Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2974/2007 law/auj Urteil v om 2 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], B._______, geboren am […], C._______, geboren am […], D._______, geboren am […], E._______, geboren am […], F._______, geboren am […], Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, […], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. März 2007 / N […].
D2974/2007 Sachverhalt: I. A. Der aus Z._______ stammende Beschwerdeführer ashkalischer Ethnie und seine religiös angetraute, in Y._______ geborene und in X._______ (Kosovo) aufgewachsene albanische Frau hatten am 11. Oktober 2005 mit ihrem […]jährigen Sohn C._______ und ihrer […]jährigen Tochter D._______ in Vallorbe um Asyl nachgesucht. Dabei hatten sie im Wesentlichen vorgebracht, die Familie der Frau sei mit der Verbindung nicht einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 von Familienangehörigen der Frau spitalreif geschlagen worden; er habe von ihnen auch Todesdrohungen erhalten, und sie hätten auf ihn geschossen. Die Beschwerdeführerin sei andauernden Belästigungen und Beleidigungen durch die Familie des Mannes und albanische Nachbarn ausgesetzt gewesen. Sie sei mehrmals von Albanern beinahe vergewaltigt worden. B. Vom BFM am 28. Oktober 2005 angeordnete Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina ergaben unter anderem, dass das Paar Kosovo im Jahre 1999 verlassen und seither in Deutschland gelebt habe; nach Kosovo sei es nie zurückgekehrt. Die Familie der Beschwerdeführerin sei zwar über die Eheschliessung ihrer Tochter mit einem Ashkali verärgert gewesen und bei diesem vorstellig geworden; zu Drohungen sei es jedoch nicht gekommen. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 18. Januar 2006 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. C. In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 gestand der Beschwerdeführer ein, bis zur Einreise in die Schweiz mit seiner Familie in Deutschland gelebt und dies im schweizerischen Asylverfahren aus Angst vor einer Ausschaffung nach Kosovo durch Deutschland verheimlicht zu haben. In Kosovo könnten sie nicht leben, weil die Familie seiner Frau ihn hasse und bei Gelegenheit töten würde. Einem der Stellungnahme beigelegten Schreiben des […] vom 28. September 2005 ist unter anderem zu entnehmen, dass das Paar am 4. August 1999 in Deutschland ein Asylgesuch und später einen Folgeantrag gestellt hatte, und dass auf den 24. Oktober 2005 eine Ausreisefrist angesetzt worden war.
D2974/2007 D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche ab, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug mit einer Ausreisefrist auf den 31. März 2006 an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. E. Mit Eingabe des Vereins "[…]" an das BFM vom 30. März 2006 reichten die Beschwerdeführenden ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung des sinngemässen Antrags auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden machte der unterzeichnende Vereinsvertreter gestützt auf ein am 10. Februar 2006 datiertes Bestätigungsschreiben des Vereins unter anderem geltend, Angehörige der ägyptischen Minderheit seien in Kosovo ihres Lebens nicht mehr sicher. Zudem bedeute die Eheschliessung einer albanischen Frau mit einem Ashkali gemäss dem albanischen Ehrenkodex "Kanuni i Lek Dugagjinit" aus dem Jahre 1442, welcher die albanische Kultur auch heute noch stark präge, für beide den Tod oder für die Frau zumindest den Ausschluss aus ihrer Familie. F. Mit Verfügung vom 18. April 2006 wies das BFM dieses Gesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. Februar 2006 fest. Zur Begründung machte das Bundesamt im Wesentlichen geltend, es habe die Asylvorbringen und die persönliche Situation der Beschwerdeführenden sowie die Situation der Minderheiten in Z._______ und das familiäre Beziehungsnetz vor Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2006 geprüft. Diese sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Bei dem zur Untermauerung einer Gefährdung der Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigungsscheiben vom 10. Februar 2006 handle es sich nicht um ein neues, erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), da das Schreiben lediglich in allgemeiner Weise über albanische Bräuche und die Situation von Minderheiten in Kosovo informiere.
D2974/2007 III. G. Mit Eingabe der neu als Rechtsvertretung mandatierten Asylhilfe Bern an das BFM vom 16. September 2006 stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Darin beantragten sie unter anderem, es sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, die staatlichen Behörden in Kosovo könnten Roma und Ashkali nicht vor Übergriffen rechtsgerichteter Gruppen schützen. Die Beschwerdeführenden hätten in Kosovo zudem weder Vermögen noch ein Haus oder Dach über dem Kopf, so dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zur Untermauerung reichten sie ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der "[…]" zu den Akten, und – mit ergänzender Eingabe vom 16. Oktober 2006 – eine fremdsprachige Erklärung des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers vor dem Gemeindegericht Z._______ vom 15. September 2006 mit deutscher Übersetzung. Darin äussern sich diese gegen eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Kosovo mit der Begründung, letztere befänden sich in Gefahr, weil die Familie der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort der Familie in der Schweiz suche, um einen Racheakt für die gegen ihren Willen erfolgte Eheschliessung durchzuführen. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesamt hielt fest, die Verfügung vom 3. Februar 2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bezüglich der angeblichen Verfolgung wegen ihrer Heirat wiederholten die Beschwerdeführenden lediglich die bereits im ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Die ins Recht gelegten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der "[…]", Erklärung des Bruders und von dessen Frau) würden sich ausschliesslich auf die im ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren bereits gewürdigten und als unglaubhaft befundenen Vorbringen beziehen. Bezeugungen von Verwandten hätten zudem nur geringen
D2974/2007 Beweiswert. Die eingereichten Beweismittel seien offensichtlich aus Gefälligkeit erstellt worden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. IV. I. Mit Eingabe des neu mandatierten, im Rubrum des vorliegenden Entscheids aufgeführten Rechtsvertreters vom 10. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragen sie die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Rückführung nach Kosovo sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Gesuchs und um die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Mit einer nahezu gleichlautenden Eingabe vom 13. Februar 2007 beantragen sie ferner, es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 wies das BFM den Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ab und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.– an, welchen diese am 23. März 2007 leisteten. K. Mit Verfügung vom 30. März 2007 trat das BFM auf das dritte Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2007 und die als Gesuchsergänzung behandelte Eingabe vom 13. Februar 2007 nicht ein und stellte erneut die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. Februar 2006 fest. Das Bundesamt erhob eine Gebühr von Fr. 1200.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Am 19. April 2007 ging beim Migrationsdienst des Kantons W._______ ein psychiatrischer Arztbericht vom 17. April 2007 die Beschwerdeführerin betreffend ein, welchen die kantonale Behörde ans BFM weiterleitete. Mit Schreiben vom 26. April 2007 wies das Bundesamt den ausstellenden Arzt darauf hin, es könne den Bericht nur prüfen, wenn
D2974/2007 die Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvertretung ein entsprechendes Fristverlängerungs oder Wiedererwägungsgesuch einreiche. M. Mit als "Rekurs" bezeichneter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. April 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. März 2007. Dabei beantragten sie sinngemäss, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten. N. Mit Telefax vom 1. Mai 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. O. Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 stellte der Rechtsvertreter einen weiteren psychiatrischen Arztbericht in Aussicht und reichte die Kopie eines gynäkologischen Arztberichtes vom 23. April 2007 ein, welcher die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bestätigt. Mit Eingabe vom 9. Mai 2007 fand ein weiteres gynäkologisches Arztzeugnis vom 7. Mai 2007 Eingang in die Akten. Darin wird auf die Mehrlingsschwangerschaft der Beschwerdeführerin und auf die Notwendigkeit einer intensiven medizinischen Betreuung hingewiesen. P. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut, stellte die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist an zur Einreichung des angekündigten psychiatrischen Arztberichtes. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hielt er fest, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2007 und 13. Februar 2007
D2974/2007 nicht eingetreten sei. Die von der Vorinstanz nicht materiell geprüfte Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht Verfahrensgegenstand (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 4 S. 127 f., EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Q. Mit Eingabe vom 18. Mai 2007 reichte der Rechtsvertreter den Austrittsbericht der Psychiatrischen […] V._______ vom 27. April 2007 zum zweiwöchigen, im Rahmen einer Krisenintervention erfolgten, stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu den Akten. Darin wird eine Anpassungsstörung mit akuter Suizidalität (ICD10: F43.1) bei psychosozialer Belastung aufgrund der drohenden Ausschaffung diagnostiziert sowie ausgeführt, im Verlaufe der Krisenintervention habe sich die Patientin glaubhaft von Suizidabsichten distanziert. R. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 reichte der Rechtsvertreter einen psychiatrischen Arztbericht vom 29. Mai 2007 nach. Darin werden die Diagnose einer "Anpassungsstörung mit Suizidgedanken bei psychosozialer Belastungssituation (eventuelle Ausschaffung)" sowie die Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie erneut bestätigt. S. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 hielt diese an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2007 liess der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 nahmen diese dazu Stellung. T. Am 23. November 2007 gebar die Beschwerdeführerin die […] E._______ und F._______. U. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 samt diversen Beilagen informierte die Sozialkommission der […] das Bundesverwaltungsgericht über die Situation der Beschwerde führenden Familie.
D2974/2007 V. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel – namentlich zur Frage des Kindeswohls – ein. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. W. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2010 liess der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme zukommen. Mit Eingaben vom 27. Dezember und 30. Dezember 2010 nahmen diese zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten sie drei Arztberichte (die Mutter, den Vater und den Sohn C._______ betreffend), ein Schreiben der Beiständin von C._______, eine Bestätigung des […] sowie ein fremdsprachiges Empfehlungsschreiben der "[…]" mit deutscher Übersetzung zu den Akten. X. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einem weiteren Schriftenwechsel ein – unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2912/2007 vom 25. Juni 2010 (E. 4, insbesondere E. 4.1 a.E.) und die Frage einer materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
D2974/2007 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die während des Verfahrens geborenen […] E._______ und F._______ werden in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.3. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
D2974/2007 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). 4. 4.1. Zur Begründung des dritten Wiedererwägungsgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden stammten aus einer Region, die unter den Folgen eines ethnischen Krieges leide; die Ereignisse vom März 2005 würden die Explosivität der Lage verdeutlichen. Die Beziehung zwischen dem der Minderheit der Ashkali angehörenden Beschwerdeführer und seiner albanischen Frau werde von deren Verwandten nicht geschätzt und könnte daher zu weiteren Feindseligkeiten gegen ihn und seine Familie führen. Die lokalen und internationalen Behörden in Kosovo seien nicht in der Lage, die Minderheiten zu schützen. In der ergänzenden Eingabe vom 13. Februar 2007 wurde zusätzlich ausgeführt, angesichts der allgemeinen Lage in Kosovo und derjenigen der Minderheiten sei ihre Situation als ethnisch gemischtes Paar besonders prekär. Mit der Entführung seiner zukünftigen Frau habe sich der Beschwerdeführer der Gefahr der Blutrache von Seiten ihre Familie ausgesetzt und müsse daher bei einer Rückkehr mit Angriffen, ja sogar mit der Ermordung rechnen, was eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle. 4.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden machten weder eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend, noch neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne
D2974/2007 von Art. 66 VwVG, sondern verlangten sinngemäss eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei verwiesen sie auf die Ereignisse vom März 2005 in Kosovo, die dem BFM im Zeitpunkt des Asylentscheides vom 3. Februar 2006 bekannt gewesen seien, sowie auf dem BFM ebenfalls bekannte und im Internet öffentlich zugängliche Positionspapiere der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2003 und vom 19. Oktober 2005. Das Argument, aufgrund der zitierten SFHPapiere sei der Wegweisungsvollzug von Ashkali nach Kosovo schon damals nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar gewesen, stelle keinen Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 66 VwVG dar, sondern komme einer blossen "Urteilskritik" gleich, zumal sich das BFM in der unangefochten gebliebenen Verfügung eingehend zur Minderheitensituation, insbesondere der Ashkali in Kosovo, geäussert habe. Ein Wiedererwägungsgesuch dürfe nicht dazu dienen, eine im ordentlichen Verfahren unterlassene Beschwerde zu ersetzen. 4.3. Auf Beschwerdeebene wird neben der bereits früher geltend gemachten konkreten Gefährdung aufgrund der Verbindung zwischen einem Ashkali und einer Albanerin erstmals vorgetragen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer psychischen Gesundheit stark angeschlagen; zudem sei sie schwanger. Ein erschwerter Zugang zu gesundheitlichen Einrichtungen in Kosovo sei in dieser Situation besonders prekär. Wegen ihrer psychischen Probleme habe sie bereits in Deutschland wöchentlich einen Psychiater aufgesucht. Gemäss dem – nach Abweisung des Wiedererwägungsgesuches am 19. April 2007 bei der kantonalen Migrationsbehörde eingegangenen und von dieser ans BFM weitergeleiteten – psychiatrischen Arztbericht vom 17. April 2007 (vgl. Sachverhalt Bst. L) sei die Beschwerdeführerin am 10. April 2007 wegen akuter Suizidalität notfallmässig in die Psychiatrische Klinik V._______ eingewiesen worden. Sie leide an einer Anpassungsstörung mit akuter Suizidalität bei psychosozialer Belastungssituation (ICD 10:F43.1), welche durch die drohende Ausschaffung (Ausreisefrist: 16. April 2007) ausgelöst worden sei. 4.4. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 hielt die Vorinstanz in materieller Hinsicht fest, aus dem Arztbericht gehe klar hervor, dass die Ursache der Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin in der Pflicht zur Ausreise begründet sei. Solche situativ bedingten Probleme seien im Rahmen des Wegweisungsvollzuges zu beachten; sie vermöchten indessen nicht die Zumutbarkeit der Wegweisung in Frage zu stellen. An
D2974/2007 der Behandelbarkeit solcher psychischer Störungen im Heimatstaat bestünden zudem keine Zweifel. 4.5. In der Replik vom 23. Juli 2007 wird die Einschätzung der Vorinstanz bestritten. Die Beschwerdeführerin sei mit Drillingen schwanger, und ihr psychischer Gesundheitszustand sei beeinträchtigt. Ihre Suizidgedanken seien auf die Probleme zurückzuführen, welche sich aus der Ehe mit einem Angehörigen der AshkaliMinderheit ergäben. Aus diesen Gründen seien sie und die ungeborenen Kinder bei einer Rückschaffung konkret gefährdet. 4.6. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 nahm die Vorinstanz zur Frage des Kindeswohls Stellung. Die beiden älteren Kinder seien im Alter von […] beziehungsweise […] Jahren in die Schweiz gekommen, die […] seien hier geboren. Vor allem das älteste Kind habe zwar prägende Jahre seiner Kindheit in der Schweiz verbracht. Keines der […],[…] und […]jährigen Kinder befände sich jedoch in der Pubertät, weshalb noch kein Lösungsprozess von den Eltern stattgefunden habe. Eine starke Integration in der Schweiz bestehe nicht und könne daher auch keine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben. Zudem hätten die (erwachsenen) Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem angestammten Kulturkreis verbracht, und den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie sich in der Schweiz in besonderem Masse integriert hätten. Weder die Eltern noch die Kinder, welche aufgrund der Nähe zu den Eltern mit deren Kulturkreis vertraut seien, würden folglich in eine ihnen fremde Kultur und Umgebung zurückkehren. Der Wegweisungsvollzug aufgrund des Kindeswohls sei daher nicht als unzumutbar zu beurteilen. 4.7. In der Stellungnahme vom 27. Dezember 2010 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, ergänzt am 30. Dezember 2010, wird festgehalten, der Vollzug der Wegweisung könne unter den jetzigen Umständen nicht zumutbar sein. Die Ehefrau und Mutter habe sich nach der Geburt der […] in ärztliche psychotherapeutische Behandlung begeben; sie sei seit einem Suizidversuch in der Asylunterkunft in Deutschland aufgrund ihrer Depressionen in ärztlicher Behandlung und seit Jahren depressiv und suizidal. Aufgrund der seit längerer Zeit bestehenden Schwierigkeiten, die sich negativ auf das Familienleben auswirkten, der unsicheren Situation und der Angst vor einer Ausweisung sei nun auch der Ehemann und Vater beim selben Arzt in psychotherapeutischer Behandlung. Beide Ehegatten benötigten eine psychotherapeutische Behandlung, welche in
D2974/2007 Kosovo nicht gewährleistet sei. Das älteste Kind C._______ leide an einer […], werde medikamentös behandelt und sei im Mai 2010 wegen […] im […] platziert worden, wo ein Aufenthalt von zwei bis drei Jahren vorgesehen sei. Ausserdem müsse das albanischashkalische Paar wegen der "Todsünde" dieser Verbindung um sein Leben fürchten, und eine Rückkehr würde auch wegen der schlechten Lebensbedingungen und der Diskriminierung der Roma gegen Art. 3 EMRK verstossen. 4.8. In seiner jüngsten Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 27. und 30. Dezember 2010 hielt das BFM fest, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei das Amt bereits in den früheren Vernehmlassungen eingegangen, die vorgebrachte Gefährdungssituation habe es umfassend abgeklärt, und in diesem Zusammenhang seien Abklärungen über das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina getätigt worden. Den medizinischen Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden eine ärztliche Behandlung benötigten, welche in Kosovo nicht gewährleistet wäre. Gesundheitliche Probleme führten nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten der Gesundheitszustand der Betroffenen derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete. 5. 5.1. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, S. 283, ANDRÉ MOSER, in:
D2974/2007 Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63, FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777, BGE 133 II 30 E. 2.4 S. 34, BGE 131 II 200 E. 3.2 S. 203, je mit weiteren Hinweisen). 5.2. Aus prozessökonomischen Gründen werden Antragsänderungen und erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, in der Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr) enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. RHINOW et al., a.a.O., S. 283, MOSER, a.a.O., Fn. 14 zu Rz. 3 zu Art. 52, AUER, a.a.O., S. 70 Fn. 51; BGE 125 V 413 E. 2.a S. 415 f., BGE 122 V 34 E. 2.a S. 36, BVGE 2009/37 E. 1.3.1 S. 522 f.). 5.3. Das dritte Wiedererwägungsgesuch wurde mit der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo begründet. Das BFM verneinte in seiner Verfügung vom 30. März 2007 das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen im Sinne von Art. 66 VwVG und damit einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wiedererwägung und trat auf das Gesuch nicht ein. Ferner stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. Februar 2006 fest, in welcher ihre Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug mit einer Ausreisefrist auf den 31. März 2007 angeordnet worden waren. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildete damit (ursprünglich) die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das dritte Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2007 und die Gesuchsergänzung vom 13. Februar 2007 nicht eingetreten ist (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. P). 5.4. Die Beschwerdeführenden haben auf Beschwerdeebene in mehreren Eingaben diverse Wiedererwägungsgründe geltend gemacht. So besteht die Beschwerde führende Familie seit der Geburt von […] am […] nunmehr aus sechs Personen; das älteste Kind, der […]jährige C._______, befindet sich wegen Aufmerksamkeitsstörungen in
D2974/2007 medikamentöser Behandlung bei einem Kinder und Jugendpsychiater und wird wegen […]störungen seit Mai 2010 für voraussichtlich zwei bis drei Jahre in einer sozial und heilpädagogischen Institution stationär betreut. Beide Eltern sind bei einem psychiatrischen Facharzt in therapeutischer und medikamentöser Behandlung – die Mutter wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Angst und einer Essstörung, der Vater wegen einer Anpassungsstörung, einer Persönlichkeitsveränderung und einer Somatisierungstendenz. Diese Sachvorbringen werden mit aktuellen Beweismitteln dokumentiert (vgl. Sachverhalt Bst. W hievor) und zielen zur Hauptsache darauf ab aufzuzeigen, dass seit dem Nichteintretensentscheid vom 30. März 2007 Ereignisse eingetreten seien, welche nach einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rufen. Insbesondere aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 27. und 30. Dezember 2010 und den eingereichten Beweismitteln gehen die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Sachlage hindeuten sollen, mit der erforderlichen Klarheit hervor. Damit werden Umstände geltend gemacht und substanziiert, die im Fall ihrer Verwirklichung einen verfassungsmässigen Anspruch auf (teilweise) Wiedererwägung der Verfügung vom 30. März 2007 begründen würden. Zwischen der im Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene in Erweiterung des Streitgegenstandes geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und dem Anfechtungsgegenstand beziehungsweise dem ursprünglichen Streitgegenstand – der vom BFM in der Nichteintretensverfügung vorgenommenen Einschätzung, es lägen keine Wiedererwägungsgründe vor – besteht offensichtlich ein sehr enger Bezug im Sinne der zitierten Rechtsprechung, geht es doch hier wie dort um dieselbe Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs, wobei diese von der Vorinstanz bejaht, von den Beschwerdeführenden hingegen verneint wird. 5.5. Das BFM hat im Rahmen von drei Schriftenwechseln die auf Beschwerdeebene in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung erstmals geltend gemachten Wiedererwägungsgründe materiell gewürdigt. In der jüngsten Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 weist das Amt selbst darauf hin, dass es auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in den früheren Vernehmlassungen eingegangen ist und die vorgebrachte Gefährdungssituation umfassend abgeklärt hat. Das BFM hat sich somit materiell mit Fragestellungen befasst, die zwar ausserhalb des durch die angefochten Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegen, aber eng
D2974/2007 mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verbunden sind. Das Beschwerdeverfahren erweist sich mit Blick auf die Beantwortung der Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist, mithin als spruchreif (vgl. BGE 122 V 34 E. 2.a S. 36). Es ist deshalb aus prozessökonomischen Gründen davon abzusehen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zu neuer Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil den Beschwerdeführenden dadurch, dass sich die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens materiell mit den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Wiedererwägungsgründen befasst hat, kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Einer materiellen Prüfung der vorgebrachten Wiedererwägungsgründe durch das Bundesverwaltungsgericht steht somit nichts entgegen. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Das BFM hat in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. Oktober 2005 die von den Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen gestützt auf die Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina als unglaubhaft beurteilt und die Asylgesuche deshalb abgelehnt. Gleichzeitig hat es den Vollzug der Wegweisung als zulässig erachtet, wobei es festgehalten hat, die Beschwerdeführenden seien in ihrem Heimatland keiner durch Art. 3 EMRK verbotenen Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt. Das im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens erneut geltend
D2974/2007 gemachte Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer wegen der mit seiner Frau eingegangenen Verbindung den Unmut ihrer Familie auf sich gezogen habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung – dies auch wegen der Diskriminierung der ethnischen Minderheiten – gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, wurde bereits im ordentlichen Verfahren beurteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich in diesem Zusammenhang der rechtserhebliche Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hätte. Im Ergebnis zielen die erwähnten Einwände mithin offensichtlich darauf ab, unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen. Dies allein stellt jedoch kein Grund dar, eine rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Im vorliegenden Verfahren bildet demnach nicht die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, sondern einzig die Frage, ob an Stelle des rechtskräftig angeordneten Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG) den – erweiterten – Streitgegenstand (vgl. E. 5.4 und 5.5 oben). 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1. In Kosovo besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
D2974/2007 konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 6.3.2. Der Beschwerdeführer gehört der Minderheit der albanischsprachigen Ashkali, allenfalls auch der "Ägypter" an (vgl. BFM act. A1/10 S. 1 und 8), die Beschwerdeführerin ist ethnische Albanerin (vgl. act. A2/11 S. 2). Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind die Beschwerdeführenden daher als Angehörige einer ethnischen Minderheit zu betrachten und die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo der Praxis für Roma/Ashkali/Ägypter entsprechend zu beurteilen. 6.3.3. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere mittels Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro [heute: Schweizerische Botschaft] in Pristina) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). 6.3.4. Die beschwerdeführenden Eltern – zunächst nur die Mutter, im Laufe des Verfahrens auch der Vater – machen gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme geltend, welche sie letztmals mit je einem Arztbericht vom 20. Dezember 2010 untermauern (vgl. Sachverhalt Bst. W. und Urteilserwägungen E. 4.7 und 5.4). Dazu ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur nur dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn die ausländische Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In Kosovo bestehen diverse Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln. Die gängigen Medikamente sind in Kosovo erhältlich; zudem können die Beschwerdeführenden bei Bedarf einen Vorrat an Medikamenten mitnehmen, der bis zu einer allenfalls notwendigen weiteren Behandlung
D2974/2007 beziehungsweise Umstellung der Medikamente ausreichen wird. Hinsichtlich möglicher Probleme bei der Finanzierung einer medizinischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden offensteht, ein entsprechendes Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 6.3.5. Eine Integration in die schweizerischen Verhältnisse ist den beschwerdeführenden Eltern offensichtlich nicht gelungen, waren doch weder der Beschwerdeführer noch seine Frau in der Schweiz je erwerbstätig. Es kann mithin von vornherein nicht davon ausgegangen werden, dass eine starke Assimilierung in der Schweiz und damit verbunden eine Entwurzelung im Heimatstaat stattgefunden habe, welche allenfalls auf Seiten der Eltern bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin mit zu berücksichtigen wäre. Gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina verfügt die Familie des Beschwerdeführers zudem in dessen Herkunftsort Z._______ über ein eigenes, gut erhaltenes Haus, welches derzeit von einem Halbbruder des Beschwerdeführers mit dessen Frau, drei Kindern sowie der Grossmutter des Halbbruders bewohnt wird. Laut dem Bericht des Verbindungsbüros wird der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kosovo zusammen mit seiner Familie in diesem Haus wohnen können. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben ferner seine Eltern, ein weiterer Bruder und eine Schwester in Kosovo, sowie eine Schwester in der Schweiz (act. A1/10 S. 3 f.). Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin lebt die ganze Familie ihres Mannes in Z._______ (act. A10/9 S. 7 Frage 59). Der Vater der Beschwerdeführerin lebt gemäss ihren Angaben in Kosovo und Slowenien, die Stiefmutter, ein Halbbruder, vier Onkel und ein Grossvater väterlicherseits an diversen Orten in Kosovo, die Mutter in Österreich, ein Onkel und einige Cousins in Deutschland, ein Cousin in Norwegen und einige Cousins in Australien (act. A2/11 S. 3, A10/9 S. 3 Fragen 23 f.). Somit verfügen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin in Kosovo und im westlichen Ausland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, welches ihnen bei der Reintegration in der Heimat behilflich sein kann. Sollte die albanische Familie der Beschwerdeführerin wegen ihrer Eheschliessung mit einem Ashkali immer noch Ressentiments hegen, was angesichts des Zeitablaufs und der Tatsache, dass aus dieser Verbindung inzwischen vier Kinder hervorgegangen sind, eher unwahrscheinlich ist, könnten die Beschwerdeführenden jedenfalls an das verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers am Herkunftsort anknüpfen. Da die zukünftige Unterkunft der Beschwerdeführenden in einem
D2974/2007 mehrheitlich von Roma bewohnten Quartier liegt, stehen einer Wiederansiedlung auch keine massgeblichen Sicherheitsprobleme entgegen. Trotz der langjährigen Landesabwesenheit der beschwerdeführenden Eltern dürften sie in der Lage sein, die zu einigen der zahlreichen Verwandten möglicherweise nicht mehr sehr engen Kontakte zu reaktivieren. Auch aufgrund ihres relativ jungen Alters dürfte den Beschwerdeführenden eine Reintegration im Heimatland gelingen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine Ausbildung, jedoch über Berufserfahrung als Musiker in Kosovo. Gemäss Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina ernährt der Halbbruder mit seiner Berufstätigkeit als Musiker eine sechsköpfige Familie, wobei er finanzielle Engpässe mit Zuschüssen einer im Ausland lebenden Schwester zu überbrücken vermag. Es dürfte daher auch dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich sein, seine sechsköpfige Familie mit seiner Tätigkeit als Musiker zu ernähren und allfällig auftretende Fehlbeträge durch Zuwendungen der zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten der Familie auszugleichen. Die Aktenlage lässt somit den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden in sozialer und finanzieller Hinsicht nicht allein auf sich gestellt sein werden. Ohne die Schwierigkeiten bei der Rückkehr der Familie, die sich seit Jahren im westlichen Ausland aufgehalten hat, zu verkennen, ist davon auszugehen, dass sich ihre Lage nach einer Eingewöhnungsphase stabilisieren wird und die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. 6.3.6. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
D2974/2007 Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). 6.3.7. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Die bald […]jährige Tochter D._______ sowie die […]jährigen […] E._______ und F._______ orientieren sich aufgrund ihres Alters noch stark an ihren Eltern als wichtigste Bezugspersonen. Der […]jährige C._______ hat mittlerweile zwar […] prägende Jahre seiner Kindheit in der Schweiz verbracht, doch hat er in dieser Zeit nicht ein seinem Alter entsprechendes eigenes Beziehungsnetz zu anderen Kindern schaffen und sich nicht in die schweizerischen Verhältnisse integrieren können, weshalb durch die Rückkehr nach Kosovo auch bei ihm keine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten ist, welche unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggende Bedeutung beigemessen werden könnte. Da seine […] und […]störungen gemäss Akten insbesondere auf die unsichere Aufenthaltssituation der Familie in der Schweiz sowie auf innerfamiliäre Spannungen zurückzuführen sind, ist davon auszugehen, dass sich die Klärung der Aufenthaltssituation positiv auf die künftige Entwicklung des Jungen auswirken und sich die Situation nach einer gewissen Eingewöhnungszeit beruhigen wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das verwandtschaftliche Beziehungsnetz der Eltern in Kosovo sich positiv auf die Eingliederung auch der Kinder auswirken dürfte. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie nach Kosovo ist daher nicht ersichtlich. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Eine
D2974/2007 wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sie demnach als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten sind und die Rechtsbegehren ferner nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D2974/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: