Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.06.2012 D-2921/2012

5. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,169 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2921/2012

Urteil v o m 5 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Guinea, alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Senegal, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N .

D-2921/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im April 2010 auf dem Seeweg von Conakry aus verliess, nach fünftägiger Fahrt in einer Piroge in Sizilien ankam, sich monatelang in Italien aufhielt und am 17. Februar 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ M._______ vom 2. März 2011 sowie der direkten Anhörung vom 18. April 2012 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Peul und in Conakry (Guinea) geboren, dass er im Alter von neun Jahren nach Senegal in eine Koranschule geschickt worden und im Alter von vierzehn Jahren wieder zu seiner Familie nach Conakry zurückgekehrt sei, dass ihn im Jahre 2009 sein Vater auf der Strasse beim Küssen eines Mannes beobachtet und ihn in der Folge daraufhin angesprochen habe, dass er schliesslich zugegeben habe, sich von Männern angezogen zu fühlen, woraufhin sein Vater ihn aus dem Haus gejagt habe, dass er bei einem Freund in Conakry, der ihm gleich noch die Ausreise aus dem Heimatstaat organisiert habe, untergekommen sei, dass ein Kinderarzt das Mindestalter des Beschwerdeführers gestützt auf eine Knochenaltersanalyse auf 18 Jahre festsetzte, dass zwei Lingua-Gutachten vom 14. April 2011 zur Feststellung kommen, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus Guinea, sondern höchstwahrscheinlich aus Senegal, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. April 2012 – eröffnet am 1. Mai 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer stamme gemäss den Lingua-Gutachten vom 14. April 2011 eindeutig nicht aus Guinea, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Senegal, weshalb aufgrund des Täuschungsversuchs bezüglich seiner Her-

D-2921/2012 kunft die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt in Frage zu stellen sei, dass das Vorbringen des in einem homophoben Umfeld lebenden Beschwerdeführers, er habe im Sinne eines ersten Aktes seiner Homosexualität einen heterosexuellen Freund auf der Strasse geküsst, nicht der allgemeinen Erfahrung entspreche und nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer Fragen zu seiner Homosexualität nur sehr knapp und undifferenziert beantwortet habe, weshalb die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne, dass bei dieser Sachlage seine gesamten Vorbringen obsolet würden, weil sie auf seiner angeblichen Homosexualität aufbauten, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, in hypothetischen Herkunftsländern nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachstehend aufgeführten Anträge stellte: Es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Für den Fall, dass die Vorinstanz bereits Daten weitergegeben habe, sei der Beschwerdeführer hierüber in einem Entscheid zu informieren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-

D-2921/2012 rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-2921/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nach wie vor nicht nachgewiesen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 S. 204 ff.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er stamme nicht aus Senegal, dass ihm von Kindsbeinen an eingebläut worden sei, Homosexualität sei in einem muslimischen Staat etwas vom Schlimmsten überhaupt, und grundsätzlich müssten Homosexuelle umgebracht werden,

D-2921/2012 dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die fünftägige Seereise in einer Piroge von Conakry nach Sizilien, noch dazu zum Nulltarif, wirklichkeitsfremd und unglaubhaft erscheint (A8/11 Ziff. 16 S. 7), dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung in einer unbedachten Bemerkung geltend machte, er habe in seinem Land den Koran studiert (A8/11 Ziff. 8 S. 3), weshalb davon auszugehen ist, er betrachte Senegal als seinen Heimatstaat, dass sich diese Betrachtungsweise mit den Ergebnissen der Lingua- Analysen vom 14. April 2012 deckt, weshalb nicht von der geltend gemachten guineischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erziehung klar gemacht wurde, Homosexualität sei etwas vom Schlimmsten überhaupt, weshalb davon auszugehen ist, er hätte in der Öffentlichkeit keinen Mann, auch keinen heterosexuellen Mann, geküsst und noch weniger eine homosexuelle Veranlagung eingestanden, dies umso weniger, als er keine Veranlassung zu einem derartigen Eingeständnis hatte, dass bei dieser Sachlage die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Bezeichnung von Äthiopien als Heimatstaat des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Übrigen lediglich auf einem Kanzleifehler beruht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-2921/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit und Herkunft auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass im Übrigen das universale kaufmännische Prinzip – Einkauf der Ware zu tiefem Preis und Verkauf derselben zum höchstmöglichen Preis – nicht nur im Bereich des Drogenhandels Geltung hat (siehe A23/4), weshalb der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt grundsätzlich auch mit dem Verkauf legaler Ware bestreiten kann, und es keinerlei Anlass zur Annahme gibt, er werde nach der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenziellen Notlage konfrontiert, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),

D-2921/2012 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos werden, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2921/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

D-2921/2012 — Bundesverwaltungsgericht 05.06.2012 D-2921/2012 — Swissrulings