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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2023 D-29/2023

4. Januar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,667 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-29/2023

Urteil v o m 4 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / N (…).

D-29/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 – eröffnet am 23. Dezember 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Januar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-29/2023 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (vgl. Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen ist, dass die Vorinstanz in der Verfügung zweimal falsche Bezeichnungen wählte, was auf eine gewisse Unsorgfalt in der Redigierung des Entscheides hinweist, dass es sich dabei jedoch erkennbar allein um versehentlich falsche Bezeichnungen handelt, weshalb allein deshalb nicht vom mangelhaft erstellten Sachverhalt oder der Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III

D-29/2023 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich vom 5. Oktober 2022 der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 18. August 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 5. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Oktober 2022 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ein Ermessenspielraum zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2), dass jedoch beim Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse – beispielsweise einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK – ein Selbsteintritt zwingend ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,

D-29/2023 dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG geltend macht, da das SEM seinen Gesundheitszustand zu wenig abgeklärt habe, dass diesem Einwand jedoch nicht gefolgt werden kann, dass das SEM den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Oktober 2022 nach seinem Gesundheitszustand fragte und überdies bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung in seinen Unterkünften weitere Erkundigungen einholte, dass der Umstand, dass das SEM in seiner Verfügung eines der Bundesasylzentren, in welchem es die Erkundigungen eingeholt hatte, versehentlich falsch bezeichnete, nichts daran zu ändern vermag, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnte, seine rechte Körperhälfte sei geschädigt und er habe als Folge (…) Nervenschädigungen erlitten, dass er ferner regelmässig alles vergessen würde, dass die Rechtsvertretung anlässlich des Dublin-Gesprächs ergänzte, der Beschwerdeführer mache einen psychisch rückständigen respektive urteilsunfähigen Eindruck, dass der Beschwerdeführer gemäss Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung seiner Unterkunft (letzter Eintrag vom 25. Dezember 2022) wegen Verstopfung, starker Schmerzen an der rechten Körperhälfte, Schlafproblemen, Vergesslichkeit sowie trockener Haut in Behandlung war, dass Österreich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen,

D-29/2023 dass Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Österreich dem Beschwerdeführer die allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde, dass damit vorliegend aufgrund der Akten in antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann, dass nicht davon auszugehen ist, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend aufgrund gesundheitlicher Gründe überschritten sein könnte und eine medizinische Notlage ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu Ursache und Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – die im Wesentlichen offenbar auf eine Nervenschädigung (…) zurückzuführen sind – unter diesen Umständen nicht notwendig sind, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-29/2023 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-29/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand:

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