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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2019 D-2847/2018

1. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,974 Wörter·~40 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. April 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2847/2018 lan

Urteil v o m 1 . Juli 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (…).

D-2847/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) – Staatsangehörige von Syrien kurdischer Ethnie – ersuchten am 4. November 2015 mit ihrem Kind C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das Kind D._______ wurde während ihres Aufenthalts in der Schweiz geboren. Am 23. November 2015 wurden sie zu ihrer Person und zu ihrem persönlichen Hintergrund, zu ihren Reise- und Identitätspapieren, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A6 und A7: Befragungsprotokolle). Nachdem sie anlässlich der Gesuchseinreichung ihre syrischen Identitätskarten eingereicht hatten, legten sie nach der Geburt ihres zweiten Kindes beim zuständigen Zivilstandsamt ihr syrisches Familienbüchlein vor, zusammen mit einem erst nach der Ausreise ausgestellten Auszug aus dem heimatlichen Familienregister ([…]). Diese Unterlagen wurden vom Zivilstandsamt zuhanden des SEM eingezogen (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Am 8. August 2017 wurden sie einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört (vgl. act. A26 und A27: Anhörungsprotokolle). Bei dieser Gelegenheit reichten sie eine Reihe von Beweismitteln aus der Heimat zu den Akten, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird. Am 7. November 2017 nahm das SEM einen neu erstellten Eheschein respektive Auszug aus dem heimatlichen Eheregister zu den Akten ([…]). Aus den Akten ergibt sich nicht, wann und von welcher Seite dieser an das SEM gegangen war. B. B.a Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus einem Dorf in der Umgebung der Stadt E._______ (…), welche in der Provinz al- Hasaka, im äussersten Nordosten des Landes gelegen ist. Im Rahmen der Befragung gab er an, dort lebten weiterhin seine Eltern, (…) Brüder und (…) Schwestern. Die anderen Schwestern seien bereits verheiratet und lebten an verschiedenen Orten in der Provinz al-Hasaka. Daneben habe er einen Bruder, welcher im Nordirak lebe, und (…) Brüder, welche sich bereits in der Schweiz aufhielten. Im Rahmen der Anhörung gab er an, in der Zwischenzeit hätten (…) weitere Geschwister die Heimat verlassen. Zwei

D-2847/2018 seien in den Nordirak gegangen und die (…) anderen lebten jetzt ebenfalls in der Schweiz. Zu seinem Werdegang führte er aus, er sei in E._______ während 12 Jahren zur Schule gegangen, dann habe er während zwei Jahren in D._______ eine Fachhochschule besucht. Anschliessend habe er den obligatorischen Militärdienst absolviert. Danach habe er ab 2003 (vgl. act. A6 Ziff. 2.01) respektive ab April 2007 (vgl. act. A26 F. 24 [Antwort siebte Zeile]) in Damaskus gelebt, wo er im Gastronomiebereich gearbeitet habe. Er sei in dieser Zeit jeweils nur während der Sommerpause nach E._______ zurückgekehrt, wo er (…) 2012 seine Ehefrau geheiratet habe. Vor seiner Heirat habe er zudem während (…) Jahren in Saudi-Arabien gearbeitet. Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge ursprünglich aus E._______ (eine kleine Ortschaft […] von E._______ […], wo sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe. Zuvor habe sie während vier Jahren an der (…) Universität von Damaskus studiert. Nach dem Studienabschluss sei sie (…) tätig gewesen. Ab 2011 sei sie jedoch zuhause geblieben, da sie keine Stelle mehr bekommen habe, respektive da ihr nur noch eine Stelle angeboten worden sei, welche weit entfernt von zuhause gewesen wäre (…). Nach ihrer Heirat habe sie zunächst in E._______ gelebt, dann sei sie mit ihrem Ehemann nach Damaskus gegangen, respektive zu ihrem Ehemann nach Damaskus umgezogen. Dort habe sie als Kurdin keine Chance auf eine Stelle gehabt. Im Heimatort seien nur noch einige Onkel und Tanten wohnhaft. Da ihr Vater bereits verstorben sei, lebe ihre Mutter bei ihrem Bruder in F._______ (Nordirak). Dort lebten auch noch weitere Geschwister ([…]). Ausserdem lebten noch zwei Geschwister in G._______ und eines in der Schweiz. B.b Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am (…) 2015, indem sie an jenem Tag mit der Hilfe eines Schleppers in einem Auto von H._______ (eigentlich: I._______, eine Stadt (…) von Damaskus) illegal in den Libanon ausgereist seien. Vom Libanon seien sie mit einer Fähre in die Türkei gereist, von wo sie über Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland bis in die Schweiz gereist seien (vgl. act. A6 und A7, je Ziff. 5.1-5.3). B.c Im Rahmen der Befragung vom 23. November 2015 brachte der Beschwerdeführer auf die Frage nach einer summarischen Zusammenfassung seiner Gesuchsgründe das Folgende vor: In seiner Heimat habe sich die Lage mit der Zeit derart verschlechtert, dass heute keine Sicherheit mehr herrsche und sich niemand mehr ausser Haus traue. Er sei darüber

D-2847/2018 hinaus auch mehrmals persönlich bedroht worden. Er habe nämlich in einem Restaurant gearbeitet, welches der Familie von Bashar al-Assad gehöre. Gleichzeitig sei er den Behörden bekannt, da er 2008 für einen Tag in Haft gewesen sei. Er habe sich damals spontan an einer Demonstration für inhaftierte Personen beteiligt, worauf sie verhaftet worden seien. Sie seien aber dank einem Bericht von Kanal (…) innert einem Tag wieder freigekommen. Momentan verhalte es sich so, dass man keine Probleme habe, wenn man für die Regierung arbeite. Wenn man sich aber vom Regime entferne, bekomme man Probleme. Nachdem sein Zuhause viermal gestürmt worden sei, habe er fliehen müssen (vgl. act. A6 Ziff. 7.01). Nach diesen Ausführungen sah sich das SEM zu einer Reihe von Nachfragen veranlasst, worauf der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vorbrachte: Als er noch in dem Restaurant gearbeitet habe, habe ihm ein befreundeter Arbeitskollege einmal gesagt, dass über ihn gesprochen werde. Er habe sich aber nicht einfach von seiner Arbeitsstelle entfernen können, da dort alles über ihn bekannt gewesen sei. Weil die Kunden ihres Restaurants alles Angehörige der Shabiha und höhere Offiziere gewesen seien, habe er anlässlich seiner Stellenbewerbung ein komplettes Dossier zu seiner Person inklusive seiner Adresse abgeben müssen. Als er mit seiner Arbeit aufgehört habe, hätten die Behörden vier Mal ihr Zuhause gestürmt und durchsucht. Die vier Hausdurchsuchungen hätten sich innert einer Woche vor ihrer Ausreise ereignet. Die ersten beiden hätte am gleichen Tag stattgefunden und zu den beiden anderen sei es an zwei nachfolgenden Tagen gekommen. Da er sich zu diesem Zeitpunkt schon in H._______ aufgehalten habe, um ihre Ausreise zu organisieren, habe nur seine Frau die Hausdurchsuchungen miterlebt. Im Anschluss daran gab er auf Nachfragen hin an, ausser dem Erwähnten nie mit den Behörden, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation Probleme gehabt zu haben, auch nie in ein Verfahren verwickelt worden zu sein und auch nie ernsthafte Schwierigkeiten mit Privaten gehabt zu haben (vgl. a.a.O, Ziff. 7.02). Anlässlich ihrer Befragung brachte die Beschwerdeführerin auf die Frage nach einer summarischen Zusammenfassung ihrer Gesuchsgründe das Folgende vor: Aufgrund der aktuellen Lage bei ihnen zuhause könne eine Frau ohne ihren Mann nicht weiterkommen. Ihr Ehemann habe Probleme gehabt und nach der Geburt ihres Kindes habe sie vor allem grosse Angst um das Kind gehabt, da sie immer wieder gehört habe, wie (bei ihnen) Kinder ums Leben gekommen seien. Da sie grosse Angst um ihren Mann und ihr Kind gehabt habe, habe sie weggewollt, egal wohin. Hauptsache, dass die beiden in Sicherheit wären. Das seien alle Gründe für ihr Gesuch (vgl.

D-2847/2018 act. A7 Ziff. 7.01). Nach diesen Ausführungen sah sich das SEM zur Frage veranlasst, ob der Beschwerdeführerin persönlich etwas Spezifisches passiert sei, was sie ausdrücklich verneinte (vgl. a.a.O., Ziff. 7.02, erste Frage). Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge eine Reihe von Standardfragen gestellt, worauf sie vorbrachte, sie sei [früher] politisch aktiv gewesen. Da die Kurden keine Rechte hätten, habe sie für diese gekämpft, indem sie sich der Partiya Demokrata Kurdistanê a Sûriye (PDK-S, auch Al-Parti bzw. Parti Partei genannt) angeschlossen habe. Da sie ihre Sprache nicht sprechen dürften, hätten sie versucht, kleinen Kindern das kurdische Alphabet beizubringen. Im Anschluss daran gab sie an, ausser dem Erwähnten nie mit den Behörden, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation Probleme gehabt zu haben, auch nie in ein Verfahren verwickelt worden zu sein und auch nie ernsthafte Schwierigkeiten mit Privaten gehabt zu haben (vgl. act. A7 Ziff. 7.02, weitere Fragen). B.d Im Rahmen der Anhörung vom 8. August 2017 brachte der Beschwerdeführer neu vor, es gebe drei Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Er sei erstens am (…) 2004 festgenommen und inhaftiert worden, er sei zweitens im (…) 2008 nochmals festgenommen worden und er habe drittens vor seiner Ausreise in einem Restaurant der Familie Assad gearbeitet, wo es zu Problemen gekommen sei. Er sei dort bedroht worden, weil die Leute von ihm Sachen gewollt hätten (vgl. act. A26. F. 18 [Einleitung]). Dazu führte er im Verlauf der Anhörung im Wesentlichen das Folgende aus: Nach dem Abschluss seiner Militärdienstzeit habe er wieder in E._______ gelebt. Dort sei es am (…) 2004 zu Unruhen gekommen, in deren Rahmen er ins Gefängnis gekommen sei. Als er wieder freigekommen sei, sei die wirtschaftliche Lage in seiner Heimatregion schlecht gewesen. Er sei deshalb 2007 nach Damaskus gegangen, wo er Arbeit im Gastronomiebereich gefunden habe. Da er und sein Freund gut gearbeitet hätten, seien sie von einem Mann angeworben worden, welcher Anlässe und Feste für die Familie Assad ausgerichtet habe. In Damaskus sei er jedoch am (…) 2008 per Zufall in eine Demonstration für die Rechte der Kurden geraten, (…). Zwar habe er versucht, sich aus der Sache herauszuhalten, er sei aber dennoch zusammen mit anderen verhaftet worden. Dabei machte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Presseberichts der Yekiti (Partîya Yekîtîya Kurdistani) aus dem Jahre 2008 geltend, damit könne er belegen, dass es damals zur Verhaftungen gekommen sei und die betroffenen Personen vom (…) bis zum (…) 2008 in Haft behalten worden seien. Zwar sei sein Name in dem Bericht nicht aufgeführt, er sei damals aber ebenfalls verhaftet worden. Er habe jedoch schon nach 24 Stunden wieder gehen können. Nach seiner Entlassung habe er weiterhin in

D-2847/2018 Damaskus gearbeitet, bis ihm (…) von seinem Chef eine Stelle im Ausland angeboten worden sei. Dabei habe es sich um eine Stelle in einem Restaurant der Familie Assad in Saudi-Arabien gehandelt. Da er vorher in Haft gewesen sei, hätte er nie gedacht, von den Behörden die notwendige Ausreisebewilligung zu erhalten. Dank der guten Verbindungen seines Chefs sei jedoch alles Notwendige innert nur zehn Tagen für ihn organisiert worden. Nach (…) Jahren in Saudi-Arabien habe er wieder in die Heimat zurückkehren müssen, weil das saudi-arabische Restaurant der Familie Assad aufgrund zunehmender Spannungen zwischen den beiden Staaten geschlossen worden sei. Nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien habe er wieder in E._______ gelebt, wo er (…) 2012 geheiratet habe. Im (…) 2013 sei ihm dann von seinem früheren Chef erneut eine Stelle in einem Restaurant der Familie Assad angeboten worden, und zwar nunmehr in einem Restaurant in Damaskus, respektive es sei von ihm verlangt worden, nach Damaskus zu kommen. Zwar habe auch dort eine Krise geherrscht, ihr Leben in Damaskus sei aber bis auf ständige Schikanen an Kontrollposten relativ normal gewesen. Das habe sich geändert, als 2015 von ihm verlangt worden sei, als Informant für die Behörden zu arbeiten. Er sei nämlich (…) an seiner Arbeitsstelle von einem Mann namens J._______ angegangen worden, er solle Informationen über die in seinem Wohnquartier präsenten Vertreter der FSA (Freie Syrische Armee) beschaffen. Bei J._______ habe es sich um einen Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes gehandelt. Man habe ihn mit Worten umgarnt, ihm aber gleichzeitig auch gedroht, er werde zum Militärdienst eingezogen, sollte er nicht als Informant für das Regime arbeiten. Auf das Angebot respektive die Aufforderung sei er zum Schein eingegangen. Auf der anderen Seite sei er über seinen Vermieter auch von der FSA angegangen worden, für diese als Informant zu arbeiten. Von dieser Seite sei es zudem zu impliziten Drohungen gekommen. Als Kurde habe er aber weder für das Regime noch für die FSA tätig werden wollen, da beide gegen die Kurden seien. Er habe sich einfach aus der ganzen Sache raushalten wollen. Auf der anderen Seite habe er auf keinen Fall ins Militär gewollt. Seiner Ehefrau habe er nichts von seinen Problemen erzählt. Als ihm schliesslich einer der anderen Kellner gesagt habe, dass im Restaurant über ihn gesprochen worden sei, habe er es nicht mehr ausgehalten. Er sei schon am nächsten Morgen, ohne seine Frau zu informieren, zum Mann ihrer Tante nach H._______ gegangen, welchem er seine Probleme geschildert habe. Dieser habe ihm zur sofortigen Ausreise geraten und noch am gleichen Tag über einen ihm bekannten Schlepper ihre Ausreise organisiert. Die Warnung vom Arbeitskollegen habe er drei oder vier Tage vor ihrer Ausreise vom (…) 2015 erhalten. Sie seien dementsprechend innert nur zwei bis drei Tagen ausgereist, nachdem er nach

D-2847/2018 H._______ gegangen sei. Zum Schluss der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in seinen Sachverhaltsangaben gewährt, worauf er unter anderem anführte, von den Hausdurchsuchungen habe er nur über seine Frau erfahren und die Behörden seien nicht viermal zu ihnen nachhause gekommen, sondern innert zwei Tagen nur dreimal. Die Beschwerdeführerin machte gleich zu Beginn der Anhörung unter Vorlage von zehn Fotos und drei Videoaufnahmen (alle gespeichert auf einem Datenträger) geltend, sie sei in der Heimat politisch aktiv gewesen, zumal sie einen politischen Weiterbildungskurs der PDK-S absolviert und in E._______ an vielen Demonstrationen teilgenommen habe. Dazu führte sie das Folgende aus: Als Mitglied der Partei (PDK-S) sei sie zur Teilnahme an einem politischen Weiterbildungskurs ausgewählt worden, welcher in Kurdistan stattgefunden habe (will heissen: im Nordirak). Im Verlauf dieser Weiterbildung habe sie auch an einem Treffen mit K._______ teilgenommen. Die Weiterbildung habe sie (…) 2012 besucht, also (…) vor ihrer Heirat. Das sei für ihr Asylgesuch relevant, da jede Person, welche sich politisch engagiere, observiert, gesucht und verfolgt werde. Vor diesem Hintergrund hätten sie ihre Aktivitäten heimlich und in Angst ausgeführt. Sie sei Mitglied des Lokalkomitees gewesen und sie hätten Flugblätter erhalten, welche sie an andere Parteimitglieder weitergegeben hätten. Darüber hinaus habe sie sich sowohl vor als auch nach der Weiterbildung (…) an Demonstrationen beteiligt, welche zu jener Zeit in E._______ stattgefunden und sich gegen Bashar al-Assad gerichtet hätten. Sie habe sicherlich an zehn Demonstrationen teilgenommen, zumal die Kader der Partei gesagt hätten, dass an den Demonstrationen auch Frauen beteiligt sein sollten. Sie seien auch aufs Land gegangen, um die Leute von dort zur Teilnahme zu mobilisieren. Letztmals habe sie sich im (…) oder (…) 2012 an einer Demonstration beteiligt. Nach diesen Ausführungen machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache das Folgende geltend: Nach ihrer Kaderausbildung in Kurdistan habe die Partei von ihr gewollt, dass sie auch in Damaskus aktiv werde. Daher habe sie nach ihrem Umzug Kontakt zu Studentinnen aufgenommen, mit welchen sie über die allgemeine Lage der Kurden gesprochen habe, und darüber, dass sie sich für die gemeinsame kurdische Sache einsetzen sollten. Ihre Aktivitäten seien heimlich gewesen. Da die Behörden nichts davon mitbekommen hätten, habe sie deswegen keine Probleme bekommen. Sie habe aber jedes Mal Angst gehabt, wenn sie ins Studentenheim gegangen sei. Hätte sie ihre Aktivitäten offen ausgeführt, wäre sie sicher verhaftet worden. Später hätten die Probleme ihres Mannes zugenommen und diese

D-2847/2018 hätten dazu geführt, dass sie hätten ausreisen müssten. Der Hauptgrund für ihre Ausreise seien die Hausstürmungen gewesen, zumal sie in Gefahr gewesen seien, respektive vor allem ihr Mann in Gefahr gewesen sei. Zu den Hausstürmungen sei es eines Tages gekommen, als ihr Mann zur Arbeit gegangen sei. Es sei eine bewaffnete Gruppe erschienen, welche Einlass verlangt und das Haus durchsucht habe. Als diese Personen wieder gegangen seien, habe sie ihren Mann kontaktiert, welcher sie aber beruhigt habe. Es sei aber noch am gleichen Abend erneut eine bewaffnete Gruppe bei ihnen zuhause aufgetaucht, welche erneut nach ihrem Mann gesucht habe. Sie habe daher furchtbare Angst bekommen und das Haus eigentlich sofort verlassen wollen. Sie habe sich aber nicht mehr aus dem Haus getraut, weil es schon Abend gewesen sei. Da sie ihren Mann nicht erreicht habe, habe sie erst am nächsten Tag nach einer Lösung für ihr Problem suchen wollen. Die Gruppe sei dann aber schon am nächsten Tag abermals aufgetaucht und habe wiederum nach ihrem Mann gesucht. Nachdem bei dieser Gelegenheit ihr Haus demoliert worden sei, habe sie das Haus verlassen und sei mit einem Taxi zu ihrer Tante nach H._______ gefahren, wo sie glücklicherweise ihren Mann wiedergefunden habe. Bei den Angehörigen der Gruppe, welche dreimal ihr Haus durchsucht hätten, müsse es sich um Vertreter des Regimes oder um Shabiha gehandelt haben. Vorher hätte sie nie gedacht, dass es bei ihnen zuhause zu so etwas kommen könnte, auch wenn ihr Mann in der Zeit davor einen besorgten Eindruck gemacht habe. Ihr Mann habe ihr aber nichts von seinen Problemen erzählt. Gegen Ende der Anhörung machte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des SEM hin geltend, sie habe schon in der Befragung gesagt, dass ihr Haus dreimal gestürmt worden sei. C. Mit Verfügung vom 16. April 2018 (eröffnet am 19. April 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 16. Mai 2018 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der Ziffern 1 - 3 des

D-2847/2018 Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin, verbunden mit der Gewährung von Asyl an beide und asylrechtlichem Einbezug ihrer Kinder, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur des Beschwerdeführers, verbunden mit der Gewährung von Asyl an ihn und asylrechtlichem Einbezug seiner Ehefrau und der Kinder, subeventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter Vorlage einer aktuellen Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. E. Am 16. Mai 2016 stellte das kantonale Strassenverkehrsamt zuhanden des SEM den syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers sicher (Art. 10 Abs. 2 AsylG). Der Ausweis wurde später vom SEM wieder an das Strassenverkehrsamt zurückgesandt (vgl. act. A39). F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) entsprochen, verbunden mit der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. H. Im Rahmen ihrer Stellungnahme (Replik) vom 20. Juni 2018 bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdevorbringen, wobei sie als neue Beweismittel verschiedene Fotos zum geltend gemachten PDK-S-Engagement der Beschwerdeführerin vorlegten. Auch betreffend den Beschwerdeführer legten sie ein Foto vor. Darauf und auf den weiteren Inhalt der Replikeingabe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.

D-2847/2018 I. Am 26. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der PDK-S betreffend die Beschwerdeführerin, mehrere Fotos und einen Datenträger mit zwei Videoaufnahmen zu den Akten. Darauf und auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung). 1.5 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragt. Von den Beschwerdeführenden wird jedoch nichts ersichtlich gemacht, was eine Rückweisung der Sache rechtfertigen könnte. Aufgrund der Aktenlage

D-2847/2018 ist weder die vorinstanzliche Verfahrensführung zu bemängeln noch besteht weiterer Abklärungsbedarf. Ersichtlich ist einzig, dass die Beschwerdeführenden eine andere Einschätzung ihrer Gesuchsvorbringen anstreben, als vom SEM getroffen. Alleine dieser Ansatz kann jedoch nicht zu einer Rückweisung der Sache führen. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten ihrer Gesuchsgründe umfassend äussern konnten und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM im Wesentlichen zu den folgenden Schlüssen: Als zentralen Grund für ihre Ausreise hätten die Beschwerdeführenden die Hausdurchsuchungen genannt, welche angeblich kurz vor ihrer Ausreise an ihrem Wohnort in Damaskus stattgefunden hätten. In ihren diesbezüglichen Ausführungen hätten sie sich jedoch in nicht nachvollziehbare Widersprüche verstrickt. So habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung nichts über Hausdurchsuchungen berichtet, sondern solche erst in der Anhörung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wiederum habe in seiner Befragung geltend gemacht, es

D-2847/2018 sei zu vier Hausdurchsuchungen gekommen, welche innert mehreren Tagen stattgefunden hätten, in der Anhörung jedoch von drei Hausdurchsuchungen berichtet, welche innert zwei Tagen stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang sei gleichzeitig von vornherein nicht nachvollziehbar, dass es nach dem mehrjährigen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers gleich zu einer ganzen Serie von Hausdurchsuchungen gekommen sein solle, bloss weil er an einem Morgen nicht zur Arbeit erschienen sei. Gleichzeitig sei widersprüchlich, dass er wegen der Hausdurchsuchungen ausgereist sein wolle, er aber genau zu deren Zeitpunkt schon mit den Ausreisevorbereitungen beschäftigt gewesen sei. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich schon 2004 und 2008 erlittene Haft hielt das SEM fest, diese Jahre zurückliegenden Ereignisse hätten offensichtlich keinen Zusammenhang mit der erst 2015 erfolgten Ausreise gehabt. Seine Vorbringen über Behelligungen vonseiten der FSA erklärte es gleichzeitig als nachgeschoben. Dazu hielt es fest, von den Beschwerdeführenden seien zentrale Elemente ihrer Vorbringen erst in der Anhörung eingebracht worden, obwohl sie in den Befragungen aufgefordert worden seien, an dieser Stelle alle Gesuchsgründe zu nennen. Ihre Vorbringen seien daher insgesamt als unglaubhaft zu erkennen. Vor diesem Hintergrund, und da die im Rahmen der Anhörung vorgelegten Fotos und Filmaufnahmen [betreffend die Beschwerdeführerin] keinen konkreten Bezug zum angeführten Ausreisegrund respektive zur geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer aufweisen würden, erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 Im Rahmen ihrer Beschwerde bekräftigten die Beschwerdeführenden das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei an seiner Arbeitsstelle in Damaskus vom syrischen Sicherheitsdienst unter Druck gesetzt worden, für diesen als Spitzel zu arbeiten, weshalb er nach H._______ geflohen sei. Als Folge davon sei es zu drei Hausdurchsuchungen gekommen, wobei die Beschwerdeführerin nach der dritten Hausdurchsuchung ebenfalls nach H._______ geflohen sei. Von einer vierten Hausdurchsuchung hätten sie erst im Nachhinein von ihren Nachbarn erfahren, weshalb in ihren diesbezüglichen Angaben kein Widerspruch vorliege. Die Beschwerdeführerin wiederum habe sich der PDK-S angeschlossen, sie habe 2012 eine Kaderausbildung absolviert und danach an Demonstrationen teilgenommen, zuletzt zwischen (…) und (…) 2012. Danach habe sie ihre politischen Aktivitäten im Geheimen ausgeführt, beispielsweise indem sie sich in Damaskus mit Studentinnen getroffen und mit diesen über die Situation der Kurden gesprochen habe, und auch darüber, dass sie sich für die kurdische Sache einsetzen sollten. Die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend das Vorliegen

D-2847/2018 von Widersprüchen und das Vorliegen nachgeschobener Elemente gingen dabei von vornherein fehl, da es sich bei den Befragungen vom 23. November 2015 bloss um verkürzte Befragungen gehandelt habe. Die Beschwerdeführenden seien nämlich an dieser Stelle ausdrücklich zur Kürze angehalten worden, weshalb sie auch nur zusammengefasst von ihren Problemen berichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe aber das Wesentliche schon in der Befragung vorgebracht, zumal er schon dort von der Warnung seines Arbeitskollegen berichtet habe, und ebenso, dass die Kunden ihres Restaurants vor allem Shabiha-Angehörige und höhere Offiziere gewesen seien. Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin mit der Erwähnung der Probleme ihres Ehemannes und dem Bericht über ihre Angst um Ehemann und Kind zusammenfassend den wesentlichen Grund für ihre Ausreise genannt. Ausschlaggebend für ihre Ausreise seien die Probleme ihres Ehemannes gewesen, zumal sie selbst nicht verfolgt worden sei. Da ihr vom SEM betreffend ihren Ehemann keine Nachfragen gestellt worden seien, könne ihr kein Vorhalt gemacht werden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe der Beschwerdeführer auch detailliert und nachvollziehbar darüber berichtet, wie er vonseiten des Regimes unter Druck gesetzt worden sei. Diesen Schilderungen könne nicht einfach aufgrund eines subjektiven Gefühls des Entscheidträgers die Plausibilität abgesprochen werden. Es beständen vielmehr verschiedene Gründe, welche gerade für die Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin für eine kurdische Partei politisch aktiv gewesen sei. Zwar habe sie deswegen bis zur Ausreise keine Verfolgung erlitten. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass ihre politischen Tätigkeiten den syrischen Behörden bekannt gewesen oder geworden seien und sie deswegen in Zukunft Nachteile zu gewärtigen habe. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte geraten sei und er von diesen gesucht werde. Gleichzeitig erfülle die Beschwerdeführerin ein politisches Profil. Unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren sei. 4.3 Im Rahmen seiner Vernehmlassung hielt das SEM vorab fest, bei den Befragungen zur Person vom 23. November 2015 habe es sich nicht um sogenannte verkürzte Befragungen gehandelt, womit die diesbezüglichen Vorbringen unbegründet seien. Zwar seien die Beschwerdeführenden damals angehalten worden, das Wesentliche prägnant und summarisch darzulegen. Dies habe sie aber nicht von einer vollständigen Erwähnung ihrer

D-2847/2018 Gesuchsgründe befreit, zumal sie zuvor ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden seien. Nachdem sie in ihren Befragungen auch ausdrücklich bejaht hätten, an dieser Stelle alle Gründe für ihr Asylgesuch angegeben zu haben, seien die erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Elemente als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu taxieren. Ein weiteres Indiz für nachgeschobene Aussagen sei schliesslich, dass erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werde, von der vierten Hausdurchsuchung erst im Nachhinein von einem Nachbarn erfahren zu haben. Im Rahmen seiner Befragung und Anhörung habe sich der Beschwerdeführer zwar widersprüchlich, aber jeweils sehr bestimmt und unmissverständlich zur Frage der Anzahl der angeblichen Hausdurchsuchungen geäussert. Der Widerspruch sei ihm vorgehalten worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er sich nicht schon in der Anhörung im nunmehr behaupteten Sinne erklärt habe. Schliesslich sei nochmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung weder über Hausstürmungen noch andere Probleme berichtet habe. In der Anhörung habe sie lediglich behauptet, die Hausstürmungen in der Befragung doch erwähnt zu haben. 4.4 Im Rahmen ihrer Replikeingabe hielten die Beschwerdeführenden namentlich am Vorbringen fest, sie seien anlässlich ihrer Befragungen ausdrücklich zu prägnanten und summarischen Angaben angehalten worden, da ihnen für ausführliche Schilderungen noch Gelegenheit geboten werde. Dieser Aufforderung seien sie nachgekommen, indem sie ihre Gesuchsgründe bloss summarisch und nicht detailliert dargelegt hätten. Die vierte Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer in der Anhörung nur deshalb nicht erwähnt, da er von dieser bloss vom Hörensagen eines Nachbarn gewusst habe. In ihren weiteren Ausführungen bekräftigten die Beschwerdeführenden das Vorbringen, die Beschwerdeführerin weise ein politisches Profil auf, da sie für die PDK (recte: PDK-S) tätig gewesen sei. Dabei machten sie unter Vorlage von fünf Fotos geltend, sie habe 2011 und 2012 als Rednerin an Demonstrationen teilgenommen. Danach habe sie ihre Aktivitäten heimlich ausgeführt. Das Büro der PDK in Syrien sei mittlerweile gestürmt, zerstört und versiegelt worden. Auch dazu legten die Beschwerdeführenden mehrere Fotos vor. Unter Vorlage eines weiteren Fotos machten sie schliesslich geltend, damals habe sich auch der Beschwerdeführer an Demonstrationen beteiligt. Mit Blick darauf sei nicht auszuschliessen, dass sie gerade auch deswegen in der Heimat asylrechtliche Nachteile zu fürchten hätten. 4.5 Am 26. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der PDK-S ([…]) nach, welche vom 19. Juni 2018 datiert und in welcher

D-2847/2018 von dieser Seite bestätigt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Parteimitglied handle, welches sich seit seinem Eintritt für die Partei eingesetzt habe. Sie habe stets an den Parteiaktivitäten teilgenommen und sie habe während den von der PDK-S organisierten, friedlichen Demonstrationen gegen das Assad-Regimes eine grosse Rolle gespielt. Sie wäre daher im Falle einer Rückkehr in Lebensgefahr. Darüber hinaus reichten die Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 26. Juli 2018 einen Datenträger mit zwei Videofilmen ein. Dazu führten sie aus, der Vater der Beschwerdeführerin sei ebenfalls politisch aktiv gewesen. Bei den Aufnahmen handle es sich zum einen um einen Bericht zu seiner Tötung und zum andern um ein Video von seiner Beerdigung, an welcher der Onkel der Beschwerdeführerin eine Rede gehalten habe. 5. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass das SEM im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) vom 23. November 2015 die summarische Befragung zu den Gesuchsgründen jeweils mit folgendem Satz eröffnet hatte: "Bitte schildern Sie uns nun, was zu ihrem Asylgesuch in der Schweiz geführt hat. Legen Sie das Wesentliche prägnant und summarisch dar, da die Gelegenheit für eine ausführliche Schilderung in einer allfälligen zweiten Befragung bestehen wird. Zudem werde ich im Anschluss noch Fragen zu dem Gesagten stellen." (vgl. act. A6 und A7, je Ziff. 7.01 am Anfang). Von den Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, dadurch seien sie in ihrem Ausdruck massgeblich eingeschränkt worden, weshalb ihnen keine Vorhalte im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu machen seien. Mit Blick auf die Aktenlage kann dieses Vorbringen jedoch nicht überzeugen. In diesem Zusammenhang bleibt zunächst festzuhalten, dass von Asylsuchenden tatsächlich nicht verlangt werden kann, ihre Asylgründe schon im Rahmen der Befragung in aller Ausführlichkeit darzulegen. Den dort wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe in der Regel nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche zwischen Befragung und Anhörung dürfen und müssen aber bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Befragung in wesentlichen Punkten massgeblich von der Asylbegründung in der nachfolgenden Anhörung abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentraler Asylgrund genannt werden, nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden.

D-2847/2018 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass sich die Beschwerdeführenden zwischen Befragung und Anhörung in schwere Widersprüche verstrickt haben, welche sich nicht mit dem bloss summarischen Charakter der Befragung erklärten lassen: Betreffend die Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie in ihrer Befragung in einer einfachen und grundsätzlich plausiblen Weise vorgebracht hatte, aus welchem Grund sie ihre Heimat veranlasst habe. Sie beschrieb, dass sie aufgrund der in der Heimat herrschenden (Kriegs-)Verhältnisse Angst um ihren Mann und insbesondere Angst um ihr Kind gehabt habe, weshalb sie ihre Heimat habe verlassen wollen, egal wohin. Dabei machte sie zwar ansatzweise geltend, ihr Mann habe Probleme gehabt. Dass sie an dieser Stelle nicht das Mindeste zu Art und Umfang seiner Probleme angab, weckt jedoch schon erste Zweifel, da die Beschwerdeführenden nur schon während ihrer mehrwöchigen Reise vom Libanon in die Schweiz viel Zeit gehabt haben dürften, sich über ihre Erlebnisse auszutauschen. In diesem Zusammenhang darf durchaus angemerkt werden, dass beide über einen weit überdurchschnittlichen Bildungsgrad verfügen. Gerade auch mit Blick darauf ist als kaum nachvollziehbar zu bezeichnen, dass sich die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung auf eine angeblich praktisch vollständige Unwissenheit berufen hat, was die Probleme ihres Ehemannes betrifft. Das SEM sah sich im Rahmen ihrer Befragung zu Recht veranlasst, die Beschwerdeführerin zu fragen, ob ihr spezifisch etwas passiert sei. Es ist als in keiner Weise nachvollziehbar zu bezeichnen, dass sie in der Folge antwortete, "spezifisch und persönlich" sei ihr nichts passiert, obschon sie – ihren späteren Ausführungen zufolge – direkt vor ihrer Ausreise in Damaskus innert kürzester Frist dreimal eine Stürmung ihres Hauses durch bewaffnete Sicherheitskräfte erlebt haben will. Vom SEM wurden der Beschwerdeführerin noch weitere Nachfragen gestellt. Dabei berichtete sie zwar über ihre Zugehörigkeit zur PDK-S und zumindest in Grundzügen über ihre früheren Aktivitäten. Gleich im Anschluss bekräftigte sie jedoch, sie habe in der Heimat weder mit einer Behörde noch mit der Polizei, noch mit dem Militär, noch mit einer Partei oder sonst einer Organisation jemals Probleme gehabt. Dass sie an dieser Stelle die später geltend gemachte, angeblich mehrfache Konfrontation mit bewaffneten Sicherheitskräften vergessen haben sollte, respektive – wie von ihrem Rechtsvertreter vertreten – einfach irgendwie mitgemeint haben sollte, ist auszuschliessen. Bei den von der Beschwerdeführerin erst in der Anhörung vorgebrachten Hausstürmungen durch bewaffnete Sicherheitskräfte, in deren Verlauf ihre Wohnung verwüstet worden sein soll, handelt es sich im Kontext von Syrien um überaus schwerwiegende, mithin extrem bedrohliche Ereignisse.

D-2847/2018 Entsprechende Erlebnisse wären von der Beschwerdeführerin mit Sicherheit schon im Rahmen der Befragung erwähnt worden, hätte sie solche tatsächlich persönlich miterlebt. Schliesslich bleibt anzumerken, dass ihre Angaben und Ausführungen über die angeblich erlebten Hausdurchsuchungen oder -stürmungen kaum Substanz aufweisen, was in dieser Form ebenso deutlich gegen ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse spricht. Es sind aber nicht nur die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin, sondern gerade auch jene des Beschwerdeführers mit schweren Mängeln behaftet. In dieser Hinsicht verweist das SEM zu Recht auf die klaren Widersprüche in seinen Angaben zur Anzahl der geltend gemachten Hausstürmungen. Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur in diesem Punkt, sondern gerade auch in seiner Beschreibung zum zeitlichen Ablauf der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse deutlich widersprochen hat. So macht es durchaus einen relevanten Unterschied, ob er seine Heimat nach dem geltend gemachten Erhalt einer Warnung seitens eines Arbeitskollegen innert einer Woche verlassen hat, wie in der Befragung beschrieben, oder innert nur drei bis vier Tagen, wie in der Anhörung vorgebracht (vgl. oben, Bst. B.c und B.d [je erster Absatz]). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung noch ausgeführt hatte, er habe ab 2003 in Damaskus gelebt, machte er in der Anhörung neu geltend, er sei erst 2007 nach Damaskus gegangen (vgl. oben, Bst. B.a [erster Absatz, m.H. auf die entsprechenden Aktenstellen]). Dieser Wechsel im Sachverhaltsvortrag ist relevant, weil nur dadurch überhaupt möglich wird, dass er (…) 2004 in E._______ in Haft gewesen wäre, wie in der Anhörung neu geltend gemacht. Über eine Haft schon 2004 hatte er nämlich im Rahmen der Befragung noch nichts berichtet. Bereits mit Blick darauf hat das SEM die angeblich 2004 erstandene Haft zu Recht als nachgeschoben erklärt. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer betreffend die angebliche Haft in E._______ von 2004 – über die blosse Behauptung hinaus – nichts Substanzielles eingebracht hat. Betreffend die angeblich 2008 erstandene Haft in Damaskus ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt in massgebliche Widersprüche verstrickt hat. Zwar hat er in der Befragung und der Anhörung übereinstimmend vorgebracht, er sei damals nur 24 Stunden in Haft gewesen. Den weiteren Zusammenhang der Ereignisse hat er aber sehr unterschiedlich dargestellt. Nachdem er in der Befragung noch über eine aktive Teilnahme an einer Demonstration mit anschliessender Verhaftung berichtet hatte, nach welcher nicht nur er, sondern sinngemäss alle dank

D-2847/2018 der Berichterstattung eines internationalen Fernsehsenders innert nur einem Tag wieder freigekommen seien, machte er in der Anhörung eine eher zufällige Verhaftung am Rande einer Demonstration geltend. Gleichzeitig nahm er an dieser Stelle auch nicht mehr Bezug auf den zuvor erwähnten Bericht auf Kanal (…), aufgrund dessen alle freigekommen seien. Stattdessen nahm er nun Bezug auf einem Pressebericht der Yekiti aus dem Jahre 2008, in welchem er zwar nicht namentlich erwähnt sei, laut welchem aber die anderen Personen noch während mehreren Tagen in Haft geblieben seien. Gleichzeitig stelle er auch den Grund für die Demonstration anders dar. Hatte er in der Befragung noch angegeben, bei dieser sei es um verhaftete Personen gegangen, gab er in der Anhörung neu an, bei dieser sei es um die Rechte der Kurden gegangen (vgl. zum Ganzen oben, Bst. B.c und Bst. B.d [je erster Absatz]). Die Summe dieser Unterschiede ist geeignet, den gesamten Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Schliesslich bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar wortreich über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse (…) 2015 zu berichten wusste, sich seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen jedoch mehrheitlich in einer Abfolge überwiegend bloss plakativer Elemente erschöpfen. Zu Schilderungen, welche einen ernsthaften persönlichen Bezug erkennen liessen, war er hingegen nicht in der Lage. Weder im Einzelnen noch bei einer Gesamtbetrachtung lassen seine Angaben und Ausführungen eine überzeugende Substanz erkennen. Schliesslich weist das SEM auch zu Recht darauf hin, dass es als realitätsfremd erscheint, dass es innert kürzester Frist gleich zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen sein soll, nur weil der Beschwerdeführer an einem Morgen nicht zur Arbeit erschienen sei. Nach dem Gesagten vermögen die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden über eine dem Beschwerdeführer angeblich im Zeitpunkt ihrer Ausreise drohende Verhaftung nicht zu überzeugen. Damit ist ihren Gesuchsgründen die tragende Grundlage entzogen. 5.3 Von den Beschwerdeführenden wurde auf Beschwerdeebene neu eingebracht, die Beschwerdeführerin weise ein politisches Profil auf, aufgrund dessen sie sich in ihrer Heimat vor Verfolgung zu fürchten habe. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da aufgrund der Aktenlage kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die syrischen Sicherheitskräfte hätten von den vormaligen PDK-S-Aktivitäten der Beschwerdeführerin jemals Notiz genommen.

D-2847/2018 Der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres zuzugestehen, dass sie gut dokumentiert ist, namentlich soweit sie über ihre Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung der PDK-S berichtet hat. An dieser Veranstaltung im Nordirak nahm sie ihren Angaben zufolge (…) 2012 teil, also zu einem Zeitpunkt noch vor ihrer Heirat. Auf den vorgelegten Datenträgern finden sich Aufnahmen, auf welchen sie nicht nur im Kreis der damaligen Veranstaltungsteilnehmenden abgebildet ist, sondern auch eine Aufnahme anlässlich eines Fototermins mit J._______, (…), und darüber hinaus eine Aufnahme zusammen mit (soweit ersichtlich) (…) L._______, (…). Auf einer der bei der Vorinstanz vorgelegten Videoaufnahmen ist sie zudem am Rande einer Grossveranstaltung der PDK-S ersichtlich, mithin einer Veranstaltung, wie sie in dieser Form noch bis zum Herbst 2012 in E._______ und anderen Städten des kurdisch dominierten Nordsyrien regelmässig stattfanden. Diese Veranstaltungen standen damals in Konkurrenz zu entsprechenden Grossveranstaltungen der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Nachdem sich die PYD gegen die PDK-S durchzusetzen vermochte, unterband die PYD weitere Grossveranstaltungen der konkurrierenden PDK- S. Im Rahmen der Auseinandersetzung unter diesen Parteien kam es auch zu Übergriffen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos, auf welchen ein zerstörtes PDK-S Büro abgebildet sei, dürften diese Umstände wiederspiegeln und nicht etwaige Übergriffe vonseiten des syrischen Regimes auf die PDK-S. Auf den am 20. Juni 2018 nachgereichten Fotos ist die Beschwerdeführerin ausserdem als Rednerin anlässlich von zwei PDK- S-Veranstaltungen in (soweit ersichtlich) kleinerem Rahmen zu sehen. Diese Beweismittel ändern jedoch nichts daran, dass im Falle der Beschwerdeführerin lediglich von einem niederschwelligen und namentlich von einem zeitlich klar begrenzten Engagement für die PDK-S auszugehen ist, welches nach ihrer Heirat (…) 2012 respektive mit ihrem nachfolgenden Umzug zu ihrem Ehemann nach Damaskus ein Ende fand. Von einem bloss niederschwelligen Engagement ist nicht nur aufgrund ihrer diesbezüglichen Ausführungen auszugehen, welche nicht auf eine tragende Funktion schliessen lassen (vgl. oben, Bst. B.d [zweiter Absatz]). Auch aus der am 26. Juli 2018 nachgereichten Bestätigung der PDK-S ergibt sich lediglich, dass sie in der Heimat einen Beitrag zu friedlichen PDK-S-Demonstrationen geleistet habe. Diese fanden nach dem Herbst 2012 keine Fortsetzung. Gleichzeitig zog die Beschwerdeführerin ungefähr zu diesem Zeitpunkt nach Damaskus um. In diesem Zusammenhang darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie damals auf keinen Fall nach Damaskus umgezogen wäre, hätte für sie auch nur ansatzweise Anlass zur Annahme bestanden, ihre Aktivitäten wären den syrischen Sicherheitskräf-

D-2847/2018 ten zur Kenntnis gelangt respektive negativ aufgefallen. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung neu geltend gemacht, sie sei von der PDK-S beauftragt worden, ihr Engagement in Damaskus fortzusetzten. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sie einen solchen Auftrag mit Sicherheit schon im Rahmen der Befragung erwähnt hätte. Gleichzeitig war sie im Rahmen der Anhörung auch nicht in der Lage, ihre angeblichen Aktivitäten in Damaskus – über deren blosse Behauptung hinaus – zu vertiefen. Ihre Beschreibungen über angebliche Kontakte zu Studentinnen weisen keine Substanz auf. Letztlich hat sie auch auf Beschwerdeebene bestätigt, dass sie während ihres immerhin dreijährigen Aufenthalts in Damaskus nie Probleme bekommen habe. Unter Vorlage eines Fotos wurde ferner geltend gemacht, auch der Beschwerdeführer habe sich an Demonstrationen beteiligt. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen, wie diese 2012 im kurdisch dominierten Nordsyrien häufig waren, ist jedoch als nicht relevant zu bezeichnen. Von den Beschwerdeführenden wurde erst im Rahmen der Eingabe vom 26. Juli 2018 neu eingebracht, auch der Vater der Beschwerdeführerin sei politisch aktiv gewesen. Zur Stützung dieses Vorbringens reichten sie einen Datenträger mit zwei Videofilmen ein, wozu sie ausführte, bei den Aufnahmen handle es sich zum einen um einen Bericht zu seiner Tötung und zum andern um ein Video von seiner Beerdigung, an welcher der Onkel der Beschwerdeführerin eine Rede gehalten habe. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass es nicht im Mindesten vertieft ist, da von den Beschwerdeführenden über das Gesagte hinaus weder Angaben zum Zeitpunkt des Todes des Vaters gemacht werden noch irgendwelche Ausführungen zu den näheren Umständen und Zusammenhängen. In dieser Hinsicht ergibt sich auch aus den undatierten Videoaufnahmen nichts Konkretes. Zwar wird mit den Aufnahmen erst ein Leichen- respektive Sargtransport (möglichweise über die Grenze zum Irak) und anschliessend eine Beerdigungsfeier (möglicherweise im kurdischen Nordirak) dokumentiert. Alleine damit liegt aber noch nichts vor, was einen relevanten Bezug zum Gesuch der Beschwerdeführenden erkennen liesse. Gleichzeitig ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Tod ihres Vaters mit Sicherheit spätestens im Rahmen der Anhörung speziell erwähnt und dessen Umstände näher beschrieben hätte, hätte dieser den mindesten Zusammenhang zu ihren Gesuchsgründen aufgewiesen.

D-2847/2018 5.4 Nach dem Gesagten sind im Falle der Beschwerdeführenden keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Abweisung des Asylgesuches ist demnach zu bestätigen. 6. 6.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Gericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

D-2847/2018 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vom Rechtsvertreter wurde schon mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 6¼ Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.– (im Falle der Gewährung der amtlichen Vertretung), Kosten für eine Übersetzerin von Fr. 60.– und eine Kostenpauschale für Porto, Telefon, Telefax und Kopien von Fr. 20.– ausgewiesen wurden. Der damit geltend gemachte Aufwand ist sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch vom geltend gemachten Ansatz her als angemessen zu erkennen, da im Falle amtlicher Rechtsvertretung nach aArt. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Die Kosten für den Beizug einer Übersetzerin erscheinen als berechtigt und die geltend gemachte Pauschale für Auslagen als mässig und angemessen. Der zeitliche Zusatzaufwand für die Replikeingabe vom 20. Juni 2018 und die Eingabe vom 26. Juli 2018 lässt sich abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Aufwand ist mit Blick auf den begrenzten Umfang der Eingaben mit 1¼ Stunden zu veranschlagen. Da diese Eingaben jeweils im Rahmen einer Sammelsendung eingereicht wurden, bedarf der Kostenpunkt keiner Anpassung. Der Rechtsvertreter ist gemäss Aktenlage nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst. Nach dem Gesagten ist dem rubrizierten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 1'205.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2847/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'205.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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D-2847/2018 — Bundesverwaltungsgericht 01.07.2019 D-2847/2018 — Swissrulings