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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2010 D-297/2010

19. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,790 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dez...

Volltext

Abtei lung IV D-297/2010 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._________, geboren(...), Iran, vertreten durch Reza Shardar, Rechtsberater & Treuhänder, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-297/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Irans mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess das Heimatland gemäss eigenen Angaben am 15. Juni 2007, gelangte gleichentags in die Schweiz und suchte am 18. Juni 2007 um Asyl nach. A.a Am 25. Juni 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte aus, er entstamme einer demokratisch gesinnten Familie, die gegen die Regierung gekämpft habe. Sie hätten in diesem Zusammenhang zwei Familienmitglieder verloren. Er habe fünf oder sechs Monate vor seiner Ausreise mit vier Gleichgesinnten eine Gruppe organisiert; er habe Gedichte verfasst, und andere Gruppenmitglieder hätten seine Texte für "Raps" verwendet. Sie hätten Texte geschrieben und diese an Privatpersonen und staatliche Stellen geschickt. Am 27. Mai 2007 habe ihn ein Nachbar angerufen und ihm gesagt, dass die Behörden dabei seien, ihr Quartier zu durchsuchen; seine Mutter sei mitgenommen worden und die Behörden hätten diverse Unterlagen beschlagnahmt. In seinem Computer seien die Briefe der Gruppe gespeichert gewesen, und die vierte Serie Briefe habe versandbereit in ihrem Haus gelegen. Er habe sich mit seinem Vater besprochen, der ihm geraten habe, B._______ sofort zu verlassen. Er habe einige Tage in Teheran verbracht und sei von dort aus ausgereist. Er sei von einem Schlepper, der ihm einen auf die Identität einer anderen Person lautenden Reisepass verschafft habe, begleitet worden. Von einem Cousin habe er erfahren, dass seine Mutter auf Kaution freigelassen worden sei. Die Behörden hätten ihr gesagt, er sei wegen "Unruhestiftung in der Gesellschaft, Beeinflussung des Denkens der Bevölkerung gegen das Regime und Aktivität gegen das Fundament des Regimes" angeklagt worden. A.b Der Beschwerdeführer gab ein vom 16. Juni 2007 datierendes ärztliches Zeugnis der C._______ zu den Akten, in dem eine leichte akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.00) diagnostiziert wurde. A.c Am 23. August 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, zwei Brüder seines Vaters seien in den Jahren 1982 D-297/2010 beziehungsweise 1985 hingerichtet worden. Sie seien Mitglieder der im Iran verbotenen Kommunistischen Partei gewesen und deshalb angeklagt und vom Revolutionsgericht verurteilt worden. Auch seine in die Schweiz beziehungsweise nach Deutschland geflohenen Brüder hätten in der Heimat politische Probleme gehabt. Nachdem er das Gymnasium abgeschlossen habe, habe er mit seinen politischen Aktivitäten begonnen. Zunächst habe er mit Cousins und Cousinen über Meinungsfreiheit gesprochen. Sie hätten sich am Wochenende im grossen Haus seiner Familie getroffen und dort politische Debatten geführt. Sie seien alle musikalisch begabt gewesen, und er habe die Texte geschrieben, die seine Cousins (zu Hause) als Rapmusik gesungen hätten. Sie hätten Briefe verfasst, die sie an staatliche Institutionen und Privatpersonen geschickt hätten. Drei Briefserien seien bereits versandt worden, die Ordnungskräfte hätten die vierte Serie bei ihm gefunden. Seine Mutter sei alleine zu Hause gewesen, als ihr Haus durchsucht worden sei. Nachdem die Dokumente identifiziert worden seien, hätte er sich beim Geheimdienst melden sollen; dies habe er über seine Mutter erfahren. Man habe seiner Mutter gesagt, man würde ihn dorthin schicken, wo seine Onkel seien, falls man ihn erwische. A.d Mit einem undatierten Schreiben (Eingang BFM: 23. Oktober 2009) übermittelte der Beschwerdeführer zwei Fotografien der Demonstration für Freiheit im Iran. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 – eröffnet am 24. Dezember 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid erheben und beantragen, die Verfügung vom 15. Dezember 2009 sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewährleisten, und es seien kein Kostenvorschuss und keine Gerichtsgebühren zu erheben. D-297/2010 D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. D.b Der Beschwerdeführer liess am 4. Februar 2010 eine Fürsorgebestätigung vom 1. Februar 2010 einreichen. E. Am 11. Februar 2010 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. Dieses beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 von der Vernehmlassung in Kenntnis und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung D-297/2010 der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die drei Briefserien konkret zu beschreiben, obwohl er massgeblich beim Verfassen mitgewirkt habe. Er habe den Inhalt höchstens mit einigen Schlagworten von (exilpolitischen) Themen wiedergegeben, nicht jedoch die verwendeten Formulierungen oder Textbeispiele nennen sowie die Hauptthemen der vier Serien bezeichnen können. Der Sinn der Briefaktion sei nicht nachvollziehbar, da die Briefe an Amtspersonen oder Ämter geschickt worden seien. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, die Aktion hätte das Regime denunzieren sollen; es sei aber nicht einzusehen, wie die geschilderte Aktion diesen Zweck hätte erreichen sollen. Er habe auch gesagt, sein Computer sei bei einer all- D-297/2010 gemeinen Razzia im Quartier beschlagnahmt worden, bei der nach Satellitenschüsseln und -empfängern gesucht worden sei. Die Razzia habe am Nachmittag stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass für die Überweisung an die zuständige Behörde, das Sichten des Computerinhalts sowie das Auffinden der Briefserien einige Zeit benötigt worden wäre. Er habe aber gesagt, seine Mutter sei bereits am folgenden Tag freigelassen worden, wobei sowohl die Kaution mit Verpfändung des Hauses geregelt gewesen sei, als auch die gegen ihn erhobenen Anklagepunkte bereits festgestanden hätten. Gleichzeitig sei der Mutter gedroht worden, er müsse mit denselben Nachteilen rechnen, wie die in den Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts hingerichteten Onkel. Diesem Vorgehen widerspreche, dass das Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers und dieser selbst nicht behelligt worden seien, was umso mehr erstaune, als in der patriarchalischen Struktur das Familienoberhaupt in jedem Fall zuerst unter Verdacht geraten würde. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Behörden sei erfahrungswidrig. Schliesslich habe er nicht gewusst, ob die Mitverfasser der Briefserien auch verfolgt worden seien. Dies sei nicht nachvollziehbar, da Verfolgte versuchten, das Ausmass der Verfolgung abzuschätzen. Zudem sei zu erwarten, dass er erfahren hätte, was mit seinen Cousins geschehen sei. Der Umstand, dass er nichts über deren Schicksal wisse, lasse auf ein Desinteresse schliessen, das der behaupteten Verfolgungssituation widerspreche. Insofern der Beschwerdeführer zwei Fotografien eingereicht habe, die ihn bei der Teilnahme an einer Protestaktion in der Schweiz zeigen sollen, sei auf den ersten Blick keine Person zu erkennen, die dem Foto des Beschwerdeführers entspreche, die im EVZ gemacht worden sei. Selbst wenn er darauf abgebildet sein sollte, seien die eingereichten Fotografien nicht geeignet, zu belegen, dass die iranischen Behörden von irgendwelchen Aktivitäten Notiz genommen und Massnahmen eingeleitet hätten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, mit dem Beizug eines "falschen" Dolmetschers seien Widersprüche und unlogische Schilderungen vorprogrammiert. Mit dem afghanischen Dolmetscher habe es ein Missverständnis gegeben, denn Texte für Rap zu schreiben sei nicht eine Tätigkeit als Dichter. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sehr detailliert und nachvollziehbar. Es dürfe nicht vergessen werden, dass er (zum Zeitpunkt der Befragungen) psychisch angeschlagen gewesen sei und unter Medikamenteneinfluss gestanden habe. So gesehen seien seine D-297/2010 Schilderungen betreffend die Briefserien mehr als genügend. Aktionen wie die geschilderte seien üblich und nicht aussergewöhnlich. Es gehe dabei um die Veröffentlichung der allgemeinen Missstände, die nicht zwingend allgemein bekannt seien. Die iranischen Sicherheitskräfte arbeiteten in der Tat sehr schnell, nicht zuletzt dann, wenn eine Familie auffällig sei. Bei der Razzia seien nicht nur ein PC, sondern auch Unterlagen gefunden worden. Dies sei vom BFM nicht berücksichtigt worden. Seine Cousins hätten keine Probleme erhalten können, weil nur der Beschwerdeführer über ihre Beteiligung (an den Briefaktionen) Bescheid gewusst habe. Solange er nicht verhaftet werde, bestehe für die anderen Beteiligten kein Risiko. Einer von den beiden Cousins sei aus anderen Gründen festgenommen worden und gelte als "verschwunden". Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch aktiv. Es hänge von verschiedenen Faktoren ab, ob ein politisch aktiver Asylbewerber im Iran mit Konsequenzen zu rechnen habe. Die Tatsache, dass die iranische Botschaft keine Passierscheine ausstelle, beweise klar, dass die iranische Regierung keine Problemfälle ins Land zurückkehren lassen wolle. Wäre die Beleidigung des Islams beziehungsweise der iranischen Regierung im Ausland nicht strafbar, hätte das iranische Parlament die entsprechenden Gesetzesartikel aufgehoben. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei der Anhörung vom 23. August 2007 habe eine aus dem Iran stammende, Farsi sprechende Dolmetscherin übersetzt. Die Rüge, der afghanische Dolmetscher habe Ausdrücke verwechselt und Missverständnisse produziert, könne deshalb nicht gehört werden. Die Eltern des Beschwerdeführers und eine Schwester hätten im August 2009 ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten, um den hier lebenden Bruder des Beschwerdeführers zu besuchen. Dieser Umstand widerspreche dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die iranischen Behörden suchten ihn wegen politischer Vergehen, da die Eltern in diesem Fall kaum die Erlaubnis zum Verlassen des Landes erhalten hätten. 5. 5.1 Hinsichtlich der erhobenen Rüge, das BFM habe (bei der Erstbefragung) einen "falschen" Dolmetscher beigezogen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zweimal bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (act. A1/11 S. 2 und 8). Der Dolmetscher bei der Erstbefragung übersetzte das vom Beschwerdeführer in Farsi verwendete Wort als "Dichter" (act. A1/11 D-297/2010 S. 5), während die Dolmetscherin bei der Anhörung übersetzte, er habe Texte geschrieben (act. A25/16 S. 6). Auf Nachfrage bekräftigte der Beschwerdeführer, er würde sich nie als "Dichter" bezeichnen (act. A25/16 S. 7). Das BFM hielt dem Beschwerdeführer denn auch nicht vor, er habe zu dieser Frage widersprüchliche Angaben gemacht. Das BFM argumentierte auch hinsichtlich der übrigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit Widersprüchen zwischen den Angaben bei den beiden Befragungen, sondern stellte sich aus anderen Gründen auf den Standpunkt, diese seien unglaubhaft. Schliesslich ist keinem der beiden Befragungsprotokolle zu entnehmen, dass es Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und den Dolmetschern gab. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen gewesen und habe (bei den Befragungen) unter Medikamenteneinfluss gestanden, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM ein ärztliches Zeugnis vom 16. Juni 2007 ein, in dem festgehalten wurde, dass er unter einer leichten akuten Belastungsreaktion leide, man gehe von einem vorübergehenden Zustand aus (vgl. act. A2/1). Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung gefragt, ob er noch in ärztlicher Behandlung sei und antwortete, er nehme regelmässig Beruhigungsmittel ein und sei nicht mehr beim Arzt gewesen. Nur bei akuten Problemen müsste er sich beim Arzt melden (vgl. act. A25/16). Dem Befragungsprotokoll sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Befragung unter übermässigem Medikamenteneinfluss gestanden haben könnte. Er bekundete keinerlei Mühe, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten, seine Aussagen waren logisch strukturiert und klar verständlich. Schliesslich meldete auch die bei der Befragung anwesende Hilfswerkvertreterin keinerlei Einwendungen an. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Einnahme eines Beruhigungsmittels in seiner Wahrnehmungs- und Äusserungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen D-297/2010 Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFM, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der Briefserien, die er mitverfasst habe und die sich auf seinem Computer befunden hätten, nicht vertieft schildern können. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sehr detailliert, vermag im Zusammenhang mit der Wiedergabe der geschriebenen Texte nicht zu überzeugen. 6.2.2 Ebenso überzeugend sind die Erwägungen des BFM, dass die geschilderte Geschwindigkeit, mit der die Amtshandlungen stattgefunden haben sollen, nicht plausibel ist. Im Sinne der Beschwerdevorbringen ist zwar einzuräumen, dass die iranischen Behörden im Haus der Familie des Beschwerdeführers die vierte Briefserie gefunden haben sollen, was für die Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer – so die Briefserie ihm und keinem anderen Familienmitglied zugeordnet worden wäre – ausgereicht hätte. Vorliegend sollen aber am der Razzia folgenden Tag bereits die Anklagepunkte festgestanden haben und die Verpfändung des Hauses zur Freilassung der Mutter des Beschwerdeführers geregelt gewesen sein. Diese Eile ist gerade auch unter dem Aspekt, dass die Behörden das Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers, in dem er gearbeitet habe, nicht aufgesucht haben, nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist D-297/2010 auch nicht nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden der Mutter des Beschwerdeführers gesagt haben sollen, er solle sich bei ihnen melden, dieser indessen gleichzeitig gedroht hätten, ihr Sohn werde das gleiche Schicksal erleiden, wie seine hingerichteten Onkel, falls er ergriffen werde. Diese Drohungen hätten auch aus Sicht der Behörden die letzte Chance verbaut, dass sich ein Gesuchter ihnen freiwillig stellen würde. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Ausgangslage hätten die Behörden jedoch ein grosses Interesse daran haben müssen, ihn befragen zu können, denn gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hätten sie nur so feststellen können, ob es sich bei der Briefaktion um das Werk von mehreren Personen oder einer einzelnen Person – nämlich des Beschwerdeführers – gehandelt hätte. 6.2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verwandten des Beschwerdeführers, die mit ihm in derselben Gruppe tätig gewesen seien, seien nicht gefährdet gewesen, da dem beschlagnahmten Material keine Hinweise auf weitere, an der Briefaktion beteiligte Personen hätten entnommen werden können (vgl. Beschwerde S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dies bei der Anhörung nicht klarstellte. Er legte dar, dass es sich bei seinen vier Mitstreitern um vier Cousins mütterlicherseits gehandelt habe (act. A25/16 S. 6). Auf entsprechende Nachfrage gab er an, es habe wahrscheinlich auch bei seinen Cousins Hausdurchsuchungen gegeben (act. A25/16 S. 9). Diese Antwort steht im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Cousins zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen seien. 6.2.4 Schliesslich weist der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten haben, um hier den Bruder des Beschwerdeführers besuchen zu können, darauf hin, dass sie mit den iranischen Behörden keine nennenswerten Schwierigkeiten haben. Wäre die Mutter des Beschwerdeführers auf Kaution freigelassen worden, weil die Behörden nach dem Beschwerdeführer aus politischen Gründen suchen würden, hätten die iranischen Behörden kaum eine Auslandreise seiner Eltern zugelassen. 6.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder D-297/2010 glaubhaft zu machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland – namentlich durch die geltend gemachte Teilnahme an einer Demonstration – befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 6.3.1 Die iranischen Behörden beobachten die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute genau und erfassen diese systematisch. Dabei konzentrieren sie sich vorab auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern 4. April 2006, S. 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Zur Sanktionierung exilpolitischer Aktivitäten dient die im Jahre 1996 erfolgte Neufassung des iranischen Strafrechts, welche die politische Betätigung für staatsfeindliche D-297/2010 Organisationen im Ausland unter Strafe stellt, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden stellen indessen das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische Staatsangehörige oder eine illegale Ausreise aus dem Iran (der Beschwerdeführer will unter einer anderen Identität ausgereist sein [vgl. act. A1/11 S. 7 und die beim BFM eingereichte Bordkarte]) noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation oder die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr eine gewisse, über diese Formen des Protestes hinaus gehende Exponiertheit vorauszusetzen. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbesondere Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. 6.3.2 Wie festgestellt worden ist (vgl. E. 6.2), ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es ist mithin davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen des Irans nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. 6.3.3 Der Beschwerdeführer reichte beim BFM zwei Fotografien einer Demonstration für Freiheit im Iran ein. Er behauptete in seinem Schreiben jedoch nicht, er habe an dieser Demonstration teilgenommen. Das BFM weist in seiner Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf den beiden Fotografien nicht erkennbar ist. In der Beschwerde wird bekräftigt, er sei in der Schweiz politisch aktiv. Indessen wird weder geltend gemacht noch belegt, dass er in der iranischen Opposition eine bedeutende Funktion bekleidet D-297/2010 oder sich vom durchschnittlichen Profil der Teilnehmenden an exilpolitischen Kundgebungen abhebt. Allein die blosse Teilnahme an einer (oder mehreren) Kundgebungen iranischer Exilorganisationen rechtfertigt nicht die Annahme, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, dass die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen, im Übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-297/2010 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-297/2010 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 6) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten, da keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Situation im Iran ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt geprägt. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, eine gute Schulbildung, und war bis zu seiner Ausreise im Geschäft seines Vaters tätig. Daher ist davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zurückkehren und sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente mit- D-297/2010 zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er diese einreichte, sind keine Verfahrenskosten zu auferlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-297/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (die kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 17

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