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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2017 D-2965/2015

24. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,610 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2965/2015

Urteil v o m 2 4 . November 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).

D-2965/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ein in Damaskus geborener Palästinenser, dessen Vater aus Gaza stammt und dessen Mutter Syrerin ist. Er lebte im Lager B._______ im Süden von Damaskus. Am 16. August 2012 verliess die Familie Syrien und begab sich zunächst in den Libanon, wo sich der Beschwerdeführer von 2012 bis 2014 ohne Aufenthaltsstatus in C._______ aufhielt. Am 11. Januar 2014 verliess er zusammen mit seinem Bruder D._______ (N […] sowie D-2264/2015) den Libanon und reiste über Katar, Malaysia und Thailand in die Schweiz, wo er am 17. Februar 2014 ein Asylgesuch am Flughafen E._______ einreichte. Zum Beleg der Identität legte er Kopien seines Reisedokuments der palästinensischen Behörden, seiner provisorischen syrischen Aufenthaltsbewilligung und seines syrischen Führerscheins vor. B. In der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 21. Februar 2014 am Flughafen E._______ brachte er vor, die Konfliktparteien des syrischen Bürgerkriegs hätten versucht, ihn auf ihre Seite zu ziehen, damit er für ihre Sache kämpfe. An Checkpoints sei er kontrolliert und bedroht worden. Zudem sei er als Palästinenser aus Gaza in Syrien rechtlos gewesen, obwohl seine Mutter Syrerin sei. Sein ganzes Leben lang sei er immer schlechter behandelt worden, als die schon lange in Syrien ansässigen Palästinenser. C. Am 24. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewilligt, er wurde dem Kanton W._______ zugewiesen. D. Anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer seinen syrischen Führerschein im Original sowie sein Matura-Zeugnis und weitere Schulzeugnisse ein. Er erklärte, dass er – aufgrund der Herkunft seines palästinensischen Vaters aus dem Gaza – Zeit seines Lebens in Syrien diskriminiert worden sei. Obwohl seine Mutter eine Syrerin aus F._______ sei, habe er nie einen festen Aufenthaltsstatus erhalten und habe stets im Lager B._______ gelebt. Er könne kein Eigentum erwerben, habe vielfach höhere Studiengebühren zahlen müssen und würde keine Arbeitsbewilligung erhalten. Sein Leben sei geprägt von vielerlei Schikanen und er sei in Syrien immer nur geduldet gewesen. Sein Jura-Studium

D-2965/2015 habe er aufgrund des Bürgerkriegs abgebrochen und er habe als (…) gearbeitet. Da er kein syrischer Palästinenser sei und sein Vater Palästina erst 1967 verlassen habe, erhalte er auch von der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNWRA) keine Unterstützung. Diese Situation habe sich durch den Bürgerkrieg noch verschärft. Zudem hätten sowohl Angehörige der regierungstreuen Generaldirektion von Ahmed Jabril als auch Angehörige der Hamas, welche die syrische Opposition unterstützten, im Lager versucht, Soldaten zu rekrutieren. Zweimal hätten Vertreter der Generaldirektion und einmal die Hamas-Leute seine Familie aufgesucht und ihn und seinen Bruder zum Kampf rekrutieren wollen. An einem Regierungs-Checkpoint habe man ihn angehalten und seinen Ausweis sehen wollen. Weil er Palästinenser sei, habe man ihm sofort Hamas-Verbindungen unterstellt. Auch seine Mutter sei auf dem Weg zu ihrer Schwester in G._______ bei einem Checkpoint des syrischen Geheimdienstes beleidigt worden. Weil sie ursprünglich aus F._______ stammte, habe man ihr unterstellt für die Sache der Rebellen zu sein. Auch bei dieser Gelegenheit habe man ihm erneut die Zugehörigkeit zur Hamas unterstellt. Er und seine alte Mutter seien schikaniert worden. Im Juli 2012 sei die Mutter krank geworden, er und der Bruder hätten sie mit dem Auto in das (…) Spital im H._______-Gebiet bringen wollen. Auf der Rückfahrt seien sie in I._______ von Bewaffneten angehalten worden, die ihnen ihr Fahrzeug abgenommen hätten. Im Juli 2012 hätten palästinensische Milizen, die auf Seiten der Regierungstruppen kämpften, mehrmals versucht, ihn zu rekrutieren, man habe ihn aufgefordert, sich in ein Trainingslager in Daraa zu begeben. Zum Schein habe er sich bereit erklärt, weil er Angst gehabt habe, sonst sofort getötet zu werden. Auch die Hamas habe angefragt, ob er für sie kämpfen wolle. Er habe von vielen Leuten gehört, die umgebracht worden seien, weil sie sich geweigert hätten zu kämpfen. Die Familien hätten nur noch den Ausweis zurückgeschickt bekommen und manche die Leiche. Die Situation im Flüchtlingslager sei aufgrund des Krieges immer prekärer geworden und da er und sein Bruder nicht hätten kämpfen wollen, hätten sie mit Hilfe der Schwester und ihres Ehemannes, der Libanese sei und ihnen ein Visum für die Ausreise in den Libanon beschafft habe, am 16. August 2012 das Land verlassen. E. Am 30. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche die Vorinstanz am 2. April 2015 gewährte.

D-2965/2015 F. Mit Verfügung vom 9. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung nach Syrien, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Furcht vor einer zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgung geltend machen können. Die geschilderten Diskriminierungen aufgrund des Status als palästinensischer Flüchtling vermöchten die Schwelle der Asylbeachtlichkeit nicht zu erreichen. Auch seine weiteren Schilderungen betreffend die Kontrollen durch Konfliktparteien und den Umstand, dass er angefragt worden sei, sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschliessen, müssten als Geschehnisse des Bürgerkriegs gewertet werden. Diesen sei durch die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit Rechnung getragen worden, es komme ihnen jedoch keine asylrelevante Bedeutung zu. Die Verfügung wurde am 13. April 2015 eröffnet. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (legitimiert durch Vollmacht vom 27. April 2015) die Verfügung vom 9. April 2015 an und beantragte ihre Aufhebung. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm das Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, sowohl die dem syrischen Regime nahe stehende Generaldirektion Ahmed Jabril als auch die Hamas hätten versucht, den Beschwerdeführer für ihren Kampf zu rekrutieren. Von Seiten der Generaldirektion habe man ihn aufgefordert, sich nach Daraa in ein Trainingslager zu begeben. Er habe nur zum Schein zugesagt, weil er Angst gehabt habe, sonst sofort getötet zu werden, danach habe er aber um sein Leben gefürchtet. Ausserdem sei er wiederholt an Checkpoints kontrolliert und schikaniert worden. Er habe aufgrund seines prekären Status als rechtloser nur geduldeter Flüchtling aus Gaza ein hohes Risiko, Opfer von Diskriminierungen und immer wieder von den Konfliktparteien kontrolliert zu werden. Er sei in Syrien als Staatenloser gefährdet und müsse als solcher anerkannt werden. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-2965/2015 I. Am 22. Mai 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Stellungnahme innert Frist ein. J. In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2015 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Der sinngemässe Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit könne nicht im Rahmen eines Asylgesuchs behandelt werden. Es stehe ihm frei, nach Abschluss des Verfahrens ein Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit anzustrengen. Davon abgesehen seien aber auch die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet, um eine asylbeachtliche Verfolgung zu begründen. K. In der Replik vom 18. Juni 2015 entgegnete der Rechtsvertreter unter Verweis auf aktuelle Quellen, dass im Hinblick auf das Flüchtlingslager B._______ belegt sei, dass bewaffnete Gruppierungen sich Zutritt zum Lager verschafft und dort Stützpunkte errichtet hätten. Eine Folge davon sei das verstärkte Bombardement des Lagers durch Regierungstruppen gewesen, wobei nicht zwischen Kombattanten und Zivilisten unterschieden worden sei. Die Freie Syrische Armee habe im Herbst 2012 versucht, das Lager unter Kontrolle zu bringen, was jedoch Ende Herbst 2012 zur Konstituierung einer eigenen palästinensischen Kampftruppe der Liwa- al Asifa geführt habe, welche auf Seiten der Regierungstruppen stehe (vgl. Zitat aus „Le Monde“ in der Replik, S. 2). Offensichtlich sei unter diesen Umständen auch der Beschwerdeführer von einer solchen zwangsweisen Rekrutierung bedroht, zumal er sich auch in keinem anderen Landesteil aufhalten könne, als im Lager B._______. Darüber hinaus habe sich die humanitäre Situation im Lager massiv verschärft, seit mehr als zwei Jahren stehe das Camp unter Belagerung, die Zustände seien schrecklich und das Lager gleiche einer Grabstätte, aus der es kein Entrinnen gebe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-2965/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren des Bruders D._______ (N […] sowie D-2264/2015) insoweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren parallel geführt werden. Das vorliegende Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper mit gleichem Datum wie das Urteil im Verfahren D-2264/2015. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-2965/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, es drohe ihm die Zwangsrekrutierung entweder durch palästinensische Milizen, welche seinen Wohnort, das Flüchtlingslager B._______ bei Damaskus, unter Kontrolle gehabt hätten oder durch eine andere Bürgerkriegspartei. Auch die Hamas habe ihn dazu bewegen wollen, für ihre Sache zu kämpfen. Zudem sei er als staatenloser Palästinenser aus Gaza sein Leben lang in Syrien diskriminiert worden, er habe nicht arbeiten dürfen, sei nach Ausbruch des Bürgerkriegs ständig kontrolliert und festgehalten worden und habe allgemein keine Rechte in Syrien. Die Situation im Flüchtlingslager B._______ habe sich dramatisch verschlechtert, es herrsche ein Belagerungszustand und die dort ausharrende Bevölkerung sei den Angriffen der verschiedenen Parteien hilflos ausgeliefert. 4.2 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen insbesondere deshalb nicht für beachtlich, da aus Schilderungen des Beschwerdeführers nicht auf eine ihm drohende gezielte Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität geschlossen werden könne, sondern er ein Opfer des Bürgerkriegs sei. Die von ihm vorgebrachten Diskriminierungen und Probleme hätten nie die Schwelle der Asylrelevanz erreicht. Als Bürgerkriegsflüchtling sei er vorläufig aufgenommen worden. 4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. E, sowie Ziff. II 1 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2015) als zutreffend. Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, insbesondere weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt und an ihrer Asylrelevanz festhält. Auch die durch viele Quellen belegte dramatische Verschlechterung im Lager

D-2965/2015 B._______ ist im Zusammenhang mit den Entwicklungen des syrischen Bürgerkriegs zu sehen. Der Beschwerdeführer ist in jedem Fall ein Opfer der Bürgerkriegssituation, jedoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er keine Verfolgungshandlungen von genügender Intensität und Zielgerichtetheit geltend machen konnte, welche eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöchten. 4.4 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51

D-2965/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Kosten erhoben werden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2965/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

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