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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2016 D-2976/2014

19. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,301 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2976/2014

Urteil v o m 1 9 . Februar 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).

D-2976/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 27. September 2011 und gelangte via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 30. November 2011 illegal in die Schweiz, wo er am 1. Dezember 2011 um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2011 befragte ihn das damalige BFM summarisch und hörte ihn am 17. Oktober 2013 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule mit der Maturität abgeschlossen. Danach habe er zwischen den Jahren 2006 und 2008 seinen Militärdienst abgeleistet. In der Folge habe er an der Uni Damaskus ein Jahr lang C._______ studiert, das Studium aber aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Anschliessend habe er bis im August 2011 in D._______, einem Vorort von Damaskus, als Plattenleger gearbeitet. Ab Juni 2011 hätten in dieser Region zahlreiche Demonstrationen stattgefunden, an denen er häufig teilgenommen habe. Über Zeit und Ort dieser Demonstrationen sei er via Facebook informiert worden. Er habe dann jeweils zusammen mit Freunden regimekritische Parolen auf Transparente geschrieben, die sie dann zu den Demonstrationen mitgenommen hätten. Solches sei auch am 19. August 2011 geschehen, als er an einer Freitagsdemonstration unter dem Motto "(…)" teilgenommen habe. Am Morgen des folgenden Tages habe er sich bei seinem Chef E._______ aufgehalten. Dort habe ihm die Ehefrau seines Onkels mütterlicherseits telefonisch mitgeteilt, dass Angehörige des syrischen Geheimdienstes ihr Haus durchsucht, sie erniedrigt und beschimpft und sich dabei nach ihm erkundigt hätten. Nachdem sein Onkel den Geheimdienstangehörigen keine Auskunft über seinen Aufenthaltsort gegeben habe, hätten diese den Onkel zur Zweigstelle mitgenommen. Nach diesem Telefonat sei er zu einem Freund eines Onkels väterlicherseits nach F._______ gegangen, da er sich dort etwas sicherer gefühlt habe. Doch schon fünf Tage später habe ihn dieser Freund mit dem Auto zu einer in Damaskus lebenden Tante väterlicherseits gebracht, wo er einen Monat lang geblieben sei, das Haus indessen kaum verlassen habe. Am 26. September 2011 habe ihm sei Vater telefonisch mitgeteilt, dass der syrische Geheimdienst auch in das Elternhaus eingedrungen sei und sich nach seinem Verbleib erkundigt habe. Sein Vater habe ihm in der Folge geraten, Syrien zu verlassen. Am folgenden Tag habe ihn der Ehemann seiner Tante väterlicherseits mit dem Auto nach G._______ gefahren und dort einem Schlepper übergeben, welcher ihn noch am selben Tag illegal über die syrische Grenze in die Türkei gebracht

D-2976/2014 habe. Dort sei er am 30. November 2011 via Istanbul auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land und von dort aus per Zug noch selbentags illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität eine syrische Identitätskarte im Original und die Kopie seines Führerausweises zu den Akten. Im Weiteren reichte er fünf Farbkopien von Fotos einer von ihm am 8. Juli 2011 besuchten Demonstration in Syrien, diverse Fotos, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, sowie ein Bestätigungsschreiben der schweizerischen Vertretung der "Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien" (Partiya Demoqratî Pêsverû Ya Kurd Li Sûriyê; PDPKS) vom 14. Dezember 2012 ein. B. Mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am 30. April 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufigen Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten A5, A9 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A21) zu gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten A5, A9 und A21 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die Verfügung des BFM vom 28. April 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme als

D-2976/2014 Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer neu einen vom 26. Mai 2014 datierenden Ausdruck seines Facebook-Profils, einen ebenfalls vom 26. Mai 2014 datierenden Facebook-Ausdruck betreffend seine Administratorentätigkeit in einer pro-Kurdistan-Gruppe und einen Ausdruck gleichen Datums bezüglich einer von ihm betriebenen Facebookgruppe der PYD, sowie – in Kopie – zahlreiche Fotos, welche ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, zu den Akten reichen. Im Weiteren verweist die Beschwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die Überwachung der exilpolitischen Szene im Ausland durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes sowie zur Syrien-Konferenz in der Schweiz im Januar 2014. Im Weiteren bezog sich der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 sowie auf ein Urteil des englischen Upper Tribunal (Einreise- und Asylkammer) vom 20. Dezember 2012. Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A5, A9 und A21 ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich beim Polizeiprotokoll Chiasso des Grenzwachkorps IV (als Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung) hinsichtlich illegaler Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz vom 1. Dezember 2011 unter dem Aliasnamen H._______ (act. A5) um ein Aktenstück einer anderen Behörde handle und allein die Tatsache der Zusendung desselben an das BFM entgegen der Behauptung in der Beschwerde noch keinen Übergang der Editionshoheit von der Eidgenössischen Zollverwaltung auf das BFM begründe. Ein diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch müsse daher bei der Polizei Chiasso beziehungsweise bei der Eidgenössischen Zollverwaltung gestellt werden. Das Akteneinsichtsgesuch in die Akte A9 (ein Triage-Formular hinsichtlich des weite-

D-2976/2014 ren Ablaufs des vorliegenden Verfahrens) und in den internen Antrag bezüglich vorläufiger Aufnahme (act. A21) wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung ab, es handle sich hierbei um interne, dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegende Akten. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 27. Juni 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit Begleitschreiben vom 16. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter drei unter anderem den Beschwerdeführer abbildende Farbfotos anlässlich einer Demonstration vom 3. Juni 2014 in Lausanne gegen die Wahlen in Syrien, die Kopie eines dabei vom Beschwerdeführer verteilten Flugblattes und einen Aufruf der Internetplattform Gemyakurdan zur Teilnahme an besagter Demonstration ein. G. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 20. Juni 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Kopie ein, deren Original er am 26. Juni 2014 nachreichte. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 2. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM am 8. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zu.

D-2976/2014 L. Mit Begleitschreiben vom 9. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter einen auf der Internetplattform dimoqrati.info publizierten Artikel über eine Sitzung der PDPKS vom 6. Juli 2014 in Bern sowie mehrere den Beschwerdeführer abbildende Fotos anlässlich besagter Sitzung zu den Akten. M. Mit Begleitschreiben vom 25. September 2014 reichte der Rechtsvertreter das Militärdienstbüchlein seines Mandanten sowie einen ihn betreffenden Einrückungsbefehl vom 20. November 2013 im Original (letzterer mit einer Übersetzung ins Deutsche) ein. N. Mittels Eingaben seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2014 und vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten ein. O. Mit Eingabe vom 9. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Einholung einer erneuten Vernehmlassung. Als Beweismittel reichte er eine aktuelle Version des Facebook-Profils seines Mandanten vom 6. November 2015 zu den Akten. P. Am 13. November 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um eine zweite Vernehmlassung. Q. Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 fest, es stelle nach Durchsicht der seit Juli 2014 eingegangenen Beschwerdeakten fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb es nach wie vor die Abweisung der Beschwerde beantrage. R. Am 18. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht die zweite Vernehmlassung des SEM dem Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme zu. S. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 gab der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung des SEM ab.

D-2976/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. April 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die

D-2976/2014 Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [im Internet publiziert], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden, sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen" (a.a.O. S. 40 Art. 76), ist aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse unzulässig, da es an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) fehlt, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 4. Nachfolgend ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen: 4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des

D-2976/2014 rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben. 4.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI- CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 12. Juni 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde dabei verneint. 4.3 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der Formulierung "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet, was keine

D-2976/2014 konkrete Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht vorliege (a.a.O. S. 4 Art. 3). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen. 4.4 Weiter wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist einerseits zu wiederholen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Andererseits ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. 4.5 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von

D-2976/2014 Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.,

D-2976/2014 BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. 5.5.1 Zwar ist aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er zwischen Juni und August 2011 diverse Male an Demonstrationen in Syrien teilgenommen und dabei Parolen gerufen hat. Fünf von ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte Farbkopien von Fotos zeigen ihn als Teilnehmer einer Demonstration vom 8. Juli 2011 in D._______ unter dem Leitspruch (…), wobei er mit einem Handy fotografiert. Nichts in seinen Ausführungen weist indessen darauf hin, dass er sich dabei in irgendeiner Weise aus der Masse der Demonstrationsteilnehmer hervorgehoben hätte. Nach seiner Darstellung soll es anlässlich solcher Demonstrationen auch vorgekommen sein, dass zivil gekleidete Angehörige des syrischen Geheimdienstes die Versammlungsteilnehmer angegriffen hätten (vgl. act. A14/13 S. 7 F und A47 f.). Dass er in diesem Zusammenhang behördlich aufgegriffen worden wäre, macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wie viele andere Personen auch in der Masse der Demonstranten mitgelaufen ist, ohne in besonderer Weise aufzufallen, erscheint jedoch kaum wahrscheinlich, das ihn die heimatlichen Behörden in diesem Zusammenhang sowohl bei Verwandten in D._______ als auch bei seinen in B._______ wohnhaften Eltern hätten suchen sollen, impliziert eine derartige behördliche Suche an zwei verschiedenen Wohnorten von Verwandten doch zweifellos, dass der Beschwerdeführer auf eine irgendwie geartete Weise das Augenmerk der syrischen Behörden hätte erwecken müssen, was als blosser Mitläufer an Demonstrationen nicht der Fall gewesen sein konnte. Bereits aus diesem Grund hegt das Bundesverwaltungsgericht ernstliche Zweifel an seiner Behauptung, die syrischen Behörden hätten sich erstmals am 20. August 2011 bei einem Onkel in D._______ und alsdann mehr als einen Monat später am 26. September 2011 zusätzlich bei seinen in B._______ wohnhaften Eltern nach ihm erkundigt. 5.5.2 Hinzu tritt der Umstand, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner verschiedenen Aufenthaltsorte nach der angeblichen Suche bei seinem Onkel am 20. August 2011 nicht schlüssig erscheinen. So leuchtet nicht ein, weshalb ihn der Freund seines Onkels, bei

D-2976/2014 dem der Beschwerdeführer noch am selben Tag in F._______ Zuflucht gefunden habe, ihn bereits fünf Tage später zu einer in Damaskus wohnhaften Tante gebracht haben soll, wo letzterer insgesamt einen Monat lang gelebt haben will, hätte hierdurch doch das nicht unerhebliche Risiko bestanden, dass ihn die syrischen Behörden dort ebenso wie angeblich am 20. August 2011 beim Onkel in D._______ hätten ausfindig machen können. Demgegenüber liegt die Annahme nahe, dass eine Zuflucht des Beschwerdeführers ausserhalb des persönlichen Verwandtenkreises die grössere Sicherheit vermittelt hätte, seitens der heimatlichen Behörden nicht aufgespürt zu werden. 5.5.3 Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren beschwerdeweisen Eingaben sind nicht geeignet, an der Feststellung etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien nicht glaubhaft. 5.7 5.7.1 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 2014 sein syrisches Militärbüchlein sowie eine Einrückungsmitteilung vom 20. November 2013 inklusive deutscher Übersetzung dieses Dokuments zu den Akten. Mit der genannten Eingabe wurden keine weiteren Erklärungen zum Inhalt der Beweismittel oder zu den Umständen, durch welche der Beschwerdeführer in deren Besitz gelangte, abgegeben. 5.7.2 Aufgrund dieser Eingabe könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche Sanktionen zu befürchten hätte, weil er einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet hat, das in seiner Abwesenheit ergangen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2011 aus Syrien ausreiste und die angebliche "Einrückungsmitteilung" gemäss der eingereichten Übersetzung vom 20. November 2013 datieren soll, stellt sich die Frage, ob damit ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen.

D-2976/2014 5.7.3 In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Beschwerde vom 28. Mai 2014 geltend gemacht hat, er habe nach der zweiten Anhörung (am 17. Oktober 2013) von seiner Familie erfahren, dass er vom syrischen Militär gegen Ende 2013 zum Reservedienst einberufen worden sei (a.a.O. S. 17 Art. 46). Das BFM hat in seinen Vernehmlassungen vom 4. Juli 2014 und vom 8. Dezember 2015 diesbezüglich zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die angebliche Einberufung in den Reservedienst dem BFM mitzuteilen, wofür er mehrere Monate Zeit (nämlich bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2014) gehabt hätte, weshalb die entsprechende Behauptung als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu betrachten sei. Ebenso schlüssig erscheint dem Gericht die weitere Argumentation der Vorinstanz, wonach es wenig wahrscheinlich anmute, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre nach seiner Ausreise zum Reservedienst aufbieten sollten, zumal ihnen dessen Absenz mittlerweile bekannt geworden sein dürfte. Schliesslich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beweiswert der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und Einberufungsmitteilung) angesichts der leichten Fälschbarkeit und der käuflichen Erwerbbarkeit der entsprechenden Beweismittel a priori als gering einzustufen ist. 5.7.4 All diese Überlegungen führen zum Schluss, dass die angebliche nachträgliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedient als nicht glaubhaft erscheint. 5.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Sodann ist auf das weitere Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige. 6.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im

D-2976/2014 Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). 6.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen

D-2976/2014 werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. 6.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). 6.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht; aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und

D-2976/2014 Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E.6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E.7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 6.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist durch zahlreiche, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sowie auf Beschwerdeebene eingereichte und teilweise auch im Internet publizierte Fotos dokumentiert, auf denen er als Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz erkennbar ist und dabei gelegentlich Transparente hält oder (prokurdische) Fahnen trägt. Soweit im Beschwerdeverfahren davon die Rede ist, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu Auseinandersetzungen zwischen Gegnern und Anhängern des staatlichen syrischen Regimes gekommen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er habe "an den sehr wichtigen, grossen Demonstrationen rund um die Syrien-Friedenskonferenz in Montreux und Genf im Januar 2014 teilgenommen". Belegt ist allerdings mit Fotos nur seine Teilnahme an der Demonstration vom 24. Januar 2014 vor dem UNO-Hauptgebäude in Genf. Ferner reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDPKS vom 14. Dezember 2012 ein. Weitere zwei Fotos zeigen ihn anlässlich einer politischen Diskussion am 16. März 2013 in Zürich, wobei er zusammen mit anderen Personen an der

D-2976/2014 Seite des PYD-Präsidenten Salih Muslim Mohammad abgebildet ist. Zusätzliche Fotos zeigen ihn anlässlich Sitzungen der PDPKS vom 6. Juli 2014 beziehungsweise vom 10. Mai 2015 in Bern. Dass er dabei eine tragende Rolle gehabt hätte, wird seinerseits nicht geltend gemacht. Auch die entsprechenden Fotos vermitteln eher den Eindruck, er wohne den Sitzungen als Zuhörer bei. Seine Aktivitäten im Rahmen seines eigenen "Facebook"-Profils oder im Zusammenhang mit einer "Facebook"-Gruppe, die im Wesentlichen im Verbreiten beziehungsweise Verlinken von Berichten über Menschenrechtsverletzungen in Syrien und von regimekritischen Stellungnahmen bestehen, die bereits anderweitig im Internet vorhanden waren, sind ebenfalls nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers führen könnten. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf weiteren, ins Internet gestellten Fotos erkennbar ist und sich auf seinem Facebook-Profil ein Foto sowie Angaben zur Person befinden, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 6.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 6.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als

D-2976/2014 konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

D-2976/2014 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm zwar mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da der Beschwerdeführer indessen seit Mitte August 2015 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise zu widerrufen. Folglich sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2976/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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D-2976/2014 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2016 D-2976/2014 — Swissrulings