Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.06.2016 D-2948/2016

14. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,176 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2948/2016/wiv

Urteil v o m 1 4 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).

D-2948/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Sousse), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. September 2015 verliess und in der Folge via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangte, dass er am 17. Dezember 2015 von dort herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugewiesen wurde, dass am 21. Dezember 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Januar 2016 das beratende Vorgespräch stattfand, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2016 im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe wegen eines Streites mit einem ehemaligen Freund, welcher heute ein Mitglied der machthabenden Partei sei, seinen Führerschein und seine Taxilizenz verloren, dass ihm auch der Verkauf eines Grundstücks verwehrt worden sei, dass seine Familie zudem im Zusammenhang mit einem Grundstück in einem Rechtsstreit mit einem Nachbarn gestanden habe, wobei der Nachbar obsiegt habe, dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausführte, er habe sich seit seiner Kindheit eher wie ein Mädchen gefühlt, was von der tunesischen Gesellschaft nicht respektiert werde, dass er aufgrund seiner von der Norm abweichenden sexuellen Orientierung und seinem Verhalten keine Arbeit als Coiffeur gefunden habe und regelmässig beschimpft und ausgelacht worden sei, dass er auch von seinem – sehr religiösen – Vater nicht akzeptiert worden sei und dieser nicht mehr mit ihm gesprochen habe,

D-2948/2016 dass er sich einmal im Sommer 2015 im Haus seines damaligen Freundes zusammen mit zwei lesbischen Mädchen getroffen habe, um zu diskutieren, dass ein Nachbar, welcher sich an seiner Lebensweise gestört und ihn schon mehrmals bedroht habe, dies gesehen und wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen die Polizei gerufen habe, dass er und seine Freunde daraufhin zwei bis drei Tage lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden seien, dass er ungefähr zwei Wochen später, als er mit seinem Freund unterwegs gewesen sei, von der Polizei kontrolliert worden sei, dass der eine Polizist ihn vom Vorfall in der Wohnung wiedererkannt und ihn geschlagen und beschimpft habe, dass sich dies in der Folge mehrmals wiederholt habe, wobei er auch ungefähr dreimal auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, dass er zusammen mit Freunden eine Organisation zum Schutz von sexuell anders orientierten Menschen habe gründen wollen und sie dem Innenminister ein entsprechendes Dossier zur Bewilligung zugesandt hätten, jedoch keine Antwort erhalten hätten, dass er und seine Freunde Anfang September 2015 vor dem Innenministerium in Tunis demonstriert hätten, worauf sie von der Polizei zusammengeschlagen und mit Tränengas attackiert worden seien, dass er unter gesundheitlichen Problemen leide (Kopfweh, Sehprobleme, Zittern, Depressionen, psychische Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung), dass er wegen seiner psychischen Probleme seit ungefähr fünf Jahren von einem Psychiater behandelt worden sei, dass er keine Kenntnisse von einem allenfalls gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren habe, dass sein Leben aber im Falle einer Rückkehr nach Tunesien in Gefahr wäre, da die dortige Gesellschaft sehr böse sei,

D-2948/2016 dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung folgende Unterlagen (in Kopie) zu den Akten reichte: einen Arztbericht vom 3. Februar 2016, einen Bericht sowie ein Rezept eines Psychiaters vom 18. Februar 2015 sowie ein Schulzeugnis vom Schuljahr 2009/2010, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2016 mitteilte, es sei ihm in der Anhörung gesagt worden, er solle eventuell vorhandene Gerichtsakten aus Tunesien nachreichen, und er könne sich auch noch in schriftlicher Form zu seinen Asylgründen äussern, bis anhin jedoch keine entsprechenden Eingaben gemacht worden seien, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, innert Frist dazu schriftlich Stellung zu nehmen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. April 2016 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, wobei im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt wurde, dass zudem beantragt wurde, der Beschwerdeführer sei dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, worauf eine erneute Anhörung durchgeführt werden könnte, um den Sachverhalt vollständig abzuklären, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Mai 2016 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm, dass dabei unter anderem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe seine Mutter nach allfälligen Gerichtsdokumenten gefragt, wobei die Mutter ihm gesagt habe, es sei eine Vorladung von der Polizei gekommen, dass die Vorladung nun zu den Akten gereicht werde, ebenso die Originale der bereits früher eingereichten Dokumente, dass ferner auf die allgemeine Situation sowie die Diskriminierung von Homosexuellen in Tunesien hingewiesen wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2016 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

D-2948/2016 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass es gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner vorübergehenden Festhaltung zu einer Anklage gekommen oder dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei, dass aufgrund der Aktenlage insgesamt keine genügend intensive staatliche Verfolgung bestehe, welcher sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, dass auch das Vorbringen betreffend die geltend gemachten Schwierigkeiten des Vaters mit einem ehemaligen Freund, respektive im Zusammenhang mit einer Landstreitigkeit nicht asylrelevant sei, dass hinsichtlich der eingereichten Polizeivorladung festzustellen sei, dass diesem Schreiben nicht entnommen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer vorgeladen werde, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer die Vorladung nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt erwähnt habe, dass daher davon auszugehen sei, dass es sich dabei um ein unechtes Dokument handle, dass auch die weiteren Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Änderung des Standpunktes des SEM bewirken können, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

D-2948/2016 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2016, die Empfangsbestätigung (Kopie), eine Vollmacht vom 22. Dezember 2015, ein Artikel der NZZ vom 14. Januar 2016 sowie ein Bericht von Human Rights Watch vom 29. März 2016 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 2. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. Juni 2016 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb Zürich die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-2948/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde lediglich beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass dieser Kassationsantrag mit der Rüge begründet wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben, dass keine Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 TestV durchgeführt worden sei, die Vorinstanz die eingereichte Polizeivorladung nicht berücksichtigt habe

D-2948/2016 und der Rechtsvertretung vorab keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Fälschungsvorwurf Stellung zu nehmen, dass aufgrund des bisher erstellten Sachverhalts keine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage vorgenommen werden könne, weshalb die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass indessen die Rüge, es sei im vorliegenden Verfahren keine Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 TestV durchgeführt worden, unbegründet erscheint, dass die Anhörung vom 31. März 2016 nämlich offensichtlich fälschlicherweise als Erstbefragung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 TestV bezeichnet wurde; denn die Erstbefragung fand ja bereits am 21. Dezember 2015 statt, dass es sich bei der Anhörung vom 31. März 2016 effektiv – wie im Schreiben des SEM vom 30. März 2016 korrekt angekündigt – um eine Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV handelte, dass der Beschwerdeführer dabei seine Asylgründe ausführlich darlegen konnte und er ausserdem Gelegenheit hatte, in einer schriftlichen Eingabe weitere Ausführungen zu machen (vgl. die Verfügung des SEM vom 12. April 2016 sowie die Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. April 2016), dass auch der weitere Vorwurf in der Beschwerde, wonach das SEM die (am 2. Mai 2016 eingereichte) Polizeivorladung nicht berücksichtigt habe, unbegründet ist, dass das SEM diese Vorladung in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnte und würdigte, wobei es zum Schluss kam, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein unechtes Dokument handle, dass nämlich die Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. April 2016 noch keinen Hinweis auf die angeblich am 2. April 2016 ausgestellte Vorladung enthalten habe, obwohl der Beschwerdeführer zuvor aufgefordert worden sei, weitere Unterlagen einzureichen, und er in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter gestanden habe, dass der Beschwerdeführer überdies eigenen Angaben zufolge nur durch die Beziehung zu einem bei der Polizei tätigen Bekannten seines Vaters in

D-2948/2016 den Besitz eines Passes gekommen sei, was die Fälschungsvermutung bezüglich der eingereichten Polizeivorladung erhärte, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ausführlich mit der eingereichten Polizeivorladung auseinandergesetzt hat, dass im Weiteren festzustellen ist, dass das SEM im Rahmen des Testbetriebs nicht verpflichtet ist, der Rechtsvertretung nach Eingang deren Stellungnahme zum Entscheidentwurf einen weiteren Entscheidentwurf zu unterbreiten (vgl. dazu den in Art. 17 Abs. 2 TestV beschriebenen Verfahrensablauf), dass der Beschwerdeführer, respektive seine Rechtsvertretung, zudem Gelegenheit hatte, im Rahmen der Beschwerde zu dem vom SEM erhobenen Fälschungsvorwurf Stellung zu nehmen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt insgesamt als ausreichend erstellt zu erachten ist und das SEM demnach seine Pflicht, den Sachverhalt vollständig und korrekt zu ermitteln, nicht verletzt hat, dass das SEM den Sachverhalt zu Recht als spruchreif erachtet hat, weshalb auch keine Veranlassung zur Durchführung von weiteren Abklärungsmassnahmen (wie beispielsweise eine weitere Anhörung) bestand, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen nach dem Gesagten allesamt als unbegründet zu qualifizieren sind, dass der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung daher abzuweisen ist, dass die Beschwerde keine weitergehenden Anträge enthält, dass der Vollständigkeit halber indessen festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung auch in materieller Hinsicht zu bestätigen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (vorübergehende Inhaftierung, Zerschlagung der von ihm mitorganisierten Kundgebung durch die Polizei, Schläge und Beschimpfungen) insbesondere mangels genügender Intensität keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen,

D-2948/2016 dass das SEM sodann zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen ist, es handle sich bei der eingereichten Polizeivorladung nicht um ein authentisches Dokument, dass daher die gestützt darauf behauptete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung unbegründet erscheint, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-2948/2016 dass in der Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs kein Antrag gestellt wurde und dementsprechend auch keine Ausführungen gemacht wurden, dass diesbezüglich immerhin festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung demnach in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin generell zumutbar ist,

D-2948/2016 dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge an seinem Herkunftsort sowohl über ein familiäres Beziehungsnetz als auch über ausserfamiliäre Bezugspersonen verfügt, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen können, dass er aufgrund seiner medizinischen Probleme seit mehreren Jahren in Tunesien in Behandlung war und es ihm zuzumuten ist, die benötigte Behandlung dort weiterzuführen, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 2. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2948/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-2948/2016 — Bundesverwaltungsgericht 14.06.2016 D-2948/2016 — Swissrulings