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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2017 D-2874/2015

10. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,156 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2874/2015

Urteil v o m 1 0 . März 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).

D-2874/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein aus Sri Lanka stammender ethnischer Tamile, seinen Heimatstaat am 22. November 2013 und gelangte am 24. November 2013 illegal in die Schweiz. Tags darauf reichte er im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 28. November 2013 fand im EVZ B._______ die Befragung zur Person (BzP; SEM-Akte A4) statt. Am 10. Dezember 2013 erfolgte eine ausführliche Anhörung in Anwesenheit einer dem Beschwerdeführer bestellten Vertrauensperson (SEM-Akte A11). Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______, Jaffna, aufgewachsen. Sein Vater (D._______, N […]) habe seit dem Jahr 2007 in der Schweiz gelebt und sei nach Sri Lanka zurückgekehrt, als seine Mutter an Krebs erkrankt sei. Sowohl sein Vater als auch seine Grossmutter seien ziemlich wohlhabend. Nach dem Tod seiner Mutter habe sein Vater rasch wieder heiraten wollen. Damit sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen und in der Folge zu seinen Grosseltern mütterlicherseits gezogen. Eines Abends sei er vor einem Spielplatz von fünf Männern in einem weissen Kleinbus bzw. Van gekidnappt worden. Die Entführer hätten von seinem Vater Lösegeld gefordert, dieser habe sie jedoch an die Grossmutter verwiesen. Er sei während zweier Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Am zweiten Tag habe seine Grossmutter wahrscheinlich Lösegeld bezahlt, jedenfalls sei er am Morgen des dritten Tages vor dem E._______-Tempel abgesetzt worden. Ein entfernter Verwandter habe ihn von dort nach Hause gebracht. Nach dem Vorfall habe er befürchtet, dass etwas Ähnliches noch einmal geschehen könnte und habe deshalb nur noch für einen Tag die Schule besucht. Er habe keine Polizei kontaktiert und mit niemandem, auch nicht mit seiner Grossmutter, über den Vorfall gesprochen. Diese habe aber gemerkt, was ihn bedrücke und ihm schliesslich gesagt, dass er sich zu viele Gedanken mache und es besser sei, wenn er Sri Lanka verlasse, um in Ruhe leben zu können. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines Geburtsregisterauszugs mit Übersetzung, einen fremdsprachigen Todesregisterauszug sowie ein fremdsprachiges Schreiben des ehemaligen Parlamentsmitglieds Ravi Karunanayake zu den Akten.

D-2874/2015 B. Mit am 7. April 2015 eröffneter Verfügung vom 25. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts unter besonderer Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht beantragte er weiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig reichte er nebst einer Kostennote ein schriftliches Statement des International Movement Against All Forms of Discrimination and Racism (IMADR) vom 17. Februar 2014 zuhanden der 25. Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNO), einen fremdsprachigen Bericht des Polizeipostens von C._______ vom 14. Januar 2015 sowie eine fremdsprachige Kopie eines Todesregisterauszugs zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei und sandte das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.

D-2874/2015 F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 replizierte der Beschwerdeführer. G. Mit Schreiben vom 10. August 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Polizeipostens C._______ vom 14. Mai 2015 mit Übersetzung sowie eine Übersetzung zum bereits eingereichten Bericht des Polizeipostens C._______ vom 14. Januar 2015 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorweg sind die formellen Rügen respektive ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

D-2874/2015 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt, indem es bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte nicht genügend abgeklärt und sich nicht an Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) orientiert habe. Die Angelegenheit sei deswegen an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung, weshalb der Rückweisungsantrag gegenstandslos geworden ist. Angesichts der Ausrichtung eines amtlichen Honorars an die Rechtsvertretung erübrigt es sich, die Erfolgsaussichten dieses Antrags in Hinblick auf die Kostengutsprache zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt

D-2874/2015 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. statt vieler BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. So sei die angebliche Entführung gemäss seinen Aussagen monetär motiviert gewesen. Damit wären ihm die Nachteile, die er erlitten habe, nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen zuteil geworden. Sie seien vielmehr das Resultat krimineller Aktivitäten von privaten Dritten, welche auf ökonomischen Interessen und demnach nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive basierten. Aufgrund der offensichtlichen fehlenden Asylrelevanz werde darauf verzichtet, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. Einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seien jedoch nicht auszuräumen, zumal diese teilweise unsubstantiiert und unlogisch ausfallen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht angezweifelt, weswegen diese als gegeben vorausgesetzt werden könnten, und ergänzte seine Sachverhaltsvorbringen insofern, als dass sein Vater und dessen Familie den Kontakt zu ihm vollständig abgebrochen hätten. Für mögliche Entführer sei dieser Bruch jedoch nicht klar erkennbar. Sein Vater, welcher nach seinem Aufenthalt in der Schweiz als relativ vermögender Mann in sein Heimatland zurückgekehrt sei und seinen Reichtum geschickt vermehrt habe – er besitze heute nebst einem Rikscha-Taxi ein grosses Haus und sei im Geldverleih tätig – gelte als vermögender Mann, während seine Grossmutter mütterlicherseits ihre gesamten Ersparnisse für die Bezahlung des Lösegelds und die darauffolgende Ausreise des Beschwerdeführers aufgebraucht habe und nun mittellos sei. Der Onkel des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz lebe, habe der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass die Grossmutter für die Freilassung nur die Hälfte des geforderten Lösegelds von insgesamt 500‘000 tamilischen Rupien habe bezahlen können und nach der Ausreise des Beschwerdeführers wiederholt von ihr unbekannten Männern mit einem weissen Minibus aufgesucht worden sei,

D-2874/2015 welche sich nach dessen Aufenthaltsort erkundigt und von ihr den restlichen Betrag von 250‘000 tamilischen Rupien gefordert hätten. Nach dem Tod ihres Ehemannes im September 2014 habe die Grossmutter im Januar 2015 in C._______ die Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet. Bisher habe diese jedoch keine Bemühungen unternommen, die Täterschaft ausfindig zu machen. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Schreiben der Polizeistation C._______ zu den Akten. 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nur in Zweifel gezogen, verzichtete jedoch wegen offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit (SEM-Akte A17, S.3). Sie hielt in ihrer Verfügung jedoch explizit fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise unsubstantiiert und unlogisch ausgefallen seien, so z.B. die Aussagen des Beschwerdeführers, die Entführer hätten seiner Grossmutter gesagt, sie seien von Beruf Entführer und er habe mit seiner Grossmutter nicht über seine Entführung gesprochen. In der Vernehmlassung stellte das SEM dann seine Glaubhaftigkeit aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde, welche nunmehr ernsthafte Zweifel erweckten, ausführlicher in Frage. So führte es dazu aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Grossmutter ihren Enkel durch die Vorenthaltung des halben Lösegeldbetrages in Gefahr gebracht haben soll, wenn sie gleichzeitig ein Vielfaches des gesamten Lösegeldbetrags für die Ausreise habe aufbringen können. Zudem habe der Beschwerdeführer dieses Argument erst in der Beschwerde vorgebracht. Auch leuchte nicht ein, warum der Beschwerdeführer über die bloss hälftige Lösegeldbezahlung nicht Bescheid gewusst haben solle, da sowohl sein Vater als auch sein Onkel, welcher in engem Kontakt zum Beschwerdeführer stehe, Kenntnis davon gehabt hätten. Das Vorbringen, die Hälfte der Lösegeldforderung stehe noch aus und dem Beschwerdeführer drohe deswegen die Gefahr einer erneuten Entführung, müsse deswegen als nachgeschoben betrachtet werden. Weiter zweifelte das SEM die Aussage des Beschwerdeführers an, von seinem Vater verstossen worden zu sein, da die Verstossung des ältesten und minderjährigen Sohnes lediglich aufgrund dessen Kritik an der neuen Ehe des Vaters in einem familienzentrierten und traditionellen Land wie Sri Lanka realitätsfremd erscheine. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, warum sich die Entführer lediglich an die Grossmutter und nicht länger an den Vater gewendet hätten, da gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Vermögenssituation des Vaters der Grund für die Entführung gewesen sein soll.

D-2874/2015 5.4 Die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wird durch zahlreiche Widersprüche in seinen Ausführungen über die Entführung in Frage gestellt. So machte er anlässlich der BzP geltend, ihm seien die Augen verbunden sowie die Hände und Beine gefesselt worden (SEM-Akte A4, 7.01). Bei der Anhörung hingegen gab er an, ihm sei zusätzlich der Mund verbunden worden (SEM-Akte A11, F7). Unklar bleibt zudem, wie die Grossmutter des Beschwerdeführers von der Entführung ihres Enkels erfahren haben soll. Der Beschwerdeführer gab einerseits bei der BzP zu Protokoll, dass sein Vater offenbar zu den Grosseltern des Beschwerdeführers gegangen sei und diese über die Entführung informiert habe (SEM-Akte A4, 7.01), wohingegen er einige Zeit später während desselben Gesprächs angab, sein Vater habe den Entführern die Telefonnummer seiner Grossmutter gegeben und diese hätten sie angerufen (SEM-Akte A4, 7.03). Auch bei der Anhörung erzählte er, die Entführer hätten seine Grossmutter telefonisch kontaktiert (SEM-Akte A11, F7). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, zuerst habe sein Vater den Entführern die Telefonnummer der Grossmutter gegeben und sei anschliessend zur Grossmutter gegangen und habe ihr von der Entführung erzählt. Warum er die Kontaktaufnahme jedoch auf zwei verschiedene Weisen schilderte, blieb dabei unklar und lässt einen ersten Verdacht aufkommen, dass sich die Entführung in Wirklichkeit gar nicht zugetragen hat. Auch dass die Entführer der Grossmutter mitgeteilt haben sollen, „wir sind von Beruf Entführer“, mutet seltsam und realitätsfremd an und erscheint eher eine fantasievolle Formulierung, wie sie aus der naiven Sicht eines Kindes bzw. eines Jugendlichen erfolgen würde, als eine real erfolgte Aussage eines professionell organisierten Kriminellen zu sein. Ebenfalls fallen in den Ausführungen des Beschwerdeführers gravierende Ungereimtheiten hinsichtlich der Dauer der Entführung auf. So brachte er am Anfang der Anhörung vor, am Ort, wo der Van nach seiner Entführung gestoppt habe, hätten die Entführer mit seinem Vater und seiner Grossmutter telefoniert, nach dem Telefonat seien sie irgendwo hingegangen und kurze Zeit später wieder gekommen, hätten ihn kurz darauf in den Bus geladen und mit dem Bus an den Ort gebracht, wo er freigelassen worden sei (SEM-Akte A11, F7). In derselben Anhörung will er jedoch wenig später plötzlich zwei Nächte in der Gewalt der Entführer gewesen sein (SEM-Akte A11, F 43). Seine Antwort auf Vorhalt dieses Widerspruchs, er habe nicht gewusst wie lange er von den Entführern festgehalten worden sei, weswegen er einfach geraten habe, bringt keine Klarheit in die Angelegenheit, da

D-2874/2015 der Beschwerdeführer zu der bei den Entführern verbrachten Zeit zwei völlig unterschiedliche Zeitangaben gemacht hat, anstatt offen darzulegen, sich nicht an die Dauer der Entführung erinnern zu können. 5.5 Zwar beschrieb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine Entführung sehr ausführlich und schien sich an viele Details erinnern zu können. Angesichts der nicht aufgeklärten und teilweise gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen jedoch hinsichtlich der Entführung des Beschwerdeführers erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Sachverhaltsvortrags, welche darauf schliessen lassen, dass er diese Vorkommnisse nicht selbst erlebt, sondern den Befragern an beiden Anhörungen eine teilweise nicht übereinstimmende erfundene Geschichte vorgetragen hat. Diese Vermutung wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer einige realitätsfremde Vorkommnisse schilderte. Wenn der Beschwerdeführer und seine Familie wirklich von professionellen Entführern behelligt worden wäre, wie er bei der Anhörung geltend machte (SEM- Akte A11, F16/22), wäre diesen nach der Freilassung des Beschwerdeführers nicht verborgen geblieben, dass sich ihr ehemaliges Entführungsopfer nicht mehr im Land befindet und sie somit über kein Druckmittel mehr verfügten, um die zweite Hälfte des Lösegelds effektiv einzufordern. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass seine Grossmutter auch nach seiner Ausreise in die Schweiz von den Entführern belästigt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass sich die Entführer mit der Hälfte des Lösegelds zufrieden gegeben und den Beschwerdeführer freigelassen, jedoch später den Rest des Betrags zu erpressen versucht haben sollen. Weiter ist schwer vorstellbar, dass sich professionelle Entführer überhaupt an eine nicht sehr vermögende ältere Frau wie die Grossmutter des Beschwerdeführers halten, während sein Vater gemäss dem Beschwerdeführer auch gegen aussen sichtbar wohlhabend ist. Es übersteigt jegliche Vorstellungskraft, dass sich Entführer bei einem Erpressungsversuch mit der Aussage des Vaters des Entführten, sein Sohn wohne nicht mehr bei ihm, weswegen er für die Bezahlung des Lösegelds nicht zuständig sei, zufrieden geben und sich darauf ohne weiteres an die Grossmutter wenden sollen. Offenkundig zielen die kriminellen Machenschaften von Lösegelderpressern auf Personen ab, welche ihnen das Lösegeld auch wirklich bezahlen können. Die Entführer hätten keinen ersichtlichen Grund gehabt, sich mit ihren Forderungen an eine weitere Person zu wenden, nur weil diese zurzeit die faktische Obhut über den Entführten innehat und sie von der zuerst kontaktierten Person dazu angewiesen wurden.

D-2874/2015 Ebenfalls liegt keine Erklärung dafür vor, inwiefern die Grossmutter des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sein soll, das gesamte Lösungsgeld zu bezahlen, wo sie doch kurze Zeit später ihrem Enkel die kostspielige Ausreise aus Sri Lanka finanziert haben soll. Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik dazu selbst aus, dass seine Grossmutter nur den hälftigen Betrag bezahlt habe, weil sie in dieser kurzen Zeit keine so hohe Geldsumme habe beschaffen können. Ausserdem habe sie bewusst versucht, sich mit den Entführern auf einen niedrigeren Betrag zu einigen. Die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wird durch diese Aussage weiter erschüttert und lässt darauf schliessen, dass das Vorbringen, die Grossmutter habe nur die Hälfte des Lösegelds bezahlen können und sei deswegen auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers von den Entführern behelligt worden, nachgeschoben wurde, zumal der Beschwerdeführer diese Tatsache während den beiden Anhörungen nicht ansatzweise erwähnt hat. Auch sein in der Replik vorgebrachtes Argument, er habe zum Zeitpunkt der Anhörungen nichts von dieser lediglich hälftigen Lösegeldzahlung gewusst, da man ihn aufgrund seines jungen Alters und weil man ihn nicht habe beunruhigen wollen, darüber absichtlich nicht informiert habe, vermag nicht zu überzeugen, da er (oder zumindest sein in der Schweiz lebender Onkel, zu welchem er seinen Aussagen zufolge guten Kontakt pflegt [SEM-Akte A11, F97]) von der Wichtigkeit dieser Information gewusst haben musste, ist die Entführung doch der einzige vom Beschwerdeführer geltend gemachte Asylgrund. Der Beschwerdeführer soll seinen Aussagen zufolge von seinem Onkel in der Schweiz von der hälftigen Lösegeldzahlung erfahren haben, daher ist klar davon auszugehen, dass er dies bei der Anhörung darzulegen gehabt hätte, zumal er in der Schweiz in Sicherheit vor einer erneuten Entführung gewesen war und demzufolge nicht weiter vor einer Beunruhigung hätte verschont werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass er mit niemandem über seine Entführung gesprochen haben will und deswegen die hälftige Lösegeldbezahlung nicht früher hat geltend machen können. Der Vorinstanz ist denn auch zuzustimmen, dass an der Verstossung des Beschwerdeführers durch seinen Vater, welche aufgrund der Kritik des Beschwerdeführers an der neuen Ehe seines Vaters erfolgt sein soll, ernsthafte Zweifel bestehen. Ausschlaggebend für diese Zweifel ist, dass der Beschwerdeführer diese Verstossung erst in der Beschwerde geltend machte und während den Anhörungen lediglich vorbrachte, er sei wegen der neuer Heirat seines Vaters zu seinen Grosseltern mütterlicherseits gezogen und spreche nicht mehr mit seinem Vater bzw. sein Vater nicht mehr

D-2874/2015 mit ihm (SEM-Akten A4, 7.02; A11, F63). Von einem Bruch in der Familie bzw. einer regelrechter Verstossung war jedenfalls bis zur Einreichung der Beschwerde nicht die Rede. Zu beachten ist ebenfalls, dass es sich bei Sri Lanka um ein Land handelt, in dessen Kultur die Familie einen hohen Stellenwert innehat. Selbst wenn angenommen würde, dass ein Vater seinen Sohn aufgrund dessen Kritik an seiner neuen Stiefmutter verstösst, ist – wie die Vorinstanz überzeugend darlegte – schwer vorstellbar, dass er aufgrund dessen leichthin die Erschiessung seines ältesten, minderjährigen Sohnes in Kauf nehmen soll, um kein Geld bezahlen zu müssen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den ins Recht gelegten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits erscheint fraglich, warum seine Grossmutter erstmals am 14. Januar 2015, also erst nach mehr als einem Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka, Anzeige bei der Polizei erstattet haben soll, obwohl sie seither angeblich immer wieder von den Entführern belästigt wurde. Andererseits gibt es keinen Grund, warum die Polizei der anzeigenden Person das handgeschriebene Original einer Strafanzeige aushändigen sollte. Auffallend ist zudem, dass das Dokument über keine Fallnummer verfügt. Folglich vermag dieses Dokument die Einschätzung des Gerichts nicht umzustossen. 5.6 Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche und realitätsfremden Angaben werden die Aussagen des Beschwerdeführers über die Entführung gemäss den obenstehenden Erwägungen insgesamt als unglaubhaft erachtet. 5.7 Schliesslich ist hinzuzufügen, dass die Entführung, selbst wenn sie hätte glaubhaft dargelegt werden können, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht asylrelevant betrachtet werden müsste, da es sich dabei nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um eine Entführung aus rein finanziellen Interessen handeln würde. Solche rein monetär motivierte Entführungen wären hingegen gemäss BVGE 2011/21 E. 8.5 nicht im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft, sondern bei den Wegweisungsvollzugshindernissen zu berücksichtigen und würden demzufolge allenfalls zu einer vorläufigen Aufnahme führen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe gehört und aus diesem

D-2874/2015 Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 Personenkreise definiert, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Bei abgewiesenen tamilische Asylsuchenden, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren, muss jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass sie seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Schweiz generell als Oppositionelle wahrgenommen werden. Zwar ist der Verdacht, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, nicht ausgeschlossen, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr hängt aber stets von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab, wobei davon ausgegangen werden kann, dass je näher die betreffende Person in das Umfeld der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Risikogruppen gerät, desto höher die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden muss, seitens der sri-lankischen Behörden verdächtigt zu werden, Kontakte zu den LTTE zu pflegen, und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden. Ausserdem müssten gemäss BVGE 2011/24 E. 8.5 unter Umständen Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Ist ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen, wäre diesem Aspekt im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

D-2874/2015 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könnte aufgrund seines längeren Auslandaufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr einem Generalverdacht unterliegen, die LTTE unterstützt zu haben, und sei deswegen einem besonderen Entführungsrisiko ausgesetzt. Aus den Akten ergibt sich auch unter Berücksichtigung der erwähnten Risikofaktoren kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer könnte bei seiner Rückkehr das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. So macht er weder für sich noch für Personen aus seiner Verwandtschaft eine Zugehörigkeit oder Kontakte zu den LTTE geltend. Auch ist eine solche Verbindung aus den Akten nicht ansatzweise ersichtlich. Ebenfalls gehört der Beschwerdeführer – wie weiter unten aufgezeigt wird (vgl. E 6.4) – nicht zu einer anderen der definierten Risikogruppen. 6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Vater sei nach seinem Aufenthalt in der Schweiz als vermögender Mann nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe seinen Wohlstand geschickt vermehrt. Aufgrund seines Taxi-Unternehmens und seiner Tätigkeit in der Geldverleihung und des Umstands, dass der Vater einige Jahre in der Schweiz verbracht habe, gelte er – zumindest gegen aussen – als vermögend. Es werde in Sri Lanka bei Rückkehrern aus Europa per se vermutet, dass diese es im Ausland zu einem Vermögen gebracht hätten, was sie einer zusätzlichen Gefährdung aussetze. Der Bruch in der Familie sei für die Entführer nach aussen nicht erkennbar, womit nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Vermögenssituation seines Vaters erneut Opfer einer Entführung werde und die Täter, welche ihn offensichtlich nicht vergessen hätten, über ein Druckmittel verfügen würden. Die Polizei in Sri Lanka sei schutzunwillig und schutzunfähig. Da der Beschwerdeführer selbst auch einige Jahre im Ausland verbracht habe, sei er im Zusammenhang mit seiner familiären Konstellation besonders anfällig für weitere Lösegelderpressungen. Dem setzte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass der Vater mit freiwilliger Rückkehrhilfe in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er dank seiner Schweizer Altersvorsorge über einen überdurchschnittlichen Lebensstandard verfüge, jedoch habe er durch die Krankheit seiner Frau und seine Hochzeit nach seiner Rückkehr wiederum hohe Auslagen tätigen müssen. Ausserdem sei unwahrscheinlich, dass ein Rikscha-Taxifahrer in kurzer Zeit zu einem beträchtlichen Vermögen gekommen sein soll.

D-2874/2015 Angesichts der Aktenlage und der Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei seinem Vater um eine derart reiche Person handelt, dass die Familie in den Fokus von Entführern bzw. Lösegelderpressern geraten könnte und der Beschwerdeführer einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, entführt zu werden. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Soweit sein Vorbringen eine erneute Entführung durch dieselben Täter, welche seinen Aussagen zufolge die zweite Hälfte der Lösegeldsumme einfordern und ihn deswegen erneut entführen könnten, betrifft, widerspricht dies ausserdem seinen Ausführungen hinsichtlich der Entführung: Hätten sich die Entführer wirklich von der Aussage des Vaters, er sei auch angesichts des drohenden Todes seines Sohnes nicht bereit, die Lösegeldsumme zu leisten, beeinflussen lassen und sich deswegen an die Grossmutter des Beschwerdeführers gewandt, wäre davon auszugehen, dass sie sich auch in Zukunft nicht mehr an den Vater des Beschwerdeführers halten würden. Somit wäre der angebliche Wohlstand des Vaters für die zukünftige Gefährdung des Beschwerdeführers als erneutes Entführungsopfer entgegen seinen Ausführungen überhaupt nicht mehr massgebend. 6.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist im Ergebnis unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände weder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Sohn einer besonders vermögenden Familie wahrgenommen wird und deswegen der Risikogruppe der vermögenden Geschäftsleute oder Personen mit namhaften finanziellen Mitteln zugerechnet werden muss, noch dass er verdächtigt werden wird, im Ausland Verbindungen zur LTTE gepflegt zu haben. Somit muss ein erhöhtes Risiko des Beschwerdeführers, potentielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht angenommen werden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaubhaft zu machen, und es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-2874/2015 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

D-2874/2015 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. Urteile T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie als Referenzurteil publiziertes Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente, die für sich genommen zwar möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtliche erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 5 und 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2874/2015 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3 davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya, mit Ausnahme des offen gelassenen „Vanni- Gebiets“), in welchem C._______, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat, liegt, zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer lebte seinen Aussagen zufolge seit kurz nach seiner Geburt in C._______ im Distrikt Jaffna, welcher im Nordbezirk liegt. Er wuchs dort auf und lebte, nachdem seine Mutter gestorben und er aufgrund eines Streits mit seinem Vater von dort ausgezogen war, bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka bei seinen Grosseltern mütterlicherseits. Seine beiden Brüder leben bei seinem Vater. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Onkel und Tanten in Sri Lanka; unter anderem hat sein Vater fünf Geschwister, welche alle in Sri Lanka und teilweise sogar in C._______ selbst leben (SEM-Akte A11, F78 und F91). Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Replik aus, die Beziehung zu seinen Onkeln und Tanten sei zwischenzeitlich vollständig abgebrochen. Er erläuterte dabei aber nicht, warum seine Onkel und Tanten, seitdem er sich in der Schweiz befindet, ihn nun ebenfalls verstossen haben sollen und er von dieser Seite bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit keiner Unterstützung mehr rechnen könne. Jedenfalls führte er bei der Anhörung im Dezember 2013 noch aus, in gutem Kontakt zu seinen Onkeln und Tanten väterlicherseits zu stehen (SEM-Akte A11, F84). Da dem Beschwerdeführer die vorgebrachte Verstossung von seiner Familie väterlicherseits nicht geglaubt werden kann, ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka und insbesondere in C._______ selbst über ein genügend grosses und stabiles Beziehungsnetz verfügt und sich wirtschaftlicher und sozialer Unterstützung gewiss sein kann. Damit kann angenommen werden, dass er zu seiner Grossmutter zurückkehren und – sollte dies aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eines Tages nicht mehr möglich sein – falls nötig bei einem seiner zahlreichen Verwandten leben kann. Auch ist davon auszugehen, dass der beinahe 19 Jahre alte Beschwerdeführer sich mit Unterstützung der zahlreichen in Sri Lanka wohnhaften Verwandten ein Beziehungsnetz und somit eine Existenz aufbauen kann, zumal er in Sri Lanka während einer beträchtlichen Zeit die Schule besucht hat und auch sonstige Hinweise auf Umstände, welche ihm einen Start in ein eigenständiges Leben erschweren oder gar verunmöglichen

D-2874/2015 sollten, fehlen. Somit ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach C._______, Nordprovinz, aufgrund der zahlreichen begünstigenden Verhältnissen zuzumuten. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 In derselben Zwischenverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die Rechtsbeiständin hat am 5. Mai 2015 eine Kostennote eingereicht und machte einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1‘550.– geltend, wobei sie einen zeitlichen Aufwand von 7,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– auswies. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dabei wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Auf eine entsprechende Nachforderung der Honorarnote kann verzichtet werden, da sich die nach

D-2874/2015 der Beschwerdeeinreichung entstandenen Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Vorliegend wird der nach erfolgter Einreichung der Kostennote entstandene zeitliche Aufwand auf zwei Stunden geschätzt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 1‘463.– (9,75 Stunden à Fr. 150.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und lic. iur. Pascale Bächler, Basel, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2874/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 1‘463.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

Versand:

D-2874/2015 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2017 D-2874/2015 — Swissrulings