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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2008 D-2961/2008

15. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,419 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | 12 935 605

Volltext

Abtei lung IV D-2961/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Sri Lanka, alias Y._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft _______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf die Eingabe vom 24. März 2008; Verfügung des BFM vom 26. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2961/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2000 unter der Identität von _______ in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 15. Januar 2003 mit Urteil vom 17. Februar 2004 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2004 um revisionsweise Aufhebung des Urteils der ARK vom 17. Februar 2004 ersuchte, dass die ARK das Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. Mai 2004 abwies, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2005 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass die Vorinstanz auf dieses Gesuch am 29. März 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e der damals in Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2005 schriftlich auf die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid verzichtete und die Schweiz am 2. Juli 2005 Richtung Sri Lanka verliess, dass der Beschwerdeführer unter der Identität von _______ am 24. März 2008 von _______ aus beim BFM (vorab per Telefax) eine Eingabe machte, dass er darin ausführte, aufgrund der zunehmend angespannten Situation vor Ort unter prekären Umständen leben zu müssen, dass er die zuständige Behörde um allenfalls erforderliche Abklärungen und die Anerkennung als Flüchtling ersuchte, D-2961/2008 dass er als Beleg für die aktuell geltend gemachte Identität eine schriftliche Bestätigung beibrachte, dass ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. März 2008 mitteilte, in Würdigung seiner jetzigen Vorbringen bestehe kein Anlass, (wiedererwägungsweise) auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 17. Dezember 2002 zurückzukommen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) an die Beschwerdeinstanz gelangte und darin vorab die Argumente seines Schreibens vom 24. März 2008 wiederholte, dass er ferner geltend machte, ihm sei durch die zuständige Stelle das Ausstellen eines Visums verwehrt worden, dass in Anbetracht der für ihn in Sri Lanka äusserst prekären Situation die vorinstanzliche Weigerung, seinen Fall neu zu beurteilen, nicht nachvollzogen werden könne, dass er in diesem Zusammenhang ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den negativen Asylentscheid beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass gemäss Lehre und Praxis das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder dessen formlose Nichtanhandnahme mit der alleinigen Begründung an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1834; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror- D-2961/2008 dentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175), dass das vorinstanzliche Schreiben vom 26. März 2008, in welchem es das Bundesamt ablehnt, sich eingehend und materiell mit der Eingabe vom 24. März 2008 zu befassen, eine Verfügung im Asylbereich im obgenannten Sinne darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 7), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf die bestehenden Akten von der Fristwahrung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen D-2961/2008 oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150ff.), dass andererseits ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44), dass im konkreten Fall weder in der Gesuchseingabe vom 24. März 2008 noch in der Beschwerde vom 7. Mai 2008 ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt in genügend substanziierter Form dargelegt wird, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die vorstehende Zusammenfassung der Eingaben verwiesen werden kann, dass sich unter diesen Umständen das Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2008 gemäss der zitierten und beizubehaltenden Rechtsprechung als unzureichend begründet erweist, weil darin keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu erkennen sind, dass das BFM deshalb zu Recht auf die Eingabe vom 24. März 2008 nicht eingetreten beziehungsweise deren Behandlung nicht anhand genommen hat, dass im Übrigen auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, lediglich mit Ausführungen zur angespannten Situation vor Ort begründet wird, weshalb die Entgegenahme der Eingabe vom 24. März 2008 als drittes Asylgesuch offensichtlich nicht in Betracht kam (vgl. EMARK 1998 Nr. 1), D-2961/2008 dass sich die Verfügung des BFM vom 26. März 2008 nach dem Gesagten als rechtskonform erweist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes wegen mutmasslicher Uneinbringlichkeit auf deren Auflage verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) D-2961/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per Kurier EDA), mit der Bitte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer zuzustellen - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______ per Kurier) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7

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