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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2010 D-293/2008

3. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,461 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM v...

Volltext

Abtei lung IV D-293/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2007 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-293/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Januar 1988 erhob das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) in der vormaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch - zu seinen Asylgründen. Am 10. März 1998 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Kurde und stamme aus dem unter der Kontrolle des irakischen Zentralstaates stehenden Ortes B._______, welcher zwischen dem kurdisch kontrollierten C._______ und dem zentralstaatlich kontrollierten D._______ liege. Während des Kurdenaufstandes im Jahre 1991 sei seine Familie in den kurdisch beherrschten Teil des Nordirak geflohen. Nach der Rückkehr nach B._______ sei er von den heimatlichen Behörden verhaftet, eine Woche lang festgehalten und geschlagen worden. Die zuständigen Behörden hätten von ihm in Erfahrung bringen wollen, was er während seiner Abwesenheit von B._______ getan habe. Im Jahr 1993 habe er in C._______ einen Zigarettenladen eröffnet. Später habe er sich auf Anfrage des Kollegen H., welcher mit Gold gehandelt habe, auch an dessen Geschäften beteiligt. Im September 1997 sei H. in D._______ von Angehörigen des irakischen Geheimdienstes festgenommen worden. Er habe B._______ aus Angst, H. könne den Geheimdienstleuten seinen Namen nennen, unverzüglich verlassen und sei nach C._______ gegangen. Im Oktober desselben Jahres sei auch sein Vater von Geheimdienstleuten festgenommen worden, welche sich nach ihm erkundigt hätten. Nachdem dieser indessen angegeben habe, seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen, sei sein Vater eine Woche später mit der Auflage, ihn zurückzubringen, wieder freigelassen worden. Im November 1997 sei der Vater von H. bei ihm vorbeigekommen und habe von ihm eine halbe Million Dinar verlangt, welche der Geheimdienst für die Freilassung seines Sohns forderte. Er habe sich jedoch geweigert, Geld zu zahlen, woraufhin der Vater von H. ihn bei den kurdischen Behörden angezeigt und der Zusammenarbeit mit den zentralirakischen Behörden bezichtigt habe. Da er nunmehr auch Behelligungen seitens der kurdischen Behörden befürchtet habe, sei er nach F._______ gegangen, um von dort aus seine Heimat zu verlassen. D-293/2008 B. Mit Verfügung vom 17. März 2000 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und erachtete deren Vollzug als durchführbar. Unter Ziffer 4 des Dispositivs schloss die Vorinstanz eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks zum (damals) gegenwärtigen Zeitpunkt aus. C. Mit Urteil vom 11. Dezember 2000 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 19. April 2000 im Wegweisungsvollzugspunkt gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch, worin er beantragte, die ursprüngliche Verfügung des BFF vom 17. März 2000 sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass inzwischen eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, indem der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak nunmehr unmöglich geworden sei. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2002 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 17. März 2000 als rechtskräftig und vollstreckbar. F. Mit Verfügung vom 4. April 2005 hob das BFM - nach vorgängig gewährtem rechtlichem Gehör - Ziffer 4 des Dispositivs seiner Verfügung vom 17. März 2000 infolge Gegenstandslosigkeit auf und stellte fest, die Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig setzte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis 30. Mai 2005 an. Zur Begründung hielt das BFM namentlich fest, der in Dispositivziffer 4 seiner Verfügung vom 17. März 2000 statuierte Ausschluss einer Wegweisung des Beschwerdeführers in den Zentral irak sei aufgrund der allgemeinen Situation im damals noch vom Regime Saddam Husseins kontrollierten Landesteil des Iraks erfolgt. D-293/2008 Dieser Vorbehalt sei zwischenzeitlich durch den Sturz dieses Regimes im Frühjahr 2003 dahingefallen. G. Am 18. April 2005 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 4. April 2005 bei der vormaligen ARK an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. H. Mit Verfügung vom 30. September 2005 hob das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise seine Verfügung vom 4. April 2005 infolge Gegenstandslosigkeit sowie die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs seiner Verfügung vom 17. März 2000 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, woraufhin die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 als gegenstandslos geworden abschrieb. I. Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2007 das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia herrsche zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug werde daher - insbesondere für aus dieser Region stammende alleinstehende Männer - grundsätzlich als zumutbar erachtet. Gleichzeitig stellte das BFM dem jetzigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen Anfrage vom 27. August 2007 hin am 29. August 2007 die wesentlichen Aktenstücke zu. J. In seiner Stellungnahme vom 19. September 2007 sprach sich der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter innert einmalig erstreckter Frist gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug aus. Zur Begründung führte er namentlich aus, er stamme aus keiner der Provinzen, welche vom BFM als zumutbare Rückkehrorte betrachtet würden. Sein Herkunftsort B._______ unterstehe vielmehr auch heute noch der Provinzhauptstadt D._______ und nicht Dohuk, Erbil oder D-293/2008 Suleimaniya. In seiner Herkunftsregion sei deshalb eine Situation allgemeiner Gewalt anzunehmen und der Wegweisungsvollzug erscheine deshalb nach wie vor als unzumutbar. Sodann halte er sich seit bald zehn Jahren ordnungsgemäss und klaglos in der Schweiz auf und habe sich durch das Erlernen der deutschen Sprache sowie seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz weitgehend in die hiesigen Verhältnisse integriert, was bei der Beurteilung der Frage seines Wegweisungsvollzugs berücksichtigt und zu seinen Gunsten gewürdigt werden müsse. Darüber hinaus sei festzustellen, dass alle seine privaten und gesellschaftlichen Beziehungen in der Schweiz gelebt würden, während seine Beziehungen zum Heimatland fast gänzlich zum Erliegen gekommen seien, zumal er keine Gelegenheit gehabt habe, seine Familienangehörigen zu besuchen oder hier zu treffen. Was die Situation in den drei kurdisch verwalteten Nordprovinzen anbelange, sei es dort seit dem Sturz der Baath-Regierung im Jahr 2003 zwar relativ stabil und ruhig im Vergleich zu den übrigen Regionen im Irak. Nichtsdestotrotz bleibe die dortige Sicherheitssituation aufgrund verschiedener politischer Faktoren weiterhin angespannt und unvorhersehbar. K. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 - eröffnet am 17. Dezember 2007 - hob das BFM die mit Verfügung vom 30. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug in den Nordirak an. Zur Begründung wurde wiederum ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regional regierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer über längere Zeit in C._______ gelebt und gearbeitet habe und von dort aus auch ohne Weiteres in Kontakt mit seiner in B._______ wohnhaften Familie treten könne. L. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 11. Dezember 2007 sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be- D-293/2008 gründung dieser Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 8. Februar 2008 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. N. Am 28. Januar 2008 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein. O. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt das Bundesamt insbesondere fest, es schätze seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya grundsätzlich als zumutbar ein. Grund für diese Einschätzung sei der Umstand, dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass seit Juli 2003 eine grössere Anzahl Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt sei, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen, sondern empfehle einen „differentiated approach” und weise darauf hin, dass auf die Rückführung „vulnerable groups” (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Die Aktivitäten der Türkei an der Grenze zum Nordirak hätten überdies nicht zu einer Destabilisierung der Lage geführt. Im Übrigen gehe aus den Befragungsprotokollen und den eingereichten Ausweisschriften hervor, dass der Beschwerdeführer 1974 in C._______ geboren worden sei D-293/2008 und von 1993 bis zu seiner Ausreise auch dort gelebt und gearbeitet habe. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter am 10. Dezember 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 machte der Rechtsvertreter von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Darin hielt er namentlich fest, die vom BFM als stabil bezeichnete Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya könne jederzeit wieder ins Chaos und in eine Situation allgemeiner Gewalt umkippen. Die immanenten Widersprüche der Kurdischen Regionalregierung, die schwierige politische Lage im Irak insgesamt und die aussenpolitischen Interessen der den Irak umgebenden Staaten legten diese Einschätzung nahe. Dies zeige insbesondere die Tatsache, dass seit Juli 2003 nur verhältnismässig wenige Personen freiwillig und ganz wenige unter Zwang in den Nordirak zurückgekehrt seien. Zudem seien manche Rückkehrer nach kurzer Zeit wieder ins Ausland gereist, da sie trotz finanzieller Ressourcen kein stabiles Leben in Anstand und Würde hätten aufbauen können. Sein Mandant halte an seiner Herkunft und an seinem früheren Wohnsitz in B._______/Provinz D._______ fest. In C._______ lebe einzig noch der in der Vernehmlassung erwähnte Onkel. Dieser bilde kein tragfähiges Beziehungsnetz für den Fall, dass sein Mandant zurückkehren müsste. Denn er erziele ein durchschnittliches Einkommen und sei damit gerade in der Lage, seine sechsköpfige Familie durchzubringen. Sein Mandant habe im Übrigen seit seiner Ausreise im Jahr 1998 keinerlei Kontakt mehr zu ihm. Demgegenüber habe er seine sämtlichen privaten und arbeitsmässigen Beziehungen im Kanton F._______ in der Schweiz. Im Weiteren erscheine ein Wegweisungsvollzug nach einem über zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz als eine unzumutbare, unangemessene und unverhältnismässige Massnahme, welche in keinem nachvollziehbaren öffentlichen Interesse liege. D-293/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Ab sätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. September 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Be- D-293/2008 stimmungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat- in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die Feststellung des BFM in seiner Verfügung vom 17. März 2000, der Be- D-293/2008 schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist unangefochten rechtskräftig geworden, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government of Iraq, Ziffern 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziffern 7-19; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-293/2008 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge lebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei beziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen die praktisch identischen Darlegungen in der Stellungnahme vom 19. September 2007 und in der Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2008 sowie die Hinweise auf wiederholte Selbstmordanschläge seit Juli 2007 in den von der kurdischen Regionalregierung verwalteten Provinzen nichts zu ändern. Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 5.1.3 erwähnten Berichte des UK Home Office). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation" in den kurdischen Provinzen. Die 2007 begonnene und 2008 - in der Stellungnahme vom 19. September 2007 und in der Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2008 erwähnte - fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK- Stellungen im Nordirak sowie grenzüberschreitende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls nicht beeinflusst (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle D-293/2008 Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Nach dem Gesagten erweist sich die vom Rechtsvertreter in seiner Replik vom 15. Dezember 2008 geäusserte Befürchtung, die Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya könne jederzeit wieder in ein Chaos beziehungsweise eine Situation allgemeiner Gewalt umkippen (vgl. a.a.O. S. 1 Ziff. 2), als nicht stichhaltig. 5.2.2 Der Beschwerdeführer vertritt sodann in der Beschwerde den Standpunkt, er stamme nicht aus den Provinzen Dohuk, Erbil beziehungsweise Suleimaniya, sondern aus der Ortschaft B._______, welche auch heute noch der Provinzhauptstadt D._______ unterstehe und damit im Zentralirak gelegen sei, wo eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb ein Wegweisungsvollzug weiterhin unzumutbar erscheine. Darüber hinaus lebe in C._______ einzig noch ein Onkel, zu dem er indessen seit 1998 keinen Kontakt mehr unterhalten habe, und welcher für eine sechsköpfige Familie aufkommen müsse, weshalb er in C._______ über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge (vgl. Replik S. 2 Ziff. 4). Wie bereits in Ziff. 5.2.1 vorstehend dargelegt, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel als zumutbar zu erachten ist. Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer in der Provinz C._______ geboren (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 1.10). Wie den Akten weiter zu entnehmen ist, hat er im Jahre 1993 in C._______ einen Zigarettenladen eröffnet, den er bis Oktober 1997 betrieben hat (vgl. act. A6 S. 6). Ausserdem verfügt er in C._______ über einen grossen Bekanntenkreis (vgl. act. A6 S. 10). Schliesslich lebt nach wie vor ein Onkel des Beschwerdeführers in C._______, bei welchem er nach eigenem Bekunden zwischen September und November 1997 gelebt hat (vgl. act. A6 S. 7). All diese Angaben weisen klarerweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in die Schweiz über Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet hat und angesichts des dortigen Bekanntenkreises sowie seines nach wie vor mit seiner Familie dort lebenden Onkels zweifellos über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht seine Rückkehr dorthin als zumutbar erachtet. Selbst wenn seine Eltern sowie seine Geschwister aktuell D-293/2008 nach wie vor in B._______ wohnen sollten, bleibt anzufügen, dass sich diese Ortschaft nur unweit von C._______ befindet, so dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hat, mit den engsten Familienangehörigen rege soziale Kontakte zu pflegen, zumal er sich bereits früher von C._______ aus regelmässig zu seiner in B._______ wohnhaften Familie begeben hat (vgl. act. A 6 S. 14/15). Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende und noch relativ junge Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz C._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation. Im Gegenteil weist seine mehrjährige Tätigkeit als Zigarettenhändler im Irak sowie die Tatsache, dass er seit vielen Jahren im Gastgewerbe in der Schweiz tätig ist, untrüglich auf einen ausgeprägteren Geschäftssinn hin, der ihm - zusammen mit den durch seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz geäufneten finanziellen Ressourcen sowie einer allfälligen Beanspruchung einer Rückkehrhilfe - im Bestreben, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen, gewiss zugute kommen dürfte. 5.2.3 In Bezug auf den Hinweis, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang des Jahres 1998 in der Schweiz und habe sich beruflich wie gesellschaftlich bestens in der Schweiz integriert (vgl. Beschwerde S. 6), ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen Integration in der Schweiz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal bei Erwachsenen mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. 5.2.4 Der Rechtsvertreter erhebt sodann die Rüge, ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach einem über zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz stelle eine unzumutbare, unangemessene und unverhältnismässige Massnahme dar, welche in keinem nachvollziehbaren öffentlichen Interesse liege (vgl. Replik S. 2 Ziff. 2 i.V.m. Beschwerde S. 7). An dieser Stelle bleibt indessen festzuhalten, dass die vom BFM am 30. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers a priori nur ein zeitlich limitiertes Bleiberecht beinhaltet, da sie eine blosse Ersatzmassnahme D-293/2008 für einen als undurchführbar erachteten Wegweisungsvollzug darstellt (Art. 83 Abs. 1 AuG). Entsprechend wird eine vorläufige Aufnahme jeweils für eine Dauer von 12 Monaten erteilt und jeweils (um 12 Monate) verlängert, wenn der Wegweisungsvollzug weiterhin undurchführbar bleibt (Art. 85 Abs. 1 AuG). Erachtet das BFM indessen im Rahmen seiner periodischen Überprüfung die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme als nicht mehr gegeben, ist es von Gesetzes wegen verpflichtet, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG). Das Rechtsinstitut der vorläufigen Aufnahme bietet nach dem Gesagten gerade keinen Raum, um eine Verhältnismässigkeitsprüfung im gerügten Sinne durchführen zu können (vgl. zum Ganzen beispielsweise WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.75 f.). 5.2.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 etwa mit "Air Berlin" von München nach Erbil). Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 5.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt, hält sich der Beschwerdeführer doch seit Anfang des Jahres 1998, mithin seit mehr als den nunmehr er - D-293/2008 forderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. Es ist ihm deshalb unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu stellen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG erachtet hat. Die vom BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-293/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 16

D-293/2008 — Bundesverwaltungsgericht 03.06.2010 D-293/2008 — Swissrulings