Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.10.2017 D-2859/2016

26. Oktober 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,288 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2859/2016

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N (…).

D-2859/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie und stammt nach eigenen Angaben aus der Gemeinde B.______, Bezirk C.______, Provinz D.______. Dort lebte er bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Familie. Am 24. Februar 2014 habe er Afghanistan verlassen und sei über Pakistan und Iran nach Europa gereist. Am 19. April 2014 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.______ ein Asylgesuch ein. Dort fand am 28. April 2014 seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 26. Oktober 2015 wurde er von der Vorinstanz einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der BzP, er sei Analphabet und habe keine Schulen besucht, sondern als zweitältester Sohn in der elterlichen Landwirtschaft geholfen. Sein Vater sei Kommandeur einer Dorfmiliz gewesen, welche gegen die Taliban in der Region gekämpft habe. Bereits im August 2013 habe der Vater nach einem Taliban Angriff auf das Dorf ein [Interview] gegeben und sei seither von den Taliban bedroht und verfolgt worden, man habe auch der Familie gedroht. Am 18. Februar 2014 sei der Vater mit einer Delegation aus der Gegend nach D.______ gefahren, um einen neuen Kommandanten zu begrüssen. Auf der Rückfahrt sei der Konvoi von den Taliban angegriffen und mehrere Personen seien umgebracht worden, darunter auch sein Vater. Nach der Beerdigung des Vaters sei ein gewisser F.______ auf ihn zugekommen und habe ihn mit einer Pistole bedroht und erklärt, dass der Vater des Beschwerdeführers schuld sei am Tode seines (F.______) Vaters. F._______ Vater sei ebenfalls ein Dorfvorsteher gewesen und habe den Vater des Beschwerdeführers zu seinem Besuch in D.______ begleitet, daraufhin sei auch dieser beim Angriff der Taliban umgekommen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe nur das Eingreifen der Dorfältesten verhindern können, dass F.______ auf ihn schoss. Ausserdem habe die Familie am Abend des Tages nach der Beerdigung einen weiteren Drohanruf eines Talibanführers erhalten. Wegen diesen Vorkommnissen habe der älteste Bruder am 24. Februar 2014 ein Auto organisiert und die Familie sei noch in der Nacht nach G.______ gefahren, wo ein Freund des verstorbenen Vaters lebe. Dort halte sich die Mutter mit den jüngeren Geschwistern noch immer auf. Der ältere Bruder sei mit dem Beschwerdeführer weiter geflohen, sei aber krank geworden

D-2859/2016 und deshalb in Iran geblieben. Der Beschwerdeführer erwähnte des Weiteren, dass F.______ sich an ihm rächen wolle und ihn bei den Behörden angezeigt habe. C. In der Anhörung vom 26. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara und weitere Beweismittel ein, unter anderem ein Foto, das seine Mutter mit den jüngeren Geschwistern in Mazar-e-Sharif zeigt. Ausserdem reichte er ein Dokument ein, in dem sein Onkel aufgefordert worden sei, seine Neffen – den Beschwerdeführer und seinen Bruder – ausfindig zu machen und zurück nach Afghanistan zu bringen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich seine Mutter mit den Geschwistern vor circa sechs Monaten nach Mazar-i-Sharif begeben habe, wo sie sich bei einem Bekannten des Vaters versteckt halte, weil die Taliban sie auch in G.______ aufgespürt hätten. Sein älterer Bruder sei inzwischen in Pakistan, ebenso der Onkel. Der Besitz der Familie im Heimatdorf sei aufgegeben worden. Bezüglich seiner Fluchtgründe präzisierte der Beschwerdeführer, dass die Dorfbewohner nach dem Angriff der Taliban auf den Konvoi des Vaters des Beschwerdeführers sehr verärgert waren und seinem Vater die Schuld am Tod ihrer Angehörigen gegeben hätten, weil der Besuch in D.______ auf seine Initiative hin unternommen worden war. Der Vater sei sogar der Kollaboration mit den Taliban verdächtigt worden. Er selbst habe den Zorn der Dorfbewohner auf sich gezogen, da er im Auftrag seines Vaters Personen aufgeboten habe, welche den Vater nach D.______ begleiten mussten, darunter auch den Soldaten H.______. Die Begleitung des Vaters sei aber deren übliche Dienstpflicht gewesen. F.______ habe nicht verstanden, dass auch er nur seine Pflicht getan habe und habe wiederholt versucht, ihn bei den Dorfbehörden anzuzeigen, da er ihn für schuldig halte. Die lokalen Behörden hätten jedoch nichts gegen ihn unternommen, da klar gewesen sei, dass ihn am Tode des Vaters von F.______ keine Schuld treffe. F.______ habe jedoch auch die Angehörigen anderer getöteter Soldaten im Dorf gegen ihn aufgewiegelt. Die Familie des getöteten Soldaten H.______ habe in der Folge sein Elternhaus aufgesucht und ihn für dessen Tod verantwortlich gemacht. Einen Tag nach der Beerdigung des Vaters hätten die Taliban erneut bei der Familie angerufen und ihn und seinen Bruder aufgefordert, die Seiten zu wechseln und sich den Taliban anzuschliessen. Auch sein Vater sei in der Vergangenheit aufgefordert worden, zu den Taliban überzulaufen, hätte sich aber geweigert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch eine Anklageschrift betreffend der Anschuldigung des F.______ erhalten. Aufgrund all dieser Ereignisse hätten sie die

D-2859/2016 Flucht ergriffen. Die Reise sei mit dem Ersparten des Vaters finanziert worden. D. Am 24. November 2015 zeigte eine Rechtsvertreterin das Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht. E. Am 6. April 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung und den Vollzug. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen eine Bedrohung durch Blutrache geltend, aufgrund der Ereignisse mit F.______. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht asylbeachtlich. Es liege kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG vor, zudem sei davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden schutzwillig und schutzfähig seien – hätten doch die Dorfältesten interveniert, als F.______ auf den Beschwerdeführer habe losgehen wollen, weil klar gewesen sei, dass ihn keine Schuld treffe und seien auch keine weiteren behördlichen Schritte gegen ihn unternommen worden. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, Schutz in einem anderen Landesteil, namentlich in Mazar-i-Sharif zu suchen, wo seit Oktober 2014 bereits seine Mutter und die jüngeren Geschwister lebten und Obhut und Schutz bei einem Bekannten des Vaters geniessen würden. An dieser Sichtweise vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Einerseits sei deren Beweiskraft nur eingeschränkt, da Schreiben der Taliban käuflich erworben werden könnten. Andererseits sei auch die Anklageschrift nicht relevant, da die Behörden den Vorwürfen durch F.______ nicht Folge geleistet hätten, zudem liege das Dokument nur als schlechte Kopie vor. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumutbar, der Beschwerdeführer könne zu Mutter und Geschwistern nach Mazar-i-Sharif ziehen. Diese würden von einem Bekannten des Vaters unterstützt. Es sei schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer besser situierten Familie stamme, was sich im Fall der Rückkehr als begünstigend auswirken dürfte. Der Entscheid wurde am 7. April 2016 eröffnet. F. Am 20. April 2016 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder. G. Am 9. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 19. April 2016) eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der

D-2859/2016 Sache an die Vorinstanz. Die Verfügung sei in den Ziff. 3, 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung. In der Beschwerde wird zunächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt: Das SEM habe die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht richtig überprüft und sei vorschnell von mangelnder Asylrelevanz ausgegangen. Es habe sich zudem vordringlich auf den Aspekt der drohenden Blutrache konzentriert und das Hauptvorbringen – die Bedrohung durch die Taliban – überhaupt nicht gewürdigt. Die eingereichten Beweismittel seien zudem vorschnell als unerheblich abgetan worden. Nicht zuletzt habe das SEM auch den vom Beschwerdeführer angebotenen Videobeweis – welcher sein Vorbringen betreffend die Verfolgung der Familie durch die Taliban stütze – nicht entgegengenommen und diesen nicht gewürdigt. Deshalb sei die Verfügung aufzuheben. Betreffend des Wegweisungsvollzugs wird vorgebracht, die Annahme, wonach dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative in Mazar-i-Sharif offen stehe, sei nicht haltbar. Tatsächlich habe er dort gar keine Verwandten mehr. Die Mutter des Beschwerdeführers und die Geschwister seien etwa im Februar 2016 nach Pakistan ausgereist und hielten sich immer noch dort auf; der ältere Bruder befinde sich auf dem Weg in die Türkei, der Kontakt zu den Familienmitgliedern sei jedoch abgebrochen. Das SEM selbst habe die Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort als unzumutbar erachtet, sei jedoch davon ausgegangen der Beschwerdeführer könne nach Mazar-i-Sharif zurückkehren, wo er auf ein soziales Netz treffe. Es sei falsch, dass das SEM vom Vorliegen begünstigender Faktoren für eine Rückkehr ausgehe. Der Beschwerdeführer habe in Mazar-i-Sharif weder Familie noch könne er – als Analphabet ohne Ausbildung – dort seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Er habe im Heimatdorf auf dem elterlichen Hof mitgeholfen, dieser sei jedoch aufgegeben worden. Eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif sei unzumutbar. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein. I. Am 6. Juni 2016 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein.

D-2859/2016 J. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an der Abweisung fest und entgegnete, es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine Bedrohung durch die Taliban vorgebracht habe. Tatsächlich sei er wiederholt nach seinen persönlichen Problemen mit den Taliban gefragt worden. Er habe diesbezüglich jedoch nur sehr vage und allgemeine Antworten gegeben. Seine Ausführungen hätten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten können, da sie zudem auch sehr widersprüchlich gewesen seien. Die Bedrohung durch die Blutrache sei dagegen explizit geltend gemacht worden. Im Übrigen sei sein Vorbringen, wonach die Familie sich nicht länger in Mazar-i-Sharif aufhalte und inzwischen in Pakistan lebe, in keinster Weise belegt, so dass es sich um eine Schutzbehauptung handeln dürfte. K. In der Replik vom 24. Juni 2016 wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer habe von Anfang an – bereits in der Befragung zur Person – eine Bedrohung durch die Taliban geltend gemacht und daran auch in der Anhörung festgehalten. Bei der Bewertung seiner Ausführungen sei sein niedriger Bildungsstand zu berücksichtigen. Betreffend den Aufenthaltsort der Angehörigen seien seine Erläuterungen plausibel gewesen. Der Beschwerdeführer bemühe sich sehr, mit der Familie in Pakistan in Kontakt zu treten. Aus seiner Beweisnot dürfe jedoch nicht auf das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Mazar-i-Sharif geschlossen werden. Mutter und Geschwister hätten dort versteckt bei einem Bekannten gelebt. Ihre Wohnsituation sei prekär gewesen, es habe auch an einer Möglichkeit der Existenzsicherung gefehlt. Durch die Ausreise der Familie habe sich diese Situation noch verschärft, weshalb der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten würde. L. Am 9. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter das Original der Anklageschrift von F.______, datierend vom 18. Oktober 2014, zu den Akten. Laut Beschwerdeführer konnte das Original mit Hilfe eines Kollegen beschafft werden, der sich mit seinem Onkel mütterlicherseits in der Region C.______ getroffen habe. Noch immer sei der Kontakt zur Mutter und den Geschwistern abgebrochen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Mazar-i-Sharif verschlechtert habe, es habe beispielsweise Anfang Februar 2017 einen Anschlag auf einen IKRK-Konvoi gegeben, bei dem mindestens sechs Mitarbeitende getötet worden seien.

D-2859/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-2859/2016 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG) verletzt. Es habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und den angebotenen Beweismitteln pauschal die Erheblichkeit abgesprochen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.2.2 Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38

D-2859/2016 (Bstn. a – e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es der von ihm als Hauptfluchtgrund geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban nicht vertieft nachgegangen sei, obwohl er ausführlich dargelegt habe, dass sein Vater sich nicht auf die Seite der Taliban habe stellen wollen und daher von ihnen umgebracht worden sei, und dass auch er selbst von den Taliban nach dem Tod des Vaters bedroht worden sei (vgl. Beschwerde vom 9. Mai 2016, Ziff. 3.1). Sie habe die von ihm zu diesem Punkt angebotenen Beweismittel (Interview des Vaters des Beschwerdeführers auf einem Datenträger sowie das Schreiben der Taliban an den Vater vom 4. Januar 2014 [gemäss europäischem Kalender]) nicht gewürdigt (vgl. Beschwerde vom 9. Mai 2016, Ziff. 4.1). Die Ausführungen in der Verfügung des SEM hätten sich einzig auf das Blutrachevorbringen bezogen. 4.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 4.5 Es trifft zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nur sehr knapp zu einer möglichen Bedrohung des Beschwerdeführers durch

D-2859/2016 die Taliban nach dem Tod seines Vaters geäussert hat. Auch zum eingereichten Drohschreiben der Taliban an den Vater stellte das SEM nur fest, es sei aus diesem keine Bedrohung des Beschwerdeführers abzuleiten – eine solche gehe auch aus den Akten nicht hervor. Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist festzustellen, dass die Bedrohung und spätere Ermordung des Vaters durch die Taliban angesprochen worden war und der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit hatte, die näheren Umstände zu schildern (vgl. act. A18/19, F. 46 – 48). Zu dem als Beweis angebotenen Videomitschnitt, welcher den Vater des Beschwerdeführers nach einem Angriff der Taliban zeigt, ist zu sagen, dass das SEM diesen Beweis tatsächlich nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Darauf konnte jedoch auch deshalb verzichtet werden, weil gar nie bestritten wurde, dass der Vater ein Dorfvorsteher gewesen und bei einem Angriff der Taliban umgekommen war. In diesem Zusammenhang gilt das unter E. 4.4. Gesagte: Das SEM ist nicht verpflichtet, jedem Parteistandpunkt nachzugehen. 4.6 Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass seine Familie nach dem Tod des Vaters weiterhin im Fokus der Taliban gewesen sei. Seine Ausführungen waren in diesem Punkt nur sehr knapp und allgemein (vgl. act. A18/19, F. 96 – 104, F. 131). Auch aus dem Schreiben vom 4. Januar 2014 ergibt sich nichts anderes. Es richtete sich in allererster Linie an den Vater. Es ist im Länderkontext Afghanistan plausibel, dass die Taliban den Vater zunächst zu einem Seitenwechsel aufforderten. Tatsächlich gehört es zur Strategie, gegnerische Kräfte zunächst zum Überlaufen bewegen zu wollen. Erst bei nachhaltiger Verweigerung wird ein Anschlag auf die missliebige Person beschlossen (vgl. dazu die Ausführungen von ANTONIO GIUSTOZZI für Landinfo im Bericht, Afghanistan: Taliban’s Intelligence and the intimidation campaign, vom 23. August 2017, S. 10 ff.). Genau so gingen die Taliban gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers vor. Der Landinfo-Bericht beschreibt ferner, dass die Taliban auch Druck auf die Familien von Sicherheitskräften ausüben, um diese zum Überlaufen zu bewegen und sogar Anschläge auf Familienmitglieder vermeldet wurden (vgl. ebenda, S. 13). Dieser Umstand vermag die Befürchtungen der Familie des Beschwerdeführers zu erklären, selbst nachdem die Taliban mit dem erfolgreichen Attentat auf den Vater ihr Ziel erreicht hatten. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, lässt sich daraus jedoch noch keine genügend konkrete Bedrohung ableiten. Ob das Beweismittel echt ist oder gekauft, kann letztlich offen bleiben, da der Sachverhalt betreffend

D-2859/2016 des Vaters nicht bestritten wurde. Das SEM hat die angebotenen Beweismittel daher auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers genügend gewürdigt. 4.7 Auch die Frage der möglichen Bedrohung des Beschwerdeführers selbst durch die Taliban wurde in der Anhörung ausführlich thematisiert, es wurde der Thematik ein ganzer Fragenkomplex gewidmet (vgl. act. A18/19, F. 49 – 66). Es ist der Vorinstanz diesbezüglich beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine asylbeachtliche individuell drohende Verfolgung durch die Taliban liefern. Seine Aussagen zu diesem Punkt legen vielmehr den Schluss nahe, dass er – weil er in einem Taliban-Gebiet aufwuchs – mit den Taliban zu tun hatte, jedoch nicht mehr oder weniger als andere Jugendliche. Gemäss seinen Angaben hätten ihn die Taliban auch nie als Sohn seines Vaters identifiziert (vgl. ebenda, F. 52 – 55, 65, 66). Bei diesem Sachstand ist die knappe Argumentation des SEM in der Verfügung nicht zu beanstanden. Das SEM hat den Sachverhalt richtig erfasst, ihn zwar gerafft, aber den Aussagen entsprechend genügend ausführlich dargestellt, und den eingereichten Beweismitteln die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht begründet und der Antrag auf Aufhebung der Verfügung ist abzuweisen. 5. 5.1 Nach diesen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risiko einer eigens ihm drohenden Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG durch die Taliban glaubhaft machen konnte. Als unbestritten und erstellt erachtet das Bundesverwaltungsgericht dagegen seine Herkunft aus der Region C.______, Provinz D.______ und den Umstand, dass sein Vater ein Dorfvorsteher war, der von den Taliban umgebracht wurde. 5.2 Betreffend die Blutrache und die Bedrohung durch F.______, der sich am Beschwerdeführer rächen wolle, weil er ihn und dessen Vater für den Tod seines Vaters verantwortlich machte, ist der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten. Das Vorbringen ist nicht asylerheblich, nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst in der Anhörung erklärte, die Anwürfe und selbst die von F.______ eingereichte Anklage, seien von den lokalen Behörden gar nicht aufgenommen worden, beziehungsweise hätten keine Konsequenzen gezeitigt (vgl. act. A18/19, F. 67, 72). Daran ändert auch die Eingabe der Anklageschrift als Beweismittel nichts. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verwei-

D-2859/2016 sen. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, bei F.______ handle es sich um eine besonders bedeutsame oder mächtige Person, die grossen Einfluss auf die Behörden habe. 5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/37 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/6

D-2859/2016 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4 In seiner Lageanalyse zu Afghanistan im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis, wonach Sicherheitslage und humanitäre Situation in weiten Teilen Afghanistans derart schlecht seien, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden müsse und der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei (vgl. E. 7, so bereits BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Betreffend die Hauptstadt Kabul präzisiert das Referenzurteil, dass der Wegweisungsvollzug ebenfalls grundsätzlich unzumutbar sei, ausser es lägen im Einzelfall besonders begünstigende Faktoren vor (vgl. E. 8.4.1). Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die beiden anderen afghanischen Grossstädte Herat und Mazar-i-Sharif wurde im Urteil D-5800/2016 nicht behandelt (vgl. E. 9). Da sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in diesen Städten jedoch weniger bedrohlich präsentiert, als im Rest des Landes, kann ein Vollzug der Wegweisung nach Herat oder Mazar-i-Sharif zumutbar sein, sofern im Einzelfall begünstigende Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) vorliegen (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7 zur Situation in Mazar-i-Sharif, sowie BVGE 2011/38, E. 4.3.1-4.3.3 zur Situation in Herat). 7.5 Das SEM erachtete die Wegweisung des Beschwerdeführers insbesondere deshalb als zulässig, zumutbar und möglich, weil es davon ausging, dass ihm eine inländische Fluchtalternative in Mazar-i-Sharif offen stehe, da sich dort gemäss seinen Angaben die Mutter und die jüngeren Geschwister in der Obhut eines Bekannten des Vaters aufhielten. Deshalb, so die Vorinstanz, könne auch der Beschwerdeführer auf die Unterstützung des Bekannten zählen, und werde deshalb in Mazar-i-Sharif auf begünstigende Umstände treffen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Familie sich inzwischen in Pakistan aufhalte, wertete das SEM als unbelegte Schutzbehauptung. Eine Rückkehr an den Heimatort in der Provinz D.______ hielt auch das SEM dagegen für unzumutbar. 7.6 Der Beschwerdeführer dagegen brachte vor, dass die Mutter und die jüngeren Geschwister in Mazar-i-Sharif von einem Bekannten des Vaters versteckt worden seien, nachdem man sie am ersten Zufluchtsort in http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/7 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/49 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/49 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/38 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/38

D-2859/2016 G.______ aufgespürt habe. In der Beschwerde wurde präzisiert, dass der Aufenthalt prekär gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.2, S. 5 f.). Inzwischen seien Mutter und Geschwister nach Pakistan weitergezogen, wo sich auch der ältere Bruder aufhalte. Er sei dem Beschwerdeführer nicht einmal bekannt, ob der Bekannte des Vaters in Mazar-i-Sharif noch lebe. Er habe auch keinen Kontakt zu seiner Mutter. Deshalb könne sicher nicht vom Vorliegen begünstigender Umstände und eines sozialen Netzes in Mazar-i-Sharif ausgegangen werden. 7.7 In BVGE 2011/49 gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Situation in Mazar-i-Sharif verhältnismässig ruhig und überwiegend als stabil anzusehen sei und dass nur wenige feindliche Attacken zu verzeichnen seien. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände wurde ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif deshalb als zumutbar erachtet (E. 7.3.5–7.3.8). 7.8 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Wesentlich ist demnach das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweisen muss. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse ansonsten unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einer Unterkunft sei abhängig von persönlichen Beziehungen. Ein solches stabiles soziales Netz findet der Beschwerdeführer in Mazar-i-Sharif nicht vor. Nach Aktenlage leben die Verwandten seiner Eltern (Onkel, Tanten) in seiner Herkunftsregion (vgl. act. A18/19, F. 31 – 38), ein Onkel lebe in Pakistan, ebenso wie sein älterer Bruder. Der Beschwerdeführer hat sich nie in Mazar-i-Sharif aufgehalten, es ist damit nicht von einem bestehenden Beziehungsnetz vor Ort aufgrund eines vorgängigen Aufenthalts auszugehen. Nur die Mutter und die jungen Geschwister haben sich in Mazar-i-Sharif aufgehalten oder halten sich dort noch immer auf. Es ist wenig über deren Lebenssituation bekannt. Selbst wenn nicht erstellt ist, dass sich die Mutter und die jüngeren Geschwister aktuell wie behauptet in Pakistan aufhalten, so würde auch deren Anwesenheit in Mazar-i-Sharif kein soziales Netz im Sinne der Rechtsprechung BVGE 2011/7 bedeuten. Die Mutter stammt nicht aus Mazar-i-Sharif und hat dort selbst nur Zuflucht genommen. Die jüngeren Geschwister sind Kinder, die den Beschwerdeführer nicht unterstützen können, eher wäre zu erwarten, dass dieser sich um die Geschwister kümmern http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/49

D-2859/2016 müsste. Über die Verhältnisse und den Status des Bekannten, der der Familie geholfen hat, ist nichts bekannt. Da es sich bei diesem aber ohnehin nicht um einen Verwandten handelt, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass dieser bereit wäre, für den erwachsenen Beschwerdeführer aufzukommen. Es ist daher nicht von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis auszugehen. Da es auch im vergleichsweise ruhigen Mazar-i-Sharif in letzter Zeit vermehrt zu Gewaltakten und Übergriffen durch die Taliban gekommen ist (vgl. dazu die Hinweise im Urteil D-416/2015 vom 25. August 2017, E. 6.9.2) ist der Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i- Sharif nicht zumutbar. 8. Die Beschwerde ist damit in Hinblick auf die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. April 2016 gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 9. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers müsste er grundsätzlich die reduzierten Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Mai 2016 gutgeheissen worden ist, werden vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben. 10. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Rechtsvertreter (Rechtanwalt Roman Schuler, Zürich) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung der Parteientschädigung respektive des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 – 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 498 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 15.80 (Porti und Fotokopien) geltend gemacht, was angemessen erscheint. Die ausgewiesenen Stundenansätze von Fr. 300.- (plus Mehrwertsteuer) für die Parteientschädigung respektive Fr. 200.- für das amtliche Honorar bewegen sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entsprechen der Praxis des Gerichts (vgl. dazu die Ausführungen in der Verfügung

D-2859/2016 vom 13. Mai 2016). Praxisgemäss ist vorliegend von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundeverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1353.– (hälftiges Honorar und Auslagen jeweils inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten. Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter im Umfang von Fr. 905.– (hälftiges Honorar nach Stundensatz BVGer und Auslagen jeweils inklusive Mehrwertsteuer) geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-2859/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung sowie die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1353.– auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 905.– aus der Gerichtskasse. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

D-2859/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2017 D-2859/2016 — Swissrulings