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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2019 D-2975/2019

5. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,652 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2975/2019

Urteil v o m 5 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).

D-2975/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – am 19. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 27. Januar 2016 zur Identität, zum Reiseweg und den Reisepapieren sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde und dabei angab, dass er Syrien aufgrund der Sicherheitslage verlassen, den regulären Militärdienst abgeschlossen und keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, dass er anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Dezember 2017 zur Begründung seines Asylgesuchs erstmals vorbrachte, dass er im Februar 2011 im Militärdienst einen Monat inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden sei, wobei er nach Ablauf des ordentlichen Militärdienstes im Sommer 2011 unmittelbar in den aktiven Reservedienst eingeteilt worden sei, wobei er nach eineinhalb Jahren aus dem aktiven Reservedienst geflohen sei, weil er nicht an die Front habe geschickt werden wollen, dass er er weiter angab, sich aufgrund der behördlichen Suche zur Ausreise aus Syrien entschlossen zu haben, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Mai 2019 – eröffnet am 14. Mai 2019 – das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, jedoch aufgrund festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht um Rechtsverbeiständung sowie unentgeltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,

D-2975/2019 dass der Eingang der Beschwerde am 17. Juni 2019 vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt wurde,

und zieht in Erwägung, dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2017 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren aber noch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vorbehältlich unten stehender Erwägungen einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-2975/2019 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2), dass insbesondere in sich widersprüchliche, substanzarme oder ohne ersichtlichen Grund nachgeschobene Vorbringen unglaubhaft sind, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer ohne erkennbaren Grund erst anlässlich der Anhörung vom 27. Dezember 2017 erstmals geltend gemachten Einzug in den aktiven Reservedienst und die darauffolgende Desertion zutreffend als nachgeschoben und mithin unglaubhaft erachtete, dass dies auch für die geltend gemachte, im Rahmen des ordentlichen Militärdienstes erlittenen Inhaftierung und Folterungen gilt, dass sich das SEM – entgegen der in der Beschwerde sinngemäss erhobenen Rüge (vgl. daselbst, S. 5 f.) – diesbezüglich keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat, dass das SEM im Weiteren zutreffend auf die fehlende Substanziierung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung und Desertion aus dem aktiven Reservedienst hinwies, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand (vgl. daselbst, S. 7 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung zahlreiche

D-2975/2019 Angaben zur Einberufung und Desertion aus dem aktiven Reservedienst gemacht habe, für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist, zumal sie die notwendige Substanz vermissen lassen, dass sich die Argumentation in der Beschwerde im Weiteren in allgemeinen Ausführungen zum Militärdienst in Syrien erschöpft, dass schliesslich der vom SEM festgestellte Widerspruch hinsichtlich des Fluchtzeitpunkts des Beschwerdeführers auch das Gericht als Unglaubhaftigkeitsgrund vollumfänglich zu überzeugen vermag, da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorbrachte, im Jahr 2016 aus Syrien ausgereist zu sein, wogegen er in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, seine Ausreise aus Syrien sei im Jahr 2013 erfolgt, dass die diesbezüglichen blossen Behauptungen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8), dass er 2013 von Syrien in die Türkei und 2016 von der Türkei in die Schweiz gereist sei, den festgestellten Widerspruch nicht überzeugend zu erklären vermögen, dass sich entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 5) aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte auf Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher ergeben und der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A23, S. 1), dass im Weiteren die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen in Syrien nicht asylrelevant sind, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass somit in der Beschwerde den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nichts Substanzielles entgegen gehalten wird, dass daher die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügten

D-2975/2019 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass auf den Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4) nicht einzutreten ist, da praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, swoeit darauf einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2975/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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