Abtei lung IV D-2919/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Oktober 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2919/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. Januar 2008 und gelangte am 23. Februar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 25. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 17. März 2008 durch das BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 4. April 2008 am selben Ort angehört (Anhörung). Am 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in D._______ ergänzend angehört (Ergänzungsanhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz E._______, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran auch gelebt habe. Von 1983 bis 1988 habe er mit der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) zusammengearbeitet. Ab dem Frühling 2005 sei er als Sympathisant für die Partei Pezhak tätig gewesen. So habe er unter anderem Flugblätter dieser Partei verteilt. Im August 2005 sei er vom iranischen Sicherheitsdienst zu Hause verhaftet worden, da ein Kurde, bei dem Flugblätter der Pezhak-Partei gefunden worden seien, ihn bei den Behörden bezichtigt habe, diese Flugblätter verteilt zu haben. Nach seiner Verhaftung habe man ihn beim Sicherheitsdienst in Untersuchungshaft genommen, wo man ihn verhört, beleidigt und misshandelt habe. Während seiner Haft sei er zudem mehrmals mit dem Kurden konfrontiert worden, der ihn bezichtigt habe, die Flugblätter verteilt zu haben, wobei er - der Beschwerdeführer - jedesmal bestritten habe, ihn zu kennen. Mit der Hilfe eines Anwalts sei es ihm gelungen zu be weisen, dass die beim Kurden gefundenen Flugblätter nicht von ihm stammten, weshalb er im Februar 2006 nach einer Gerichtsverhandlung aus Mangel an Beweisen aus der Haft entlassen worden sei. Anschliessend sei er wieder für die Pezhak-Partei tätig gewesen, ohne jedoch deswegen Probleme gehabt zu haben. Im November/Dezember 2007 sei sein Haus während seiner Abwesenheit aus unbekannten Gründen von den iranischen Behörden zwei Mal durchsucht worden. Dabei hätten sie Fotos und einige Flugblätter der Pezhak-Partei gefunden. Da er befürchtet habe, deswegen erneut festgenommen zu werden, habe er sich auf illegalem Weg in die Türkei begeben. Von D-2919/2010 Istanbul aus sei er dann per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. An der Ergänzungsanhörung machte der Beschwerdeführer überdies geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an zwei Demonstrationen teilgenommen habe. Ansonsten habe er keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten ausgeübt. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine iranische Identitätskarte, einen iranischen Militärausweis, einen Haftbefehl vom 15. Januar 2008, eine handschriftliche Auflistung von Polizeiposten sowie Ausdrucke von zwei im Internet veröffentlichten Fotos zu den Akten. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 25. März 2010 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei mehrmals aufgefordert worden, den Moment seiner Verhaftung zu schildern. Jedoch seien auch nach mehrmaliger Aufforderung seine diesbezüglichen Aussagen oberflächlich und stereotyp ausgefallen, so als habe er die angebliche Verhaftung gar nicht selber erlebt. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe dem Kurden, der in Haft gewesen und mit ihm konfrontiert worden sei, persönlich Flugblätter übergeben. Er habe ihn ein paar Mal selber direkt beliefert. Anlässlich der Er gänzungsanhörung habe er hingegen ausgesagt, dem Kurden, der ihm im Gefängnis gegenübergestellt worden sei, keine Flugblätter gegeben zu haben. Zudem habe er die Konfrontation mit dem Kurden im Gefängnis, der ihn verraten habe, widersprüchlich geschildert. Bei der Anhörung habe er geltend gemacht, zwei Mal mit dem Kurden während der Gerichtsverhandlung im Revolutionsgericht konfrontiert worden zu sein. Anlässlich der Ergänzungsanhörung habe er demgegenüber vorgebracht, dass er mit dem Kurden vier Mal in der Untersuchungshaft beim Sicherheitsdienst konfrontiert worden sei. Im D-2919/2010 Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer die Konfrontationen nicht näher habe schildern können, sondern in seinen Äusserungen oberflächlich und unpersönlich bleibe. Zu seinem Gefängnisaufenthalt befragt, habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben, lediglich psychisch gefoltert worden zu sein, obwohl er aufgefordert worden sei, zu schildern, wie man ihn verprügelt habe. Anlässlich der Ergänzungsanhörung habe er hingegen ausgesagt, mehrmals geschlagen und verprügelt worden zu sein. Er sei jeweils während der Verhöre beim Sicherheitsdienst verprügelt worden. Zudem sei er auch in einem speziellen Folterraum geschlagen worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben, sechs Monate in Einzelhaft gewesen und dabei fast durchgedreht sei. Anlässlich der Ergänzungsanhörung habe er jedoch geltend gemacht, dass er ein bis zwei Monate in Einzelhaft und dann drei bis vier (recte: vier bis fünf) Monate in einer Gemeinschaftszelle mit anderen Gefangenen zusammen gewesen sei. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen widersprochen. Bei der Kurzbefragung habe er eine Hausdurchsuchung im Dezember 2007 erwähnt, demgegenüber er anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, dass sein Haus zweimal durchsucht worden sei. Das erste Mal im November 2007; dabei sei nichts gefunden worden. Das zweite Mal sei das Haus im Dezember 2007 durchsucht worden. Damals seien ein Foto und ein paar Fotografien (recte: Flugblätter) beschlagnahmt worden. Bei der Ergänzungsanhörung habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, dass bei der (ersten) Durchsuchung im Dezember 2007 ein Foto, Flugblätter und andere Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Nach ein paar Tagen seien die Behörden wieder gekommen und hätten das Haus ein zweites Mal durchsucht und einen Haftbefehl abgegeben. Auf Vorhalt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine widersprüchlichen Aussagen aufzulösen. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls könne festgestellt werden, dass dieser einer internen Analyse unterzogen worden sei. Das BFM komme zum Schluss, dass dieses Beweismittel keinen Beweiswert besitze, da es mehrere Elemente im Haftbefehl gebe, die Fragen aufwerfen würden. Da die Asylgründe zudem unsubstanziiert und widersprüchlich seien, müssten auch ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls erhoben werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D-2919/2010 Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdrucke von zwei im Internet veröffentlichten Fotos, die seine Teilnahme an zwei Demonstrationen von exilpolitischen Gruppierungen in der Schweiz belegen sollen, müsse festgehalten werden, dass sich daraus keine exilpolitische Aktivität nachweisen lasse, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 26. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und deshalb Anspruch auf Asyl habe. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 14. Mai 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 11. Mai 2010 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für D-2919/2010 die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-2919/2010 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Nicht überzeugend findet das Gericht insbesondere den Einwand in der Beschwerde, wonach zwischen der ersten und der zweiten Bundesanhörung zwei Jahre und seit den Ereignissen, die zur Flucht geführt hätten, vier Jahre vergangen seien, weshalb widersprüchliche Darstellungen in Kauf genommen werden müssten, zumal es notorisch sei, dass mit dem Zeitablauf auch die Erinnerungsfähigkeit schwinde. Dazu ist festzuhalten, dass Asylbewerber im Rahmen der Befragungen lediglich selber Erlebtes wiedergeben müssen und nicht komplizierte und abstrakte Erörterungen anzustellen brauchen. Es darf daher erwartet werden, dass sie in der Lage sind, ihre Vorbringen auch nach längerem Zeitablauf zumindest in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend vorzutragen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen um einschneidende Erlebnisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Bezüglich der Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht verstanden habe, was der Unterschied zwischen Einzelhaft und Gemeinschaftshaft sei, ist festzustellen, dass eine derartige Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers in den Akten keine D-2919/2010 Stütze findet, weshalb sie als reine Schutzbehauptung zu werten ist, um seine offensichtlich widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden ist daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch bezüglich der Person, von der er die Flugblätter der Pezhak-Partei erhalten haben will, krass widersprochen hat (vgl. Akten BFM A 8/20 S. 11; A 18/28, S. 9), was die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Aktivitäten und die daraus resultierenden Verfolgung durch die iranischen Behörden ebenfalls erheblich in Frage stellt. Nach dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu D-2919/2010 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft D-2919/2010 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung aussetzten würde, besteht mithin nicht. 7.3.3 Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland fast sein ganzes Leben in der Provinz E._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen auch sein Vater, seine beiden Ehefrauen, seine Kinder und weitere nahe Verwandte leben, weshalb anzunehmen ist, dass er bei seiner Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird, zumal er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran mit seiner ersten Ehefrau zusammengelebt hat. Überdies besitzt der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen in seiner Heimat zwei Häuser und zwei Geschäfte (Akten BFM A 8/20, S. 6), weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-2919/2010 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2919/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 11. Mai 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12