Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2858/2014/mel
Urteil v o m 2 9 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren (…), (Beschwerdeführerin 1), B._______, geboren (…), (Beschwerdeführerin 2) C._______, geboren (…), (Beschwerdeführer 3) D._______, geboren (…), (Beschwerdeführerin 4) alle Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (…).
D-2858/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 24. Mai 2012 mit zwei Nichten (Beschwerdeführerinnen 2 und 4) und ihrem Neffen (Beschwerdeführer 3) über den Luftweg in die Schweiz ein, nachdem ihr in der Schweiz lebender Sohn für sie und die Kinder ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt und das BFM die Einreise in der Folge bewilligt hatte. Am 29. Mai 2012 stellten sie und die Kinder Asylgesuche. Am 13. Juni 2012 wurden sie und zwei der Kinder zur Person befragt und am 8. April 2014 führte das BFM die Anhörungen durch. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien Angehörige des Abgal-Clans, hätten in E._______ gelebt und seien von Al-Shabab-Milizen verfolgt worden, weil sie mit Behördenmitgliedern Handel getrieben hätten. Die Beschwerdeführerin 1 sei die Ehefrau eines Al-Shabab-Anhängers. Sie habe ihre Nichten und den Neffen grossgezogen, weil deren Mutter früh verstorben sei. Aus Angst vor weiteren Verfolgungen sei sie nach F._______ geflohen und habe die Kinder bei ihrer Schwester in E._______ zurückgelassen. Nach der Durchführung einer Zwangsrekrutierung in der Schule der Kinder durch die Al-Shabab habe die Beschwerdeführerin 1 die Kinder in E._______ abgeholt und sei mit ihnen ins Flüchtlingslager G._______ geflohen. Dort seien eines Nachts Al-Shabab-Leute ins Lager eingedrungen und hätten den Ehemann der Beschwerdeführerin aufgegriffen. Dieser sei später getötet worden. Die Beschwerdeführenden hätten fliehen und das Land verlassen können. Die Beschwerdeführenden gaben somalische Reisepässe, Visa für die Schweiz, eine Identitätskarte und Kopien der Flugtickets zu den Akten. B. Mit Entscheid vom 23. April 2014 – eröffnet am folgenden Tag – wurde die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31) verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden abgelehnt. Die Beschwerdeführenden wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. Der Kanton H._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
D-2858/2014 standzuhalten vermögen. Ihre Aussagen seien in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. So habe sie einerseits ausgesagt, das Gemüse an Soldaten geliefert zu haben, während sie andererseits dieses den Polizisten des Polizeihauptquartiers verkauft haben wolle. Ferner sei das Auto gemäss der einen Version von der Al-Shabab niedergebrannt worden, während dieses gemäss der zweiten Version zerstört worden sei, als die Al-Shabab ihren Sohn mit Handgranaten angegriffen und entführt habe. Sie habe zudem unterschiedlich angegeben, wie lange sie im Flüchtlingslager gewesen seien: Einmal soll dies vier Jahre und ein anderes Mal zwei Jahre gewesen sei. Auch die Umstände der Mitnahme des Ehemannes aus dem Lager habe sie nicht übereinstimmend dargestellt: Während nach der einen Version einzig der Ehemann im Flüchtlingslager festgehalten worden sei, soll dieser gemäss einer weiteren Version mit allen im Lager lebenden Männern von den Leuten der Al-Shabab mitgenommen worden sein. Beide Versionen seien überdies mit der Angabe, sie wisse nicht, was mit dem Ehemann geschehen sei und wo er sich aufhalte, nicht vereinbar. Widersprüchlich zu allen drei Versionen sei schliesslich die Aussage, sie habe bereits im Juni 2010 vom Tod des Ehemannes erfahren. Des Weiteren habe sie erst am Schluss der Anhörung und nur auf Nachfrage angegeben, auf sie sei von der Al-Shabab ein Kopfgeld ausgesetzt worden und man suche sie mit Plakaten. Die Aussagen des Neffen und der befragten Nichte würden ebenfalls nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin 1 übereinstimmen. Die befragte Nichte und der Neffe hätten sich zudem auch hinsichtlich der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Besuch der Al-Shabab in der Schule widersprochen. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziff. 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Akten des Sohnes und derjenigen des Auslandverfahrens der Beschwerdeführenden, um Gewährung einer Frist zur Stellungnahme sowie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine ältere Frau handle, welche eine strapaziöse Reise hinter sich habe, jahrelangen miserablen Bedingungen in Flüchtlingslagern und einer ständigen Angst, dass ihren Angehörigen von Seiten der Al-Shabab etwas zustossen könne, ausge-
D-2858/2014 setzt gewesen sei. Zudem habe sie keine Schulbildung genossen und könne weder lesen noch schreiben, weshalb sie Mühe mit Zeitangaben habe. Sie sei an der Befragung zur Person verwirrt gewesen und habe als Folge des enormen Leidens, das sie habe ertragen müssen, vieles vergessen. Sie sei offensichtlich traumatisiert gewesen, als sie in die Schweiz kam, was auch in den Protokollen zum Ausdruck kommt. All dies werde von der Vorinstanz ignoriert. Dem Unterschied, ob die Beschwerdeführerin 1 mit Polizisten oder mit Soldaten Handel getrieben habe, komme keine Entscheidrelevanz zu, weil es sich in beiden Fällen um Gegenspieler der Al-Shabab handle, was sie habe zum Ausdruck bringen wollen. Dass sie nicht von Anfang an erwähnt habe, das Auto sei im Zusammenhang mit der Entführung des Sohnes zerstört worden, sei darauf zurückzuführen, dass sie zunächst nicht genauer befragt worden sei und somit nur erklärt habe, das Auto sei beschädigt worden. Auch hier handle es sich um eine unnötig genaue Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin 1. Zudem habe sich bei der Übersetzung ein Fehler eingeschlichen. Hinsichtlich des Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 liege kein Widerspruch vor, da die Beschwerdeführenden übereinstimmend ausgesagt hätten, während vier bis fünf Jahren im Lager gelebt zu haben. Nach dem Überfall auf das Lager in G._______ seien sie ins Lager I._______ geflohen, von wo aus sie J._______ verlassen hätten. Die Tatsache, dass sie erst am Schluss der Anhörung vorgebracht habe, man habe ein Kopfgeld auf sie ausgesetzt und suche sie mit Plakaten, sei darauf zurückzuführen, dass sie strikt auf die ihr gestellten Fragen geantwortet habe. Das sei nicht gleichzusetzen mit einer nachgeschobenen Aussage. Die unterschiedlichen Aussagen der Nichte und des Neffen hinsichtlich Schulbesuch der Al-Shabab beruhten auf den unterschiedlichen Blickwinkeln, aus welchen die Kinder berichtet hätten. Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, indem sie die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt habe. Die überwiegende Mehrheit der vorgehaltenen Ungereimtheiten könne entkräftet werden. Die wesentlichen Elemente des Sachverhaltes seien von allen Beschwerdeführenden übereinstimmend dargelegt worden. Sie würden auch mit den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 (Anmerkung Gericht: N 516 267) übereinstimmen. Somit könne von insgesamt glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden ausgegangen werden.
D-2858/2014 Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, Kopien der angefochtenen Verfügung und des Anhörungs- sowie des Befragungsprotokolls des Sohnes sowie Fürsorgebestätigungen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass die Gesuche um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen seien. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG) Beschwerde ist einzutreten.
D-2858/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 bereits dargelegt, ist der Argumentation in der Beschwerde, wonach das BFM die persönliche Situation der Beschwerdeführerin 1 – ihr Alter, ihre beschwerliche Reise
D-2858/2014 in die Schweiz, die im Heimatland erlebten Ereignisse und die damit verbundene gesundheitliche Verfassung sowie die Tatsache, dass sie keine Schule besucht habe – nicht berücksichtigt habe, nicht zuzustimmen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Erwägungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen (vgl. act. 2 S. 3 f. Ziff. 2.3). 5.2 Sodann ergeben sich aus den Protokollen, wie in der vorangehend erwähnten Zwischenverfügung ebenfalls festgehalten, keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin 1 persönliche Probleme, welche die Befragung oder die Anhörung hätten wesentlich beeinflussen können, hatte. Andernfalls wäre dies in der Fragestellung oder in den Antworten sowie allenfalls als zusätzliche Bemerkung oder als Hinweis seitens der anwesenden Hilfswerksvertretung zum Ausdruck gekommen, was indessen nicht der Fall ist. Immerhin ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sie beide Protokolle vorbehaltlos unterschrieb (beziehungsweise mit dem Fingerabdruck und dem Kreuz versah), womit sie sich mit dem ihr rückübersetzten Inhalt der Protokolle einverstanden erklärt hat. Die ihr vom BFM vorgeworfenen Ungereimtheiten in ihren Aussagen lassen sich unter den gegebenen Umständen nicht auf persönliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten während der Befragung oder während der Anhörung zurückführen. Insbesondere ist – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Erstbefragung verwirrt oder offensichtlich traumatisiert war, zumal – ausser einem entsprechenden Hinweis seitens der Beschwerdeführerin 1 selber – den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass eine allfällige Traumatisierung das Aussageverhalten oder die Aussagen selber hätten wesentlich beeinflussen können. Folglich hat sich die Beschwerdeführerin 1 sämtliche in den Protokollen enthaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen zu lassen. 5.3 Des Weiteren ist – wie sich ebenfalls aus der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 ergibt – der Argumentation des BFM insgesamt zuzustimmen. Auch diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Zwischenverfügung und die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 über den Verbleib beziehungsweise über das Schicksal ihres Ehemannes in wesentlichen Teilen und in mehrfacher Weise wi-
D-2858/2014 dersprüchlich ausgefallen sind, wie in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 dargelegt wurde (vgl. Ziff. 2.5), und somit nicht als glaubhaft gelten können. Die in der Beschwerde aufgeführten Erklärungen hingegen vermögen angesichts der klaren und unmissverständlichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 nicht zu überzeugen. Da diese Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stehen, sind auch die diesbezüglichen Vorbringen grundsätzlich zu bezweifeln. 5.5 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist es darüber hinaus relevant, wem – den Soldaten oder den Polizisten – die Beschwerdeführerin 1 Gemüse verkauft beziehungsweise geliefert haben will, zumal die Soldaten und Polizisten nicht am gleichen Ort stationiert sind und somit die Lieferadresse nicht die gleiche gewesen sein kann. Diesbezüglich machte sie denn auch geltend, die Soldaten seien in einem leeren Haus stationiert gewesen (vgl. Akte B4/10 S. 6), während sie später darlegte, sie hätten das Gemüse ins Polizeihauptquartier geliefert (vgl. Akte B21/13 S. 4). Ausserdem dürfte für sie der Unterschied zwischen Soldat und Polizist schon aufgrund deren Uniform erkennbar sein. Schliesslich will sie gemäss ihren Aussagen einen der Polizisten gekannt haben, was impliziert, dass ihr der Unterschied zwischen Polizist und Soldat schon bekannt war. Unter diesen Umständen vermögen die Einwände in der Beschwerde, wonach beide Gruppen Gegenspieler der Al-Shabab seien, weshalb die unterschiedliche Angabe nicht entscheidrelevant sei, nicht zu überzeugen. 5.6 Es spielt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen auch eine Rolle, ob das Auto der Familie von den Al-Shabab bloss einfach niedergebrannt oder ob es – wie anlässlich der Anhörung nachgeschoben – im Zusammenhang mit einem Granatbeschuss und der Entführung des Sohnes zerstört wurde. Dabei vermag der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in der ersten Befragung nur die ihr gestellten Fragen beantwortet und über die Verletzung des Sohnes sei sie nicht befragt worden, weshalb sie diesen Teil nicht erwähnt habe, nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin die Angabe, das Auto sei niedergebrannt worden, anlässlich der Erstbefragung im Rahmen der freien Erzählung zu den Gesuchsgründen – und nicht auf eine konkrete Frage hin – von sich aus vorbrachte und dabei erklärte, ihr Sohn sei damals noch in J._______ gewesen (vgl. Akte B4/10 S. 6 f.), was mit ihren späteren Vorbringen, das Auto sei im Zusammenhang mit der Entführung des Sohnes zerstört worden, nicht übereinstimmt. Vielmehr stellen sich auch diese Aussagen als widersprüchlich heraus, während auch der
D-2858/2014 diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, dies stelle eine unnötig genaue Auseinandersetzung mit den Aussagen dar, als untauglicher Erklärungsversuch zu sehen ist. Ebenso wenig handelt es sich – wie in der Beschwerde dargelegt – um einen eingeschlichenen Übersetzungsfehler. 5.7 Hinsichtlich der erst im Verlauf der Anhörung geltend gemachten Aussetzung eines Kopfgeldes ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.8 Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 2 und vom Beschwerdeführer 3 zu Protokoll gegebenen Aussagen und deren Unglaubhaftigkeit ist auf die angefochtene Verfügung und die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 zu verweisen. 5.9 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten – widersprüchliche, nachgeschobene und substanzlose Aussagen – kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass sie ihr Heimatland als Folge der von ihnen dargelegten Verfolgung verlassen haben. 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen oder belegen konnten, sie seien in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder hätten solche in Zukunft zu befürchten. Ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den Verweiserdossiers (Sohn: N 516 267 und Auslandverfahren der Beschwerdeführenden) im Einzelnen einzugehen. Das BFM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2858/2014 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. April 2014 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2858/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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