zudem wohnen weitere Verwandte in der Nähe. Mit seiner Familie steht der Beschwerdeführer ungefähr alle zwei Monate in Kontakt. Er liess sich im Februar 2014 sodann seinen Ausweis direkt vom „J._______“ in D._______ die Schweiz schicken, was als ein weiteres Indiz für ein intaktes Beziehungsnetz vor Ort zu werten ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner langjährigen Landesabwesenheit in seinem Heimatland über ein noch immer bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer in einer Fabrik und auf Baustellen Arbeitserfahrungen sammeln und war für die Peschmerga im Dienst. Angesichts dieser Ausgangslage lässt die individuelle Situation des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihm bei der Reintegration und beim Aufbau eines eigenständigen Lebens unterstützend zur Seite stehen wird. Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. 8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-2980/2014 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2980/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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