Abtei lung IV D-2953/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Bendicht Tellenbach, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Daniel Widmer S._______, geboren_______, Serbien, wohnhaft_______, vertreten durch_______, Gesuchsteller gegen Bunderverwaltungsgericht, Schwarztorstrasse 59, Postfach, 3000 Bern 14, Gesuchsgegner betreffend Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bunderverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 18. Januar 2007 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 25. September 2006 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine am 13. Februar 2007 betreffend den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. März 2007 abwies, soweit es darauf eintrat, II. dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beim BFM mit Eingabe vom 12. April 2007 um wiedererwägungsweise Aufhebung des Urteils des Bunderverwaltungsgerichts vom 9. März 2007 ersuchte, dass das BFM am 26. April 2007 die Eingabe zur Überprüfung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und zur Begründung ausführte, mit den Vorbringen in der Eingabe vom 12. April 2007 würden weder wesentliche Veränderungen der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne noch Gründe für ein neues Asylverfahren geltend gemacht, für deren Behandlung das BFM zuständig wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) abwies und dem Gesuchsteller Frist bis zum 21. Mai 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'200.-- setzte (Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Rechtsvertreter des Gesuchstellers trete beim Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise dessen Vorgängerorganisation in Asylangelegenheiten in einer Vielzahl von Fällen in Erscheinung beziehungsweise sei bei diesen Institutionen in einer Vielzahl von Fällen in Erscheinung getreten, dass dem Gesuchsteller daher hinlänglich bekannt sei, wonach es sich bei der Wiedererwägung um ein gegenüber der Revision subsidiäres Rechtsmittel handle (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 51), im Asylverfahren praxisgemäss einzig eine erstinstanzliche Verfügung
3 Anfechtungsobjekt eines Wiedererwägungsgesuchs, demgegenüber lediglich ein Beschwerdeurteil Gegenstand einer Revision sein könne (vgl. im Übrigen zur Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs vom Revisionsgesuch sowie auch vom neuen Asylgesuch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156; 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.; Nr. 3 E. 3a S. 21; Nr. 8 E. 3 S. 53 f.; 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 f.; Nr. 21 E. 1c S. 204), dass im Gesuch vom 12. April 2007 nicht eine seit dem - die Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 18. Januar 2007 herbeiführenden - Erlass des Beschwerdeurteils vom 9. März 2007 wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage geltend gemacht, sondern argumentativ und mit Hilfe von Dokumenten versucht werde, den Rechtsmittelentscheid vom 9. März 2007 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen, wobei folgerichtig dessen Aufhebung beantragt werde, dass die Eingabe vom 12. April 2007 angesichts der darin gestellten Begehren, deren Begründung und der zugehörigen Beweismittel als Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2007 zu betrachten sei, dass - so der Instruktionsrichter - unter diesen Umständen darauf verzichtet werden könne, dem Gesuchsteller eine Frist zur allfälligen Ergänzung seiner Eingabe zu setzen, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel darstelle, dessen Einreichung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht hemme (Art. 112 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), dass indes das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 126 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) aussetzen könne (Art. 112 Abs. 4 AsylG), dass eine entsprechende vorsorgliche Massnahme indes nur angeordnet werden soll, falls konkrete Hinweise für die Begründetheit des Begehrens vorliegen und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 160 f.), dass der Gesuchsteller demnach ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun habe, welches das grundsätzlich erhebliche öffentliche Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiege, dass - so der Instruktionsrichter weiter - zur Begründung des Revisionsgesuches im Wesentlichen geltend gemacht werde, in seinem Urteil vom 9. März 2007 habe das Bundesverwaltungsgericht trotz der allgemein prekären Lage der Minderheiten im Kosovo und der detaillierten Ausführungen über die Morddrohungen und körperlichen Übergriffe auf den Gesuchsteller daran gezweifelt, dass sich dieser in reeller Gefahr befinde, dass zwar die nunmehr zu den Akten gereichten neuen, bisher unveröffentlichten Dokumente (Bericht des Medizingerichts in B._______ vom 17. Juli 2006 und Todesbescheinigung vom 18. Juli 2006 samt Übersetzungen; ein ebenfalls erwähntes Obduktionsprotokoll fehle) den Tod des ermordeten M._______, eines nahen Verwandten des Gesuchstellers, bestätigen würden, und damit wohl aufgezeigt werden soll, dass die Familie des Gesuchstellers verfolgt werde und dessen Leben bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erheblich gefährdet wäre, dass demgegenüber - so das Bundesverwaltungsgericht - die Beweismittel, ungeachtet der Frage, warum es dem Gesuchsteller nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mög-
4 lich gewesen sein soll, sie im Beschwerdeverfahren einzureichen, nicht revisionsrechtlich erheblich sein dürften, dass es sich bei den erwähnten Dokumenten lediglich um Kopien handle und unbekannt sei, wie der Gesuchsteller in deren Besitz gelangt ist, so dass ihnen kaum Beweiskraft zukomme, dass M._______ zwar denselben Familiennamen wie der Gesuchsteller trage, damit jedoch keinesfalls dargetan sei, dass es sich dabei um einen nahen Verwandten handle, dass M._______. in B._______ und nicht im Kosovo wohnhaft gewesen sei, und die Todesursache unbekannt sei, dass abgesehen davon aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller seit Ende des Jahres 2003 (oder vorher) ebenfalls in B._______ wohnhaft gewesen sei, dass unter diesen Umständen - der angeblich nahe Verwandte mit Wohnsitz in derselben Stadt sei am 17. Juli 2006 gestorben - davon auszugehen sei, dass dem Gesuchsteller die nunmehr geltend gemachten Vorbringen bereits vor seiner am 22. September 2006 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat bekannt gewesen oder im Verlauf des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens bekannt geworden seien, dass er diese Vorbringen mithin bereits im Verlauf des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens hätte darlegen können, weshalb sie nun nicht als Revisionsgründe gelten könnten (Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass es dem Gesuchsteller mit seiner Eingabe und den genannten Revisionsvorbringen nicht gelinge, das für eine Vornahme vorsorglicher Massnahmen erforderliche überwiegende private Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun, dass das Revisionsgesuch aufgrund dieser Erwägungen als offensichtlich unbegründet und zum Vornherein aussichtslos erscheinend zu bezeichnen sei, weshalb das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung mangels erheblich überwiegendem privaten Interesse des Gesuchstellers am Verbleib in der Schweiz abzuweisen sei, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werde, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheine (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen sei, dass, da die im Revisionsgesuch formulierten Begehren aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos erscheinen würden, es - so der Instruktionsrichter abschliessend - an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sei, und unter diesen Umständen zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss erhoben werden müsse (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Kostenvorschuss am 18. Mai 2007 fristgerecht geleistet wurde,
5 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (Art. 45 VGG) und dabei in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 AsylG), dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam), dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils hat und daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.), dass der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglichen Vorliegens erheblicher Tatsachen beziehungsweise entscheidender Beweismittel anruft, und sich die Eingabe damit als hinreichend begründet erweist, dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch deshalb einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Entscheides verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue Tatsachen dann sind, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können, dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann zur Revision eines Urteils führen können, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten, dass Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht als Revisionsgründe gelten, wenn die Partei sie im Verfahren, das dem Beschwerdeentscheid voranging, beibringen
6 konnte, demnach sowohl neu geltend gemachte, vorbestehende Tatsachen als auch neue oder neu erhältlich gemachte Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn die gesuchstellende Partei sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat (EMARK 2002 Nr. 13 a.a.O. sowie E. 5b S. 113 f.), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Urteils herbeizuführen, dass dem Gesuchsteller bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen im Revisionsgesuch - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass - um Wiederholungen zu vermeiden - daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist und demzufolge das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2007 abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höher geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr._______) - _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am: