Abtei lung IV D-2858/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren (...), Sierra Leone, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2858/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 8. März 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 2. April 2009 im (...) und der direkten Anhörung vom 17. April 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein ganzes Leben von der Geburt an bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat in R._______ (Sierra Leone) verbracht, dass er bei seinem Vater, der Politiker der "Sierra Leone Party People" (SLPP) sei, gelebt und am 20. Dezember 2008 beobachtet habe, wie drei dunkel gekleidete und mit Sonnenbrillen ausstaffierte Herren seinen Vater gepackt und aus dem Haus gezerrt hätten, dass er von grosser Angst erfüllt gewesen sei, weshalb er das Haus verlassen und zum Busbahnhof von R._______ gerannt sei, wo sich ein Busfahrer seiner erbarmt habe und ihn bis nach S._______ (Mali) mitgenommen habe, wo er sich während drei bis vier Wochen als Bettler durchgeschlagen habe, dass er schliesslich einen Lokomotivführer gefunden habe, der ihn aus Mitleid unentgeltlich im Zug von S._______ via Algerien bis nach Libyen habe mitfahren lassen, dass er dort weitere vier Wochen im Haus einer barmherzigen Person verbracht habe, welche ihm einen Platz auf einem Boot vermittelt habe, mit dem er an einem unbekannten Ort in Italien angekommen sei, dass er dort eine Woche lang bei einem Chauffeur gehaust habe, der ihn schliesslich in die Schweiz mitgenommen habe, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2009 durch einen Facharzt einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen wurde, welche D-2858/2009 ein – den Tabellen von Greulich und Pyle zufolge - wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass dem Beschwerdeführer am 17. April 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offen zu legen, mit welchen Reisedokumenten er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass die Knochenaltersbestimmung in casu ein chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe, dass Kenntnisse des Beschwerdeführers über sein angebliches Heimatland weitestgehend fehlten, weshalb sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer stamme nicht, wie behauptet von dort, sondern aus einem anderen afrikanischen Land, dass sich aufgrund der Gesamtumstände der Schluss aufdränge, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen suche, weshalb auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass der Vater nach Angaben des Beschwerdeführers Politiker bei der Partei "Sierra Leone Party People" (SLPP) gewesen sei, es nach Erkenntnissen des BFM indessen eine Partei dieses Namens in Sierra Leone nicht gebe, und zudem das geltend gemachte Verhalten des Beschwerdeführers nach der angeblichen Entführung seines Vaters wirklichkeitsfremd erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone stamme, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angebli- D-2858/2009 chen Verfolgungssituation in Sierra Leone nicht zuletzt auch aus diesem Grund unglaubhaft erschienen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 4. Mai 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2858/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-2858/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im (...) am 2. April 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 17. April 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er gehe nach wie vor von seiner Minderjährigkeit aus, habe ihm doch sein Vater das von ihm deklarierte Geburtsdatum mitgeteilt, und von seinem Aussehen könne nicht ohne weiteres auf Volljährigkeit geschlossen werden, dass er als Minderjähriger in seinem Heimatstaat keine Reise- oder Identitätspapiere beschaffen könne, dass er leider nicht Bescheid über das politische Engagement seines Vaters Bescheid wisse, zumal ihn dieser nicht informiert habe, doch könne er immerhin die mit eigenen Augen gesehene Entführung seines Vaters bezeugen, wenngleich er nichts über die Motivation der Entführer berichten könne, dass er die Flucht ergriffen habe, weil er angesichts der Entführung seines Vaters Anlass gehabt habe, auch um die eigene physische Integrität zu fürchten, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), D-2858/2009 dass nämlich die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg tatsachenwidrig, wirklichkeitsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass die geltend gemachte Eisenbahnfahrt von S._______ nach Libyen mangels Eisenbahnverbindung nicht den Tatsachen entspricht, dass das sinngemässe Vorbringen, Kaskaden barmherziger Samariter hätten den nahezu mittellosen Beschwerdeführer auf jeder Reiseetappe umsorgt, teilweise wochenlang bewirtet (vgl. A5 S. 1) und ihm eine Fahrt ins Blaue (A1 S. 9, A13 S. 8) ermöglicht, wirklichkeitsfremd erscheint, dass die Schilderung der Reiseroute insgesamt unsubstanziiert erscheint, dass das sinngemässe Vorbringen, er sei ohne Reise- oder Identitätspapiere unterwegs gewesen, wirklichkeitsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer nämlich in der Lage hätte sein müssen, das illegale Passieren von Grenzen von sich aus substanziiert und nachvollziehbar zu schildern, weshalb das Fehlen jeglicher Realkennzeichen in seinen diesbezüglichen Vorbringen den Schluss zulässt, seine Vorbringen entsprechen nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer auf dem am 9. März 2003 ausgefüllten Personalienblatt deklarierte, er sei am 1. Januar 1993 geboren, dass indessen schon seine äusseren Reifemerkmale einen gegenteiligen Eindruck aufkommen liessen (vgl. A13 S. 14), dass das BFM am 14. April 2009 zur Abklärung des Alters des Beschwerdeführers eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, welche ein Skelettalter von 19 Jahren ergab, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 21), D-2858/2009 dass somit die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf deren Plausibilität zu prüfen sind, dass sich in Anbetracht des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse und namentlich der insgesamt unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers der Schluss aufdrängt, dieser sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen, wie der Rechtsprechung (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214) zu entnehmen ist, die objektive Beweislast für sein Geburtsdatum trägt, weshalb die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu treffen brauchte und zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 17. April 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Antworten des Beschwerdeführers auf landeskundliche Fragen betreffend Sierra Leone – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - lediglich den Schluss zulassen, er habe in Wirklichkeit nie in diesem Staat gelebt, weshalb der geltend gemachten Verfolgungssituation die Grundlage entzogen ist, dass die Beschwerdebegründung keine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthält, weshalb sie nicht geeignet ist, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, in casu auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, beziehungsweise die geltend gemachte Verfolgung offensichtlich unglaubhaft ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-2858/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit und Herkunft auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 4 f.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-2858/2009 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2858/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11