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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2011 D-2867/2011

30. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,412 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2867/2011/wif Urteil vom 30. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, alias B._______, geboren (…), Nigeria, alias C._______, geboren (…), Kamerun, alias D._______, geboren (…), Kamerun, alias E._______, geboren (…), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011.

D-2867/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2003 unter kamerunischer Staatsangehörigkeit und Herkunft in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte und dabei geltend machte, wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben von Anhängern des (…)-Kults, die bereits seine Eltern umgebracht hätten, verfolgt zu sein und daher im Dezember 2003 erstmals seine Heimat verlassen zu haben, dass das BFF auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. April 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. Mai 2004 auf die am 7. Mai 2004 dagegen angehobene Beschwerde nicht eintrat, weil diese verspätet eingereicht worden war, dass der Kanton G._______, wohin der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass die von der zuständigen Behörde des Kantons G.______ im Rahmen der Papierbeschaffung am 30. Juni 2005 mit dem Beschwerdeführer geführten Herkunftsgespräche ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nigerianischer Staatsangehöriger vom Stamm der Igbo ist, dass die zuständige Behörde des Kantons G._______ den Beschwerdeführer am 18. November 2005 als seit dem 4. November 2005 verschwunden meldete, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er dort am 8. Januar 2009 summarisch befragt wurde und dabei dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren vorbrachte, dass er im Weiteren angab, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens, etwa im Februar 2006, die Schweiz verlassen und sich

D-2867/2011 bis zur erneuten Einreise in die Schweiz am 16. Februar 2008 in Italien aufgehalten zu haben, dass ein Abgleich des BFM mit der europäischen Datenbank "EURODAC" ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2003 in Deutschland und im November 2005 in Tschechien um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 8. Januar 2009 separat gewährten rechtlichen Gehörs behauptete, noch nie in Deutschland oder in Tschechien gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 vom BFM für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter den Identitäten B._______ (Nigeria),C._______ (Kamerun), A._______ (Nigeria) und D._______ (Nigeria) und in Tschechien unter der Identität E._______ (Nigeria) aufgetreten war, dass Deutschland am 9. April 2009 einem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte, dass der Beschwerdeführer, welcher zu jenem Zeitpunkt erneut als unbekannten Aufenthaltes galt, am 3. Juni 2009 von der Kantonspolizei G._______ in I._______ im Rahmen einer gross angelegten Ermittlung wegen bandenmässigen Handels mit grösseren Mengen von Kokain festgenommen wurde, dass das BFM auf das am 16. Dezember 2008 gestellte zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und seine sofortige Wegweisung nach Deutschland anordnete, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2009 in der Anstalt F._______ in Untersuchungshaft befindet, dass die Frist zur Überstellung nach Deutschland aufgrund der verfügten Untersuchungshaft in der Schweiz abgelaufen war, weshalb das BFM am 15. März 2011 seine Verfügung vom 11. Juni 2009 aufhob und das nationale Verfahren wieder aufnahm,

D-2867/2011 dass das BFM mit einer weiteren Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet am 6. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch vom 16. Dezember 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass überdies in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben wurde, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 30. Dezember 2003 eingeleitete erste Asylverfahren sei seit dem 12. Mai 2004 rechtskräftig abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren keine neuen Gründe geltend gemacht, sondern auf diejenigen aus seinem ersten Asylverfahren verwiesen habe, dass sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten sein könnten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein würden, dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer sich mit an das BFM gerichteter, von diesem jedoch zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesener, in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 12. Mai 2011 (Poststempel: 13. Mai 2011; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 20. Mai 2011) gegen die Verfügung vom 5. Mai 2011 wandte, dass er dabei geltend machte, er sei nie in Deutschland oder Tschechien gewesen, und bei den in der BFM-Verfügung vom 5. Mai 2011 genannten Personen B._______, C._______ und E._______ handle es sich nicht um ihn, gebe es doch Hunderte mit dem Namen (…), dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-2867/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die englischsprachige Eingabe verständlich ist und daher ohne weiteres darüber befunden werden kann, wobei der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde – mit Ausnahme des vorgenannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der

D-2867/2011 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),

D-2867/2011 dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass das BFM in seinem Entscheid zwar in sehr knapper, jedoch in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuches nämlich ausschliesslich auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe verwies und daran festhielt, im November 2003 erstmals sein angebliches Heimatland Kamerun verlassen zu haben (vgl. B1 S. 4), dass er überdies behauptete, erst im Januar oder Februar 2006 aus der Schweiz ausgereist zu sein und sich bis zur Wiedereinreise am 16. Dezember 2008 ununterbrochen in Italien aufgehalten zu haben (vgl. B1 S. 4 f. und B11 S. 2), dass diese Aussagen indessen in klarem Widerspruch zur Tatsache stehen, dass der Beschwerdeführer im April 2003 in Deutschland und im November 2005 in Tschechien daktyloskopisch erfasst worden war, dass dadurch den in beiden Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen (bei einem Angriff von Anhängern des (…)-Kults seien am 7. Dezember 2003 seine Eltern ums Leben gekommen, während er selber in eine Kirche seines Heimatdorfes J._______ habe

D-2867/2011 flüchten können [vgl. A1 S. 5 f. und A13 S. 4 ff.), jegliche Grundlage entzogen wird, dass die in der Rechtsmitteleingabe angebrachte Behauptung, er sei noch nie in Tschechien oder in Deutschland gewesen, weshalb es sich bei den dort erfassten Personen nicht um ihn handeln könne, nicht zu überzeugen vermag, dass nämlich an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Ergebnisse des Abgleichs mit der Datenbank "EURODAC" keinerlei Zweifel bestehen, dass im Übrigen bereits die am 30. Juni 2005 zwecks Papierbeschaffung durchgeführten Herkunftsgespräche ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus Kamerun, sondern aus Nigeria stammt, und der Beschwerdeführer schliesslich auch keine Beweismittel einreichte, welche seine Herkunft aus Kamerun, seine erstmalige Ausreise im Dezember 2003 und seinen Aufenthalt in Italien von Januar oder Februar 2006 bis zum 16. Februar 2008 belegen könnten, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine

D-2867/2011 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat Nigeria unzumutbar wäre, dass es in Nigeria zwar nach den Präsidentschaftswahlen vom 16. April 2011 in verschiedenen Orten im Norden des Landes zu schweren gewaltsamen Protesten und Zusammenstössen gekommen ist und die Lage teilweise immer noch angespannt ist, dass ungeachtet dessen bezüglich Nigeria – und auch bezüglich des angeblichen Heimatstaats Kamerun – im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass auch nicht davon auszugehen ist, der junge, soweit aktenkundig gesunde, gemäss eigenen Angaben über eine rudimentäre Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügende Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Nigeria – oder allenfalls auch nach Kamerun – entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder

D-2867/2011 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite)

D-2867/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:

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