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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2008 D-2849/2008

6. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,955 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Apr...

Volltext

Abtei lung IV D-2849/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Nigeria, zurzeit im Transit des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2849/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. April 2008 auf dem Luftweg verliess und am 12. April 2008 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich-Kloten am 14. April 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 24. April 2008 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei nigerianische Staatsangehörige und stamme aus A._______ im B._______ State, dass sie nach dem Ableben ihrer Mutter im Jahre 1989 zu ihrem Onkel gezogen sei, bei dem sie als Hausmädchen gearbeitet habe, dass sie ihren Onkel später verlassen und drei Jahre lang in einem Restaurant gearbeitet habe, dessen Besitzer ihr das Lesen und Schreiben sowie Rechnen beigebracht habe, dass sie im Jahre 1998 einen Moslem geheiratet habe, der später zum Christentum konvertiert sei, dass ihr Ehemann von seiner Familie aufgefordert worden sei, zum islamischen Glauben zurückzukehren, dass sie von der Familie des Ehemannes bedrängt und bedroht worden seien, dass ihr Haus und ihre Schreinerei zerstört worden seien, dass ihr Ehemann im Jahre 2004 während religiös-ethnischen Auseinandersetzungen verschwunden sei, dass sie dies bei der Polizei gemeldet habe, wo man ihr gesagt habe, man werde sich darum kümmern, D-2849/2008 dass sie danach zur Familie ihres Mannes gezogen sei, die ihr die beiden Kinder entzogen und sie wie eine Sklavin behandelt habe, dass sie von der Familie ihres Mannes aufgefordert worden sei, dessen jüngeren Bruder zu heiraten und zum muslimischen Glauben überzutreten, dass sie im November 2007 zu einer Freundin nach Abuja gezogen sei, die ihre Ausreise vorbereitet habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2008 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Verschwinden ihres Ehemannes zu dessen Familie gezogen, von der sie und ihr Ehemann seit Jahren bedroht worden seien, sei nicht nachvollziehbar, dass ihr weiteres Verhalten – sie sei drei Jahre lang bei dieser Familie, die ihr die Kinder weggenommen und sie massiv unter Druck gesetzt habe, geblieben – unglaubhaft sei, dass sie sich bezüglich ihrer Identitätspapiere in Widersprüche verstrickt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben zu Örtlichkeiten oder Personen zu machen, die in ihrem Leben eine bedeutende Rolle gespielt hätten, dass sie sich weder an den Namen des Dorfes ihres Onkels, bei dem sie fünf Jahre lang gelebt habe, noch an den Ort, in dem sie drei Jahre lang in einem Restaurant gearbeitet habe, erinnern könne, dass sie sich mit Ausnahme des Schwiegervaters und eines Bruders ihres Mannes auch nicht an die Namen der zahlreichen Familienmitglieder erinnern könne, obwohl sie drei Jahre lang mit ihnen gelebt haben wolle, D-2849/2008 dass ein solcher „Gedächtnisverlust“ nicht glaubhaft sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Beschwerde vom 2. Mai 2008 (Eingang Telefax am 3. Mai 2008) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen werden und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-2849/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, D-2849/2008 dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2008 ausführt, die Familie ihres Ehemannes habe ihr gedroht, man werde sie wie diesen umbringen, falls sie seinen jüngeren Bruder nicht heirate, dass sie bei ihren Befragungen zwar den Verdacht äusserte, ihr Ehemann könnte von seiner eigenen Familie getötet worden sein, aber nicht erwähnte, ihr sei dies von der Familie so gesagt worden, dass sich somit ein weiterer Widerspruch in ihren Aussagen ergibt, dass der Einwand in der Beschwerde, sie sei anlässlich der Befragung verängstigt und nervös gewesen, nicht zu erklären vermag, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, einfache Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen, dass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb sich eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin erübrigt, dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass die geltend gemachten Vorbringen insgesamt nicht zu überzeugen vermögen und davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe Nigeria aus anderen, als den von ihr genannten Gründen verlassen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- D-2849/2008 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, D-2849/2008 dass die Beschwerdeführerin jung und - soweit aktenkundig - gesund ist, sowie aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz in Nigeria verfügen dürfte, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2849/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Flughafenpolizei; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. _______) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9