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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2007 D-2882/2007

30. April 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,226 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 16. April 2007 i. S. Nichteintreten ...

Volltext

Abtei lung IV D-2882/2007 sch/dua {T 0/2} Urteil vom 30. April 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Thomas Wespi Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller X._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa), wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. April 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in Y._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Januar 2001 verliess und zunächst nach Moskau ging, von wo aus er im September 2006 in die Schweiz weiterreiste, dass er am 13. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte und dort am 20. September 2006 summarisch befragt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen und am 23. Oktober 2006 durch die zuständige kantonale Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland im Jahr 2001 verlassen müssen, weil es nach der Machtergreifung durch Kabila zu Ungerechtigkeiten und Krieg gekommen sei, dass Kabila ein Ruander sei, welcher den Angehörigen der Ethnie des Beschwerdeführers, den Bangala, feindlich gesinnt sei, dass seine Familie entfernt mit Mobutu verwandt sei, was ebenfalls zu Problemen geführt habe, dass sein Vater aufgrund seiner politischen Ansichten Probleme mit der Polizei gehabt habe, dass er sein Heimatland auf Drängen seines Vaters hin verlassen und zunächst fünf Jahre in Moskau verbracht habe, wo er eine Russin geheiratet habe, dass er jedoch Probleme mit der Familie seiner Frau bekommen habe und als Folge dieser Auseinandersetzungen mehrmals inhaftiert worden sei, dass er aus diesen Gründen im September 2006 in die Schweiz gekommen sei, dass in seinem Heimatland Unruhe herrsche, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- noch Reisepapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2007 - eröffnet am 17. April 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland über

3 Identitätspapiere verfüge, diese jedoch ohne überzeugende Begründung nicht beschafft habe, dass er geltend gemacht habe, in einem Flugzeug nach Moskau gereist zu sein, weshalb davon auszugehen sei, er habe mehrere Passkontrollen durchlaufen müssen, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten zu vermuten sei, der Beschwerdeführer verfüge über Identitätspapiere, welche er den Asylbehörden vorenthalte, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehungsnähe seines Vaters zu Mobutu widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, es herrsche in Kongo (Kinshasa) nach wie vor Krieg, als tatsachenwidrig zu bezeichnen sei, da dort seit dem Abschluss des Friedensabkommens im Jahr 2002 weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die angeblichen politisch motivierten Probleme seines Vaters konkret und substanziiert darzulegen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten eigenen Probleme im Heimatland geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass von vorsorglichen Massnahmen ersuchte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

4 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass auf das Gesuch, es seien vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, jedoch nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist und deren angeblichen Rechtswidrigkeit auf die diesbezüglichen Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend gelungen ist, seine Beschwerdeschrift rechtzeitig einzureichen, dass seine formellen Einwände somit nicht stichhaltig sind und das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass das sinngemässe Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ebenfalls abzuweisen ist, zumal die allenfalls einzureichenden Unterlagen nicht näher spezifiziert werden, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

5 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, dass er eigenen Angaben zufolge Identitätspapiere besitzt, diese jedoch angeblich im Heimatland zurückliess hat und mit ihm nicht zustehenden Dokumenten aus Kongo (Kinshasa) ausreiste, dass es indes aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit den eigenen Identitätspapieren ausreiste, zumal er keine gegen ihn selbst gerichtete (staatliche) Verfolgung geltend machte, dass seine Schilderung des Reisewegs sowie der Reisemodalitäten pauschal und stereotyp ausgefallen ist und namentlich das Vorbringen, wonach der Wagen auf der Fahrt von Moskau in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um die angeblich im Heimatland verbliebenen Identitätspapiere zu beschaffen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass angesichts der unentschuldigten Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren sowie der nicht plausiblen Angaben zu den Reisemodalitäten an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass er zum angeblichen politischen Engagement seines Vaters im Umfeld von Mobutu sowie zu dessen angeblichen Problemen mit den Behörden der Regierung Kabila überdies lediglich vage und unsubstanziierte Aussagen machte, welche demzufolge als haltlos qualifiziert werden müssen, dass er sich ausserdem widersprüchlich zur Frage äusserte, ob sein Vater nun bereits gestorben oder weiterhin am Leben sei (vgl. A1, S. 4 und 7; A10, S. 5 und 13), dass er keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung im Heimatland geltend machte, dass die geschilderten Probleme in Russland für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Heimatland verfolgt wird, nicht relevant sind, dass den Akten somit keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) zu entnehmen sind, weshalb das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres verneint werden kann,

6 dass demnach auch keine Veranlassung besteht, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen, dass bei der vorliegenden Aktenlage auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse notwendig erscheinen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass auch keine Hinweise auf Umstände ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung infolge Vorliegens einer konkreten Gefahr als unzumutbar erscheinen lassen würden (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass das Bundesverwaltungsgericht die noch von der ARK erstellte und in EMAKR 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu Kongo (Kinshasa) als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet und dabei namentlich davon ausgeht, es herrsche dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, dass der Vollzug der Wegweisung des aus Y._______ stammenden Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der erwähnten Lageanalyse als zumutbar zu erachten ist, zumal er von seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2001 in Y._______ gelebt hat, dort über ein Beziehungsnetz verfügt und eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert hat, weshalb insgesamt nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine Existenz bedrohende Situation geraten, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a

7 Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - die _______ (vorab per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller

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