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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2014 D-295/2014

3. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,115 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-295/2014

Urteil v o m 3 . Juli 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch Véronique Mbwebwe, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2013 / N (…).

D-295/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie Punjabi angehörend – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 10. Oktober 2013 und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland herkommend am 4. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. November 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 25. November 2013 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Schiite und habe seit Geburt in Z._______ (Provinz Punjab) gelebt. Er habe seit rund einem Jahr Probleme mit der militanten Gruppierung Sipah-e Sahaba-Pakistan (SSP). Diese hätten sie beispielsweise während religiösen Versammlungen beschimpft. Als er ungefähr im Juli 2013 zusammen mit einem Freund unterwegs gewesen sei, um Einkäufe zu erledigen, seien fünf Männer gekommen und hätten ihn mit Stöcken geschlagen, wobei sein Finger gebrochen sei. Daraufhin habe er eine Anzeige einreichen wollen, aber die Polizei habe diese nicht entgegengenommen. Am (…) 2013, seien er und sein Onkel, welcher der (…) gewesen sei, mit dem Motorrad unterwegs nach Y._______ gewesen, um Einkäufe für eine religiöse Versammlung zu tätigen. Vier oder fünf Personen auf drei Motorrädern seien ihnen entgegengekommen, hätten sie angehalten und sie sofort mit Stöcken angegriffen. Dabei sei sein Onkel getötet und er selber sehr stark verprügelt worden. Er habe aber fliehen können. Sein Vater und ein anderer Onkel hätten noch am gleichen Tag bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe aber gesagt, sie sollen in drei Tagen wiederkommen, respektive sie würden sich nochmals melden. Seit diesem Vorfall würde die SSP versuchen, ihn umzubringen. Er habe sich seither versteckt. Kurz vor seiner Ausreise sei er wiederum auf dem Motorrad unterwegs gewesen und sei angegriffen worden. Er habe aber fliehen können. Ein Freund aus der Stadt habe ihn informiert, dass die SSP ihn fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt habe. Er habe aber nichts schriftliches erhalten. Mitglieder der SSP seien auch oft zu ihnen nach Hause gekommen, hätten nach ihm gesucht und alles kaputt geschlagen. Sein jüngerer Bruder werde nun auch gesucht. Dieser sei deshalb untergetaucht, weshalb er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, wo dieser sich momentan aufhalte.

D-295/2014 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis aus dem Jahr 2003 sowie einen Auszug seiner Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 – eröffnet am 18. Dezember 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In formeller Hinsicht ersuchte er dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Dokumente in Urdu (jeweils in Kopie) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 stellte der zu diesem Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung sowie die Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragte. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dabei reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2014 die

D-295/2014 Übersetzungen der vier Dokumente in Urdu – eine Todesurkunde seines Onkels, zwei Polizeiberichte sowie eine Klage gegen einen Dritten – fristgerecht, in eine Amtssprache übersetzt und im Original zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das BFM reichte am 24. Februar 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. I. In einer schriftlichen Meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 26. Februar 2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2014 vermisst werde, respektive dieser sich seit diesem Datum nicht mehr in der ihm zugewiesenen Zivilschutzanlage aufgehalten habe. J. Am 13. März 2014 nahm der Beschwerdeführer – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zur Vernehmlassung des BFM Stellung. K. Am 24. März 2014 stellte der Zivilstandskreis X._______ anlässlich eines Ehevorbereitungsverfahrens diverse Dokumente, darunter den Pass des Beschwerdeführers (Ausstellungsort Pakistan, Ausstellungsdatum […]), sicher. L. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht, innert Frist die aktuelle Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers mitzuteilen und das Gericht zu informieren, ob ein regelmässiger Kontakt zu ihm bestehe und inwiefern dieser ein reales Interesse an der Weiterführung des Verfahrens habe. M. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Poststempel) teilte der Beschwerdefüh-

D-295/2014 rer – nach wie vor handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit, das Ehevorbereitungsverfahren sei noch im Gange, er habe nach wie vor Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens und teilte dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Aufenthaltsadresse mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-295/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund seinen Glaubens mit den Anhängern der SSP Gruppierung Probleme gehabt zu haben. Anlässlich der Befragung habe er gesagt, Mitglieder der SSP hätten zwei Mal versucht, ihn zu schlagen, ihm sei es aber gelungen rechtzeitig zu fliehen. Während der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei zwei Mal von Anhängern der SSP verprügelt worden, man habe ihm sogar einen Finger gebrochen. Zu einem späteren Zeitpunkt während der Anhörung habe er wiederum geltend gemacht, er sei drei Mal angegriffen worden. Das dritte Mal sei er kurz vor der Ausreise angegriffen worden. Bezüglich des zweiten Angriffs habe er einmal erklärt, er sei noch am selben Tag zum Polizeiposten gegangen. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe er allerdings gesagt, sein Onkel und sein Vater seien zum Polizeiposten gegangen. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er nicht vermocht, diese befriedigend aufzuklären. Aufgrund dieser schwerwiegenden Widersprüche werde darauf verzichtet, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen. Wegen der genannten Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel an den Vorbringen. Er habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht plastisch beschreiben können, wie sich die ersten zwei Angriffe auf ihn genau abgespielt hätten. Er habe wiederholt lediglich den Sachverhalt kurz widergegeben. Er habe auch keine detaillierten Aussagen

D-295/2014 über das Aussehen der Angreifer oder darüber machen können, wie sich die Streitsituation aufgelöst habe. Seine Aussagen seien wenig konkret, undetailliert und undifferenziert. Er sei auch nach mehrfachem Nachfragen nicht in der Lage gewesen, die Angriffe oder den Besuch auf dem Polizeiposten detailliert zu beschreiben. Da seine Beschreibungen dünn und oberflächlich ausgefallen seien, seien seine geltend gemachten Vorbringen zweifelhaft. Nur während der Anhörung habe er erklärt, man habe ihn nach dem Tod seines Onkels des Öfteren zu Hause gesucht. Auch nur zu einem späteren Zeitpunkt während der Anhörung habe er gesagt, man habe ihn kurz vor seiner Ausreise ein drittes Mal angegriffen. Da es sich hierbei um nachgeschobene Vorbringen handle, würden sich die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen erhärten. Als Grund für seine Ausreise habe er während der Befragung geltend gemacht, die Leute der SSP hätten ihn fälschlicherweise des Mordes angezeigt. Bei der Anhörung habe er vorerst erklärt, er wisse nicht sicher, ob diese Anzeige gegen ihn stattgefunden habe, oder nicht. Freunde von ihm hätten gesagt, es könne sein, dass er des Mordes angezeigt worden sei. Später habe er aber erklärt, er sei hundertprozentig sicher, dass man gegen ihn eine Anzeige gemacht habe. Er habe aber nicht einleuchtend begründen können, wieso er mit den Behörden keine Probleme gehabt habe. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklären, wieso man ausgerechnet ihn ständig gesucht habe und habe töten wollen. Seine Vorbringen seien daher unplausibel. Eine Verfolgung sei aufgrund der nicht abschliessend genannten Gründen nicht glaubhaft und seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe während des gesamten Verfahrens konsistent vorgebracht, dass er zusammen mit seinem Onkel am (…) 2013 gegen 14:30 Uhr in einen Hinterhalt geraten sei, wobei sein Onkel gezielt von den Angreifern gesucht worden sei, da dieser eine einflussreiche (…) Persönlichkeit gewesen sei. Sein Onkel sei durch die Schläge zusammengebrochen. Er selber habe laut geschrien, da sie nur 100 Meter von Häusern entfernt gewesen seien. Als Leute aus dem Dorf gekommen seien, seien die Angreifer geflohen. Sein Onkel sei auf einer Trage ins Dorf gebracht worden, wo dessen Tod festgestellt und seine Verletzungen (diejenigen des Beschwerdeführers) hätten versorgt werden können. Es stimme zwar, dass er sich während der Anhörung in gewissen Detailpunkten widersprochen habe. Er habe Mühe gehabt, seine Erinnerungen auszudrücken, da er anlässlich der Anhörung sehr krank gewesen sei. Er habe auch danach ge-

D-295/2014 fragt, ob es möglich sei, die Anhörung zu verschieben. Dies sei ihm aber nicht erlaubt worden. Das BFM habe deshalb zu Unrecht die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Ferner weise das Gebiet Punjab eine bewegte und schmerzvolle Geschichte auf. Die Provinz sei zwischen Indien und Pakistan aufgeteilt worden. Aufgrund ihres Glaubens seien die Ahrar, die Hindus und die Christen schon immer Gewalt und Einschüchterungen ausgesetzt gewesen. Am meisten Attacken habe es aber gegen Schiiten gegeben. Der Staat unternehme nichts, um die schiitische Gemeinschaft gegen Angriffe militärischer Gruppierungen zu schützen. Aus der Befragung respektive der Anhörung gehe klar hervor, dass er Opfer dreier Angriffe der SSP geworden sei, welche er detailliert beschrieben habe. Seine Vorbringen würden keine grundsätzlichen Widersprüche aufweisen. Es sei verständlich, dass er sich nach derartig tragischen und angsteinflössenden Vorfällen bei einigen Vorbringen und Details widersprochen habe. Nach dem ersten Angriff hätten sein Vater und sein Onkel bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Beim zweiten Angriff sei sein Onkel ums Leben gekommen. Der dritte Angriff sei am (…) 2013 gewesen, rund zwei Wochen nach dem Tod seines Onkels. Die Angreifer seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe entwischen und sich verstecken können. Sie hätten dann seine Familie bedroht und gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn fänden. Daher habe seine Familie die finanziellen Mittel für seine Ausreise beigebracht. Die Anzeigen, welche sie bei der Polizei eingereicht hätten, seien nicht weiter bearbeitet worden. Er habe sich bezüglich der Vorbringen mit der Polizei nicht widersprochen und habe konsistent geantwortet. Er habe keinen Schutz der Polizei erhalten, da es auch bei der Polizei Mitglieder der SSP gebe. Seine Familie sei nach seine Ausreise aus dem Dorf geflohen, da die Mitglieder der SSP ihn gesucht hätten. Er wisse momentan nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Auch die Erwägungen des BFM bezüglich des Vollzugs der Wegweisung würden den Berichten verschiedener internationaler Organisationen widersprechen. So würden diese unter anderem Massnahmen der pakistanischen Behörden für die Achtung der Menschenrechte und insbesondere den Schutz der religiösen Minderheiten in Pakistan fordern. Religiöse Minderheiten seien im Pakistan wiederholt Opfer von Verfolgung und Angriffen geworden. Zudem habe er nach wie vor Schmerzen in seiner Hand, wobei nur durch ein Röntgen eine genauere Diagnose gemacht werden könne. Er werde in ganz Pakistan verfolgt, da die SSP im ganzen Land und in den Nachbarländern präsent sei. Ein Schutz durch die Polizei oder die Justiz sei nicht vorhanden. Da die Ver-

D-295/2014 wandten geflüchtet seien, weise er auch kein Beziehungsnetz im Heimatland auf. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten Polizeiberichte vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu belegen, sondern würden von dessen Aussagen abweichen. So habe der Beschwerdeführer während der Anhörung erzählt, er sei das erste Mal auf dem Weg vor etwa vier Monaten angegriffen worden. Das zweite Mal sei er am (…) 2013, als sein Onkel getötet worden sei, angegriffen worden. Den ersten Angriff habe der Beschwerdeführer drei Tage später der Polizei gemeldet, welche seine Anzeige nicht entgegengenommen habe. Den zweiten Angriff habe sein Onkel und sein Vater am gleichen Tag, also am (…) 2013, der Polizei gemeldet. Auf ausdrückliches Nachfragen hin, habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei nicht beim Polizeiposten gewesen, sondern sein Onkel und sein Vater hätten den Vorfall beim Polizeiposten angezeigt. Die Aussagen des Beschwerdeführers stimmten nicht mit den nachgereichten Polizeiberichten überein. So habe der Beschwerdeführer erklärt, die Polizei habe die erste Anzeige nie entgegengenommen und er habe keine Dokumente von der Polizei erhalten. Weiter habe der Beschwerdeführer während der Anhörung gesagt, den ersten Vorfall in W._______ gemeldet zu haben, der zweite Vorfall sei in V._______ angezeigt worden. Die nachgereichten Polizeiberichte seien aber beide in W._______ ausgestellt worden, was sich auch nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers decke. Ausserdem gebe der Beschwerdeführer an, er habe den zweiten Vorfall nicht selbst bei der Polizei gemeldet. Im nachgereichten Polizeibericht vom (…) 2013 stehe aber, dass der Beschwerdeführer die Anzeige erstattet habe. Im Übrigen deckten sich die Ausstellungsdaten der Polizeiberichte nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers, da dieser angegeben habe, er sei das erste Mal vor der Tötung seines Onkels angegriffen worden. Der vorliegende Polizeibericht stamme aber vom (…) 2013. Da die nachgereichten Polizeirapporte in mehrfacher Weise nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmten, und die Aussagen des Beschwerdeführers vom BFM bereits in der besagten Verfügung als unglaubhaft gewürdigt worden seien, liege die Vermutung nahe, dass es sich um gefälschte Beweismittel handle. Die Klage gegen einen Dritten sei leicht beschaffbar und habe als Gefälligkeitsschreiben kaum Beweiswert. Der Echtheit des Todesscheins des Onkels werde zwar nicht bezweifelt, doch sei dieser nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Somit vermöchten die nachgereichten Beweismittel die Erwägungen nicht zu entkräften.

D-295/2014 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass er erst auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel eingereicht habe, sei ohne Probleme mit seiner Mitwirkungspflicht vereinbar, zumal seine Fluchtumstände nicht zugelassen hätten, Beweismittel mitzunehmen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG erlaube es Beschwerdeführenden gerade, weitere Beweismittel zu beschaffen. Das BFM müsse sich bewusst sein, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, die Beweismittel innerhalb der 30 Tage überhaupt zu beschaffen und er habe dies nur mit Hilfe seines Freundes bewerkstelligen können. Es sei zu bedauern, dass die Vorinstanz kontinuierlich alle Arten von Dokumenten zurückweise. Es stelle sich die Frage, welche Dokumente er sonst hätte beibringen können, welche nicht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert worden wären. Bezüglich der Widersprüche in seinen Aussagen, werde auf die Beschwerdeverbesserung verwiesen. Das BFM habe die Ausführungen bezüglich der massiven Rechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen mit der dementsprechenden Implikation oder besser der Lethargie der Polizei und Justiz bezüglich religiöser Minderheiten im Pakistan nicht bestritten. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-

D-295/2014 samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entstehen bereits im Zusammenhang mit dem durch das Zivilstandskreis X._______ anlässlich eines Ehevorbereitungsverfahrens sichergestellten Pass (Ausstellungsort Pakistan, Ausstellungsdatum […]). Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer deutlich zu Protokoll, er habe nie einen Pass besessen. Diesen offensichtlichen Widerspruch wurde im Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2014 auf die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 weder aufgelöst noch erklärt. Durch dieses Verhalten legte der Beschwerdeführer seine Identitätspapiere trotz ausdrücklicher Aufforderung den Behörden nicht offen, was eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. 5.3 Weiter müssen die Aussagen des Beschwerdeführers im Allgemeinen als unsubstanziiert und detailarm beschrieben werden. Beispielsweise antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er den ersten Angriff auf ihn detailliert beschreiben könne, mit: "Wir waren unterwegs um Einkäufe zu machen. Sie haben mich sehr stark verprügelt. Dabei brach mein Finger. Wir hatten vor, eine Versammlung in unserem Gebetshaus zu organisieren." (vgl. BFM Akten A6 F38). Auch auf Nachfragen der Befragerin – welche dem Beschwerdeführer mehrmals die Gelegenheit bot, Situationen genauer zu beschreiben und auch zu erklären versuchte, was sie unter detailliert verstehe (vgl. beispielsweise A6 F39 f) – konnte der Beschwerdeführer die Situation dieses ersten Angriffes nicht genauer respektive bildlicher beschreiben und gab lediglich allgemeine Antworten zu Protokoll (vgl. A6 F39-47). Auch die Beschreibung des zweiten Angriffs, bei welchem sein Onkel umgebracht worden sein soll, lässt die nötige Substanz und den Detailreichtum von tatsächlich Erlebten vermissen. Die Aussagen bleiben kurz und erschöpfen sich in generellen Äusserungen. Exemplarisch kann hier die Antwort auf die Aufforderung der Befragerin, den zweiten Angriff genau zu schildern, zitiert werden: "Ich und mein Onkel waren unterwegs in Richtung Y._______. Wir waren mit dem Motorrad unterwegs. Sie haben uns mit Stöcken angegriffen. Sie haben dann meinen Onkel getötet. Auch mich haben sie sehr stark verprügelt. Ich konnte fliehen. Seitdem sind sie hinter mir her um mich umzubringen. Sie sagten, sie hätten vor, auch mich umzubringen." (vgl. A6 F55). Dieses Beispiel zeigt auf, dass auch bei diesem zentralen Vorbringen seines

D-295/2014 Asylgesuchs keine Details erkennbar sind. Seine Antworten auf konkrete Fragen blieben einsilbig und wiederholen sich auch nach mehrmaligem Nachfragen der Befragerin. Es bleibt denn auch beispielsweise unklar, was vor diesen Angriffen geschehen ist, in welcher Umgebung sich die Überfälle ereignet haben oder wie sich der Beschwerdeführer dabei fühlte. Auch das Vorbringen, er sei fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt worden, verbleibt gänzlich unsubstanziiert. So sagt er selber, er habe diesbezüglich nie etwas schriftlich erhalten und lediglich von seinen Freunden aus der Stadt gehört, dass etwas gegen ihn vorliege (vgl. A6 F85). Konkrete Probleme mit den Behörden habe er aber nie gehabt (vgl. A6 F86). Auch auf Beschwerdeebene wird dieses Vorbringen nicht mehr näher erläutert. Daher bleibt diese Anzeige wegen Mordes auch im Zusammenhang mit den übrigen Vorbringen zu unsubstanziiert um als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG angesehen werden zu können. Der Beschwerdeführer kann durch seine Aussagen seine Asylvorbringen nicht plastisch und greifbar darstellen, womit kein Gefühl von tatsächlich Erlebten entsteht und weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufkommen. 5.4 Bezeichnenderweise beschrieb der Beschwerdeführer, wie sich die Situation aufgelöst hat respektive wie es ihm gelang zu fliehen, unterschiedlich und widersprach sich. In der Anhörung beschrieb er in pauschaler und unsubstanziierter Weise, er habe sich befreien und durch die Felder fliehen können (vgl. A6 F62). Er habe erst zwei Stunden nach seiner Flucht erfahren, dass sein Onkel beim Angriff gestorben sei (vgl. A6 F70). Auf Beschwerdeebene wird dann allerdings vorgebracht, er habe laut geschrien, wodurch die nahen Dorfbewohner ihm zu Hilfe geeilt seien und die Angreifer in die Flucht geschlagen hätten. Er sei zusammen mit seinem Onkel ins Dorf gebracht worden, wo der Tod des Onkels festgestellt worden sei (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 6). Auf dem eingereichten Polizeirapport wird hingegen beschrieben, dass die Angreifer mit Schusswaffen auf ihn geschossen hätten und er sich hinter einem Baum versteckt habe. Sein Onkel sei erschossen worden (vgl. Beweismittel, Polizeirapport vom (…) 2013). Diese diametralen Widersprüche im zentralen Asylvorbringen müssen als wesentlich angesehen werden und können nicht nur durch die belastende Befragungssituation, eine Krankheit des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt und die angsteinflössenden Erinnerungen erklärt werden. Auch das mehrmalige und übereinstimmende Wiederholen des Datums des Vorfalles kann die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht beseitigen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass trotz der eingereichten Beweismittel ebenfalls unklar bleibt,

D-295/2014 was sich anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei zugetragen haben soll. Zu Beginn der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei drei Tage nach dem ersten Angriff mit seinem Freund auf dem Polizeiposten gewesen und habe Anzeige erstatten wollen (vgl. A6 F48 ff). Wenig später brachte er vor, er habe zusammen mit seinem Onkel und seinem Vater den Vorfall vom (…) 2013 bei der Polizei angezeigt (vgl. A6 54). Am Ende der Anhörung gab er aber zu Protokoll, er sei nie persönlich auf dem Polizeiposten gewesen, nur sein Onkel und sein Vater hätten Anzeige auf den Polizeiposten erstattet (vgl. A6 F110 f.). Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Polizeirapporte hingegen geben wiederum jeweils ihn als alleinigen Anzeigeerstatter an. Die genauen Umstände der Überfälle, seine allfällige Implikation in diese und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr seiner Person können ihm daher nicht geglaubt werden. 5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Erste Widersprüche zu den Vorbringen der beiden Polizeirapporte wurden bereits vorgängig dargelegt. Zudem ist der zweite Polizeirapport auf den (…) 2013 datiert und würde somit zeitlich zum dritten Angriff passen. Jedoch machte der Beschwerdeführer nie geltend, diesen Angriff der Polizei gemeldet zu haben oder dabei tatsächlich auch geschlagen worden zu sein (vgl. A6 F80 ff). Zudem erwähnte er die im Bericht dargelegten Drohungen der SSP nie in der Anhörung. Bezüglich des dritten Beweismittels, der eingereichten Klage des Beschwerdeführers bezüglich Drohanrufe und Drohungen, kann gesagt werden, dass er auch diese so nie in der Anhörung erwähnt hatte. Zudem wurde diese Klage am (…) 2013 und somit drei Tage nach dem Tod des Onkels eingereicht, was wiederum nicht in die Schilderungen der Vorbringen passt und die fehlende Konsistenz der Vorbringen unterstreicht. Der Beweiswert dieser drei Beweismittel muss daher als gering eingeschätzt werden. Jedenfalls vermögen sie nicht die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufzuwiegen. Eine Bewertung der Echtheit des eingereichten Totenscheins des Onkels kann offengelassen werden, da dieses Beweismittel keine allfällige persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen vermag. 5.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.

D-295/2014 6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei ein Schiite und gehöre somit einer religiösen Minderheit an, welche von Sunniten – insbesondere von militanten Gruppierung wie der SSP – verfolgt würden. Diesbezüglich ist somit das Bestehen einer Kollektivverfolgung zu prüfen. 6.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch. Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.1 m.w.H.). 6.2 Die Mehrheit aller pakistanischer Staatsangehöriger gehören dem muslimischen Glauben an; rund 75% sind Sunniten, 20% Schiiten, womit die Schiiten die grösste muslimische Minderheit in Pakistan darstellen. Die Religionsfreiheit ist zwar in der Verfassung Pakistans, in welcher nicht zwischen Schiiten und Sunniten unterschieden wird, ausdrücklich garantiert. Jedoch hat die interkonfessionelle Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten seit den 1980er Jahren stetig zugenommen. Dies äusserst sich seit längerem durch Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppierungen bei religiösen Festen und nun auch durch von extremistischen Gruppen verübten Anschläge. Zu diesen extremistischen Gruppen zählt auch die SSP. Die interkonfessionelle Gewalt unterscheidet sich von Provinz zu Provinz, wobei im Punjab, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, die Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten am stärksten sind, da sich in dieser Region neben der SSP auch die Lashkar-e-Jhangvi niedergelassen hat. Neben Bombenattentaten kommt es vermehrt auch

D-295/2014 zu gezielten Angriffen auf Schiiten, wovon besonders Ärzte und Anwälte, Richter, Lehrer und Journalisten, Banker, Geistliche, CEO und Polizeioffiziere betroffen sind. Die Strafvollzugsbehörden sind momentan auch nicht in der Lage und zum Teil unwillig, religiöse Minderheiten in Pakistan insbesondere vor extremistischen Gruppierungen zu schützen. Zudem wird davon ausgegangen, dass Gruppierungen wie die SSP von den Behörden offiziellen Schutz erhalten, oder dass die pakistanischen Geheimdienste ein Vorgehen der Behörden verhindern. Andererseits sind Schiiten in allen beruflichen und sozialen Schichten zu finden und besuchen grundsätzlich die gleichen Ausbildungsstätten wie Sunniten. Bezüglich dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur, welcher sich für alle pakistanischen Staatsangehörigen problematisch darstellt, kann ebenfalls keine Diskriminierung gegenüber Schiiten ausgemacht werden (vgl. zum Ganzen: AUSTRALIAN GOVERNMENT DEPARTMENT OF FOREIGN AFFAIRS AND TRADE [DFAT], DFAT Thematic Reports – Shias in Pakistan, 18. Dezember 2013, https://www.immi.gov.au/media/publications/pdf/dfattir-pakistan.pdf, abgerufen am 18. Juni 2014, South Asia Terrorism Portal (SATP), Sipah-e-Sahaba Pakistan, (ohne Datum), http://www.satp.org/ satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/ssp.htm, abgerufen am 18. Juni 2014, IMMIGRATION AND REFUGEE BOARD OF CANADA, Pakistan: How Shia Muslims differ from Sunnis; treatment of Shias, particularly in Lahore and Multan; government response to violence against Shia Musilms (2010- December 2013) [PAK104713.E], 9. Januar 2014, http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=455043& pls=1, abgerufen am 18. Juni 2014, UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES (UNHCR), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, HCR/EG/PAK/12/02, 14. Mai 2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4fb0ec662.html, abgerufen am 19. Juni 2014). 6.3 Abschliessend ist festzustellen, dass die aufgezeigten Spannungen zwar im Einzelfall asylrelevant sein können, die Nachteile aber nicht aufgrund der blossen Zugehörigkeit einer Person zu den Schiiten die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Die von den extremistischen Gruppierungen verübten Anschläge auf Schiiten vermögen bezüglich Art, Häufigkeit und Intensität die hohe Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung – auch in Anbetracht der Untätigkeit der staatlichen Behörden – nicht zu erreichen. 7. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine https://www.immi.gov.au/media/publications/pdf/dfat-tir-pakistan.pdf https://www.immi.gov.au/media/publications/pdf/dfat-tir-pakistan.pdf http://www.satp.org/%20satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/ssp.htm http://www.satp.org/%20satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/ssp.htm http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=455043&pls=1 http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=455043&pls=1 http://www.unhcr.org/ref-world/docid/4fb0ec662.html http://www.unhcr.org/ref-world/docid/4fb0ec662.html

D-295/2014 bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AslyG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-295/2014 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-

D-295/2014 fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Wie bereits vorgängig beschrieben, ist die Menschenrechtslage in Pakistan zwar angespannt, es herrscht aber aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde. 9.3.3 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig grundsätzlich gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 in der Provinz Punjab. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er sich nach seiner Rückkehr stützen kann. Diesbezüglich ist anzumerken, dass auch seine auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen bezüglich der angeblichen Flucht seiner Familie nicht geglaubt werden können. Die genauen familiären Verhältnisse im Herkunftsland bleiben daher aus dem Beschwerdeführer anzulastenden Gründen im Dunkeln und sind vom Gericht nicht näher zu eruieren. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über zehn Jahre Schulbildung, womit es ihm auch zugemutet werden kann, eine Arbeit zu finden um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es darf gestützt auf die bestehenden Akten der Schluss gezogen werden, dass er in Pakistan nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nachdem seine konkreten Lebensumstände in Pakistan wegen seines Aussageverhaltens nicht vollständig geklärt sind, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-295/2014 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Februar 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-295/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-295/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2014 D-295/2014 — Swissrulings