Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2903/2012 law/rep/sed
Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, c/o schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N (…).
D-2903/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte, dass am 23. Februar 2012 in der Botschaft die Anhörung zu seinen Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______/ C._______ – zur Begründung des Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, er habe zunächst in den Jahren 1998 bis 2000 an der D._______ -Universität in D._______ Philosophie, anschliessend zwischen 2001 und 2008 an der Universität E._______ in C._______ Geschichte studiert und schliesslich von 2009 an ein interdisziplinäres Masterprogramm der (…) der Universität E._______ in C._______ und der F._______ in G._______ an den Instituten für Sozialwissenschaften absolviert, wobei er heute noch immatrikuliert sei, dass er immer politisch aktiv gewesen sei und im Rahmen seiner akademischen Tätigkeit unter anderem politische Artikel im Internet und in Zeitschriften (z. B. in den Zeitschriften "H._______" und "I._______") veröffentlicht habe, dass er überdies an Demonstrationen für die Demokratie, für Menschenrechte, Freiheit und Umwelt und gegen den Krieg teilgenommen habe, dass er zwischen 2005 und 2007 die Plattform der E._______ gegründet habe, in deren Rahmen Frühlingsfestlichkeiten, Konzerte und Podiumsdiskussionen organisiert worden seien, dass er aktuell den türkischen Menschenrechtsverein IHD unterstütze, dass er im Jahre 2011 zusammen mit seiner Frau sowie drei weiteren Personen eine (…) für verhaftete Studenten gegründet habe, um diesen die (…) zu ermöglichen, dass die türkischen Behörden insgesamt fünf Strafverfahren gegen ihn eröffnet hätten, wobei vier der Verfahren mit einem Freispruch geendet hätten,
D-2903/2012 dass ihn im fünften Verfahren das (…) Gericht für schwere Straftaten (Agir Ceza Mahkemesi) in D._______ am (…) wegen Mitgliedschaft bei der bewaffneten Terrororganisation DHKP/C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi/Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt habe, dass dieses Verfahren derzeit vor dem Kassationshof hängig sei, dass seine Anwälte mit einem Freispruch durch den Kassationshof rechneten, während er selber mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils rechne, dass er vom (…) bis am (…) in polizeilichem Gewahrsam und anschliessend bis am (…) in drei verschiedenen Haftanstalten in Untersuchungshaft gewesen sei, dass er während des eintägigen polizeilichen Gewahrsams keiner Folter ausgesetzt gewesen sei, dass er während der anderthalbjährigen Untersuchungshaft meist in einer Einzelzelle untergebracht gewesen sei, dass er in dieser Zeit zahlreiche Disziplinarstrafen wie beispielsweise Telefon- und Besuchsverbote erhalten habe, dass er einmal bei der Überführung zu einem Gerichtstermin von einem Sicherheitsbeamten beim Einsteigen ins Fahrzeug getreten worden sei, und eine entsprechende Anzeige deponiert habe, welche indessen mangels hinlänglicher Beweismittel nicht zur Einleitung eines Verfahrens gegen den fehlbaren Sicherheitsbeamten geführt habe, dass nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft etwa sechs oder sieben Male Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien und ihn verbal belästigt hätten, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente (eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…), eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…), ein Urteil des (…) Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom (…), diverse Zeitungsartikel im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren, mehrere Verhandlungsprotokolle des (…) Gerichts für schwere Straftaten in D._______, eine undatierte persönliche Stellungnahme zuhanden der Schweizer Vertretung in
D-2903/2012 C._______ sowie eine auf ihn lautende Immatrikulationsbescheinigung der Universität E._______ vom (…) (vgl. act. A1 und A2) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2012 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte, dass die Botschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. März 2012 am 20. April 2012 gegen unterschriftliche Bestätigung ihres Empfangs persönlich aushändigte, dass die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die am 17. Mai 2012 bei ihr eingegangene und gleichfalls vom 17. Mai 2012 datierende Beschwerde gegen die Verfügung des BFM weiterleitete, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2012 zuging, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass entsprechend dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs beziehungsweise zwecks Asylgewährung zu bewilligen ist,
D-2903/2012 dass hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, weshalb auf den sinngemässen Antrag in der Beschwerde, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – soweit die weiteren Anträge betreffend – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
D-2903/2012 dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126), dass das BFM in seiner Verfügung festhält, die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation DHKP/C zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten stelle im Kern ein legitimes Strafverfahren dar, da die DHKP/C ebenso wie ihre Vorgängerpartei Dev-Sol (Devrimci Sol/Revolutionäre Linke) das Ziel verfolge, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten, dass die DHKP/C deshalb aufgrund ihres Gefährdungspotentials nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union stehe, dass die türkischen Behörden bei einer am 12. Oktober 2010 (recte: 2001) durchgeführten Untersuchung in den Büroräumlichkeiten der Zeitung "J._______" ein Dokument mit dem Titel "K._______" gefunden hätten, auf dem sich Informationen darüber befänden, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu einigen Lehrern unterhalten habe, von ihnen Geld für die DHKP/C gesammelt habe und wo er sensible Dokumente aufbewahre,
D-2903/2012 dass die türkischen Behörden im Weiteren mittels Rechtshilfeersuchen bei den (…) und (…) Behörden mehrere Dokumente gefunden hätten, die Rückschlüsse auf Aktivitäten des Beschwerdeführers für die DHKP/C zuliessen, dass die Behörden dabei auch auf einen (…) des Beschwerdeführers gestossen seien, der als Bewerbung eines DHKP/C-Mitglieds für eine höher gestellte Funktion interpretiert werden könne, dass die türkischen Behörden in Anbetracht der von den (…) und (…) Behörden eingeholten organisationsbezogenen digitalen Dokumente und der bei der Durchsuchung des Büros der Zeitschrift J._______ beschlagnahmten digitalen Dokumente davon ausgehen würden, dass dieser eine aktive Rolle in verschiedenen Sektionen der illegalen bewaffneten Terrororganisation gespielt und für diese unter anderem Mitglieder rekrutiert und finanzielle Unterstützung besorgt habe, dass die Urteilsschrift und die darin enthaltenen Erwägungen auf ein differenziertes Vorgehen der türkischen Behörden im oben genannten Verfahren schliessen liessen, dass weiter auffalle, dass die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert habe, was für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bedeutsam sein könne, wiewohl das Gericht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dem Antrag des Staatsanwalts nicht gefolgt sei, dass im Übrigen auch das Strafmass von sechs Jahren und drei Monaten für eine qualifizierte Mitgliedschaft in einer mit terroristischen Methoden operierenden Organisation nicht auf einen Politmalus hinweise, da das vergleichsweise zugezogene deutsche Strafgesetz für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheitstrafen von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsehe, dass das Beschwerdeverfahren ferner noch nicht abgeschlossen und der Verfahrensausgang folglich zurzeit offen sei, dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit habe, das Beschwerdeverfahren auf freiem Fuss abzuwarten, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen des vorstehenden Strafverfahrens einen Tag lang in polizeilichem Gewahrsam und anderthalb Jahre lang in Untersuchungshaft gewesen sei, noch nicht für
D-2903/2012 ein menschenrechtswidriges Verhalten der türkischen Behörden wider seine Person spreche, dass ihm im Übrigen nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtsweges die Möglichkeit offen stünde, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht nach EMRK-Prinzipien abgewickelt worden sein sollte oder ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen sollten, dass unter diesen Voraussetzungen davon auszugehen sei, dass das hängige Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden sei, dass folglich der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde demgegenüber den Standpunkt vertritt, seine gerichtliche Verurteilung wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Partei DHKP/C beruhe auf Beweismitteln, welche von ihrer Beschaffenheit her nicht geeignet seien, seine Zugehörigkeit zu besagter Partei zu belegen, dass seine erstinstanzliche Verurteilung unter diesen Umständen vermuten lasse, dass die türkische Regierung versuche, ihn – wie andere politisch aktive Studenten auch – unter Vorschützung falscher Tatsachen für ihr anderweitiges, teilweise durchaus auch regierungskritisches Politisieren zur Rechenschaft zu ziehen, das als solches nicht strafbar wäre, dass es sich bei besagter Argumentation indessen um eine reine Parteibehauptung handelt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Vorbehalte wider die Beweistauglichkeit der zu seiner erstinstanzlichen Verurteilung führenden Dokumente wohl im Rahmen des in der Türkei hängigen Strafverfahrens vorgebracht, im vorliegenden Verfahren jedoch nicht berücksichtigt werden können, da es letztlich um die Auslegung türkischen Rechts geht, dass dabei für den endgültigen Ausgang des Strafverfahrens auch die inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in
D-2903/2012 D._______ vom (…) (act. A1, Dokument 3) von Belang sein dürften, wofür im Ergebnis auch die Einschätzung der den Beschwerdeführer verteidigenden Rechtsanwälte spricht, er werde vom Kassationshof freigesprochen werden (vgl. act. A3/9 S. 6 unten), dass aufgrund der Akten der Entscheid des BFM in keiner Weise zu beanstanden ist, da es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2903/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Ankara und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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