Abtei lung IV D-2951/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . M a i 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2951/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige aus B._______ – ersuchte mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichtetem, spanischsprachigem Schreiben vom 28. August 2006, ergänzt durch einen am 21. Dezember 2006 ausgefüllten Frage-bogen der schweizerischen Vertretung, sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihre Familie habe viel Leid erfahren. Ihr Ehemann sei von Unbekannten erschossen worden; auf den einen Sohn seien drei erfolglose Attentatsversuche verübt worden und der andere Sohn gelte als vermisst, seit er von einer Besorgung nicht zurückgekehrt sei. Als ihr Vater vom Verschwinden seines Enkels erfahren habe, habe er einen Herzinfarkt erlitten und sei gestorben. Zuvor sei bereits ihre Mutter bei einem Unfall ums Leben gekommen (Hirnblutung nach einem Schlag mit einem Fussball). All diese Ereignisse hätten sich in ihrem Wohnviertel C._______ zugetragen. Die erwähnten Straftaten seien ungesühnt geblieben; sie habe von den Justizbehörden von B._______ diesbezüglich nie eine Antwort erhalten. Nach den kummervollen Jahren wünsche sie sich nun, die ihr verbleibenden Jahre in Ruhe verbringen zu können. In der Schweiz habe sie keine Verwandten oder Bekannten, hingegen lebe eine Cousine in Spanien, eine Tante in Puerto Rico und eine Freundin in den Vereinigten Staaten. B. Am 28. Dezember 2006 überwies die schweizerische Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. C. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und D-2951/2010 die Einreise zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche als gegeben. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die schweizerische Vertretung in Bogotá dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 innert Frist keinen Gebrauch gemacht habe. E. Mit Verfügung vom 1. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführerin seien gegeben und sie habe die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äussern. Die Gefährdungssituation könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführerin nenne Unfälle, Tötungen und Gewaltakte im Kreis ihrer Familie. Vieles bleibe jedoch unklar, beispielsweise ob zwischen den genannten Ereignissen ein Zusammenhang bestehe, und aus welchen Motiven und von wem die genannten Taten verübt worden seien. Hinweise auf eine zielgerichtete Verfolgung ihrer eigenen Person seien ihren Äusserungen jedoch nicht zu entnehmen. Da es sich bei ihr nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer tatsächlichen Verfolgung an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden könnte. Dementsprechend hätte sie die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort den Übergriffen möglicher Verfolger zu entziehen. Da sie daher keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sei, bedürfe sie nicht des Schutzes der Schweiz. Zudem könnte das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des D-2951/2010 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden. Die Beschwerdeführerin mache keine nahen Beziehungen zur Schweiz geltend und es sei ihr zuzumuten, sich schutzsuchend an einen anderen Staat zu wenden, beispielsweise an einen Nachbarstaat Kolumbiens. Die Nachbarstaaten erschienen bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. Da die Beschwerdeführerin damit nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei (Art. 3 und 7 AsylG), und auch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz nicht erfüllt seien (Art. 52 Abs. 2 AsylG), sei die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. F. Mit am 9. April 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingetroffener und von dieser am 14. April 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, spanischsprachiger Beschwerdeschrift vom 6. April 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei von klein auf ein Opfer der Gewalt in Kolumbien gewesen. Ihr Vater habe viele Jahre bei der Polizei gedient, bis seine Karriere aufgrund einer Intrige beendet worden sei. Nach den tragischen Ereignissen um ihren Ehemann und ihren Sohn habe sie es nur dank der Barmherzigkeit Gottes geschafft, weiterzuleben. In Kolumbien könnten es sich lediglich die Politiker und Regierungsangehörigen leisten, gut zu leben und in die Länder ihrer Wahl zu reisen. Dem einfachen Bürger stünden diese Möglichkeiten nicht offen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus- D-2951/2010 nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst und trägt zudem nicht die eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwvG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Die Urheberschaft ergibt sich klar aus der Fusszeile der Beschwerdeschrift vom 6. April 2010 (Name und vollständige Adresse der Beschwerdeführerin), verbunden mit der von der Beschwerdeführerin am 17. März 2010 unterzeichneten Empfangsbestätigung bezüglich der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem ist die spanischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme der genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mängeln (vgl. E. 1.2) – fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 D-2951/2010 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 3.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch schriftlich dargelegt und dokumentiert und erhielt danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe; gleichzeitig wurde ihr auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von ihrem Recht auf Stellungnahme zwar keinen Gebrauch gemacht, doch der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat in dem von ihr am 21. Dezember 2006 ausgefüllten Fragebogen der schweizerischen Vertretung in Bogotá auch ihren Sohn D._______, aufgeführt, auf den gemäss ihrem Asylgesuch vom 28. August 2006 drei erfolglose Attentatsversuche verübt worden seien. Ob sie damit auch für ihn um Asyl nachsuchen wollte, geht aus den Unterlagen nicht klar hervor. Da der Sohn im damaligen Zeitpunkt jedoch bereits volljährig war, hätte er selber – falls gewünscht – ein Asylgesuch einreichen müssen. Die vorliegende Verfügung des BFM vom 1. März 2010 bezieht sich denn auch zu Recht nur auf die Beschwerdeführerin. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden D-2951/2010 kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2006 ausgefüllten Fragebogen der schweizerischen Vertretung in Bogotá verfügt sie in der Schweiz weder über Verwandte noch Bekannte. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit D-2951/2010 Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund einer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, verfolgt zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin allfälligen Bedrohungen – sie brachte leidvolle Geschehnisse in ihrem Familienkreis vor, machte jedoch keine persönliche Verfolgungssituation geltend – allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte. 5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Das BFM hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Einreise verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Er- D-2951/2010 gebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2951/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10