Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2849/2017
X_START Urteil v o m 1 8 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie dessen Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Véronique Mbwebwe, Swiss-Exile, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2017 / (…).
D-2849/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gelangten eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2014 in die Schweiz, wo sie am 29. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchten. Am 6. November 2014 wurde A._______, der Beschwerdeführer, zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 29. Februar 2016 sowie am 25. August 2016 eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Istanbul und gehöre der Religion Zaratustra an. Von seiner Frau, der Mutter seiner Kinder, sei er seit dem 2. Mai 2014 geschieden, wobei die Scheidung nicht sein Wunsch gewesen sei, sondern sie aufgrund des staatlichen Drucks dazu gezwungen gewesen seien. Er habe eine Ausbildung als Chauffeur, sei aber von September 2012 bis Februar 2014 auf seinem eigenen Bauernhof in F._______ tätig gewesen. Im März 2014 sei er zurück nach Istanbul gezogen und im Oktober des gleichen Jahres ausgereist. Er stamme aus einer Familie, deren Angehörige schon lange bei der kurdischen Nationalbewegung seien, teilweise in wichtigen Positionen. Seine Familie werde auch aufgrund ihrer Religion diskriminiert und die Schule habe versucht, seine Töchter zu Musliminnen zu machen. Seine Schwester sei Schriftstellerin und vor 21 Jahren wegen dem erlebten Druck in die Schweiz gekommen. Sie habe in vielen Büchern die Folter und die Grausamkeiten, die die Kurden erleben, geschildert. Sie und auch seine Mutter seien gefoltert worden. Er selber sei von der Polizei geschlagen und verletzt worden, er sei immer wieder mitgenommen und nach seiner Schwester und deren Ex-Mann gefragt worden. Dieser sei der Präsident des Volkskongresses gewesen, der Vertretung der Kurden Europas. Als er seinen Bauernhof in F._______ gegründet habe, sei er von den Nachbarn schikaniert worden und sie hätten ihm gesagt, als Kurde habe er keine Chance dort zu bleiben. Er sei immer wieder auf den Polizeiposten gebracht und beschimpft worden. Dort sei er jeweils sechs bis acht Stunden festgehalten worden, ohne dass dies registriert worden sei. Er sei dort auch auf die Bücher seiner Schwester angesprochen und gefragt worden, woher diese die Informationen über Offiziere und Politiker habe, zumal sie in der Schweiz lebe. Immer wieder habe es Razzien zuhause gegeben. Die Gendarmerie habe die Dorfbevölkerung in F._______ gegen ihn aufgehetzt. Er habe weder Strom noch Wasser bekommen und keine Strasse zum Hof
D-2849/2017 bauen dürfen. Die Nachbarn hätten Tierkadaver oder Abfall in seinen Garten geworfen. Seine Ex-Frau stamme aus einer politischen Familie und sei im Juli 2014 mit der YPJ (Frauenverteidigungseinheit) zum Kampf in die Berge gegangen. Zum Schutz seiner selbst und der Töchter hätten sie sich vor ihrem Aufbruch in die Berge scheiden lassen. Danach sei er von der Polizei noch mehr unter Druck gesetzt worden. Man habe ihm vorgeworfen, seine Frau zu den Guerillas geschickt zu haben. Im Juni 2014 sei er auf den Polizeiposten in G._______ gebracht und komareif geschlagen worden. Im September 2014 sei er von der Antiterrorpolizei vorgeladen, auf den Polizeiposten H._______ gebracht und bedroht worden, man werde seine Töchter vergewaltigen. Man habe ihm gesagt, sie hätten schon seine Frau seinerzeit vergewaltigt (was er davor nicht gewusst habe) und nun würden sie sich seine Töchter vornehmen. Er habe deswegen psychische Probleme und könne nicht schlafen. Anfang Oktober sei er erneut festgenommen worden. Er habe im Laufe der Zeit mehrmals versucht, sich an die Polizei zu wenden, diese habe ihn aber nicht ernst genommen und gesagt, er solle abhauen, er sei Kurde. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, seine psychische Verfassung sei nicht gut, er habe Schlafstörungen. Im Vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ein, darunter die Identitätskarten von ihm und seinen Töchtern, diverse Fotografien, Zeitungsberichte, Kopien von Befragungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie Anklagen (teilweise mit Übersetzung), Schreiben seiner Schwester, ein psychiatrisches Attest vom 18. Februar 2016, eine Passkopie seines Bruders in London sowie ein ärztliches Zeugnis vom 18. Mai 2016. B. Mit Verfügung vom 27. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung konnte nicht zugestellt werden. C. Am 18. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D-2849/2017 D. Am 19. Mai 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 18. Mai 2017 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2017 entgegen und stellte den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wurden ihnen die vorinstanzlichen Akten zugestellt und Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeverbesserung ein und teilten mit, sie würden in Zukunft von Veronique Mbwebwe, Swiss-Exile, vertreten. Zusammen mit dieser Eingabe wurde ein Schreiben des Kurdischen Kultur- und Solidaritätsvereins in Chur vom 17. Mai 2017 sowie ein Email-Austausch zwischen der Rechtsvertreterin und dem Neffen des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017 eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2017 wurde die neue Rechtsvertreterin bestätigt und die ehemaligen Vertreter aus dem Verfahren verwiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 19. Juli 2017 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch. Gleichzeitig reichten sie einen ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2017, ein Verlaufsblatt vom 12. Januar 2017 sowie eine ambulante Erstkonsultation vom 21. Oktober 2015 der psychiatrischen Dienste Graubünden (alle betreffend den Beschwerdeführer) zu den Akten. J. Am 24. Juli 2017 wurden weitere Beweismittel, namentlich ein Schreiben von Dr. Yekta Uzunoglu vom 26. Juni 2017, ein Ausdruck eines Online-
D-2849/2017 Artikels, ein Schreiben von I._______, Übersetzer, sowie ein Schreiben von J._______, Journalist, eingereicht. K. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 wurde dem Gericht ein Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ans SEM zugestellt, mit welchem auf die schwierige Situation der Töchter beziehungsweise deren mangelnde schulische Möglichkeiten aufmerksam gemacht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-2849/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Schilderung des Beschwerdeführers der Reise in die Schweiz sei unglaubhaft und es müsse davon ausgegangen werden, dass er dem SEM seine tatsächlichen Reiseumstände sowie seinen Reisepass vorenthalten wolle. Aufgrund dieser unglaubhaften Aussagen würden erste massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu den Asylgründen bestehen. Diese würden durch seine vagen Ausführungen zusätzlich verstärkt. Ferner habe er keine Beweismittel betreffend die wiederholten Mitnahmen durch die Polizei eingereicht. Von türkischen Staatsbürgern könne jedoch erwartet werden, dass diese Spitalunterlagen, Vorladungen sowie Festhalte- oder Entlassungsbestätigungen einreichen könnten. Auch sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Behörden ihm gegenüber wegen seiner Geschwister aktiv gewesen sein sollten. Diese hätten die Türkei vor über 20 Jahren verlassen. Seine eigenen politischen Aktivitäten seien sodann nicht genügend intensiv und zu pauschal beschrieben. Ein verstärktes behördliches Interesse an ihm erscheine nicht nachvollziehbar. Weiter habe er einen Vorfall,
D-2849/2017 welcher im Oktober 2014 geschehen sein soll, erst anlässlich der zweiten Anhörung vorgebracht und davor nie erwähnt. Diese Äusserungen seien deshalb als nachgeschoben zu beurteilen. Es gebe keine einleuchtenden Gründe, warum er diese nicht schon früher hätte kundtun können, zumal es sich dabei um den aktuellsten Vorfall vor seiner Ausreise gehandelt habe. Aufgrund dieser nachgeschobenen Vorbringen würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung erhärten. Schliesslich mangle es den von ihm eingereichten Beweismitteln am Bezug zu seinen Vorbringen, handle es sich dabei doch ausschliesslich um eine Anklage gegen den Bruder seiner Ex-Frau sowie Aussageprotokolle der Antiterroreinheit in Istanbul betreffend Aktivitäten der Ex-Frau und Anklage gegen die Ex-Frau, weil diese die Tochter geschlagen habe. Das SEM bezweifle nicht, dass sich seine Ex-Frau tatsächlich der YPJ angeschlossen habe. Daraus könne der Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten. Seine Vorbringen würde den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit somit nicht standhalten. Betreffend Anschluss seiner Ex-Frau an die YPJ sei zudem festzustellen, dass die Abklärungen der Antiterrorabteilung legitime staatliche Massnahmen darstellen, zumal die behördlichen Massnahmen gemäss Akten ausnahmslos auf die illegalen Aktivitäten seiner Ex-Frau abzielen würden. Damit seien sie nicht asylbeachtlich. Zu den von ihm geltend gemachten Ereignissen aus den Jahren 2002/2003 und früher sowie aus dem Jahr 2011 sei festzuhalten, dass sich diese auf Geschehnisse beziehen, die lange vor seiner Ausreise stattgefunden haben und somit sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht einem Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht entbehren würden. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, da es ihnen dafür an der erforderlichen Intensität mangle. Somit sei keine asylbeachtliche Gefährdung in der Türkei ersichtlich, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 4.2 Dem wird in der Beschwerde sowie der Beschwerdeverbesserung im Wesentlichen entgegnet, die vom SEM angeführten Widersprüche würden sich mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers erklären lassen, welcher ferner eine zusätzliche Anhörung rechtfertige. So sei beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, wobei Ausführungen zu dieser Krankheit und den Symptomen gemacht werden. Ausserdem sei betreffend die vier Kinder des Beschwerdeführers das Kindswohl zu berücksichtigen.
D-2849/2017 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie habe die schwierige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers weder verneint noch unberücksichtigt gelassen. Selbst wenn seine mentale Verfassung zu einem inkohärenten Aussageverhalten beitrage, bestehe ganz augenscheinlich kein behördliches Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers. Dies werde auch ohne tiefergehende Glaubhaftigkeitsprüfung ersichtlich. Dass er oder die minderjährigen Kinder aufgrund der politischen Haltung derer Mutter mit der Flüchtlingseigenschaft zu belegen seien, leuchte weder ein noch werde dies in der Beschwerdeverbesserung näher begründet. 4.4 Dem wurde in der Replik im Wesentlichen entgegnet, die Aussage des SEM, die Aktivitäten der Ex-Frau beziehungsweise Mutter bei der YPJ würden offensichtlich zu keiner Gefährdung der Beschwerdeführenden führen, sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich sei auch die Kinderrechtskonvention zu berücksichtigen. Die Kinder seien traumatisiert, von der Mutter verlassen worden und nun bei einem Vater, welcher psychisch schwer angeschlagen sei. Den der Replik beiliegenden Arztberichten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. 4.5 Im Schreiben von Dr. Yekta Uzunoglu legt dieser dar, bereits die Tatsache, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers sich der YPJ angeschlossen habe, sei ein ausreichender Grund für die Regierung, ihn als Kriminellen zu beurteilen. Die Kinder eines YPJ-Mitglieds würden verfolgt und diskriminiert in der Türkei, von allen staatlichen Institutionen, da die YPJ als terroristische Organisation gelte. Diesbezüglich mache er auf die Berichterstattung betreffend zwei tschechischen Staatsbürgern aufmerksam, welche in der Türkei festgenommen worden seien, da sie die Zivilbevölkerung in den kurdischen Regionen Syriens über Kontakte der YPJ und YPG unterstützt hätten. Ein entsprechender Online-Artikel wurde als Beilage eingereicht. Den weiteren beiden eingereichten Schreiben sind hauptsächlich generelle Aussagen zur Situation der Kurden in der Türkei zu entnehmen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen
D-2849/2017 Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 5.2 Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 5.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
D-2849/2017 5.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. hierzu BVGE 2015/42 E. 5.2). Das Geschlecht soll auch bei der Auswahl der weiteren anwesenden Personen berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts respektive im Rahmen eines gleichgeschlechtlichen Teams könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). 5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So führt sie an, die unglaubhaften Angaben zur Reise würden Zweifel an allen Asylvorbringen aufkommen lassen. Ferner seien die Vorbringen teilweise nachgeschoben,
D-2849/2017 teilweise widersprüchlich und grundsätzlich vage. Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der Qualität der Anhörungen sowie des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Dies aus folgenden Gründen: 6.1.1 Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der BzP an, es gehe ihm psychisch schlecht (vgl. vorinstanzliche Akten act. A4 S. 14). Der Vorinstanz war somit anlässlich der beiden Anhörungen vom 29. Februar 2016 und 25. August 2016 der schlechte psychische Zustand bekannt. Die erste Anhörung musste denn auch aus diesem Grund abgebrochen werden. Zum Zeitpunkt der zweiten Anhörung war auch das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bekannt (vgl. act. A18 und A21). Dennoch ist beim Durchlesen insbesondere des zweiten Anhörungsprotokolls nicht zu erkennen, dass auf seinen Zustand angemessen Rücksicht genommen worden wäre (vgl. insbesondere act. A24, F23 f.). Vor Allem aber wurde auf seine tatsächlich oftmals konfusen Aussagen hin kaum nachgefragt und versucht, diese aufzuklären. So ist es nicht möglich, sich aufgrund der Anhörungen betreffend den zeitlichen Ablauf ein klares Bild zu machen. Beispielsweise schilderte der Beschwerdeführer zu Beginn der zweiten Anhörung relativ konfuse Dinge, die er bisher noch nicht erwähnt hatte. Es wird von der befragenden Person jedoch nicht versucht, dies aufzuklären oder zeitlich besser einzuordnen, sondern lediglich gefragt, warum er dies früher nicht erwähnt habe (vgl. A24, F12 ff.). So wird beispielsweise nicht klar, was bei dem Vorfall im Oktober 2014 vorgefallen sein soll, zumal der Beschwerdeführer weiter unten (vgl. act. A24, F19) angibt, die Razzia habe im Jahr 2011 stattgefunden. In diesem Zusammenhang macht die Hilfswerkvertretung zu einem späteren Zeitpunkt darauf aufmerksam, dass er bezüglich Daten hin- und herspringe, weshalb seine Schilderungen schwer nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer antwortet darauf, er könne sich Daten nicht merken. Er wolle vergessen, bringe es aber nicht aus seinem Kopf raus und er mache sich grosse Sorgen um seine Kinder (vgl. act. A24, F25). 6.1.2 Besonders eklatant ist jedoch das Verhalten der befragenden Person zum Schluss der zweiten Anhörung. Während diese davor, als der Beschwerdeführer auf sexuelle Übergriffe anlässlich einer Verhaftung beziehungsweise Befragung anspielt, darauf in keiner Weise eingeht (vgl. A24, F12 ff.), fragt die Hilfswerkvertretung zum Schluss der Anhörung, ob der Beschwerdeführer weitere Angaben gemacht hätte, wenn das Team ein
D-2849/2017 reines Männerteam gewesen wäre. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, was ihm als Mann zugstossen sei, könne er in Anwesenheit einer Frau nicht aussprechen. Es wäre unpassend zu erzählen, was ihm die türkische Polizei und Armee angetan habe (vgl. act. A 24, F31). Auf diese Aussage wird – soweit ersichtlich im Anhörungsprotokoll – in keiner Art und Weise reagiert. Der Beschwerdeführer hat damit aber nach Ansicht des Gerichts klar kundgetan, dass er geschlechtsspezifische Asylgründe hat, welche er im vorliegenden Rahmen nicht vorbringen kann. Spätestens an dieser Stelle wäre die Anhörung abzubrechen und – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – in einem reinen Männerteam fortzuführen gewesen. 6.2 Indem das SEM den Beschwerdeführer trotz konkreter Hinweise auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein reines Männerteam (ergänzend) anhören liess, hat es den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es unerheblich, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden, mit den oben aufgezeigten Schutzvorschriften in Einklang stehenden Massnahmen zu ergreifen, und gestützt darauf das Asylgesuch neu zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sie ihren Entscheid korrekt zu begründen hat und die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, insbesondere einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers durch ein Männerteam, bedarf. Dies würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-2849/2017 9. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2849/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. März 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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