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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2018 D-2844/2018

8. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,680 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2844/2018

Urteil v o m 1 0 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2018 / N (…).

D-2844/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr Heimatland gemäss ihren Aussagen im Juli 2013 und gelangte am 8. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihr Asylgesuch einreichte. Am 6. Juli 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 19. April 2017 hörte sie das SEM an. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei ethnische Tigrinya aus B._______ in der Zoba C._______ (Sub-Zoba D._______), wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. In D._______ befänden sich noch ihre Mutter und die ältere Schwester. Der Vater sei gestorben und vier weitere Geschwister befänden sich in E._______. Im Jahr 2013 habe sie das achte Schuljahr abgebrochen. Einige Monate später habe sie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Sieben Tage später habe sie Eritrea auf dem Landweg illegal verlassen. Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente ab. Nach der schriftlichen Aufforderung des SEM vom 19. April 2017, Identitätspapiere und Beweismittel nachzureichen, reichte sie eine schlecht leserliche Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter, Kopien der Aufenthaltstitel ihrer Geschwister in F._______ und G._______ sowie einen Arztbericht vom 8. Mai 2017 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. April 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 sowie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der die Beschwerde unter-

D-2844/2018 zeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wurde unter dem gleichen Vorbehalt gutgeheissen und lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen Beleg für die Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-2844/2018 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer hat einzig die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung angefochten. Die Dispositivziffern 1 bis 3 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.2 Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. D), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1032/2017 vom 16. Juli 2018, E. 2.2 und E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 5.

D-2844/2018 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, weil er die grund- und menschenrechtlich verankerten Freiheitsrechte beschränke, mit einer massiven körperlichen und psychischen Belastung der Betroffenen einhergehe und in vielen Fällen missbräuchlich sei. Zudem verletze er auch Art. 4 EMRK, weil die verlangte Arbeit gegen den Willen der Betroffenen erfolge, der Zwang unrecht oder repressiv sei oder die Arbeit unnötiges Leid und Schmerz erzeuge beziehungsweise schikanierend sei. Da sich die Beschwerdeführerin im militärdienstpflichtigen Alter befinde, würde sie in den Militärdienst eingezogen. Sie sei jung und gesund. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar. 5.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 6. 6.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der

D-2844/2018 unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft. 6.1.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 6.1.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 6.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR

D-2844/2018 [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 6.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

D-2844/2018 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gemäss ihren Angaben in der Beschwerde gesunde Frau, die vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter gelebt und als (…) zum familiären Lebensunterhalt beigetra-

D-2844/2018 gen hat. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen

D-2844/2018 (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2844/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-2844/2018 — Bundesverwaltungsgericht 08.08.2018 D-2844/2018 — Swissrulings