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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 D-2854/2009

7. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,376 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2854/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2854/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass er im Transitzentrum des BFM in Altstätten am 9. April 2009 kurz befragt und am 22. April 2009 einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme ursprünglich aus Aba (in Abia State; im Südosten von Nigeria), er sei aber ab dem Jahre 1987 in Ibadan (in Oyo State; nördlich von Lagos) und ab dem Jahre 2006 respektive 2007 in Jos (in Plateau State; im Zentrum des Landes) ansässig gewesen, wo er verschiedenen Leuten geholfen habe respektive als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er sei Christ und in Jos einer der Anführer einer christlichen Jugendbewegung namens X._______ geworden und er habe – vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen respektive dem Krieg zwischen den Muslimen und den Christen in Jos von Ende November 2008 – aus Nigeria flüchten müssen, dass er in diesem Zusammenhang anführte, in Jos sei es ab 28. November 2008 zu Ausschreitungen gekommen, wobei am 30., am 28. oder am 29. November 2008 sein Haus und seine Kirche niedergebrannt worden seien und die Polizei ihnen am 28. oder 30. November 2008 keinen Schutz mehr habe gewähren wollen, dass er insbesondere vorbrachte, er sei in Jos mit über 100 respektive mit über 70 anderen Christen auf eine Todesliste gesetzt worden, welche die Muslime in der ganzen Stadt angeschlagen hätten, und er habe nicht in den Süden fliehen können, sondern Nigeria verlassen müssen, da es überall Moslems gebe und er nicht wisse, wo überall die Liste mit seinem Namen angeschlagen worden sei, dass der Beschwerdeführer betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Nigeria angab, er habe sich Ende November 2008 respektive nach zwei Monaten von Jos in den Tschad begeben, wo er sich mit einigen Haussa zusammengetan und nach Marokko weitergereist sei, von dort sei er in einem Schiff nach Spanien und dann zu Fuss nach Frankreich D-2854/2009 gelangt, wo er einen weissen Mann gefunden habe, welcher ihn im Auto in die Schweiz mitgenommen habe, dass er in diesem Zusammenhang unter anderem ausführte, er sei von Jos zu Fuss durch die Wüste in zwei bis drei Tagen respektive nach einer längeren Zeit in den Tschad gelangt und von dort mit einem Boot nach Marokko gereist, und ferner angab, es sei ihm immer geholfen worden, so dass er seine gesamte Reise ohne Dokumente habe absolvieren können, mithin er einzig für die Überfahrt von Marokko nach Spanien habe bezahlen müssen respektive einem Mann im Tschad seine Barschaft von 74'000 Naira gegeben habe (vgl. dazu act. A1, Ziff. 16, sowie A11, F. 80 - 82 und F. 101 ff.), dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitätspapiere angab, einen Pass habe er noch nie besessen und eine Identitätskarte habe er zwar im Jahre 1996 in Ibadan beantragt, diese jedoch nie erhalten, weshalb er keine Papiere beibringen könne (vgl. act. A1, Ziff. 13 und 14, sowie act. A11, F. 6 ff.), dass das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen und vor dem Hintergrund der offenkundigen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das BFM dabei detailliert auf die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers einging, wobei es auf eine Vielzahl einzelner Widersprüche, Tatsachenwidrigkeiten und Realitätsfremdheiten sowie auf eine mangelnde Substanziierung der Schilderungen verwies, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, D-2854/2009 dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass er in seiner Eingabe am Vorbringen festhielt, er habe seine Heimat aufgrund der Ereignisse in der Stadt Jos vom 28. November 2008 verlassen, wobei er auf seine Ausführungen im Rahmen der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung durch das BFM verwies, dass er im Weiteren das Vorbringen bekräftigte, er habe sich im Jahre 1996 in Ibadan um die Ausstellung einer Identitätskarte bemüht, diese jedoch nie erhalten, dass er schliesslich anführte, er habe zwar anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen Anhörungen bei der Datierung der Ereignisse gewisse Fehler respektive ein Durcheinander gemacht, was jedoch menschlich verständlich sei, da er sich in einem geistigen Ausnahmezustand befunden respektive unter Druck gestanden habe, dass er abschliessend erklärte, es sei ihm zumindest ein zeitweiliger Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben, bis sich die Lage in seiner Heimat wieder beruhigt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2854/2009 dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-2854/2009 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz – unter anderem angeblich zu Fuss von Jos in den Tschad (eine Strecke von mehreren hundert Kilometern) sowie in einem Boot vom Tschad nach Marokko – als völlig realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass auch seine Ausführungen über den angeblichen Nicht-Besitz von Identitätspapieren – auf die Frage nach seinem Verhalten bei Personenkontrollen das Vorbringen, er hab mit der Polizei nichts zu tun, gehe seinen Weg, sei polizeilich nicht registriert und mache keine krummen Sachen (act. A11, F. 11) – keinerlei nachvollziehbaren Gehalt aufweisen, dass aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), D-2854/2009 dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf eine Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie eine in vielen Punkten mangelnde Substanziierung der Schilderungen verweist, wobei anzumerken ist, dass sich das BFM in seinen Erwägungen zwar überdurchschnittlich detailliert mit den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, sich der Umfang der Prüfung jedoch als durchaus praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde alleine mit dem Festhalten an seinen Vorbringen keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung der ausführlichen Erwägungen des BFM einbringt, dass sich aufgrund der vorliegenden Kurzbefragungs- und Anhörungsprotokolle nicht schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei tatsächlich von den Ereignisse in der Stadt Jos von Ende November 2008 direkt betoffen worden, mithin seine von Ungereimtheiten durchsetzten Erzählung auch durchwegs an der Oberfläche bleiben und damit jegliche Realkennzeichen – jeglichen Ausdruck einer konkreten persönlichen Betroffenheit von den allgemein bekannten Ereignissen in Jos – vermissen lassen, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige D-2854/2009 Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein gesunder Mann, welcher soweit ersichtlich vor seiner Ausreise aus Nigeria seinen Unterhalt selbständig bestritt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die D-2854/2009 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2854/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10

D-2854/2009 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 D-2854/2009 — Swissrulings