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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2012 D-2869/2012

5. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,211 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (missbräuchliche Gesuchsnachreichung) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2869/2012 law/auj/sed

Urteil v o m 5 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am […], Kosovo, vertreten durch Anni Lanz, […], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2012 / N […].

D-2869/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus Z._______ – erstmals 2005 und erneut 2009 in die Schweiz einreiste und nach der Verbüssung eines Teils einer Haftstrafe am 28. November 2010 bedingt entlassen und nach Kosovo zurückgeführt wurde, dass die Y._______ Polizei ihn am 31. März 2012 wegen Missachtung eines Einreiseverbotes festnahm und er im Laufe der gleichentags durchgeführten Befragung ein Asylgesuch stellte, dass die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 2. April 2012 die Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft des Beschwerdeführers bis 30. Juni 2012 bestätigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2012 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell und fühle sich in der Schweiz freier als in Kosovo, dass er mit den zunehmenden Problemen, mit denen er aufgrund seiner homosexuellen Orientierung in Kosovo konfrontiert gewesen sei, nicht mehr fertig geworden sei, dass er seit Ende 2009, insbesondere aber seit seiner Rückführung aus der Schweiz nach Kosovo am 28. November 2010 übers Internet Kontakt zu homosexuellen Männern gesucht und einige von ihnen auch getroffen habe, dass es sich bei einigen der Personen, welche er getroffen habe, nicht um Homosexuelle gehandelt habe, sondern um heterosexuelle Männer, welche ihn beschimpft, erniedrigt und mit dem Tod bedroht sowie ihn aufgefordert hätten, seine homosexuellen Aktivitäten einzustellen, dass einige fanatische Gegner von Homosexuellen seine Internetdaten an Gleichgesinnte weitergegeben und diese ihn dann auch kontaktiert und bedroht hätten, dass seine Familie ihn zunehmend dazu gedrängt habe zu heiraten und ihm auch mehrere Mädchen vorgeschlagen habe, er jedoch mit der Begründung abgelehnt habe, er sei noch zu jung zum Heiraten und könne

D-2869/2012 sich keine eigene Wohnung leisten und die Familie sei wirtschaftlich nicht in der Lage, eine Hochzeit zu finanzieren, dass er sich nach einem letzten Treffen im Februar 2012, an welchem er im Laufe einer Auseinandersetzung beschimpft, erniedrigt und verprügelt worden sei, zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2012 – eröffnet am 21. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, feststellte, der Kanton Y._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person nicht eingetreten werde, wenn diese offensichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, und ein solcher Zweck gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG zu vermuten sei, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht werde, dass gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b AsylG die Bestimmung in Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergäben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die […] Behörden nach seiner Verhaftung am 31. März 2012 ein Asylgesuch gestellt habe und er sich seinen Angaben zufolge bereits während eines Monats in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch einzureichen, dass seine Erklärung, er habe keinen Mut für diesen Schritt gehabt und zunächst eine langfristige Beziehung gesucht, um dann mit dem Partner ein Asylgesuch zu stellen, nicht plausibel sei,

D-2869/2012 dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch nachgereicht habe und die geltend gemachten Asylgründe daher zu bezweifeln seien, warteten tatsächlich verfolgte Personen mit der Gesuchstellung doch nicht zu, bis sie von den Behörden aufgegriffen würden, dass der Beschwerdeführer somit die Vermutung nicht zu widerlegen vermocht habe, das Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Inhaftierung eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere Einreichung des Gesuches möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2012 keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen liessen, welche die widerlegbare Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung eines Asylgesuches umstossen könnten, dass das Nachreichen des Asylgesuchs zeige, dass der Beschwerdeführer aus asylfremden Gründen in die Schweiz gekommen sei, und es auch nicht glaubhaft sei, dass er wegen seiner sexuellen Neigung in Schwierigkeiten mit Privatpersonen geraten sei, dass er gemäss eigenen Angaben seit Ende 2010 bis zur Ausreise ungefähr zehn Mal bei Treffen mit Personen, die er übers Internet kennengelernt habe, verprügelt worden sei, und er nicht plausibel habe machen können, weshalb er weiterhin zu solchen Treffen gegangen sei, nachdem er ein erstes Mal schlechte Erfahrungen gemacht habe, dass sein Hinweis, er habe aus Neugier und auf der Suche nach Abwechslung weiterhin diese Kontakte gesucht, zum einen deshalb nicht überzeuge, weil er regelmässig Kontakte mit vertrauenswürdigen Partnern gehabt habe und dabei nie in Schwierigkeiten geraten sei, und zum anderen, weil er schon beim ersten Mal mit dem Tod bedroht worden sei und davon auszugehen sei, dass eine solche Drohung die Neugier und den Wunsch nach Neuem stark hemme, dass zudem angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung von Homosexualität in Kosovo nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer sich darauf eingelassen habe, die Kontaktpersonen in ihren Häusern statt an neutralen Orten zu treffen, zumal er ausgesagt habe, sofort zu merken, wenn jemand die gleichen Neigungen wie er habe,

D-2869/2012 dass der Beschwerdeführer es somit hätte vermeiden können, in Kontakt mit Personen zu geraten, welche der Homosexualität ablehnend gegenüberstünden, dass er ferner geltend gemacht habe, bei der Täterschaft habe es sich um eine Gruppe von Fanatikern gehandelt, die es auf Homosexuelle abgesehen und deren Internetdaten an weitere Gegner von Homosexuellen weitergegeben hätten, und auch daher nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kontakte per Internet und ohne weitere Vorsichtsmassnahmen geknüpft habe, und seine Erklärung, die Internetkontakte hätten sich jeweils über längere Zeit erstreckt, angesichts der Anonymität im Internet nicht überzeugten, dass es für diese Gruppe ein Leichtes gewesen wäre, ihn gesellschaftlicher Ächtung auszusetzen und seine Familie über die in der kosovarischen Gesellschaft tabuisierten und nicht tolerierten homosexuellen Neigungen des Beschwerdeführers zu informieren, wenn sie diesem tatsächlich hätte schaden wollen, dass homosexuelle Beschwerdeführer aus Kosovo im Asylverfahren regelmässig von Ächtung, Kontaktabbruch und Verstossung insbesondere seitens der eigenen Familie berichteten, die Familie des Beschwerdeführers seine sexuellen Neigungen jedoch nicht kenne, dass aus diesen Gründen dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er sei an Personen geraten, welche ihm geschadet hätten, und die von ihm geltend gemachten Nachteile nicht glaubhaft seien, dass vor diesem Hintergrund unerheblich sei, ob die homosexuelle Neigung des Beschwerdeführers an sich glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen sei und seinen Angaben aus der Anhörung vom 10. Mai 2012 keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, weshalb er die Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung des Asylgesuchs nicht umzustossen vermöge und das BFM daher in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht eintrete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei

D-2869/2012 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich eines professionellen Anwalts ersuchen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

D-2869/2012 dass demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG), dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 31. März 2012 und vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufhielt und anlässlich der Einvernahme durch die […] Polizei nach seiner Verhaftung um Asyl nachsuchte, dass daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers, der drohenden Ausweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht und keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt

D-2869/2012 verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar erscheinen liessen, dass die diesbezüglichen, vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind mit der Ausnahme, dass der Beschwerdeführer nicht explizit zu Protokoll gegeben hat, er habe vorgehabt, erst zusammen mit einem noch zu findenden langfristigen Partner ein Asylgesuch zu stellen (vgl. BFM-act. A6/15 S. 12 F. 113), dass der Beschwerdeführer somit die gesetzliche Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung seines Asylgesuchs (Art. 33 Abs. 2 und 3 AsylG) nicht umzustossen vermochte, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, dass in der Beschwerde jedoch geltend gemacht wird, auch im Fall eines Ausschaffungshäftlings, welcher erst in der Haft ein Asylgesuch stelle, seien die anlässlich der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe sorgfältig zu prüfen, dass es zur Umstossung der Vermutung des missbräuchlichen Nachreichens eines Asylgesuches gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG bereits genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f., EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f), dass der Beschwerdeführer an der Anhörung schilderte, wie er in seiner Jugend erste sexuelle Kontakte zu einem jungen Mann aus der Nachbarschaft einging und zunächst davon ausging, seine gleichgeschlechtliche Neigung sei nur vorübergehender Art und eventuell auf eine Scheu im Umgang mit Frauen zurückzuführen (vgl. act. A6/15 S. 4 F. 24, S. 8 f. F. 72, 76-82), dass er beschrieb, wie er mit der Zeit regelmässige Kontakte zu homosexuellen Männern gepflegt und aus Neugier und einem Bedürfnis nach Abwechslung auch begonnen habe, übers Internet Homosexuelle zu kontaktieren, und dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis in der Schweiz und der Rückkehr nach Kosovo zunächst noch davon ausgegangen sei, seine sexuellen Neigungen in seiner Heimat ausleben zu können, jedoch habe feststellen müssen,

D-2869/2012 dass er – insbesondere seit der Kontaktsuche per Internet – zunehmend auf Schwierigkeiten gestossen sei (vgl. act. A6/15 S. 8), und der Druck seiner Familie zu heiraten seit seiner Rückkehr aus der Schweiz zugenommen habe (vgl. act. A6/15 S. 9 F. 83), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht frei von Widersprüchen sind, sie jedoch auch nicht auf den ersten Blick als offensichtlich haltlos bezeichnet werden können, dass das BFM eine für einen Nichteintretensentscheid eine ungewöhnlich ausführliche und zudem eine teilweise nicht korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung vornahm, dass die Vorinstanz einige Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung verkürzt und unrichtig wiedergab, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, dass der Beschwerdeführer beispielsweise aussagte, auch bei seinen regelmässigen, nicht im Internet kennengelernten vertrauenswürdigen Kontaktpersonen Schwierigkeiten gehabt zu haben, und dabei auf Übergriffe beim gemeinsamen Ausgang mit einem solchen Partner verwies sowie angab, die Probleme hätten sich intensiviert, seit er das Internet intensiv für die Partnersuche nutze (vgl. act. A6/15 S. 11 F. 109-111), dass es ferner nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer nach den Drohungen und den Prügeln durch die Internetkontakte keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe (vgl. act. A6/15 S. 5 F. 39), dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe aus einem "Bedürfnis nach mehr" beziehungsweise nach Abwechslung und aus Neugier trotz Drohungen und Prügel seitens von über das Internet kontaktierten Personen weiterhin Partner im Internet gesucht, statt sich auf die regelmässigen und vertrauenswürdigen Bekannten zu beschränken, welche er nicht übers Internet kennengelernt habe (vgl. act. A6/15 S. 8 F. 74 f.), nicht von vornherein unplausibel erscheint und daher nicht ohne Weiteres gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht, dass sich in diesem Zusammenhang in der Formulierung in der angefochtenen Verfügung, "es ist davon auszugehen, dass eine solche Drohung die Neugier und den Wunsch nach Neuem stark hemmt", eine letztlich spekulative Erwartungshaltung manifestiert, die von ausschliesslich heterosexuellen Einsichten geprägt zu sein scheint,

D-2869/2012 dass sodann unsinnig erscheint, im Rahmen eines Nichteintretensentscheides eine ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen und aus dieser einerseits zu schliessen, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, wegen seiner sexuellen Neigung Nachteile erlitten zu haben, und andererseits festzuhalten, es sei unerheblich, ob die sexuelle Neigung des Beschwerdeführers an sich glaubhaft ist, dass zudem aus öffentlich zugänglichen (und in der Beschwerde zitierten) Quellen bekannt ist, dass Homosexuelle in Kosovo unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), "Kosovo: Homosexualität" vom 21. Dezember 2011), dass in der Beschwerde (Ziff. 2.4 S. 4) zu Recht darauf hingewiesen wird, dass gemäss der SFH-Auskunft Internetforen einige der wenigen Orte in Kosovo sind, an denen Homosexuelle sich kennenlernen und austauschen können, und auch ein Fall aus dem Jahr 2010 dokumentiert ist, bei dem ein Homosexueller von einem homophoben Heterosexuellen, welchen er über ein Internetforum kennengelernt hatte, an einem Treffen verprügelt wurde (SFH a.a.O. S. 6-7), dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfenden Ausführungen des BFM im Gesamtkontext einer eigentlichen Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG gleichkommen, für welche im Rahmen eines gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG ergehenden Nichteintretensentscheides kein Raum bleibt, dass sich jedoch nicht sagen lässt, es könne schon aufgrund einer summarischen Prüfung auf den ersten Blick festgestellt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, dass mithin aufgrund einer Prima-facie-Prüfung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer beschriebenen Beeinträchtigungen und Drohungen Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ohne Weiteres vorliegen, dass das BFM mithin Bundesrecht verletzt hat, indem es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers trotz Hinweisen auf eine Verfolgung, deren

D-2869/2012 Unglaubhaftigkeit nicht offensichtlich ist, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2012 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers mithin unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG materiell im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu beurteilen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten, dass sich infolgedessen das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ebenfalls als gegenstandslos erweist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2869/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 18. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

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