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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 D-289/2019

7. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,035 Wörter·~10 min·10

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-289/2019

Urteil v o m 7 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), und ihre gemeinsamen Kinder, 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 / N (…).

D-289/2019 Sachverhalt: A. A.a Beschwerdeführerin 1 – eine afghanische Staatsangehörige aus E._______ (Ghor Provinz) – suchte am 20. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Oktober 2016 wurde sie summarisch befragt und am 24. April 2018 einlässlich angehört. A.b Beschwerdeführer 2 – ein afghanischer Staatsangehöriger aus F._______ (Badakhshan Provinz) – suchte am 19. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Oktober 2017 wurde er summarisch befragt und am 24. April 2018 respektive am 26. Juni 2018 einlässlich angehört. A.c. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass sie beide Afghanistan bereits im Kindesalter zusammen mit ihren Familien verlassen und fortan im Iran gelebt hätten. Obwohl Beschwerdeführerin 1 einem ihrer Cousins zur Heirat versprochen gewesen sei, hätten sie gegen den Willen ihrer beiden Väter am 26. November 2008 geheiratet. Als die Cousins der Beschwerdeführerin 1 sechs Jahre später von ihrer Heirat erfahren hätten, hätten sie sie an ihrem Wohnort im Iran bedroht und verlangt, dass sie sich scheiden liessen. Nachdem die Beschwerdeführenden von den Cousins auch gewaltsam angegangen worden seien, hätten sie sich im Frühjahr 2015 einstweilen nach Teheran zu den Eltern von Beschwerdeführer 2 begeben. Circa ein Jahr später hätten die Cousins sie dort aufgespürt und sie abermals bedroht und ihre Scheidung verlangt. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen hätten sie sich in der Folge so schnell wie möglich ausser Landes begeben. B. Mit am 18. Dezember 2018 zugestellter Verfügung vom 12. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2019 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf

D-289/2019 die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung. D. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein und beantragten zusätzlich die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-289/2019 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss erhobenen Rüge führt eine Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM sich im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. In erster Linie gilt dies für die im Zentrum stehenden Behelligungen durch die Cousins von Beschwerdeführerin 1, wozu vorweg auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM act. A30, Ziff. II/1.). Beschwerdeführerin 1

D-289/2019 bestätigte in der Anhörung, es sei in Afghanistan üblich, dass Mädchen aus traditionellen Familien mit acht- bis elfjährig verheiratet würden (vgl. SEM act. A25, F99). Sie konnte vor diesem Hintergrund aber nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sich ihr Cousin – dem sie angeblich zur Heirat versprochen gewesen sei – erst um eine Eheschliessung mit ihr bemüht habe, als sie vierundzwanzig Jahre alt gewesen sei. Das Argument, dass ihre Ehe dem Cousin über Jahre unbemerkt geblieben sein soll, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als wirklichkeitsfremd zu werten und die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeergänzung gründen auf blossen Mutmassungen (vgl. daselbst, S. 2). Das SEM erwägt weiter zurecht, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den angeblich erlebten Behelligungen durch die Cousins an ihrem ersten Wohnort im Iran vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in ihrer freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Geschehnissen gemacht hätten, wie in der Beschwerdeergänzung darauf hingewiesen (vgl. daselbst, S. 6 f.), ist für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sie die notwendige Substanz vermissen lassen und mithin – entgegen der Beschwerdeergänzung – nicht als Realkennzeichen taxiert werden können. Vor allem blieben die Beschwerdeführenden klar umrissene Aussagen schuldig, durch welche die jeweiligen Interaktionen und ihre eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich erlittenen Drohungen und Gewalteinwirkungen widerspiegelt worden wären. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den sich angeblich fortgesetzten Behelligungen durch die Cousins an ihrem späteren Wohnort in Teheran als substanzarm bezeichnet werden müssen, sie – entgegen der Beschwerdeergänzung (vgl. daselbst, S. 7 f.) – mithin anlässlich der Befragungen ebenfalls keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machten. Zudem entspricht es nicht dem natürlichen Verhalten einer ernsthaft um ihr Wohl besorgten Person, sich einerseits angesichts der als akut empfundenen Gefahrenlage zum Umzug nach Teheran gezwungen zu sehen, andererseits dort aber in ein Gespräch mit den Cousins einzuwilligen und diese in ihr Haus zu lassen. Demnach ist die Einschätzung des SEM, wonach die Beschwerdeführenden im Wahrheitsfall Vorsichtsmassnahmen getroffen hätten, vollauf zu bestätigen. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden ein stark konstruiertes Bild einer Verfolgungssituation ergibt. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine

D-289/2019 andere Sichtweise fehlen. Diesen Erwägungen gemäss ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Eheschliessung in Afghanistan ernsthafte Nachteile seitens ihrer Verwandtschaft zu gewärtigen hätten. Im Ergebnis ist somit nicht glaubhaft, dass sich ihre Situation wegen der Eheschliessung in der geltend gemachten Form zugespitzt hätte. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Afghanistan aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssen. Auch die Verfolgungslage im Iran ist in der geltend gemachten Intensität nicht glaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, zumal es sich beim Iran nicht um den Heimatstaat handelt. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-289/2019 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung ist mit der erfolgten Beschwerdeergänzung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-289/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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