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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2014 D-2887/2014

3. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,013 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2887/2014

Urteil v o m 3 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , Marokko, … , Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N … .

D-2887/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 … [in X._______] an die Polizei gelangte und gegenüber dieser Behörde vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, dass er sich bei dieser Gelegenheit nicht ausweisen konnte, weshalb er von der Polizei in Haft gesetzt und zu seiner Person, zu seiner Herkunft und zu den Umständen seiner Einreise in die Schweiz befragt wurde, dass er im Anschluss daran von der Polizei im Auftrag des kantonalen Migrationsamtes dem nächstgelegenen Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM zugeführt wurde, wo er am 17. Januar 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass er am 23. Januar 2014 vom Bundesamt zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen Staatsangehörigen von Marokko handelt, welcher seine Heimat schon im Frühjahr 2009 verlassen hat, um in Italien auf dem Bau … zu arbeiten, dass er während der letzten Jahre stets in Mailand gelebt habe, zumal er nach Aufenthalten auch in Frankreich (2009) und Deutschland (2010) jeweils wieder dorthin zurückgekehrt sei, und er am 12. Januar 2014 von Mailand kommend in die Schweiz gereist sei, dass er auf entsprechende Fragen hin angab, er habe sich in Italien illegal aufgehalten und er habe weder dort noch während seiner Aufenthalte in Frankreich oder in Deutschland jemals ein Asylgesuch eingereicht, dass er auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch vorbrachte, es gebe in Italien viel weniger Arbeit als früher, weshalb er in die Schweiz gekommen sei um zu sehen, wie der hiesige Arbeitsmarkt sei und ob er hier Unterstützung bekomme, dass er im Weiteren auf entsprechende Nachfragen hin ausführte, in seiner Heimat sei er weder politisch noch religiös aktiv gewesen und er habe dort auch nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt, gegen eine Rückkehr nach Marokko spreche jedoch, dass es dort keine Arbeit gebe und die Menschenrechte nicht eingehalten würden,

D-2887/2014 dass er sich in der Folge auch gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach und diesbezüglich geltend machte, dort sei die Lage für Marokkaner schlimm, da dort rassistische Verhältnisse herrschten, dass der Beschwerdeführer in der Eurodac-Datenbank nicht verzeichnet ist, weshalb das BFM am 10. Februar 2014 ein Auskunftsersuchen an Italien richtete, welches von Italien jedoch nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge am 18. März 2014 – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien ebenfalls nicht beantwortet wurde, dass das BFM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (eröffnet am 23. Mai 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 27. Mai 2014 (Telefax und Poststempel) mittels zwei separaten, inhaltlich aber im Wesentlichen gleichlautenden Eingaben Beschwerde erhob, dass er im Rahmen seiner Eingaben – welche auf bekannten Vorlagen basieren – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5] ersuchte, und zudem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],

D-2887/2014 dass er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, er könne momentan nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Arbeit habe und er zudem einigen Personen noch Geld schulde, weshalb er um einen zeitlichen Aufschub ersuche, damit er vor dem Verlassen der Schweiz respektive vor einer Rückkehr nach Italien seine Angelegenheiten in Ordnung bringen könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingaben als frist- und im Wesentlichen formgerecht erweisen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),

D-2887/2014 dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor seiner Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in Italien aufgehalten hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren (Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO) – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Satz] Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben die Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet, sondern er sich lediglich gegen eine sofortige Rückkehr respektive Rückführung nach Italien ausspricht, da er dort keine Arbeit habe und er zudem anderen Leute Geld schulde, dass damit jedoch nichts geltend gemacht wird, was gegen den vom BFM angeordneten (sofortigen) Wegweisungsvollzug sprechen würde,

D-2887/2014 dass aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass weder Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien nicht Zugang zum ordentlichen Asylverfahren finden, noch Hinweise darauf bestehen, im Falle einer Rückführung nach Italien würde er dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage ein gesunder und selbständiger Mann, welcher über langjährige Arbeitserfahrung verfügt – durchaus in der Lage sein dürfte, in Italien auch zukünftig ein Auskommen zu finden, dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO) gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die eventualiter beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),

D-2887/2014 dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2887/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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