Abtei lung IV D-2852/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, und Ehefrau Y._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2852/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten zusammen mit ihren drei Kindern am 10. Januar 1990 in der Schweiz Asylgesuche. Nachdem sie noch gleichentags deren Rückzug erklärt hatten, schrieb die Vorinstanz besagte Gesuche am 11. Januar 1990 als gegenstandslos geworden ab. B. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 10. Oktober 2004 erneut und gelangten am 11. Oktober 2004 von ihnen unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Dazu wurden sie am 18. Oktober 2004 in _______ summarisch befragt. Am 22. Oktober 2004 führte das Bundesamt gleichenorts Anhörungen durch. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, der Ethnie der Roma anzugehören und in _______ (Kosovo) geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Rom. Er habe ferner sehr gute Kenntnisse der serbischen und ziemlich gute der deutschen Sprache. Er spreche auch etwas albanisch. Zusammen mit seinen Eltern sei er 1961 oder 1962 nach _______ in Serbien gegangen, wo er bis Ende der 80er Jahre gelebt habe. Geheiratet habe er im Jahre 1979 in _______. Nach einem Aufenthalt in der Schweiz sei er 1990 in den Kosovo zurückgekehrt. Von 1991 an bis zum 20. September 2003 habe er sich in _______ aufgehalten. In der Folge sei er im Kosovo durch Albaner behelligt und unter massiven Drohungen zu Geldzahlungen genötigt worden. Es bestehe kein hinreichender staatlicher Schutz vor solchen Übergriffen. Zudem habe namentlich seine gesundheitlich angeschlagene Gattin unter den prekären Lebensumständen gelitten. In Anbetracht der geschilderten Situation hätten sie den Kosovo im Herbst 2004 wieder verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben einer Roma-Vereinigung vom 20. November 2003 zu den Akten. Die Beschwerdeführerin legte dar, der Ethnie der Roma anzugehören und in _______ (Serbien) geboren zu sein. Ihre Muttersprache sei Serbisch. Sie habe ferner gute Kenntnisse des Rom und der deutschen Sprache. Sie spreche ausserdem wenig Albanisch und Türkisch. Nach einem Aufenthalt in der Schweiz sei sie 1990 in den Kosovo zu- D-2852/2007 rückgekehrt. Von 1991 an bis zum 20. September 2003 habe sie sich in _______ aufgehalten. In der Folge sei ihr Gatte im Kosovo durch Albaner behelligt und unter massiven Drohungen zu Geldzahlungen genötigt worden. Sie selbst leide unter multiplen gesundheitlichen Beschwerden. Das von ihr benötigte Insulin sei vor Ort nicht erhältlich gewesen. Ausserdem machte sie anlässlich der Anhörung geltend, im Kosovo eine Vergewaltigung erlitten zu haben. Ihren Ehemann habe sie über diesen Vorfall nicht informiert. Er dürfe nichts davon erfahren. C. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 forderte das BFM die Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Beweismittels einzureichen. Ferner wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, zu ihrem amtlich festgestellten Aufenthalt in _______ zusätzliche Angaben zu machen. Die Beschwerdeführer verzichteten innert angesetzter Frist auf eine Eingabe. D. Mit Verfügung vom 19. März 2007 – eröffnet am 23. März 2007 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vorab mit der im Kosovo grundsätzlich vorhandenen und funktionierenden Schutzinfrastruktur. Die geltend gemachten Behelligungen durch Albaner stellten vor diesem Hintergrund keine asylrelevante Verfolgung dar. Im Weiteren verfügten die Beschwerdeführer in Serbien über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass sie dort während längerer Zeit gelebt und ihnen durch serbische Behörden amtliche (Identitäts)dokumente ausgestellt worden seien. Die dortige Situation für ethnische Minderheiten habe sich verbessert. Eine asylrelevante Gefährdung in Serbien könne entsprechend ausgeschlossen werden. Dem eingereichten Beweismittel, gemäss welchem eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Domizil in _______ ausgeschlossen sei, komme aufgrund dieser Fluchtalternative keine Relevanz zu. Schliesslich könne die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer vagen, konfusen und unsubstanziieren Schilderungen nicht geglaubt werden. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D-2852/2007 E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. April 2007 (Datum des Poststempels) beantragten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machten sie unter Hinweis auf entsprechende Publikationen geltend, aufgrund ihrer Ethnie im Kosovo Nachteile gewärtigen zu müssen. Das BFM verharmlose die prekäre Situation vor Ort. Der Vollzug sei aktuell generell unzumutbar. Ferner bestehe für sie keine innerstaatliche Flucht- oder Aufenthaltsalternative in Serbien. Sie hätten dort weder Land noch ein Haus, und ihre Verwandten seien nicht in der Lage, sie bei sich aufzunehmen. Zu berücksichtigen sei sodann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Wegen Diabetes sei sie auf Insulin angewiesen. Eine adäquate medizinische Behandlung vor Ort sei offensichtlich nicht gewährleistet. Zudem müsse sie an der Hand operiert werden. Der Eingabe lagen eine deutschsprachige Übersetzung des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels, drei Arztberichte datierend vom 28. März und 5. April 2007 sowie ein Laborbefund bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das durch die eingereichten Arztberichte dokumentierte Krankheitsbild der Beschwerdeführerin stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Allein ein allfällig weniger hoher Standard der medizinischen Einrichtungen vor Ort rechtfertige kein Zurückkommen auf den Entscheid, zumal vorliegend keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in Serbien ersichtlich sei. In _______ sei eine adäquate Weiterbehandlung der Leiden und medikamentöse Versorgung hinreichend gewährleistet. Auch Roma hätten Zugang zu den D-2852/2007 staatlichen medizinischen Strukturen, welche gratis seien. Dies treffe insbesondere für die Beschwerdeführer zu, da sie in _______ längere Zeit gelebt hätten und sich hätten registrieren lassen. Für importierte Medikamente müsse indes bezahlt werden, wobei aber staatliche Unterstützungen in Betracht kämen. H. Mit Replik vom 8. Juni 2007 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Vorbringen fest. Sie hätten nicht die Möglichkeit, sich in _______ dauerhaft niederzulassen. Der vom BFM erwähnte Zugang sämtlicher Bevölkerungsgruppen zu medizinischen Einrichtungen sei zu bezweifeln. Es sei davon auszugehen, dass namentlich auch Roma aus dem Kosovo dabei diskriminiert würden. I. Am 22. Juni 2007 gab die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden Arztbericht vom 18. Juni 2007 zu den Akten. Gemäss diesem sei eine intensive Insulintherapie unabdingbar, ansonsten die Patientin erblinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). D-2852/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; D-2852/2007 dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung verneint. Dieser Einschätzung ist auf Beschwerdeebene nicht widersprochen worden. Im Weiteren ist die Vorinstanz der Auffassung, in Kosovo bestehe eine grundsätzlich funktionierende Schutzinfrastruktur. Die geltend gemachten Behelligungen durch Albaner stellten vor diesem Hintergrund keine asylrelevante Verfolgung dar. 3.4 Seitens der damals zuständigen Beschwerdeinstanz wurde erstmals mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten - wie Roma und Ashkali - aus dem Kosovo, Stellung genommen. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) führte aus, die Lage im Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR (Kosovo Force) der Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo verbessert worden sei. Jedoch bestünden bezüglich Schutzfähigkeit der KFOR je nach Region erhebliche Unterschiede, weshalb ein Teil der Roma und Ashkali in einigen von der KFOR geschützten Gebieten eine valable interne Fluchtalternative vorfinden würden. Auch bei Verneinung einer solchen Schutzfähigkeit der KFOR sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in andern Teilen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, heute Serbien, auszugehen, da die Verfolgungssituation im Wesentlichen die Provinz Kosovo betreffe. Nach Einschätzung der ARK (welche jedenfalls bis zu der von der Schweiz anerkannten Unabhängigkeit des Kosovo auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wurde) war somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen. Eine publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur heutigen Situation innerhalb des Kosovo (in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht) beziehungsweise zur Frage, ob nach wie vor von einer Fluchtalternative im serbischen Staatsgebiet ausgegangen werden kann, besteht demgegenüber nicht. D-2852/2007 3.5 An der Entwicklung der Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichtes, die zwar im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges entstanden ist, lässt sich allerdings immerhin erkennen, dass die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo weiterhin als unbeständig gilt (vgl. EMARK 2005 Nr. 9, 2006 Nrn. 10 und 11, sowie BVGE 2007/10). Nach neusten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedenfalls prima vista keine eindeutige und nachhaltige Veränderung der Situation im Sinne einer Verbesserung ersichtlich. Die Stellung der serbischsprachigen Roma ist immer noch kritisch. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. August 2008 leiden unter anderem die Roma im Kosovo immer noch unter ständiger Diskriminierung in den Bereichen Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge, Wohnen und Bildung. Auch das BFM stellt in seiner Praxisanpassung bezüglich Wegweisung für Minderheiten im Kosovo, die am 22. September 2008 kundgetan wurde, fest, dass die Lage im Kosovo je nach Region bzw. je nach Bezirk als problematisch zu erachten sei. 3.6 Letztlich kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, da für die Einschätzung einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung vorab die aktuelle Staatsbügerschaft der Beschwerdeführer festgestellt werden muss, damit schlüssige Erwägungen hinsichtlich des potenziellen Verfolger- und damit verbunden des allfälligen Zufluchtsstaats überhaupt möglich sind. 4. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 1 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Da der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend ist, sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630ff.). Entsprechend muss die Asylbehörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und D-2852/2007 darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen die Pflicht und das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 4.1 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid auf eine Verwurzelung der Beschwerdeführer ausserhalb von Kosovo hingewiesen. Dies ist nachvollziehbar. So geht aus den Akten namentlich hervor, dass die Beschwerdeführerin in Serbien geboren wurde (B 2/8, S. 1). Der Beschwerdeführer gab an, sich zu Beginn der 60er Jahre mit seiner Familie in _______ niedergelassen und dort jahrzehntelang gewohnt zu haben. Beiden Beschwerdeführern, welche in Serbien geheiratet haben, wurden zudem durch die dortigen Behörden Pässe ausgestellt. Ferner halten sich Angehörige von ihnen offenbar nach wie vor dort auf (B 2/8, S. 3; B 3/9, S. 2 ff.; B 11/9, S. 6). Vor diesem Hintergrund dürfte das BFM im damaligen Zeitpunkt im Entscheid grundsätzlich zu Recht auf eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise (so im Vollzugspunkt) Aufenthaltsalternative in Serbien hingewiesen haben. Im Vollzugspunkt war ein solcher Hinweis im Übrigen insofern unabdingbar, als das Bundesverwaltungsgericht davon ausging und ausgeht, dass Angehörige der serbischsprachigen Roma in Kosovo nach wie vor - zum Teil massiven - Diskriminierungen ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation dieser Minderheiten im Kosovo wird der Vollzug der Wegweisung von serbischsprachigen Roma, welche vor ihrer Ausreise ihren letzten Wohnsitz wie die Beschwerdeführer nicht im Norden von Kosovo hatten, zurzeit immer noch als nicht zumutbar erachtet. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ein Vollzug falle ferner dann in Betracht, wenn eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative "in ein anderes Gebiet von Serbien" vorliege, ist hingegen seit dem 17. Februar 2008 in dieser Form obsolet geworden. So hat sich die Situation insofern grundlegend geändert, als Kosovo am genannten Datum die Unabhängigkeit von Serbien erklärte. Die zum Zeitpunkt der Verfügung geprüfte innerstaatliche Flucht- respekive Aufenthaltsalternative wäre zum heutigen Zeitpunkt allenfalls als eine solche in einen Drittstaat zu prüfen. 4.2 Nachdem aber die aktuelle Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer nicht feststeht, scheitert eine solche Prüfung bereits bei der eindeutigen Zuordnung des Drittstaats beziehungsweise des Verfolger- oder Herkunftsstaats. In der angefochtenen Verfügung wurde als Flucht- D-2852/2007 und Aufenthaltsalternative zwar klarerweise serbisches Staatsgebiet bezeichnet. In Anbetracht der dortigen Verwurzelung der Beschwerdeführer, welche indes seit 1989 offenbar nicht mehr besteht, wäre hingegen auch denkbar, dass ihnen die serbische Staatsbürgerschaft zusteht und sich insoweit Erwägungen zum "Verfolgerstaat" Kosovo, dessen Staatsbürgerschaft sie möglicherweise gar nicht innehaben, erübrigen würden. Generell ist demnach zu untersuchen, wie sich die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für die Beschwerdeführer ausgestalten beziehungsweise welche Staatsangehörigkeit ihnen zukommt. Da bei der Beschwerdeführerin gemäss eingereichten Arztberichten zudem seit Längerem ein gravierendes Krankheitsbild besteht und sie bei nicht adäquater Behandlung eine Erblindung riskiert, muss im Weiteren die Situation der medizinischen Versorgung beziehungsweise deren Finanzierung bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Beachtung finden. Eine solche Prüfung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid trotz entsprechender Anhaltspunkte aus den Protokollen vollumfänglich unterlassen, was als schwerwiegender Mangel zu qualifizieren ist. 4.3 Gemäss diesen Erwägungen muss festgehalten werden, dass der Sachverhalt aus aktueller Sicht nicht als genügend erstellt zu betrachten ist. 5. 5.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sachverhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vergleiche ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vergleiche F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). 5.2 Die Tatsache, dass die Veränderung der Sachlage (Unabhängigkeit von Kosovo) während des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist, würde grundsätzlich für die Zuführung zur Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz sprechen. Auf der anderen Seite ergeben sich so generelle Fragen zur Falleinschätzung in vergleichbaren Konstellationen, D-2852/2007 welche im Sinne einer Neuformulierung eine Praxisanpassung durch die erste Instanz und mithin das BFM nahelegen. So wäre auch gewährleistet, dass die Beschwerdeführer Gelegenheit haben, zu dieser erforderlichen Praxisanpassung im Verfahren vor dem BFM Stellung zu nehmen und nicht einer Instanz verloren gehen. Im vorliegenden Fall stellen sich aber zudem gerade hinsichtlich der medizinischen Versorgung Sachfragen, die in den relevanten Herkunftsgebieten zu klären sein werden, was idealerweise durch die Vorinstanz zu veranlassen ist, die über Kontakte vor Ort verfügt. Auch ziehen solche Abklärungen ein umfassendes Beweisverfahren nach sich, weshalb sich insgesamt aus prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Gesundheit der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt wurde und die nachträglichen Erwägungen in der Vernehmlassung immer noch in Bezug auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative erfolgten. 5.3 Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt aktuell nicht als zur Genüge erstellt erachtet werden kann. Es erscheint sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel detaillierter einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der D-2852/2007 Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 600.-- (inklusive Spesen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-2852/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 19. März 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Ausgaben und allfällige MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber D-2852/2007 Seite 14