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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2015 D-2873/2015

9. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,296 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2873/2015

Urteil v o m 9 . November 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).

D-2873/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 23. November 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 1. April 2014 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus B._______ (Tibet) stamme. Sie sei anlässlich einer Protestveranstaltung verhaftet worden. Anschliessend seien wöchentlich Polizisten zu ihr nach Hause gekommen. C. Mit Verfügung vom 1. April 2015 (Eröffnung am 4. April 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, Belege hinsichtlich der Voraussetzungen zur Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG einzureichen. F. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung sowie

D-2873/2015 Belege hinsichtlich der Beiordnung als amtlichen Rechtbeistand eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass der von ihr gewünschte Rechtsvertreter die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfülle und gab ihr Gelegenheit zur Mitteilung, ob sie die Beiordnung eines anderen Rechtsvertreters wünsche oder aber ihr Gesuch um amtliche Verbeiständung zurückziehe. H. Nachdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung durch Verstreichenlassen der Frist implizit zurückgezogen wurde, lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 2. Juli 2015 eingereicht und der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108

D-2873/2015 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM stützt seine Verfügung massgeblich auf die Feststellung, dass eine Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet nicht glaubhaft sei. Dabei stützt es sich hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP wie auch der Anhörung. Dieses Vorgehen wirft sowohl hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör Fragen auf, die es vorab abzuhandeln gilt. 3.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht-

D-2873/2015 liches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1). 3.4 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. ebd. E. 5.2.2.2). 3.5 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. ebd. E. 5.2.2.4). 3.6 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf.

D-2873/2015 Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. ebd. E. 5.2.3). 3.7 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länderund Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über – wenn auch nur oberflächliches – Wissen über ihren Heimatort verfügt. Gemäss der angefochtenen Verfügung seien insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin zur – gemäss Wikipedia – administrativen Gliederung, den Magistratspersonen sowie dem Schulsystem unzutreffend respektive substanzarm und die Beschwerdeführerin verfüge über keine Chinesischkenntnisse, welche bei einer Bewohnerin von B._______ jedoch vorausgesetzt werden könnten. Inwiefern sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Mobiltelefon (act. A15 F9), den Quartieren B._______ (ebd. F23), den Stadtkreisen (ebd. F25 f.), der Bezeichnung für die Innenstadt (ebd. F33 f.), den Bergen in der Umgebung (ebd. F35), dem Fluss (ebd. F37 f.), der Schule (ebd. F40), den Fernsehsendern (ebd. F53 bis F55), dem Tempel (ebd. F59), der Währung (ebd. F72), dem Neujahrsfest (ebd. F73) oder dem Namen des Gefängnisses (ebd. F105) als zutreffend oder unzutreffend erweisen, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht. Da die Beschwerdeführerin somit durchaus Auskunft über ihre Herkunftsregion erteilen konnte, sind die Angaben nicht als derart haltlos zu bezeichnen, als das sich eine eingehendere Herkunftsabklärung erübrigen würde, wenngleich dem SEM dahingehend zuzustimmen ist, dass berechtigte Zweifel an der angeblichen Herkunft bestehen. 4. 4.1 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Erwägung 3.4 f. skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat. Dies ist zu verneinen. 4.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können dem Protokoll der Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden. Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen (mit Ausnahme eines Hinweises auf Wikipedia in der angefochtenen Verfügung), an denen sich der Befrager

D-2873/2015 zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Die Protokolle erlauben bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage gelautet hätte. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. Durch dieses Vorgehen verletzt das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz. 4.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin nur in allgemein gehaltener Weise auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Aussagen hin. So etwa in Frage 31 der Anhörung, wonach nichts von dem, was die Beschwerdeführerin erzähle, stimme. Dadurch war es der Beschwerdeführerin objektiv nicht möglich, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. Dadurch verletzt die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 4.5 Unter Hinweis auf BVGE 2015/10 E. 7 ist die Verfügung des SEM vom 1. April 2015 daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

D-2873/2015 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2873/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-2873/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2015 D-2873/2015 — Swissrulings