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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2011 D-2909/2008

24. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,621 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2008

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2909/2008 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Beat Widmer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2008 / N (…).

D-2909/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Ashkali mit letztem Wohnsitz in B._______ (Pejë) – verliess seine Heimat am 2. Februar 2008 und gelangte am 13. Februar 2008 in die Schweiz, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) selbentags ein Asylgesuch stellte. Dort erhob das BFM am 15. Februar 2008 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die Bundesanhörung fand am 13. März 2008 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass unmittelbar nach dem Krieg im Jahre 1999 die Albaner den Traktor und das Auto seiner Familie entwendet hätten. Zudem seien zwei Tanten und ein Onkel verwundet beziehungsweise einer umgebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Stadt jeweils von den Albanern schikaniert und einmal, als er mit seinem Vater zusammen einkaufen gegangen sei, auf der Strasse zusammengeschlagen worden. Weil gewisse Verwandten von ihm auf der Gemeinde gearbeitet hätten, sei die Familie überdies eine Kollaboration mit den Serben vorgeworfen worden. Ein Tag vor seiner Ausreise hätten ihn zwei Albaner aufgefordert, das Land zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 11. April 2008 – eröffnet am 14. April 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch vom 13. Februar 2008 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantrage deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs. Dabei legte er den World Report 2008 von der Human Rights Watch und den Länderkurzbericht von Amnesty International vom Dezember 2007 zu Kosovo ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 22. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen

D-2909/2008 Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Der Gebührenvorschuss wurde am 3. Juni 2008 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. G. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2008 wurde eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juli 2008 zusammen mit der Kopie des Schreibens der Schweizerischen Botschaft in Pristina vom 10. Juli 2008 – unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen – an den Beschwerdeführer zugestellt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen. I. Am 24. Juli 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. J. Am 14. August 2008 legte der Beschwerdeführer eine Erklärung seines Vaters in Albanisch vom 30. Juli 2008 mit einer deutschen Übersetzung ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die

D-2909/2008 Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich

D-2909/2008 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass die Schikanen und der eine Angriff, welche dem Beschwerdeführer von ethnischen Albanern zugefügt worden seien, beziehungsweise die Entwendung des Autos sowie eines Traktors, sich grundsätzlich in der Zeit nach Kriegsende im Jahre 1999 und im Juli 2005 ereignet hätten. Im Übrigen habe er diese Vorbringen relativ unsubstanziiert erzählt. Die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK – in Zusammenarbeit mit dem KPS (Kosovo Police Service) – seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten

D-2909/2008 in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Demnach gewähre der Heimatstaat des Beschwerdeführers Schutz gegen Verfolgungshandlungen. Vorliegend habe Kosovo den Schutz nicht gewähren können, weil der Beschwerdeführer die Übergriffe nicht zur polizeilichen Anzeige gebracht habe. Somit seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass die Lage in Kosovo für ethnische Minderheiten nicht sicher sei. Namentlich treffe es nicht zu, dass die UNMIK und KFOR ausreichenden Schutz biete und Verfolgungshandlungen ahnde. 4.3. In der Vernehmlassung hält das BFM unter anderem fest, dass die Schweizerische Botschaft in Kosovo nach ihrem Augenschein in C.______, dem Wohnbezirk des Beschwerdeführers, bestätigt habe, es gäbe weder allgemeine noch individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen. 5. Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich indes die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Anbetracht des Schutzwillens und auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden zu verneinen sei, als zutreffend (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10). Zudem hätte der Beschwerdeführer die Angriffe bei den Behörden anzeigen können. Die geäusserte Angst vor Repressalien bei Meldung an die Polizei vermag insofern nicht zu überzeugen, als ein allenfalls nicht adäquates Reagieren der lokalen Sicherheitskräfte oder deren Passivität bei einer vorgesetzten Instanz hätte gerügt werden können. An diesen Erwägungen vermag das Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2008 nichts zu ändern, da dieses lediglich wiederholt, was bereits aktenkundig war. 6. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Kosovo aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss.

D-2909/2008 Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-2909/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter in den Kosovo ist in der Regel gemäss BVGE 2007/10 zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,

D-2909/2008 Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind. Diese Beurteilung ist auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo noch gültig. Bereits aus den ausführlichen Anhörungsprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Kosovo über ein weitverzweigtes Beziehungsnetz verfügt. Die Vorinstanz hat sodann eine Untersuchung vor Ort veranlasst. Das Ergebnis lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer albanischer Muttersprache nach B._______ (Pejë) zurückkehren kann und dort nicht relevant gefährdet ist. Seine Familie verfügt über drei Häuser in B._______ und mehr als (…) Hektaren Land, welches bewirtschaftet werden kann. Bis zur Ausreise aus seinem Heimatland lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern in einem dieser Häuser. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen Verwandten des Beschwerdeführers, die in Deutschland und in der Schweiz leben, ihn zumindest am Anfang nach seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen können (ein Bruder, vier Cousins, eine Tante und ein Onkel, Akte A1 S. 3). Sein Bruder hat ihn im Übrigen bereits früher finanziell unterstützt (Akte A1 S. 2). Ausserdem verfügt der heute (…)-jährige und – soweit aktenkundig – gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer als Taglöhner über eine gewisse berufliche Erfahrung. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Herkunftsort in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.

D-2909/2008 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2909/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand:

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