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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2016 D-2967/2015

26. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,481 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2967/2015

Urteil v o m 2 6 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am 1. Januar 1995, alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), alias E._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Somalia), F._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).

D-2967/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am 7. August 2013 um Asyl nachsuchte und geltend machte, noch minderjährig (…) zu sein. Anlässlich der am 6. August 2013 erfolgten vorläufigen Festnahme gab der Beschwerdeführer am 7. August 2013 bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, verheiratet zu sein und zwei Kinder (…) zu haben. Er selber sei am (…) geboren, seine gesetzlichen Vertreter seien seine Eltern, welche in Somalia wohnhaft seien. Sein Arbeitgeber sei (…), er sei von Beruf G._______. Der Befund der Handknochenanalyse vom 16. August 2013 ergab ein ungefähres Alter von (…) oder älter. A.b Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ vom 10. September 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre (…) in I._______ geboren zu sein, jedoch in der Stadt J._______ der Provinz K._______ aufgewachsen und verlobt beziehungsweise der Tochter eines Freundes seines Vaters versprochen zu sein. Sein Clan heisse L._______, sein Subclan M._______ und sein Subsubclan N._______. Er wisse nicht, woher sein Clan ursprünglich stamme. Er habe die Schule für ungefähr fünf Jahre besucht und dann abgebrochen, da seine Eltern für seine Schulbildung nicht mehr finanziell hätten aufkommen können. Er habe von Anfang 2010 bis Ende 2012 in einem O._______ gearbeitet. In Somalia würden sich seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder aufhalten, sein Vater sei im Jahre (...) verstorben. Ausser seinem Reisegefährten habe er keine weiteren Bezugspersonen. Sein Heimatland habe er vor ungefähr fünf Monaten illegal verlassen und sei via P._______, wo er sich ungefähr 20 Tage aufgehalten habe, Q._______ und R._______ nach S._______ gereist, von wo er mit einem Reisebus in die Schweiz gelangt sei. In seiner Heimat herrsche seit Jahren nur Krieg und es sei kein Frieden in Sicht. Ein anderer Grund seiner Ausreise liege auch darin, dass sein Onkel gewollt habe, dass er für die T._______ kämpfe, da jener ein Mitglied dieser Organisa-tion sei. In Bezug auf sein Alter führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, wie alt er sei, er sei aber damit einverstanden, als volljährige Person erfasst zu werden und sein Geburtsdatum auf den (…) ändern zu lassen. Er wisse nicht, weshalb er bei der Polizei falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Der angegebene Name sei sicher der Name gewesen, den ihm der Schlepper gegeben habe.

D-2967/2015 A.c Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, die ganze Zeit in seinem Quartier U._______ gewesen zu sein. Er kenne sich nur in diesem Quartier aus. In J._______ würden mehrere Clans leben, er kenne sich aber damit nicht so gut aus, weshalb er keine Clans kenne. Er habe sich nie für seinen Clan interessiert, weshalb es ihm auch nicht in den Sinn komme, welches der seinige sei. Er komme aus Somalia und sei Somalier, es sei nicht wichtig, dass er etwas über seinen Clan wisse. Er beantrage in der Schweiz Asyl, da er sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation verlassen habe beziehungsweise da er dort keine Zukunft habe. Bis auf die allgemeine schlechte Lage habe er keine weiteren Probleme. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel sei Mitglied der T._______-Gruppe und habe ihn angefragt, ob er bei dieser Gruppe mitkämpfen wolle, dies sei vor ungefähr drei Jahren gewesen. In Somalia gebe es nur zwei Möglichkeiten, entweder man schliesse sich der T._______ an oder man verlasse das Land. Er habe das Land verlassen und sechs Monate lang in P._______ in einem Hotel beziehungsweise O._______ als V._______ gearbeitet. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 1. April 2015 – nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist rechtsgültig eröffnet per 10. April 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass aufgrund der substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit Zweifel an der Herkunft bestehen würden, weshalb ihm an der Anhörung länderspezifische Fragen gestellt worden seien. Er habe an der BzP immerhin noch rudimentäre Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit machen können, wohingegen er an der Anhörung diesbezüglich keinerlei Auskunft mehr habe geben können. Er habe auch die Währung von Somalia nicht gekannt und nur äusserst substanzlose Aussagen zu J._______ beziehungsweise W._______ in der Region K._______, wo er aufgewachsen sein soll, machen können. Er habe nicht angeben können, welche Clanfamilien in J._______ lebten, und habe bei der Frage nach Quartieren in der Stadt J._______ lediglich diverse Ortschaften in der Region K._______ angeben können. Ausserdem habe er

D-2967/2015 nur oberflächliche Aussagen zu wichtigen Gebäuden in J._______ und zu Veränderungen seines Wohnquartiers U._______ seit seiner Kindheit machen können. Er habe im Übrigen falsche beziehungsweise substanzlose Angaben zu den in J._______ stationierten Soldaten gemacht. Seine vereinzelten Kenntnisse über Somalia beziehungsweise über die Stadt J._______ seien nicht von einer Tiefe, die eine somalische Sozialisation als glaubhaft erscheinen lassen würden und könnten leicht auf eine andere Art und Weise, beispielsweise durch Dritte oder das Internet, erworben worden sein. Seine Aussagen zur Beschaffung seines Geburtsscheines müssten als widersprüchlich und substanzlos bezeichnet werden. Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur seiner Herkunft müsse davon ausgegangen werden, dass er seine wahre Identität und Herkunft verheimliche und aus einem anderen Land als Somalia stamme. Aufgrund der als unglaubhaft erkannten Herkunft aus Somalia sei den vorgebrachten Problemen mit der T._______ jegliche Grundlage entzogen. Diese Feststellung werde auch dadurch bestätigt, dass er die entsprechenden Probleme an der Anhörung erst nach Erwähnung des Befragers vorgebracht habe. Zudem habe er widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt, als ihn sein Onkel zum Kampf mit der T._______ aufgefordert habe, gemacht. Zum Gespräch mit seinem Onkel habe er ebenfalls nur substanzlose Aussagen machen können. Der Krieg in Somalia könne aufgrund der unglaubhaften Herkunft nicht als Ausreisegrund angesehen werden, zudem wären kriegerische Ereignisse oder die allgemein schlechte Situation für sich ohnehin nicht asylrelevant. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden müsse. Er habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich betrachtet werde, selbst wenn ein Asylgesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche.

C.

D-2967/2015 Mit vorgedruckter Formularbeschwerde vom 8. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das vorgedruckte Rechtsbegehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung wurde durchgestrichen. In prozessualer Hinsicht wurde im Weiteren beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm eine rechtskundige Person beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,

D-2967/2015 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist somit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 1. April 2015) blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 5. Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen vor, er habe bei den Interviews nicht die Wahrheit gesagt. Er stamme aus I._______ und sei Somalier. Als Kind sei der mit seiner Mutter und den Geschwistern nach X._______ gereist, wo sie fortan gewohnt hätten. Einige seiner Verwandten würden in J._______ leben, er selber sei ab und

D-2967/2015 zu dort gewesen. Ein Kollege habe ihm auf der Reise in die Schweiz gesagt, er solle sagen, er sei aus J._______, da Asylbewerber aus I._______ und X._______ weggewiesen würden. Daher habe er nicht die Wahrheit erzählt und keine Details nennen können. Er werde seine Mutter kontaktieren und sie bitten, ihm Beweise für seine somalische Nationalität, seine Geburt und sein Leben in I._______ beziehungsweise zu seinem Leben in X._______ zu schicken. Sobald die Dokumente eingetroffen seien, werde er sie dem Gericht schicken. Er bitte darum, ihm mehr Zeit zu geben. Er wolle beweisen, dass er Somalier sei und nicht nach Hause zurückkehren könne, er habe nichts in Somalia beziehungsweise X._______. Er habe kein soziales Netz und keine Arbeit. Er sei leichtgläubig gegenüber seinen Kollegen gewesen, vielleicht auch aufgrund seines jugendlichen Alters. Heute bereue er dies und bitte um eine erneute Chance. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hält nach wie vor an der von ihm behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit fest und führt nun auf Beschwerdeebene aus, aus I._______ beziehungsweise X._______ und nicht, wie von ihm an den Befragungen geltend gemacht, aus J._______ zu kommen. Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsuchenden ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legen beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 76 f.). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit.

D-2967/2015 Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5). 6.2 Das Gericht ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. So wurde der Beschwerdeführer, welcher unter verschiedenen Identitäten auftrat, zu Beginn der BzP sowie der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen bei ungenauen, lückenhaften, widersprüchlichen oder falschen Angaben aufmerksam gemacht (vgl. act. A14/16 S. 2, A32/11 S. 2). Selbst während der Anhörung wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass seine spärlichen Aussagen sich negativ auf den Entscheid auswirken können (vgl. act. A32/11 S. 8 F86). Es ist sodann dem SEM zuzustimmen, dass – auch wenn der Beschwerdeführer somalisch spricht – seine Herkunft aus Somalia nicht als glaubhaft erscheint, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen ändern sodann an dieser Einschätzung nichts. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Beschaffung von angeblichen Beweismitteln – welche er im Übrigen bis heute nicht eingereicht hat – seine Mutter kontaktieren wolle und gemäss eigenen Ausführungen über Verwandte in J._______ sowie Geschwister, mit welchen er in X._______ gelebt habe, verfügen will. Gleichzeitig führt er jedoch aus, er habe in X._______ kein soziales Netz. Dabei widerspricht er sich selber, was der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht sehr förderlich erscheint. Auch gab der Beschwerdeführer bei der Polizei zu Protokoll, G._______ zu sein, was auf privilegierte Verhältnisse schliessen lassen dürfte, sollten diese Aussagen der Wahrheit entsprechen. Im Weiteren kann die Erklärung, wonach ihm ein Kollege aus asyltaktischen Gründen zu gewissen Aussagen geraten habe, um sich einen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, nicht gehört werden, zumal der Beschwerdeführer um seine Wahrheitspflicht wusste – er wurde diesbezüglich während der Anhörung ermahnt (vgl. act. A32/11 S. 3 F15) – und somit die Schweizer Behörden bewusst zu täuschen versuchte. Er hat die Folgen dieses Verhaltens somit zu verantworten, was ihm zu Beginn der BzP und der Anhörung klargemacht wurde. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur angeblichen Herkunft aus I._______ und dem Leben in Somaliand vermögen sodann – auch im Hinblick auf die gemachten Ausführungen in den Befragungen – nicht zu überzeugen. Der Verweis auf sein

D-2967/2015 angeblich "jugendliches Alter" und seine Leichtgläubigkeit vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal auch von einem Jugendlichen erwartet werden kann, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. 6.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG müssen Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungsplicht im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 10. September 2013 zu Protokoll, ausser dem Geburtsschein, welcher sich zu Hause bei seiner Mutter befinde, nichts anderes beschaffen zu können. An der Anhörung vom 20. März 2015 führte er sodann aus, er habe den Geburtsschein nicht beschaffen können, weil es nicht möglich gewesen sei, und äusserte sich widersprüchlich in Bezug auf den telefonischen Kontakt mit seiner Mutter (vgl. act. A32/11 S. 2 f.). Bezeichnenderweise reichte er sodann auch bis zum heutigen Tag, mithin rund zweieinhalb Jahre nach der BzP, nichts ein, was seine Identität belegen könnte. Überzeugende Ausführungen hinsichtlich seiner Bemühungen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten brachte der Beschwerdeführer nicht an. Es ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass er die Asylbehörden bewusst in Bezug auf seine tatsächliche Herkunft im Dunkeln lassen will. Es kann aufgrund dieser Ausführungen darauf verzichtet werden, noch länger auf die vom Beschwerdeführer versprochenen Dokumente – eine entsprechende Frist brauchte vom Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der mehrmaligen vorinstanzlichen Aufforderungen zur Papierbeschaffung nicht angesetzt zu werden – zu warten, weshalb der Antrag auf Einräumung einer weiteren Chance abzuweisen ist. 6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht seine Identität bis heute nicht offengelegt. Diese steht demnach weiterhin nicht fest. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es

D-2967/2015 kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere oder Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss vorliegenden Ausführungen befassen. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich diesbezüglich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen. 7.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die Gesuche um Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben und – falls Daten bereits weitergeleitet worden seien – um Information in einer separaten Verfügung werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Mangels glaubhaft gemachter Identität ist ohnehin offen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, weshalb entsprechende Kontaktaufnahmen oder Datenweitergaben nicht möglich sind. 10. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht

D-2967/2015 stattzugeben, weil die Begehren als aussichtslos zu erachten waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als Voraussetzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist das entsprechende Begehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2967/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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